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   BVerwG, 22.02.2018 - 1 C 36.16   

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BVerwG, 22.02.2018 - 1 C 36.16 (https://dejure.org/2018,6880)
BVerwG, Entscheidung vom 22.02.2018 - 1 C 36.16 (https://dejure.org/2018,6880)
BVerwG, Entscheidung vom 22. Februar 2018 - 1 C 36.16 (https://dejure.org/2018,6880)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • openjur.de
  • Bundesverwaltungsgericht

    BVFG § 7 Abs. 2, §§ 8, 11, 15 Abs. 1, § 27 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 1
    Aufnahme; Aufnahmeverfahren; Aussiedlungsgebiete; Bezugsperson; Ehemann; Einbeziehung; Einreise; Familienangehöriger; Grundkenntnisse deutscher Sprache; Härte; Höherstufung; Inlandspass; Integration; Nationalitäteneintrag; Spätaussiedler; Spätaussiedlerbescheinigung; ...

  • rechtsprechung-im-internet.de
  • Wolters Kluwer

    Voraussetzungen für einen Anspruch auf nachträgliche Härtefalleinbeziehung des Ehegatten eines anerkannten Spätaussiedlers; Umfang des Erfordernisses ausreichender Grundkenntnisse der deutschen Sprache z. Ztpkt. des Antrags auf Einbeziehung in den Aufnahmebescheid

  • doev.de PDF

    Einbeziehung in den Aufnahmebescheid; Grundkenntnisse der deutschen Sprache

  • rewis.io

    Ehemann muss Grundkenntnisse der deutschen Sprache im Sinne von § 27 Abs. 2 Satz 1 BVFG bei Einreise besitzen

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Aufnahme; Aufnahmeverfahren; Aussiedlungsgebiete; besondere Härte; Bezugsperson; Ehemann; Einbeziehung; Einreise; Familienangehöriger; Härte; Höherstufung; Inlandspass; Integration; nachträgliche Erteilung; Nationalitäteneintrag; Spätaussiedler; ...

  • rechtsportal.de

    Voraussetzungen für einen Anspruch auf nachträgliche Härtefalleinbeziehung des Ehegatten eines anerkannten Spätaussiedlers; Umfang des Erfordernisses ausreichender Grundkenntnisse der deutschen Sprache z. Ztpkt. des Antrags auf Einbeziehung in den Aufnahmebescheid

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Familiennachzug eines Spätaussiedlers - und die Sprachkenntnisse

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Familiennachzug eines Spätaussiedlers - und die Rückkehr zur Durchführung des Aufnahmeverfahrens

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Anforderungen an eine besondere Härte im Sinne des Bundesvertriebenengesetzes

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2018, 541
  • DÖV 2018, 494
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (3)

  • BVerwG, 18.11.1999 - 5 C 3.99

    Aufnahmeverfahren; Übersiedlung nach Deutschland ohne Aufnahmebescheid; deutsche

    Auszug aus BVerwG, 22.02.2018 - 1 C 36.16
    Das setzt aber voraus, dass deutschen Behörden eine Prüfung der gesetzlichen Aufnahmevoraussetzungen bereits vor dem Verlassen des Aussiedlungsgebiets möglich war und die Prüfung mit positivem Ergebnis durchgeführt worden ist (im Anschluss an BVerwG, Urteil vom 18. November 1999 - 5 C 3.99 - BVerwGE 110, 99 ).

    Das käme etwa in Fällen in Betracht, in denen dem Familienangehörigen wegen Bürgerkriegs im Aussiedlungsgebiet oder kurzfristig erforderlicher Ausreise aus zwingenden persönlichen Gründen - etwa zum Zweck der Pflege eines nahen Verwandten - der Erwerb der Sprachkenntnisse im Aussiedlungsgebiet nicht zugemutet werden könnte (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 18. November 1999 - 5 C 3.99 - BVerwGE 110, 99 ).

    Eine solche besondere Härte kann auch dann vorliegen, wenn die Obliegenheit, die Erteilung des Aufnahmebescheids im Aussiedlungsgebiet abzuwarten, mit Wertentscheidungen des Grundgesetzes nicht in Einklang stehen würde (BVerwG, Urteil vom 18. November 1999 - 5 C 3.99 - BVerwGE 110, 99 ).

    Eine besondere Härte ergibt sich hier auch nicht aus der von der Rechtsprechung entwickelten Fallgestaltung, dass der Zweck des Aufnahmeverfahrens durch das Verlassen des Aussiedlungsgebiets ohne Aufnahmebescheid nicht beeinträchtigt wird, wenn die nachträgliche Erteilung des Aufnahmebescheids zu einem Ergebnis führt, das dem Regelergebnis in seiner grundsätzlichen Zielrichtung gleichwertig ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. November 1999 - 5 C 3.99 - BVerwGE 110, 99 ).

    Der Zweck des Aufnahmeverfahrens ist jedoch nur dann in gleichwertiger Weise erfüllt, wenn dem Bundesverwaltungsamt eine Prüfung der gesetzlichen Aufnahmevoraussetzungen bereits vor dem Verlassen des Aussiedlungsgebiets möglich war und diese mit positivem Ergebnis durch eine deutsche Behörde durchgeführt worden ist (BVerwG, Urteil vom 18. November 1999 - 5 C 3.99 - BVerwGE 110, 99 ).

  • BVerwG, 12.07.2001 - 5 C 32.00

    Vertriebenenrecht - Aufnahmeverfahren; Verlassen der Aussiedlungsgebiete im Wege

    Auszug aus BVerwG, 22.02.2018 - 1 C 36.16
    Dabei kann hier dahinstehen, ob bei der Einbeziehung von Familienangehörigen die besondere Härte (nur) in Bezug auf die allein antragsberechtigte Bezugsperson erfüllt sein muss (hierzu BVerwG, Urteil vom 12. Juli 2001 - 5 C 32.00 - Buchholz 412.3 § 8 BVFG Nr. 1 S. 4) oder (auch) in Bezug auf den einzubeziehenden Familienangehörigen, denn hier fehlt es sowohl in Bezug auf die Klägerin als auch in Bezug auf ihren Ehemann an einem härtefallbegründenden Sachverhalt.
  • BVerwG, 27.09.2016 - 1 C 19.15

    Spätaussiedler; Aufnahmebescheid; Einbeziehung; nachträglich; Bezugsperson;

    Auszug aus BVerwG, 22.02.2018 - 1 C 36.16
    Da er seit 2005 in Deutschland lebt, wäre er im Falle einer Rückkehr kein im Sinne des § 27 Abs. 2 Satz 3 BVFG im Aussiedlungsgebiet "verbliebener" Ehegatte (BVerwG, Urteil vom 27. September 2016 - 1 C 19.15 - BVerwGE 156, 171 Rn. 11).
  • BVerwG, 20.02.2019 - 1 C 14.18

    Aufnahmeverfahren; Dauer; Ehegatte; Einbeziehungsverfahren; Einreise; Härtefall;

    Eine solche besondere Härte kann auch dann vorliegen, wenn die Obliegenheit, die Erteilung des Aufnahmebescheides im Aussiedlungsgebiet abzuwarten, mit Wertentscheidungen des Grundgesetzes nicht in Einklang stehen würde (BVerwG, Urteile vom 18. November 1999 - 5 C 3.99 - BVerwGE 110, 99 und vom 22. Februar 2018 - 1 C 36.16 - ZOV 2018, 115 Rn. 24).

    b) Maßgeblicher Zeitpunkt für das Vorliegen einer besonderen Härte ist in Einbeziehungsfällen aus Gründen des materiellen Rechts in aller Regel der Zeitpunkt der Einreise des Familienangehörigen in die Bundesrepublik Deutschland (so bereits für die vom Familienangehörigen geforderten Grundkenntnisse der deutschen Sprache BVerwG, Urteil vom 22. Februar 2018 - 1 C 36.16 - ZOV 2018, 115 Rn. 14).

    Die Rechtsstellung des Familienangehörigen, der sich gemeinsam mit dem Spätaussiedler bereits in Deutschland niedergelassen hat, kann durch eine Rückkehr in das Aussiedlungsgebiet in aller Regel nicht mehr verbessert werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Februar 2018 - 1 C 36.16 - ZOV 2018, 115 Rn. 26).

    Eine "gemeinsame" Aussiedlung ist nicht mehr möglich, wenn die Aussiedlung der volksdeutschen Bezugsperson bereits erfolgreich abgeschlossen ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Februar 2018 - 1 C 36.16 - ZOV 2018, 115 Rn. 25).

    d) Ein besonderer Härtefall lässt sich auch nicht damit begründen, dass der zuvor beschriebene Zweck des Aufnahmeverfahrens durch das Verlassen des Aussiedlungsgebietes ohne Aufnahmebescheid nicht beeinträchtigt wird, wenn die nachträgliche Erteilung des Aufnahmebescheides zu einem Ergebnis führt, das dem Regelergebnis in seiner grundsätzlichen Zielrichtung gleichwertig ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Februar 2018 - 1 C 36.16 - ZOV 2018, 115 Rn. 29 m.w.N.).

    Der Zweck des Aufnahmeverfahrens ist nur dann in gleichwertiger Weise erfüllt, wenn dem Bundesverwaltungsamt eine Prüfung der gesetzlichen Aufnahmevoraussetzungen bereits vor dem Verlassen des Aussiedlungsgebietes möglich war und diese mit positivem Ergebnis durch eine deutsche Behörde durchgeführt worden ist (BVerwG, Urteil vom 22. Februar 2018 - 1 C 36.16 - ZOV 2018, 115 Rn. 29 f. m.w.N.).

  • BVerwG, 29.10.2019 - 1 C 47.18

    Aufnahme; Aufnahmebescheid; Aussiedlungsgebiete; Erstverfahren; Fehleinschätzung;

    In diesem Fall sollte er aus einer übereilten Ausreise in Bezug auf seine Spätaussiedlereigenschaft keine Nachteile erleiden und nicht mit dem Risiko einer Fehleinschätzung über das Vorliegen einer (während des Aufenthalts im Bundesgebiet geltend gemachten) Härte belastet werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Februar 2018 - 1 C 36.16 - Buchholz 412.3 § 27 BVFG Nr. 23 Rn. 26 und Beschluss vom 26. August 2005 - 5 B 72.05 - juris Rn. 3).

    Im Übrigen hat der Senat eine entsprechende Anwendung der Wohnsitzfiktion auf Familienangehörige inzwischen ausdrücklich abgelehnt (BVerwG, Urteil vom 22. Februar 2018 - 1 C 36.16 - Buchholz 412.3 § 27 BVFG Nr. 23 Rn. 26).

  • VG Köln, 20.10.2020 - 7 K 6272/19
    vgl. BVerwG, Urteil vom 22.02.2018 - 1 C 36.16 -, NWVBl. 2018, 279-282, juris Rn. 17.

    vgl. BVerwG, Urteil vom 22.02.2018 - 1 C 36.16 -, NWVBl. 2018, 279-282, juris Rn. 20.

    vgl. BVerwG, Urteil vom 22.02.2018 - 1 C 36.16 -, NWVBl. 2018, 279-282, juris Rn. 26 und Urteil vom 27.09.2016 - 1 C 19.15 -.

    BVerwG, Urteil vom 22.02.2018 - 1 C 36.16 -, NWVBl. 2018, 279-282, juris Rn. 28.

  • VG Köln, 17.01.2023 - 7 K 2292/21
    vgl. BVerwG, Urteile vom 18. November 1999 - 5 C 3.99 - und vom 22. Februar 2018 - 1 C 36.16 - juris.

    So bereits für die vom Familienangehörigen geforderten Grundkenntnisse der deutschen Sprache BVerwG, Urteil vom 22. Februar 2018 - 1 C 36.16 - Rn 14.

    vgl. für den Fall, dass auch die Bezugsperson ausgereist ist: BVerwG, Urteil vom 22. Februar 2018 - 1 C 36.16 - juris .

    vgl. zur Ausreise der Bezugsperson BVerwG, Urteil vom 22. Februar 2018 - 1 C 36.16 - juris.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 24.09.2020 - 11 A 277/17
    vgl. BVerwG, Urteile vom 20. Februar 2019 - 1 C 14.18 -, Buchholz 412.3 § 27 BVFG Nr. 28 = juris, Rn. 17, und vom 22. Februar 2018 - 1 C 36.16 -, Buchholz 412.3 § 27 BVFG Nr. 28 = juris, Rn. 14.

    vgl. BVerwG, Urteile vom 20. Februar 2019 - 1 C 14.18 -, Buchholz 412.3 § 27 BVFG Nr. 28 = juris, Rn. 17, und vom 22. Februar 2018 - 1 C 36.16 -, Buchholz 412.3 § 27 BVFG Nr. 23 und 24 = juris, Rn. 26.

    vgl. BVerwG, Urteile vom 20. Februar 2019 - 1 C 14.18 -, Buchholz 412.3 § 27 BVFG Nr. 28 = juris, Rn. 17, und vom 22. Februar 2018 - 1 C 36.16 -, Buchholz 412.3 § 27 BVFG Nr. 23 und 24 = juris, Rn. 25.

  • BVerwG, 21.01.2021 - 1 B 47.20

    Anforderungen an die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache;

    Die Rechtsstellung eines Familienangehörigen, der sich mit dem Spätaussiedler bereits in Deutschland niedergelassen hat, kann selbst durch dessen Rückkehr nicht mehr verbessert werden, weil eine "gemeinsame" Ausreise nicht mehr möglich ist, wenn die Aussiedlung der volksdeutschen Bezugsperson bereits abgeschlossen ist (BVerwG, Urteil vom 22. Februar 2018 - 1 C 36.16 - Buchholz 412.3 § 27 BVFG Nr. 24 Rn. 25).
  • VG Köln, 12.08.2022 - 10 K 2417/20
    vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Februar 2018 - 1 C 36.16 -, Rn. 14, juris.
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