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BVerwG, 22.03.1965 - VI C 53.63 |
Volltextveröffentlichung
- Wolters Kluwer
Rechtsmittel
Verfahrensgang
- OVG Nordrhein-Westfalen, 20.12.1962 - I A 663/61
- BVerwG, 22.03.1965 - VI C 53.63
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- RG, 16.05.1939 - III 183/38
Wie ist das Ruhegehalt eines Beamten zu berechnen, der nach Landesrecht ohne …
Auszug aus BVerwG, 22.03.1965 - VI C 53.63
Das Reichsgericht (RGZ 160, 332 [336]) habe mit Recht ausgeführt, daß der Begriff der geringeren Dienstbezüge im Sinne des § 90 DBG der Vorschrift des § 35 DBG zu entnehmen sei, so daß der Fortfall einer unwiderruflichen ruhegehaltfähigen Stellenzulage eine Verringerung der Dienstbezüge bedeute.Für die Richtigkeit seiner dies bejahenden Auffassung sprächen bereits die Entscheidung des Reichsgerichts vom 16. Mai 1939 (RGZ 160, 332) und die des Bundesgerichtshofs vom 21. März 1955 (LM Nr. 1 zu § 29 G 131).
Der Kläger irrt aber jedenfalls, wenn er meint, der Fall der Entscheidung RGZ 160, 332 sei dem seinen vergleichbar.
Daß eine Verknüpfung zwischen diesen beiden Vorschriften besteht, will offenbar auch der Kläger nicht grundsätzlich leugnen; sie ist schon in der auch von ihm wiederholt angeführten Entscheidung RGZ 160, 332 überzeugend herausgearbeitet worden.
Der insoweit gebotene Vorbehalt ist nun freilich, wie in RGZ 160, 332 deutlich wird, zunächst nur eine Sache der Abwicklung des früheren, vor dem Deutschen Beamtengesetz geltenden Beamtenrechts; nur weil das braunschweigische Recht eine dem § 35 DBG entsprechende Vorschrift noch nicht enthielt, sondern ohne weiteres die Versetzung in ein Amt ohne die bisher bezogene Stellenzulage gestattete und daran den Verlust dieser Zulage knüpfte, erachtete es das Reichsgericht als notwendig, den Anwendungsbereich des § 90 DBG zur Verwirklichung des ihm innewohnenden Sinnes auch auf Fälle zu erstrecken, in denen der Beamte nicht durch eine in seinem Belieben stehende Zustimmung die Versetzung in ein niedriger besoldetes Amt überhaupt erst ermöglicht hatte.
- RG, 18.03.1942 - III 102/41
1. Setzt § 90 Abs. 1 DBG. voraus, daß der Beamte später in der geringer …
Auszug aus BVerwG, 22.03.1965 - VI C 53.63
Jedoch war schon in RGZ 168, 398 der Ausnahmecharakter des § 90 DBG anerkannt worden.Sieht man aber von derartigen Abwicklungsfallen ab, so ist die Wechselbeziehung des § 119 BBG (§ 90 DBG) einerseits, des § 26 BBG (§ 35 DBG) andrerseits im praktischen Ergebnis vom Berufungsgericht grundsätzlich zutreffend beschrieben worden; ähnlich hatte schon das Reichsgericht in einem Urteil vom 18. März 1942 den Zweck des § 90 DBG dahin bestimmt, daß er den Beamten, vor Schaden bewahren wolle, wenn er sich - und zwar nicht nur im eigenen, sondern auch im dienstlichen Interesse - vor dem Eintritt in den Ruhestand mit einer geringer besoldeten Amtsstelle "begnügt" habe (RGZ 168, 398 [401]).