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BVerwG, 22.02.1968 - III C 73.67 |
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Volltextveröffentlichungen (2)
- Wolters Kluwer
Geltendmachung eines Verlusts an Reichsmark-Spareinlagen und eines anteiligen Vertreibungsschadens an einer hypothekarisch gesicherten Forderung - Feststellung zum Bestehen einer Hypothekenforderung - Löschung einer Hypothek aus dem Grundbuch
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- VG Braunschweig, 10.06.1966 - III A 116/65
- BVerwG, 02.02.1967 - III B 93.66
- BVerwG, 22.02.1968 - III C 73.67
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (3)
- BGH, 01.02.1952 - V ZR 16/51
Rechtsmittel
Auszug aus BVerwG, 22.02.1968 - III C 73.67
Aber ebenso wie das Reichsgericht bei der Frage der Aufwertung (RGZ 152, 53 [64]) und der Bundesgerichtshof bei der Frage der Umstellung (BGHZ 1, 109 [113]) eine verschiedene Beurteilung der Hypothek und der persönlichen Forderung vorgenommen haben (vgl. hierzu auch BGH, Urteil vom 1. Februar 1952 [NJW 1952, 420]), kann bei Löschung einer Hypothek, die - wie hier nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts - gegen den Widerspruch des Gläubigers geschehen ist, auch der Schuldner nicht frei geworden sein, es sei denn, daß die gegen den persönlichen Schuldner gerichtete Forderung auf Grund der Löschung der Hypothekeneintragung kraft besonderer, nicht dem Bundesrecht angehörender Rechtsvorschriften oder in sonstiger Weise untergegangen ist. - BGH, 26.01.1951 - V ZR 43/50
Umstellung. Ost- oder Westwährung
Auszug aus BVerwG, 22.02.1968 - III C 73.67
Aber ebenso wie das Reichsgericht bei der Frage der Aufwertung (RGZ 152, 53 [64]) und der Bundesgerichtshof bei der Frage der Umstellung (BGHZ 1, 109 [113]) eine verschiedene Beurteilung der Hypothek und der persönlichen Forderung vorgenommen haben (vgl. hierzu auch BGH, Urteil vom 1. Februar 1952 [NJW 1952, 420]), kann bei Löschung einer Hypothek, die - wie hier nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts - gegen den Widerspruch des Gläubigers geschehen ist, auch der Schuldner nicht frei geworden sein, es sei denn, daß die gegen den persönlichen Schuldner gerichtete Forderung auf Grund der Löschung der Hypothekeneintragung kraft besonderer, nicht dem Bundesrecht angehörender Rechtsvorschriften oder in sonstiger Weise untergegangen ist. - RG, 31.07.1936 - VII 7/36
1. Ist auf die Tilgung einer in Südwestafrika unter der Herrschaft deutschen …
Auszug aus BVerwG, 22.02.1968 - III C 73.67
Aber ebenso wie das Reichsgericht bei der Frage der Aufwertung (RGZ 152, 53 [64]) und der Bundesgerichtshof bei der Frage der Umstellung (BGHZ 1, 109 [113]) eine verschiedene Beurteilung der Hypothek und der persönlichen Forderung vorgenommen haben (vgl. hierzu auch BGH, Urteil vom 1. Februar 1952 [NJW 1952, 420]), kann bei Löschung einer Hypothek, die - wie hier nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts - gegen den Widerspruch des Gläubigers geschehen ist, auch der Schuldner nicht frei geworden sein, es sei denn, daß die gegen den persönlichen Schuldner gerichtete Forderung auf Grund der Löschung der Hypothekeneintragung kraft besonderer, nicht dem Bundesrecht angehörender Rechtsvorschriften oder in sonstiger Weise untergegangen ist.