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   BVerwG, 22.03.2007 - 20 F 4.06 (20 F 8.03)   

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BVerwG, 22.03.2007 - 20 F 4.06 (20 F 8.03) (https://dejure.org/2007,13895)
BVerwG, Entscheidung vom 22.03.2007 - 20 F 4.06 (20 F 8.03) (https://dejure.org/2007,13895)
BVerwG, Entscheidung vom 22. März 2007 - 20 F 4.06 (20 F 8.03) (https://dejure.org/2007,13895)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • lexetius.com
  • Bundesverwaltungsgericht
  • Wolters Kluwer

    Rechtmäßigkeit einer Anordnung der Offenlegung von Akten hinsichtlich der Festlegung der Entgelte für den Zugang zu Teilnehmeranschlussleitungen elektronischer Kommunikationsnetze; Gebot der verfassungskonformen Auslegung des § 99 Abs. 2 S. 1 Verwaltungsgerichtsordnung ...

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (13)

  • BVerfG, 14.03.2006 - 1 BvR 2087/03

    Geschäftsgeheimnisse

    Auszug aus BVerwG, 22.03.2007 - 20 F 4.06
    Das sind alle auf ein Unternehmen bezogenen Tatsachen, Umstände und Vorgänge, die nicht offenkundig, sondern nur einem begrenzten Kreis zugänglich sind und an deren Nichtverbreitung der Rechtsträger ein berechtigtes Interesse hat (BVerfG, Beschluss vom 14. März 2006 1 BvR 2087/03 und 1 BvR 2111/03 BVerfGE 115, 205 ).

    9 Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Beschluss vom 14. März 2006 1 BvR 2087/03, 1 BvR 2111/03 (a.a.O. S. 232 ff.) im Einzelnen dargestellt, inwiefern die Verfassungsrechtsgüter aus Art. 20 Abs. 3 GG sowie die verfassungsrechtlich geschützten Interessen der Beigeladenen einerseits und der Klägerinnen andererseits in dem dreipoligen Rechtsverhältnis, das mit der Erhebung der Klage gegen die Genehmigung des Entgelts durch die Regulierungsbehörde zustande gekommen ist, eine Konfliktlage haben entstehen lassen.

    Ebenso geht das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss vom 14. März 2006 (a.a.O. S. 239 f.) davon aus, dass ein "in camera"-Verfahren in der Hauptsache, wie es der Europäische Gerichtshof aus gemeinschaftsrechtlichen Gründen für erforderlich hält, nicht gegen die in Betracht kommenden nationalen Grundrechte verstößt, weil es einerseits einen ausreichenden Geheimnisschutz gewährleistet, ohne andererseits den Anspruch der Verfahrensbeteiligten auf effektiven Rechtsschutz und auf rechtliches Gehör zu verletzen.

    19 Allerdings lässt § 99 VwGO, der für telekommunikationsrechtliche Streitigkeiten durch § 138 TKG ersetzt wurde, nach der Rechtsprechung des Fachsenats (vgl. Beschluss vom 15. August 2003 BVerwG 20 F 3.03 BVerwGE 118, 352 ) und des Bundesverfassungsgerichts (vgl. Beschluss vom 14. März 2006 a.a.O. S. 240) keine Auslegung im Sinne eines "in camera"-Verfahrens auch in der Hauptsache zu.

    Zwar hat der Gesetzgeber bei der Formulierung des neuen § 138 TKG die Grenzziehung zwischen dem "in camera"-Verfahren im Zwischen- und im Hauptsacheverfahren dadurch abgeschwächt, dass er im Gegensatz zu § 99 Abs. 2 VwGO nunmehr dem Gericht der Hauptsache die Entscheidung über die Aktenvorlage zugewiesen hat (vgl. BVerfG, Beschluss vom 14. März 2006 a.a.O. S. 240).

  • BVerfG, 27.10.1999 - 1 BvR 385/90

    Akteneinsichtsrecht

    Auszug aus BVerwG, 22.03.2007 - 20 F 4.06
    Daran haben die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG, Beschluss vom 27. Oktober 1999 1 BvR 385/90 BVerfGE 101, 106 ) und die ihr Rechnung tragende Änderung lediglich des Absatzes 2 des § 99 VwGO nichts geändert.

    Sie widerspräche zudem offensichtlich dem mit der Einführung des "in camera"-Verfahrens durch den neu gefassten § 99 Abs. 2 VwGO verfolgten Zweck, legitimen Geheimhaltungsbedürfnissen dadurch Rechnung zu tragen, dass die Kenntnisnahme des Inhalts der Akten oder Urkunden im Zwischenstreit um ihre Vorlage auf die Fachsenate beschränkt bleibt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 27. Oktober 1999 a.a.O. S. 128).

    Dessen Gewährleistung eines möglichst lückenlosen Rechtsschutzes gegen Verletzungen der Individualrechtssphäre durch Eingriffe der öffentlichen Gewalt ist besonders bedeutsam, wenn es um die Abwehr von Verletzungen grundrechtlich geschützter Geheimnisse geht (vgl. BVerfG, Beschluss vom 27. Oktober 1999 a.a.O. S. 122 f.).

  • EuGH - C-379/01 (Verfahren ohne Entscheidung erledigt)

    Ortner - Vorabentscheidungsersuchen des Bundesvergabeamts - Auslegung des

    Auszug aus BVerwG, 22.03.2007 - 20 F 4.06
    Das Gebot der europarechtskonformen Auslegung trifft alle Träger öffentlicher Gewalt in den Mitgliedstaaten und damit im Rahmen ihrer Zuständigkeit auch die Gerichte (EuGH, Urteil vom 5. Oktober 2004 Rs. C-379/01 bis 403/01 Slg 2004, I 8878 Rn. 110 m.w.N.).

    Das nationale Gericht muss das innerstaatliche Recht soweit wie möglich anhand des Wortlauts und des Zwecks der Richtlinie auslegen, um das in ihr festgelegte Ergebnis zu erreichen und so Art. 249 Abs. 3 EG nachzukommen (EuGH, Urteil vom 5. Oktober 2004 a.a.O. Rn. 113).

    Der Grundsatz der gemeinschaftsrechtskonformen Auslegung des nationalen Rechts verlangt, dass das nationale Gericht nicht nur die zur Umsetzung der Richtlinie erlassenen Bestimmungen, sondern das gesamte nationale Recht so auslegt, dass seine Anwendung nicht zu einem der Richtlinie widersprechenden Ergebnis führt (EuGH, Urteil vom 5. Oktober 2004 a.a.O. Rn. 115).

  • EuGH, 13.07.2006 - C-438/04

    DIE NATIONALEN REGULIERUNGSBEHÖRDEN KÖNNEN IM VORAUS HÖCHSTBETRÄGE FÜR DIE

    Auszug aus BVerwG, 22.03.2007 - 20 F 4.06
    Deshalb hat das, was der Europäische Gerichtshof in seinem Urteil vom 13. Juli 2006 Rs C-438/04 Mobistar (CR 2006, 669 mit Anmerkung Schütze a.a.O. S. 665) zur Auslegung des Art. 4 Abs. 1 Rahmenrichtlinie ausgeführt hat, der Sache nach auch Gültigkeit für Art. 5a Abs. 3 ONP-Richtlinie.

    Dem gemeinschaftsrechtlichen Grundrecht der Berufsfreiheit und dem damit gewährleisteten Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen trägt der Europäische Gerichtshof in seiner mehrfach zitierten Entscheidung vom 13. Juli 2006 (a.a.O.) in der Weise Rechnung, dass er das Gericht der Hauptsache, dem aufgrund von Art. 4 Abs. 1 Rahmenrichtlinie Akten mit Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen vorzulegen sind, als verpflichtet ansieht, die Vertraulichkeit der betreffenden Angaben im gesamten weiteren Rechtsstreit zu wahren; zugleich hält er dieses Gericht auch für verpflichtet, die Erfordernisse eines effektiven Rechtsschutzes zu beachten und die Verteidigungsrechte der am Rechtsstreit Beteiligten zu wahren (vgl. zur Rechtsschutzgarantie näher: EuGH, Urteil vom 19. September 2006 Rs. C-506/04 NJW 2006, 3697 Rn. 45).

  • BVerwG, 15.08.2003 - 20 F 3.03

    In-camera" -Verfahren; Offenlegung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen im

    Auszug aus BVerwG, 22.03.2007 - 20 F 4.06
    19 Allerdings lässt § 99 VwGO, der für telekommunikationsrechtliche Streitigkeiten durch § 138 TKG ersetzt wurde, nach der Rechtsprechung des Fachsenats (vgl. Beschluss vom 15. August 2003 BVerwG 20 F 3.03 BVerwGE 118, 352 ) und des Bundesverfassungsgerichts (vgl. Beschluss vom 14. März 2006 a.a.O. S. 240) keine Auslegung im Sinne eines "in camera"-Verfahrens auch in der Hauptsache zu.
  • BVerfG, 14.12.1999 - 1 BvR 1327/98

    Versäumnisurteil

    Auszug aus BVerwG, 22.03.2007 - 20 F 4.06
    Denn die Möglichkeit einer solchen Auslegung endet erst dort, wo sie mit dem Wortlaut und dem klar erkennbaren Willen des Gesetzgebers in Widerspruch treten würde (vgl. zur verfassungskonformen Auslegung BVerfG, Urteil vom 14. Dezember 1999 1 BvR 1327/98 BVerfGE 101, 312 ).
  • EuGH, 19.09.2006 - C-506/04

    DIE BESTIMMUNGEN DES LUXEMBURGISCHEN RECHTS ÜBER DIE SPRACHKENNTNISSE, DIE

    Auszug aus BVerwG, 22.03.2007 - 20 F 4.06
    Dem gemeinschaftsrechtlichen Grundrecht der Berufsfreiheit und dem damit gewährleisteten Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen trägt der Europäische Gerichtshof in seiner mehrfach zitierten Entscheidung vom 13. Juli 2006 (a.a.O.) in der Weise Rechnung, dass er das Gericht der Hauptsache, dem aufgrund von Art. 4 Abs. 1 Rahmenrichtlinie Akten mit Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen vorzulegen sind, als verpflichtet ansieht, die Vertraulichkeit der betreffenden Angaben im gesamten weiteren Rechtsstreit zu wahren; zugleich hält er dieses Gericht auch für verpflichtet, die Erfordernisse eines effektiven Rechtsschutzes zu beachten und die Verteidigungsrechte der am Rechtsstreit Beteiligten zu wahren (vgl. zur Rechtsschutzgarantie näher: EuGH, Urteil vom 19. September 2006 Rs. C-506/04 NJW 2006, 3697 Rn. 45).
  • BVerfG, 07.06.2000 - 2 BvL 1/97

    Bananenmarktordnung

    Auszug aus BVerwG, 22.03.2007 - 20 F 4.06
    Enthält das sekundäre Gemeinschaftsrecht wie hier zwingende Vorgaben für das nationale Verwaltungshandeln, so ist es nicht an dem vom Bundesverfassungsgericht im Beschluss vom 14. März 2006 allein angelegten Maßstab der deutschen Grundrechte zu überprüfen, es sei denn, dass die Europäischen Gemeinschaften und insbesondere die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Gemeinschaften einen wirksamen Grundrechtsschutz gegenüber der Hoheitsgewalt der Gemeinschaften generell vermissen lassen, der dem vom Grundgesetz als unabdingbar gebotenen Grundrechtsschutz im Wesentlichen gleich zu achten ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 22. Oktober 1986 2 BvR 197/83 BVerfGE 73, 339 ; Urteil vom 12. Oktober 1993 2 BvR 2134/92, 2 BvR 2159/92 BVerfGE 89, 155 ; Beschluss vom 7. Juni 2000 2 BvL 1/97 BVerfGE 102, 147 ).
  • BVerfG, 22.10.1986 - 2 BvR 197/83

    Solange II

    Auszug aus BVerwG, 22.03.2007 - 20 F 4.06
    Enthält das sekundäre Gemeinschaftsrecht wie hier zwingende Vorgaben für das nationale Verwaltungshandeln, so ist es nicht an dem vom Bundesverfassungsgericht im Beschluss vom 14. März 2006 allein angelegten Maßstab der deutschen Grundrechte zu überprüfen, es sei denn, dass die Europäischen Gemeinschaften und insbesondere die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Gemeinschaften einen wirksamen Grundrechtsschutz gegenüber der Hoheitsgewalt der Gemeinschaften generell vermissen lassen, der dem vom Grundgesetz als unabdingbar gebotenen Grundrechtsschutz im Wesentlichen gleich zu achten ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 22. Oktober 1986 2 BvR 197/83 BVerfGE 73, 339 ; Urteil vom 12. Oktober 1993 2 BvR 2134/92, 2 BvR 2159/92 BVerfGE 89, 155 ; Beschluss vom 7. Juni 2000 2 BvL 1/97 BVerfGE 102, 147 ).
  • BVerfG, 12.10.1993 - 2 BvR 2134/92

    Maastricht

    Auszug aus BVerwG, 22.03.2007 - 20 F 4.06
    Enthält das sekundäre Gemeinschaftsrecht wie hier zwingende Vorgaben für das nationale Verwaltungshandeln, so ist es nicht an dem vom Bundesverfassungsgericht im Beschluss vom 14. März 2006 allein angelegten Maßstab der deutschen Grundrechte zu überprüfen, es sei denn, dass die Europäischen Gemeinschaften und insbesondere die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Gemeinschaften einen wirksamen Grundrechtsschutz gegenüber der Hoheitsgewalt der Gemeinschaften generell vermissen lassen, der dem vom Grundgesetz als unabdingbar gebotenen Grundrechtsschutz im Wesentlichen gleich zu achten ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 22. Oktober 1986 2 BvR 197/83 BVerfGE 73, 339 ; Urteil vom 12. Oktober 1993 2 BvR 2134/92, 2 BvR 2159/92 BVerfGE 89, 155 ; Beschluss vom 7. Juni 2000 2 BvL 1/97 BVerfGE 102, 147 ).
  • BVerwG, 30.06.2005 - 7 C 26.04

    Treibhausgas-Emissionen; Emissionshandel; Einführung eines

  • BVerwG, 30.04.2003 - 6 C 6.02

    Gebühr für Rufnummernzuteilung im Ortsnetzbereich; Verfassungsmäßigkeit einer

  • VG Köln, 27.11.2008 - 1 K 1749/99

    Privatrechtliche Vereinbarungen über die Gewährung des

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