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   BVerwG, 22.02.2016 - 7 B 36.15   

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BVerwG, 22.02.2016 - 7 B 36.15 (https://dejure.org/2016,4094)
BVerwG, Entscheidung vom 22.02.2016 - 7 B 36.15 (https://dejure.org/2016,4094)
BVerwG, Entscheidung vom 22. Februar 2016 - 7 B 36.15 (https://dejure.org/2016,4094)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • Wolters Kluwer

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision bzgl. einer bodenschutzrechtlichen Verfügung zur Sanierung von Grundstücken; Persönliche Verhaltensverantwortlichkeit eines Geschäftsführers einer GmbH im Bodenschutzrecht

  • rewis.io

    Sanierung von Altlasten gemäß §§ 4, 10 BBodSchG

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision bzgl. einer bodenschutzrechtlichen Verfügung zur Sanierung von Grundstücken; Persönliche Verhaltensverantwortlichkeit eines Geschäftsführers einer GmbH im Bodenschutzrecht

  • rechtsportal.de

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision bzgl. einer bodenschutzrechtlichen Verfügung zur Sanierung von Grundstücken; Persönliche Verhaltensverantwortlichkeit eines Geschäftsführers einer GmbH im Bodenschutzrecht

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

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Wird zitiert von ... (16)Neu Zitiert selbst (15)

  • BVerfG, 16.02.2000 - 1 BvR 242/91

    Altlasten

    Auszug aus BVerwG, 22.02.2016 - 7 B 36.15
    Das Oberverwaltungsgericht hat nicht abschließend entschieden, ob und gegebenenfalls wie die Grenzen, die Art. 14 Abs. 1 GG der Zustandshaftung des Eigentümers für die Grundstückssanierung des Eigentümers zieht (vgl. BVerfG, Beschluss vom 16. Februar 2000 - 1 BvR 242/91, 1 BvR 315/99 [ECLI:DE:BVerfG:2000:rs20000216.1bvr024291] - BVerfGE 102, 1 ), auch im Hinblick auf die Verursacherhaftung zu berücksichtigen sein könnten.

    Die vom Bundesverfassungsgericht zur Haftung des Zustandsstörers, der sich durch Einwirkungen jenseits seiner Verantwortungssphäre und mangels eines eigenen aktiven Verursachungsbeitrags in einer Opferrolle befindet (vgl. BVerfG, Beschluss vom 16. Februar 2000 - 1 BvR 242/91, 1 BvR 315/99 - BVerfGE 102, 1 ), entwickelten Maßstäbe können nicht ohne nähere Begründung auf einen Verhaltensstörer übertragen werden, in dessen Risikosphäre der später eingetretene Schaden liegt (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Dezember 2014 - 7 C 22.12 [ECLI:DE:BVerwG:2014:181214U7C22.12.0] - BVerwGE 151, 156 Rn. 45 zur bergrechtlichen Verhaltensverantwortlichkeit).

  • BVerwG, 19.08.1997 - 7 B 261.97

    Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde - Darlegung der Grundsatzbedeutung -

    Auszug aus BVerwG, 22.02.2016 - 7 B 36.15
    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts erfordert die Rüge einer Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht unter anderem die substantiierte Darlegung, welche Tatsachen auf der Grundlage der materiellrechtlichen Auffassung des Verwaltungsgerichts aufklärungsbedürftig waren, welche für erforderlich oder geeignet gehaltenen Aufklärungsmaßnahmen hierfür in Betracht kamen, welche tatsächlichen Feststellungen dabei voraussichtlich getroffen worden wären und inwiefern diese unter Zugrundelegung der materiellrechtlichen Auffassung des Tatsachengerichts zu einer für den Beschwerdeführer günstigeren Entscheidung hätten führen können; weiterhin muss entweder dargetan werden, dass bereits im Verfahren vor dem Tatsachengericht, insbesondere in der mündlichen Verhandlung, auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung, deren Unterbleiben nunmehr gerügt wird, hingewirkt worden ist oder dass sich dem Gericht die bezeichneten Ermittlungen auch ohne ein solches Hinwirken von sich aus hätte aufdrängen müssen (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 19. August 1997 - 7 B 261.97 -Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 26 S. 14 f. und vom 8. Januar 2015 - 7 B 25.13 - juris Rn. 19).
  • BVerwG, 08.01.2015 - 7 B 25.13

    Überprüfung atomrechtlicher Genehmigung; Wohngrundstück; Zwischenlager

    Auszug aus BVerwG, 22.02.2016 - 7 B 36.15
    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts erfordert die Rüge einer Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht unter anderem die substantiierte Darlegung, welche Tatsachen auf der Grundlage der materiellrechtlichen Auffassung des Verwaltungsgerichts aufklärungsbedürftig waren, welche für erforderlich oder geeignet gehaltenen Aufklärungsmaßnahmen hierfür in Betracht kamen, welche tatsächlichen Feststellungen dabei voraussichtlich getroffen worden wären und inwiefern diese unter Zugrundelegung der materiellrechtlichen Auffassung des Tatsachengerichts zu einer für den Beschwerdeführer günstigeren Entscheidung hätten führen können; weiterhin muss entweder dargetan werden, dass bereits im Verfahren vor dem Tatsachengericht, insbesondere in der mündlichen Verhandlung, auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung, deren Unterbleiben nunmehr gerügt wird, hingewirkt worden ist oder dass sich dem Gericht die bezeichneten Ermittlungen auch ohne ein solches Hinwirken von sich aus hätte aufdrängen müssen (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 19. August 1997 - 7 B 261.97 -Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 26 S. 14 f. und vom 8. Januar 2015 - 7 B 25.13 - juris Rn. 19).
  • BVerwG, 20.12.2011 - 7 B 43.11

    Wasserrechtliche Anordnung, die Regelungen der Anhänge zur Abwasserverordnung

    Auszug aus BVerwG, 22.02.2016 - 7 B 36.15
    Hierauf hätte der - anwaltlich vertretene - Kläger durch Stellung eines geänderten und damit zulässigen Beweisantrags reagieren können (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Juni 1961 - 4 C 308.60 - BVerwGE 12, 268 ; Beschlüsse vom 23. Februar 2005 - 1 B 102.04 - Buchholz 310 § 86 Abs. 2 VwGO Nr. 60 S. 18 und vom 20. Dezember 2011 - 7 B 43.11 - Buchholz 445.4 § 58 WHG Nr. 1 Rn. 26).
  • BVerwG, 03.12.2008 - 4 BN 26.08

    Entbehrlichkeit einer Ortsbesichtigung; Anforderungen an eine Ergänzungssatzung;

    Auszug aus BVerwG, 22.02.2016 - 7 B 36.15
    Ein - angeblicher - Fehler in der Sachverhaltswürdigung ist revisionsrechtlich regelmäßig nicht dem Verfahrensrecht, sondern dem sachlichen Recht zuzuordnen (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 2. November 1995 - 9 B 710.94 - Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 266 S. 18 f., vom 3. Dezember 2008 - 4 BN 26.08 - juris Rn. 6 und vom 21. September 2011 - 5 B 11.11 - juris Rn. 9).
  • BVerwG, 02.11.1995 - 9 B 710.94

    Srilankische Staatsangehörige tamilischer Volkszugehörigkeit - Gruppenverfolgung

    Auszug aus BVerwG, 22.02.2016 - 7 B 36.15
    Ein - angeblicher - Fehler in der Sachverhaltswürdigung ist revisionsrechtlich regelmäßig nicht dem Verfahrensrecht, sondern dem sachlichen Recht zuzuordnen (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 2. November 1995 - 9 B 710.94 - Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 266 S. 18 f., vom 3. Dezember 2008 - 4 BN 26.08 - juris Rn. 6 und vom 21. September 2011 - 5 B 11.11 - juris Rn. 9).
  • BVerwG, 23.02.2005 - 1 B 102.04

    Anforderungen an die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde; Verletzung des

    Auszug aus BVerwG, 22.02.2016 - 7 B 36.15
    Hierauf hätte der - anwaltlich vertretene - Kläger durch Stellung eines geänderten und damit zulässigen Beweisantrags reagieren können (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Juni 1961 - 4 C 308.60 - BVerwGE 12, 268 ; Beschlüsse vom 23. Februar 2005 - 1 B 102.04 - Buchholz 310 § 86 Abs. 2 VwGO Nr. 60 S. 18 und vom 20. Dezember 2011 - 7 B 43.11 - Buchholz 445.4 § 58 WHG Nr. 1 Rn. 26).
  • BVerwG, 21.09.2011 - 5 B 11.11

    Umfang gerichtlicher Hinweispflichten in Bezug auf die Auswertung und rechtliche

    Auszug aus BVerwG, 22.02.2016 - 7 B 36.15
    Ein - angeblicher - Fehler in der Sachverhaltswürdigung ist revisionsrechtlich regelmäßig nicht dem Verfahrensrecht, sondern dem sachlichen Recht zuzuordnen (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 2. November 1995 - 9 B 710.94 - Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 266 S. 18 f., vom 3. Dezember 2008 - 4 BN 26.08 - juris Rn. 6 und vom 21. September 2011 - 5 B 11.11 - juris Rn. 9).
  • BVerwG, 18.12.2014 - 7 C 22.12

    Rechtsschutzbedürfnis; Bergwerk; Einstellung; Abschlussbetriebsplan;

    Auszug aus BVerwG, 22.02.2016 - 7 B 36.15
    Die vom Bundesverfassungsgericht zur Haftung des Zustandsstörers, der sich durch Einwirkungen jenseits seiner Verantwortungssphäre und mangels eines eigenen aktiven Verursachungsbeitrags in einer Opferrolle befindet (vgl. BVerfG, Beschluss vom 16. Februar 2000 - 1 BvR 242/91, 1 BvR 315/99 - BVerfGE 102, 1 ), entwickelten Maßstäbe können nicht ohne nähere Begründung auf einen Verhaltensstörer übertragen werden, in dessen Risikosphäre der später eingetretene Schaden liegt (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Dezember 2014 - 7 C 22.12 [ECLI:DE:BVerwG:2014:181214U7C22.12.0] - BVerwGE 151, 156 Rn. 45 zur bergrechtlichen Verhaltensverantwortlichkeit).
  • BVerwG, 05.06.2013 - 5 B 7.13

    Aufstiegsfortbildung; berufliche Vorqualifikation; grundsätzliche Bedeutung von

    Auszug aus BVerwG, 22.02.2016 - 7 B 36.15
    Dies muss jedoch offensichtlich sein, weil es nicht Aufgabe des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens ist, in diesem Zusammenhang mehr oder weniger komplexe Fragen des jetzt geltenden Rechts zu klären und die frühere mit der geltenden Rechtslage zu vergleichen (BVerwG, Beschluss vom 5. Juni 2013 - 5 B 7.13 - juris Rn. 7).
  • BVerwG, 20.12.1995 - 6 B 35.95

    Revision - Divergenzrüge - Filmförderungsrecht - Revision wegen grundsätzlicher

  • BVerwG, 28.02.2008 - 7 B 12.08

    Anwendung des BBodSchG auf Deponien, die vor Inkrafttreten des

  • BVerwG, 23.06.1961 - IV C 308.60
  • EuGH, 07.09.2004 - C-1/03

    Van de Walle u.a. - Umwelt - Abfälle - Richtlinien 75/442/EWG und 91/156/EWG -

  • BVerwG, 15.10.2009 - 1 B 3.09

    Anspruch auf Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis im Hinblick auf die

  • VG Neustadt, 12.09.2016 - 3 K 832/15

    Kfz-Halter muss Kosten für die Bodensanierung bei Brandunfall auf dem Weinfest in

    Maßgebend ist ein hinreichend enger Wirkungs- und Ursachenzusammenhang zwischen dem Überschreiten der Gefahrengrenze und dem Verhalten einer Person, der es gerechtfertigt erscheinen lässt, die Pflichtigkeit dieser Person zu bejahen (BVerwG, Beschluss vom 22. Februar 2016 - 7 B 36/15 -, juris).
  • VG Ansbach, 20.04.2016 - AN 9 K 15.02552

    Sanierungsuntersuchung und Grundwassersanierung durch Grundstückseigentümer bei

    Für die Verhaltensverantwortlichkeit fordert das Bundesverwaltungsgericht einen hinreichend engen Wirkungs- und Ursachenzusammenhang (vgl. BVerwG, B. v. 22.2.2016 - 7 B 36/15 -, juris).

    Hinsichtlich der nach § 4 Abs. 3 Satz 1 BBodSchG erforderlichen Kausalität ("durch schädliche Bodenveränderungen verursachte Verunreinigungen von Gewässern") ist keine absolute Gewissheit zu fordern, vielmehr genügt insoweit ein hinreichend enger und wahrscheinlicher Wirkungs- und Ursachenzusammenhangs zwischen den schädlichen Bodenveränderungen und den dadurch verursachten Gewässerverunreinigungen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 22. Februar 2016 - 7 B 36/15 -, Rn. 6, juris).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 20.09.2017 - 16 A 1920/09

    Bodensanierung durch den Verursacher einer schädlichen Bodenveränderung

    Sowohl das dagegen angestrengte Eilrechtsschutzverfahren als auch die erhobenen Widersprüche und Klagen blieben erfolglos (VG Arnsberg, Urteil vom 22. Juni 2009 - 14 K 1699/08 - OVG NRW, Urteil vom 20. Mai 2015 - 16 A 1686/09 - BVerwG, Beschluss vom 22. Februar 2016 - 7 B 36.15 -).
  • VG Sigmaringen, 05.08.2021 - 5 K 3006/20

    Sanierungsanordnung

    In der Literatur werden verschiedene Auffassungen vertreten (vgl. nur die Darstellung bei OVG NRW, Urteil vom 20.05.2015 - 16 A 1686/09 -, juris, m.w.N., sowie nachgehend - ohne Positionierung zur Rechtsfrage - BVerwG, Beschluss vom 22.02.2016 - 7 B 36.15 -, juris; zur Übertragung auf den Pächter als Inhaber der tatsächlichen Gewalt: OVG NRW, Urteil vom 20.09.2017 - 16 A 1920/09 -, ZUR 2018, 288; zum Gesamtrechtsnachfolger: VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 18.12.2007 - 10 S 2351/06 -, NVwZ-RR 2008, 605).

    Hier ist vielmehr zu berücksichtigen, dass die zu treffende Entscheidung über die Inanspruchnahme (auch) der Geschäftsführer Elemente sowohl auf Tatbestandsseite aufweist, zu denen Vorbringen der Antragsteller zu 2) und 3) von Relevanz hätte sein können (tatsächliche und nicht nur gesellschaftsrechtliche Einflussnahmemöglichkeiten auf die Abläufe im Unternehmen, etwa nach den diesbezüglichen Maßgaben der Rechtsprechung, vgl. OVG NRW, Urteil vom 20.05.2015 - 16 A 1686/09 -, juris, und nachgehend BVerwG, Beschluss vom 22.02.2016 - 7 B 36.15 -, juris), wie auch die Rechtsfolgenseite hätte betreffen können, weil schließlich gerade eine Ermessensentscheidung über die Störerauswahl zu treffen war (vgl. Schneider, in: Schoch/Schneider, VwVfG, § 46, Rn. 51 a.E.).

  • BVerwG, 22.02.2016 - 7 B 32.15

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision bzgl. einer

    I Der Beklagte verpflichtete den Kläger mit einer in erster Linie auf §§ 4 und 10 des Gesetzes zum Schutz vor schädlichen Bodenveränderungen und zur Sanierung von Altlasten (Bundes-Bodenschutzgesetz - BBodSchG) vom 17. März 1998 (BGBl. I S. 502), zuletzt geändert durch Art. 101 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) gestützten Verfügung zur Sanierung von Grundstücken in B.; dieser unter dem 17. November 2006 ergangene Bescheid ist Gegenstand der Klage im Verfahren BVerwG 7 B 36.15.

    Zu ihrer Begründung nimmt der Kläger auf die Begründung seiner Beschwerde im Verfahren BVerwG 7 B 36.15 Bezug, die er im vorliegenden Verfahren zudem nahezu wortgleich wiederholt.

    Zur Begründung verweist der Senat auf seine Ausführungen in dem Beschluss vom heutigen Tage im Verfahren BVerwG 7 B 36.15.

    Die von der Beschwerde geltend gemachten Verfahrensfehler liegen - sollte das hier angefochtene Urteil überhaupt auf ihnen beruhen können - ebenfalls nicht vor; auch insoweit nimmt der Senat Bezug auf den Beschluss im Verfahren BVerwG 7 B 36.15.

  • BVerwG, 22.02.2016 - 7 B 34.15

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision bzgl. einer

    I Der Beklagte verpflichtete den Kläger mit einer in erster Linie auf §§ 4 und 10 des Gesetzes zum Schutz vor schädlichen Bodenveränderungen und zur Sanierung von Altlasten (Bundes-Bodenschutzgesetz - BBodSchG) vom 17. März 1998 (BGBl. I S. 502), zuletzt geändert durch Art. 101 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) gestützten Verfügung zur Sanierung von Grundstücken in B.; dieser unter dem 17. November 2006 ergangene Bescheid ist Gegenstand der Klage im Verfahren BVerwG 7 B 36.15.

    Zu ihrer Begründung nimmt der Kläger auf die Begründung seiner Beschwerde im Verfahren BVerwG 7 B 36.15 Bezug, die er im vorliegenden Verfahren zudem nahezu wortgleich wiederholt.

    Zur Begründung verweist der Senat auf seine Ausführungen in dem Beschluss vom heutigen Tage im Verfahren BVerwG 7 B 36.15.

    Die von der Beschwerde geltend gemachten Verfahrensfehler liegen - sollte das hier angefochtene Urteil überhaupt auf ihnen beruhen können - ebenfalls nicht vor; auch insoweit nimmt der Senat Bezug auf den Beschluss im Verfahren BVerwG 7 B 36.15.

  • BVerwG, 22.02.2016 - 7 B 33.15

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision bzgl. einer

    I Der Beklagte verpflichtete den Kläger mit einer in erster Linie auf §§ 4 und 10 des Gesetzes zum Schutz vor schädlichen Bodenveränderungen und zur Sanierung von Altlasten (Bundes-Bodenschutzgesetz - BBodSchG) vom 17. März 1998 (BGBl. I S. 502), zuletzt geändert durch Art. 101 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) gestützten Verfügung zur Sanierung von Grundstücken in B.; dieser unter dem 17. November 2006 ergangene Bescheid ist Gegenstand der Klage im Verfahren BVerwG 7 B 36.15.

    Zu ihrer Begründung nimmt der Kläger auf die Begründung seiner Beschwerde im Verfahren BVerwG 7 B 36.15 Bezug, die er im vorliegenden Verfahren zudem nahezu wortgleich wiederholt.

    Zur Begründung verweist der Senat auf seine Ausführungen in dem Beschluss vom heutigen Tage im Verfahren BVerwG 7 B 36.15.

    Die von der Beschwerde geltend gemachten Verfahrensfehler liegen - sollte das hier angefochtene Urteil überhaupt auf ihnen beruhen können - ebenfalls nicht vor; auch insoweit nimmt der Senat Bezug auf den Beschluss im Verfahren BVerwG 7 B 36.15.

  • BVerwG, 22.02.2016 - 7 B 31.15

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision bzgl. einer

    I Der Beklagte verpflichtete den Kläger mit einer in erster Linie auf §§ 4 und 10 des Gesetzes zum Schutz vor schädlichen Bodenveränderungen und zur Sanierung von Altlasten (Bundes-Bodenschutzgesetz - BBodSchG) vom 17. März 1998 (BGBl. I S. 502), zuletzt geändert durch Art. 101 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) gestützten Verfügung zur Sanierung von Grundstücken in B. Diesen unter dem 17. November 2006 ergangenen Bescheid, der Gegenstand der Klage im Verfahren BVerwG 7 B 36.15 ist, konkretisierte der Beklagte durch Bescheid vom 19. Juli 2007 hinsichtlich der Maßnahmen, die vom Kläger auf der Südfläche des betroffenen Areals durchzuführen seien.

    Zu ihrer Begründung nimmt der Kläger auf die Begründung seiner Beschwerde im Verfahren BVerwG 7 B 36.15 Bezug, die er im vorliegenden Verfahren zudem nahezu wortgleich wiederholt.

    Zur Begründung verweist der Senat auf seine Ausführungen in dem Beschluss vom heutigen Tage im Verfahren BVerwG 7 B 36.15.

  • BVerwG, 22.02.2016 - 7 B 35.15

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision bzgl. einer

    I Der Beklagte verpflichtete den Kläger mit einer in erster Linie auf §§ 4 und 10 des Gesetzes zum Schutz vor schädlichen Bodenveränderungen und zur Sanierung von Altlasten (Bundes-Bodenschutzgesetz - BBodSchG) vom 17. März 1998 (BGBl. I S. 502), zuletzt geändert durch Art. 101 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) gestützten Verfügung zur Sanierung von Grundstücken in B. Diesen unter dem 17. November 2006 ergangenen Bescheid, der Gegenstand der Klage im Verfahren BVerwG 7 B 36.15 ist, ergänzte der Beklagte durch Bescheid vom 12. September 2008, mit welchem dem Kläger aufgegeben wurde, die vorhandene PFT-Sanierungsanlage in einer bestimmten Weise zu optimieren.

    Zu ihrer Begründung nimmt der Kläger auf die Begründung seiner Beschwerde im Verfahren BVerwG 7 B 36.15 Bezug, die er im vorliegenden Verfahren zudem nahezu wortgleich wiederholt.

    Zur Begründung verweist der Senat auf seine Ausführungen in dem Beschluss vom heutigen Tage im Verfahren BVerwG 7 B 36.15.

  • VG Cottbus, 12.02.2019 - 3 L 680/18

    Abfallbeseitigung; Störerauswahl; Rechtsnachfolge in abstrakte

    Dem steht nicht entgegen, dass ihr Handeln daneben unter Umständen auch der Personengesellschaft zugerechnet werden kann (vgl. BVerwG, Beschluss vom 22. Februar 2016 - 7 B 36.15 -, juris Rn. 6, 14-15; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 20. Mai 2015 - OVG 16 A 1686/09 -, juris Rn. 123, 131; - OVG Nordrhein-Westfalen, Urteile vom 21. November 2012 - OVG 16 A 85/09 -, juris Rn. 37; und vom 20. Mai 2015 - OVG 16 A 1686/09 -, juris Rn. 121 ff.).
  • BVerwG, 25.05.2016 - 7 BN 1.15

    Zurückweisung einer Nichtzulassungsbeschwerde

  • VG Neustadt, 26.05.2023 - 4 K 661/22

    Fahrzeughalter muss für die Beseitigung ausgelaufenen Öls vor Pfälzerwaldhütte

  • VG Arnsberg, 23.10.2017 - 8 K 170/17
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 12.06.2023 - 20 A 2970/17

    Ersatzvornahme; Kosten; Festsetzung; Klage; Festsetzungsfrist; Hemmung;

  • BVerwG, 02.07.2021 - 7 B 15.20

    Heranziehung zu den Kosten einer Ersatzvornahme zur Beseitigung von Abfällen

  • VG Hamburg, 12.10.2016 - 17 K 4024/15

    Arbeitgeberhaftung für Abschiebungskosten

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