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   BVerwG, 22.02.2011 - 2 B 52.10   

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https://dejure.org/2011,16591
BVerwG, 22.02.2011 - 2 B 52.10 (https://dejure.org/2011,16591)
BVerwG, Entscheidung vom 22.02.2011 - 2 B 52.10 (https://dejure.org/2011,16591)
BVerwG, Entscheidung vom 22. Februar 2011 - 2 B 52.10 (https://dejure.org/2011,16591)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Wolters Kluwer

    Rechtmäßigkeit einer Versetzung bei Übertragung eines sukzessiv aufgefüllten "personenbezogenen Aushilfspostens"

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BBG § 26 Abs. 1
    Rechtmäßigkeit einer Versetzung bei Übertragung eines sukzessiv aufgefüllten "personenbezogenen Aushilfspostens"

  • rechtsportal.de

    BBG § 26 Abs. 1
    Rechtmäßigkeit einer Versetzung bei Übertragung eines sukzessiv aufgefüllten "personenbezogenen Aushilfspostens"

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (5)

  • BVerwG, 22.05.1980 - 2 C 30.78

    Kreisoberamtsrat - § 42 VwGO, § 35 VwVfG, Umsetzung eines Beamten ist kein

    Auszug aus BVerwG, 22.02.2011 - 2 B 52.10
    Für die Rechtmäßigkeit einer Versetzung nach § 26 Abs. 1 BBG in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. März 1999 (BGBl I S. 675) kommt es im Gegensatz zu einer bloßen Umsetzung darauf an, ob der Beamtin ein ihrem statusrechtlichen Amt entsprechendes Amt im abstrakt-funktionellen Sinne übertragen worden ist (Urteil vom 22. Mai 1980 - BVerwG 2 C 30.78 - BVerwGE 60, 144 = Buchholz 232 § 26 BBG Nr. 20).
  • BVerwG, 02.10.1961 - VIII B 78.61

    Umfang der Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache -

    Auszug aus BVerwG, 22.02.2011 - 2 B 52.10
    Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), wenn sie eine abstrakte, in dem zu entscheidenden Fall erhebliche Frage des revisiblen Rechts mit einer über den Einzelfall hinausgehenden allgemeinen Bedeutung aufwirft, die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder im Interesse der Rechtsfortbildung in einem Revisionsverfahren geklärt werden muss (stRspr, vgl. Beschluss vom 2. Oktober 1961 - BVerwG 8 B 78.61 - BVerwGE 13, 90 = Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 18).
  • BVerwG, 27.05.1981 - 8 C 6.81

    Auslegung von Willenserklärungen - Tatsachengericht - Revisiosgericht -

    Auszug aus BVerwG, 22.02.2011 - 2 B 52.10
    An diese Auslegung der Versetzungsverfügung durch das Berufungsgericht ist der Senat gemäß § 137 Abs. 2 VwGO gebunden, weil sie nicht gegen allgemeine Erfahrungssätze, Denkgesetze oder Auslegungsregeln verstößt (Urteile vom 27. Mai 1981 - BVerwG 8 C 6.81 - Buchholz 406.11 § 135 BBauG Nr. 17 S. 6, vom 16. Juli 2009 - BVerwG 2 C 43.08 - Buchholz 239.1 § 11 BeamtVG Nr. 13 Rn. 11 und vom 24. September 2009 - BVerwG 2 C 63.08 - Buchholz 239.1 § 67 BeamtVG Nr. 4).
  • BVerwG, 16.07.2009 - 2 C 43.08

    Ruhestandsbeamter; Ruhegehaltssatz; andere Versorgungsleistung; Bezug einer

    Auszug aus BVerwG, 22.02.2011 - 2 B 52.10
    An diese Auslegung der Versetzungsverfügung durch das Berufungsgericht ist der Senat gemäß § 137 Abs. 2 VwGO gebunden, weil sie nicht gegen allgemeine Erfahrungssätze, Denkgesetze oder Auslegungsregeln verstößt (Urteile vom 27. Mai 1981 - BVerwG 8 C 6.81 - Buchholz 406.11 § 135 BBauG Nr. 17 S. 6, vom 16. Juli 2009 - BVerwG 2 C 43.08 - Buchholz 239.1 § 11 BeamtVG Nr. 13 Rn. 11 und vom 24. September 2009 - BVerwG 2 C 63.08 - Buchholz 239.1 § 67 BeamtVG Nr. 4).
  • BVerwG, 24.09.2009 - 2 C 63.08

    Ruhestandsbeamter; Universitätsprofessor; Ruhegehaltssatz; Bestandsschutz für den

    Auszug aus BVerwG, 22.02.2011 - 2 B 52.10
    An diese Auslegung der Versetzungsverfügung durch das Berufungsgericht ist der Senat gemäß § 137 Abs. 2 VwGO gebunden, weil sie nicht gegen allgemeine Erfahrungssätze, Denkgesetze oder Auslegungsregeln verstößt (Urteile vom 27. Mai 1981 - BVerwG 8 C 6.81 - Buchholz 406.11 § 135 BBauG Nr. 17 S. 6, vom 16. Juli 2009 - BVerwG 2 C 43.08 - Buchholz 239.1 § 11 BeamtVG Nr. 13 Rn. 11 und vom 24. September 2009 - BVerwG 2 C 63.08 - Buchholz 239.1 § 67 BeamtVG Nr. 4).
  • VGH Bayern, 15.03.2013 - 6 ZB 12.884

    Bundesbeamtenrecht; Post; Versetzung; Abstrakt-funktionelles "Amt";

    Grundsätzlich genügt nämlich die dauernde Übertragung eines abstrakten Amtes im funktionellen Sinn bei der anderen Dienststelle, also die dauernde Zuweisung zu dieser Dienststelle zur Wahrnehmung (irgend)eines dem statusrechtlichen Amt entsprechenden Aufgabenkreises; die Zuweisung eines konkreten Amtes im funktionellen Sinn (Dienstposten) bei der neuen Dienststelle gehört grundsätzlich nicht zum Inhalt der Versetzungsverfügung, sondern erfolgt durch die neue Dienststelle bzw. den neuen Betrieb (vgl. BVerwG, B.v. 22.2.2011 - 2 B 52.10 - juris Rn. 6; BayVGH, B.v. 6.7.2012 - 6 CS 12.365 - juris Rn. 15; B.v. 3.8.2010 - 15 CS 10.458 - juris Rn. 21; Lemhöfer in Plog/Wiedow, Bundesbeamtengesetz - BBG, § 28 Rn. 6).

    Die Anfechtungsklage der Klägerin ist ausschließlich gegen die Versetzungsverfügung vom 28. Februar 2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 12. Juli 2011 gerichtet und umfasst keinen Verpflichtungsantrag auf amtsangemessene Beschäftigung (vgl. hierzu BVerwG, B.v. 22.2.2011 - 2 B 52.10 - juris).

  • VGH Bayern, 09.07.2014 - 6 ZB 13.1467

    Bundesbeamtenrecht; Versetzung von der Deutschen Postbank AG zur Deutschen Post

    Grundsätzlich genügt bei einer Versetzung nämlich die dauernde Übertragung eines abstrakten Amtes im funktionellen Sinn bei der anderen Dienststelle, also die dauernde Zuweisung zu dieser Dienststelle zur Wahrnehmung (irgend)eines dem statusrechtlichen Amt entsprechenden Aufgabenkreises; die Zuweisung eines konkreten Amtes im funktionellen Sinn (Dienstposten) bei der neuen Dienststelle gehört grundsätzlich nicht zum Inhalt der Versetzungsverfügung, sondern erfolgt durch die neue Dienststelle bzw. den neuen Betrieb (vgl. BVerwG, B.v. 22.2.2011 - 2 B 52.10 - juris Rn. 6; BayVGH, B.v. 6.7.2012 - 6 CS 12.531 - juris Rn. 14; B.v. 3.8.2010 - 15 CS 10.458 - juris Rn. 21; Lemhöfer in Plog/Wiedow, BBG, § 28 Rn. 6).
  • VGH Bayern, 09.07.2014 - 6 ZB 13.1572

    Bundesbeamtenrecht; Versetzung von der Deutschen Postbank AG zur Deutschen Post

    Grundsätzlich genügt bei einer Versetzung nämlich die dauernde Übertragung eines abstrakten Amtes im funktionellen Sinn bei der anderen Dienststelle, also die dauernde Zuweisung zu dieser Dienststelle zur Wahrnehmung (irgend)eines dem statusrechtlichen Amt entsprechenden Aufgabenkreises; die Zuweisung eines konkreten Amtes im funktionellen Sinn (Dienstposten) bei der neuen Dienststelle gehört grundsätzlich nicht zum Inhalt der Versetzungsverfügung, sondern erfolgt durch die neue Dienststelle bzw. den neuen Betrieb (vgl. BVerwG, B.v. 22.2.2011 - 2 B 52.10 - juris Rn. 6; BayVGH, B.v. 6.7.2012 - 6 CS 12.531 - juris Rn. 14; B.v. 3.8.2010 - 15 CS 10.458 - juris Rn. 21; Lemhöfer in Plog/Wiedow, BBG, § 28 Rn. 6).
  • VGH Bayern, 09.07.2014 - 6 ZB 13.1526

    Bundesbeamtenrecht; Versetzung von der Deutschen Postbank AG zur Deutschen Post

    Grundsätzlich genügt bei einer Versetzung nämlich die dauernde Übertragung eines abstrakten Amtes im funktionellen Sinn bei der anderen Dienststelle, also die dauernde Zuweisung zu dieser Dienststelle zur Wahrnehmung (irgend)eines dem statusrechtlichen Amt entsprechenden Aufgabenkreises; die Zuweisung eines konkreten Amtes im funktionellen Sinn (Dienstposten) bei der neuen Dienststelle gehört grundsätzlich nicht zum Inhalt der Versetzungsverfügung, sondern erfolgt durch die neue Dienststelle bzw. den neuen Betrieb (vgl. BVerwG, B.v. 22.2.2011 - 2 B 52.10 - juris Rn. 6; BayVGH, B.v. 6.7.2012 - 6 CS 12.531 - juris Rn. 14; B.v. 3.8.2010 - 15 CS 10.458 - juris Rn. 21; Lemhöfer in Plog/Wiedow, BBG, § 28 Rn. 6).
  • VGH Bayern, 09.07.2014 - 6 ZB 13.1545

    Bundesbeamtenrecht; Versetzung von der Deutschen Postbank AG zur Deutschen Post

    Grundsätzlich genügt bei einer Versetzung nämlich die dauernde Übertragung eines abstrakten Amtes im funktionellen Sinn bei der anderen Dienststelle, also die dauernde Zuweisung zu dieser Dienststelle zur Wahrnehmung (irgend)eines dem statusrechtlichen Amt entsprechenden Aufgabenkreises; die Zuweisung eines konkreten Amtes im funktionellen Sinn (Dienstposten) bei der neuen Dienststelle gehört grundsätzlich nicht zum Inhalt der Versetzungsverfügung, sondern erfolgt durch die neue Dienststelle bzw. den neuen Betrieb (vgl. BVerwG, B.v. 22.2.2011 - 2 B 52.10 - juris Rn. 6; BayVGH, B.v. 6.7.2012 - 6 CS 12.531 - juris Rn. 14; B.v. 3.8.2010 - 15 CS 10.458 - juris Rn. 21; Lemhöfer in Plog/Wiedow, BBG, § 28 Rn. 6).
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