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   BVerwG, 22.03.1990 - 4 C 24.86   

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BVerwG, 22.03.1990 - 4 C 24.86 (https://dejure.org/1990,1781)
BVerwG, Entscheidung vom 22.03.1990 - 4 C 24.86 (https://dejure.org/1990,1781)
BVerwG, Entscheidung vom 22. März 1990 - 4 C 24.86 (https://dejure.org/1990,1781)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Rechtsnatur der Umlegung von Bauland - Zweckverfehlung bei der Umlegung von Bauland - Verfassungsunmittelbarer Anspruch auf Rückübertragung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BauGB §§ 45 ff., 73

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Umlegungsverfahren: Wann findet Rückübereignung statt? (IBR 1990, 531)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 85, 96
  • NJW 1990, 2399
  • NVwZ 1990, 961 (Ls.)
  • DVBl 1990, 781
  • DÖV 1990, 663
  • ZfBR 1990, 201
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (12)

  • BVerfG, 12.11.1974 - 1 BvR 32/68

    Rückenteignung

    Auszug aus BVerwG, 22.03.1990 - 4 C 24.86
    Das Bundesverfassungsgericht (BVerfGE 38, 175 [BVerfG 12.11.1974 - 1 BvR 32/68]) habe aus der Eigentumsgarantie des Art. 14 GG ein Rückerwerbsrecht des früheren Grundstückseigentümers für alle Fälle hergeleitet, in denen der Zweck der Enteignung nicht verwirklicht werde.

    Er beruft sich insbesondere auf den Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 12. November 1974 - 1 BvR 32/68 - BVerfGE 38, 175 [BVerfG 12.11.1974 - 1 BvR 32/68], wonach aus der Eigentumsgarantie des Art. 14 GG auch ohne ausdrückliche gesetzliche Grundlage ein Rückerwerbsrecht des früheren Grundstückseigentümers folgt, wenn der Zweck der Enteignung nicht verwirklicht wird.

    Im vorliegenden Fall kann offenbleiben, ob eine Enteignung (Art. 14 Abs. 3 GG) vorliegt und ob aus diesem Grunde nach Zweckfortfall der Leistung gemäß dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 12. November 1974 (a.a.O.) dem Kläger ein verfassungsrechtliches Rückerwerbsrecht zusteht; denn selbst wenn keine Enteignung, sondern eine Inhalts- und Schrankenbestimmung nach Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG anzunehmen ist (vgl. dazu BVerfGE 58, 137 [BVerfG 14.07.1981 - 1 BvL 24/78] - Pflichtexemplar), käme in jedemFall kraft Verfassungsrechts (Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG) eine Verpflichtung zur Rückabwicklung in Betracht.

    Dieses Ermessen kann aber "auf Null" reduziert sein, insbesondere wenn es darum geht, durch die Änderung des Umlegungsplans den verfassungsrechtlichen Gewährleistungen des Art. 14 GG im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 38, 175 [BVerfG 12.11.1974 - 1 BvR 32/68]) Rechnung zu tragen.

  • BGH, 19.01.1984 - III ZR 185/82

    Ausscheiden von Verkehrs- und Grünflächen aus der Umlegungsmasse

    Auszug aus BVerwG, 22.03.1990 - 4 C 24.86
    Die städtebauliche Umlegung wird nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE 1, 225; 12, 1) [BVerwG 06.10.1960 - I C 64/60]und des Bundesgerichtshofs (BGHZ 89, 353; 93, 103 [BGH 30.11.1984 - RiZ R 9/84]; 100, 148 [BGH 12.03.1987 - III ZR 29/86]) grundsätzlich nicht als eine Enteignung angesehen: Nur wenn dem einzelnen bei der Umlegung ein Sonderopfer zugunsten der Allgemeinheit abverlangt werde, liege eine entschädigungspflichtige Enteignung vor; im übrigen sei die Umlegung eine entschädigungslos hinzunehmende Inhaltsbestimmung des Eigentums gemäß Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG.

    Da die Verkleinerung der Verteilungsmasse nur durch die Zweckbestimmung für den Gemeinbedarf gerechtfertigt ist, ist - wenn diese Rechtfertigung fehlt - derfehlerhafte Umlegungsplan etwa auf Klage eines beteiligten Eigentümers als rechtswidrig aufzuheben (so BGHZ 89, 353 [BGH 19.01.1984 - III ZR 185/82]).

  • BVerfG, 14.07.1981 - 1 BvL 24/78

    Pflichtexemplar

    Auszug aus BVerwG, 22.03.1990 - 4 C 24.86
    Im vorliegenden Fall kann offenbleiben, ob eine Enteignung (Art. 14 Abs. 3 GG) vorliegt und ob aus diesem Grunde nach Zweckfortfall der Leistung gemäß dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 12. November 1974 (a.a.O.) dem Kläger ein verfassungsrechtliches Rückerwerbsrecht zusteht; denn selbst wenn keine Enteignung, sondern eine Inhalts- und Schrankenbestimmung nach Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG anzunehmen ist (vgl. dazu BVerfGE 58, 137 [BVerfG 14.07.1981 - 1 BvL 24/78] - Pflichtexemplar), käme in jedemFall kraft Verfassungsrechts (Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG) eine Verpflichtung zur Rückabwicklung in Betracht.
  • BGH, 06.12.1984 - III ZR 174/83

    Bemessung des Geldausgleichs

    Auszug aus BVerwG, 22.03.1990 - 4 C 24.86
    Die städtebauliche Umlegung wird nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE 1, 225; 12, 1) [BVerwG 06.10.1960 - I C 64/60]und des Bundesgerichtshofs (BGHZ 89, 353; 93, 103 [BGH 30.11.1984 - RiZ R 9/84]; 100, 148 [BGH 12.03.1987 - III ZR 29/86]) grundsätzlich nicht als eine Enteignung angesehen: Nur wenn dem einzelnen bei der Umlegung ein Sonderopfer zugunsten der Allgemeinheit abverlangt werde, liege eine entschädigungspflichtige Enteignung vor; im übrigen sei die Umlegung eine entschädigungslos hinzunehmende Inhaltsbestimmung des Eigentums gemäß Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG.
  • BVerfG, 24.03.1987 - 1 BvR 1046/85

    Boxberg

    Auszug aus BVerwG, 22.03.1990 - 4 C 24.86
    Neuerdings wird dies jedoch in Frage gestellt und unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (insbesondere Beschluß vom 15. Juli 1981 - 1 BvL 77/78 - BVerfGE 58, 300 und Urteil vom 24. März 1987 - 1 BvR 1046/85 - BVerfGE 74, 264 [BVerfG 24.03.1987 - 1 BvR 1046/85]) die Rechtsansicht vertreten, daß die Umlegung generell oder jedenfalls soweit der Eigentümer ein gegenüber dem Einwurfsgrundstück verkleinertes Zuteilungsgrundstück erhalte, als Enteignung zu qualifizieren sei (vgl. Nürnberger, BayVBl. 1988 S. 737 ; Labbe, Anwaltsblatt 1989 S. 530 ; in diesem Sinne auch früher schon Siegl, DVBl. 1956, 285).
  • BGH, 12.03.1987 - III ZR 29/86

    Voraussetzungen einer Umlegung

    Auszug aus BVerwG, 22.03.1990 - 4 C 24.86
    Die städtebauliche Umlegung wird nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE 1, 225; 12, 1) [BVerwG 06.10.1960 - I C 64/60]und des Bundesgerichtshofs (BGHZ 89, 353; 93, 103 [BGH 30.11.1984 - RiZ R 9/84]; 100, 148 [BGH 12.03.1987 - III ZR 29/86]) grundsätzlich nicht als eine Enteignung angesehen: Nur wenn dem einzelnen bei der Umlegung ein Sonderopfer zugunsten der Allgemeinheit abverlangt werde, liege eine entschädigungspflichtige Enteignung vor; im übrigen sei die Umlegung eine entschädigungslos hinzunehmende Inhaltsbestimmung des Eigentums gemäß Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG.
  • BVerwG, 09.11.1954 - I B 145.53
    Auszug aus BVerwG, 22.03.1990 - 4 C 24.86
    Die städtebauliche Umlegung wird nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE 1, 225; 12, 1) [BVerwG 06.10.1960 - I C 64/60]und des Bundesgerichtshofs (BGHZ 89, 353; 93, 103 [BGH 30.11.1984 - RiZ R 9/84]; 100, 148 [BGH 12.03.1987 - III ZR 29/86]) grundsätzlich nicht als eine Enteignung angesehen: Nur wenn dem einzelnen bei der Umlegung ein Sonderopfer zugunsten der Allgemeinheit abverlangt werde, liege eine entschädigungspflichtige Enteignung vor; im übrigen sei die Umlegung eine entschädigungslos hinzunehmende Inhaltsbestimmung des Eigentums gemäß Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG.
  • BVerwG, 06.10.1960 - I C 64.60

    Städtische Umlegung von Grundstücken - Gewährung von Entschädigungsleistungen

    Auszug aus BVerwG, 22.03.1990 - 4 C 24.86
    Die städtebauliche Umlegung wird nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE 1, 225; 12, 1) [BVerwG 06.10.1960 - I C 64/60]und des Bundesgerichtshofs (BGHZ 89, 353; 93, 103 [BGH 30.11.1984 - RiZ R 9/84]; 100, 148 [BGH 12.03.1987 - III ZR 29/86]) grundsätzlich nicht als eine Enteignung angesehen: Nur wenn dem einzelnen bei der Umlegung ein Sonderopfer zugunsten der Allgemeinheit abverlangt werde, liege eine entschädigungspflichtige Enteignung vor; im übrigen sei die Umlegung eine entschädigungslos hinzunehmende Inhaltsbestimmung des Eigentums gemäß Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG.
  • BVerfG, 15.07.1981 - 1 BvL 77/78

    Naßauskiesung

    Auszug aus BVerwG, 22.03.1990 - 4 C 24.86
    Neuerdings wird dies jedoch in Frage gestellt und unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (insbesondere Beschluß vom 15. Juli 1981 - 1 BvL 77/78 - BVerfGE 58, 300 und Urteil vom 24. März 1987 - 1 BvR 1046/85 - BVerfGE 74, 264 [BVerfG 24.03.1987 - 1 BvR 1046/85]) die Rechtsansicht vertreten, daß die Umlegung generell oder jedenfalls soweit der Eigentümer ein gegenüber dem Einwurfsgrundstück verkleinertes Zuteilungsgrundstück erhalte, als Enteignung zu qualifizieren sei (vgl. Nürnberger, BayVBl. 1988 S. 737 ; Labbe, Anwaltsblatt 1989 S. 530 ; in diesem Sinne auch früher schon Siegl, DVBl. 1956, 285).
  • BVerwG, 29.04.1977 - 4 C 39.75

    Außerkrafttreten bauplanerischer Festsetzungen wegen Funktionslosigkeit

    Auszug aus BVerwG, 22.03.1990 - 4 C 24.86
    Aber auch ohne eine ausdrückliche Änderung kann diese Voraussetzung dann gegeben sein, wenn der ursprüngliche Bebauungsplan jedenfalls insoweit durch die weitere Entwicklung der tatsächlichen Verhältnisse funktionslos geworden ist (vgl. Urteil des Senats vom 29. April 1977 - BVerwG 4 C 39.75 - BVerwGE 54, 5).
  • BVerwG, 15.12.1989 - 4 C 29.88

    Anspruch auf Rückübereignung fehlgeschlagener Enteignungen - Enteignung durch

  • BVerwG, 18.07.1986 - 4 C 21.84

    Voraussetzungen für den Rückübereignungsanspruch aus Art. 14 Abs. 1 GG

  • BVerwG, 18.11.2002 - 9 CN 1.02

    Normenkontrolle; Antragsbefugnis; Flurbereinigungsplan; Nachhaltigkeit der

    Dies besagt aber nicht, dass die später durch den Flurbereinigungsplan festgelegte Gewichtung zwischen Einlage und Abfindung nachträglich durch eine Verwaltungsentscheidung ohne einen Wertausgleich zu Lasten eines Teilnehmers verändert werden darf (vgl. zu § 73 BauGB BVerwG, Urteil vom 22. März 1990 - BVerwG 4 C 24.86 - BVerwGE 85, 96 ).
  • BFH, 07.09.2011 - II R 68/09

    Grunderwerbsteuerpflicht des Grundstückserwerbs im Rahmen der freiwilligen

    Die städtebauliche Umlegung wird dementsprechend auch grundsätzlich nicht als eine Enteignung angesehen, weil dem Einzelnen bei der Umlegung kein Sonderopfer zugunsten der Allgemeinheit abverlangt wird und sie sich deshalb als eine entschädigungslos hinzunehmende Inhaltsbestimmung des Eigentums gemäß Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG darstellt (BVerwG-Beschluss vom 9. November 1954 I B 145.53, BVerwGE 1, 225; BVerwG-Urteil vom 22. März 1990  4 C 24/86, BVerwGE 85, 96).
  • BGH, 13.12.1990 - III ZR 240/89

    Antragsbefugnis des Umlegungsausschusses; Verlegung einer stark befahrenen

    Angesichts der den Rechtscharakter der Umlegung als Inhaltsbestimmung des Eigentums prägenden Privatnützigkeit, welche die Umlegung als das notwendige Gegenstück zur Eigentumsgarantie des Grundgesetzes kennzeichnet (vgl. Dieterich, Baulandumlegung 2. Aufl. Rn. 10), lassen sich aus dem Boxberg-Urteil des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 74, 264 [BVerfG 24.03.1987 - 1 BvR 1046/85]) unter dem Gesichtspunkt des Art. 14 GG keine durchgreifenden Bedenken gegen die Gültigkeit der gesetzlichen Bestimmungen über das Umlegungsverfahren (§§ 45 ff BauGB) herleiten (wie hier z.B. Ernst/Otte aaO § 45 Rn. 7 ff; offengelassen in BVerwG ZfBR 1990, 201, 202 m.w.Nachw.).
  • BVerwG, 17.12.1992 - 4 NB 25.90

    Bauplanungsrecht: Änderung eines Umlegungsplans wegen Nichtigerklärung des

    Die Erwägung des Normenkontrollgerichts, daß eine Änderung nur unter den - eng auszulegenden - Voraussetzungen des § 73 BauGB zulässig sei, steht vielmehr im Widerspruch zu dem Senatsurteil vom 22. März 1990 - BVerwG 4 C 24.86 - (BVerwGE 85, 96 ), nach dem für den Fall, daß der Zweck der Umlegung später wegfällt, ein auf eine entsprechende Anwendung des § 73 BauGB gestützter Anspruch auf Änderung des Umlegungsplans in Betracht kommt.

    Für die danach gebotene Rückabwicklung kommt allein ein auf eine entsprechende Anwendung des § 73 BauGB gestützter Anspruch auf Änderung des Umlegungsplans in Betracht (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. März 1990 - BVerwG 4 C 24.86 - ).

  • VGH Baden-Württemberg, 14.03.1991 - 8 S 2399/90

    Bebauungsplanänderung zum Nachteil benachbarter Eigentümer - Umwandlung einer

    Das Bundesverwaltungsgericht hat in einem Urteil vom 22.3.1990 -- 4 C 24.86 --, BVerwGE 85, 96) hervorgehoben, daß im Falle der Umlegung ein Anspruch auf Rückübereignung eines Grundstücks nach Art. 14 Abs. 1 GG auch dann nicht gegeben ist, wenn es sich um eine für öffentliche Zwecke vorweg abgezogene Fläche handelt und der Zweck der Zuweisung später weggefallen ist.
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