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   BVerwG, 22.03.2012 - 2 AV 3.12   

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BVerwG, 22.03.2012 - 2 AV 3.12 (https://dejure.org/2012,4209)
BVerwG, Entscheidung vom 22.03.2012 - 2 AV 3.12 (https://dejure.org/2012,4209)
BVerwG, Entscheidung vom 22. März 2012 - 2 AV 3.12 (https://dejure.org/2012,4209)
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Volltextveröffentlichungen (3)

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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (3)

  • BVerwG, 05.12.1975 - VI C 129.74

    Abgelehnte Richter - Unzulässige Mitwirkung - Entscheidung über Ablehnungsgesuch

    Auszug aus BVerwG, 22.03.2012 - 2 AV 3.12
    Die Besorgnis der Befangenheit ist dann gerechtfertigt, wenn aus der Sicht des Beteiligten hinreichend objektive Gründe vorliegen, die bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlass geben, an der Unvoreingenommenheit des Richters zu zweifeln (Urteil vom 5. Dezember 1975 - BVerwG 6 C 129.74 - BVerwGE 50, 36 = Buchholz 448.0 § 34 WPflG Nr. 48 und Beschluss vom 18. Mai 2010 - BVerwG 2 C 10.09 - juris Rn. 5 m.w.N.).
  • BVerwG, 03.04.1997 - 6 AV 1.97

    Verwaltungsprozeßrecht - Richterablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit

    Auszug aus BVerwG, 22.03.2012 - 2 AV 3.12
    Diesem Zweck entspricht es, dass sich das übergeordnete Gericht darauf beschränken kann, lediglich über so viele Ablehnungsgesuche zu befinden, bis die Beschlussfähigkeit des Ausgangsgerichts wiederhergestellt ist (Beschluss vom 3. April 1997 - BVerwG 6 AV 1.97 - Buchholz 310 § 54 VwGO Nr. 55; Gehrlein, in: Münchener Kommentar, ZPO, 3. Aufl., § 45, Rn. 3; Bork, in: Stein/Jonas, ZPO, 22. Aufl., § 45, Rn. 3).
  • BVerwG, 18.05.2010 - 2 C 10.09

    Befangenheit eines Richters wegen Vetretens eines bestimmten Standpunktes und

    Auszug aus BVerwG, 22.03.2012 - 2 AV 3.12
    Die Besorgnis der Befangenheit ist dann gerechtfertigt, wenn aus der Sicht des Beteiligten hinreichend objektive Gründe vorliegen, die bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlass geben, an der Unvoreingenommenheit des Richters zu zweifeln (Urteil vom 5. Dezember 1975 - BVerwG 6 C 129.74 - BVerwGE 50, 36 = Buchholz 448.0 § 34 WPflG Nr. 48 und Beschluss vom 18. Mai 2010 - BVerwG 2 C 10.09 - juris Rn. 5 m.w.N.).
  • BGH, 25.08.2020 - VIII ARZ 2/20

    Ablehnung sämtlicher Richter eines Oberlandesgerichts wegen Besorgnis der

    Diese Anzahl kann, insbesondere wenn dies zur Vermeidung einer Verzögerung weiterer bei dem Gericht anhängiger Verfahren und zur Aufrechterhaltung der uneingeschränkten Funktionsfähigkeit des Gerichts erforderlich erscheint, die zur Wiederherstellung von dessen Beschlussfähigkeit erforderliche Mindestanzahl der Ablehnungsgesuche überschreiten (Anschluss an und Fortführung von Senatsbeschluss vom 7. November 1973 - VIII ARZ 14/73, aaO; BVerwG, Beschluss vom 22. März 2012 - 2 AV 3/12 und 2 AV 4/12, jeweils juris Rn. 2; BVerwG, Beschluss vom 19. Dezember 2012 - 5 AV 3/12, juris Rn. 2 und BVerwG, Beschluss vom 30. September - 2 AV 2/15, NVwZ 2016, 253 Rn. 5; jeweils mwN).

    bb) Für die durch den Bundesgerichtshof zu treffende Entscheidung nach § 45 Abs. 3 ZPO kann die Frage, ob und gegebenenfalls inwieweit das Ablehnungsgesuch des Klägers aus anderen Gründen unzulässig ist, offenbleiben (vgl. hierzu BVerwG, Beschlüsse vom 22. März 2012 - 2 AV 3/12, und 2 AV 4/12, jeweils juris Rn. 3), da das Gesuch (zumindest) hinsichtlich der oben genannten Richter des Oberlandesgerichts Dresden, auf die der Senat seine Entscheidung nach § 45 Abs. 3 ZPO im Rahmen des ihm eröffneten Ermessens sachangemessen beschränkt, aus den nachfolgend (unter II 2) genannten Gründen jedenfalls unbegründet ist.

    Es liegt im Ermessen des übergeordneten Gerichts, über welche der Ablehnungsgesuche es - unter dem Gesichtspunkt der Sachangemessenheit - entscheidet; dabei kann es sich im Rahmen des ihm zustehenden Ermessens darauf beschränken, lediglich über so viele Ablehnungsgesuche zu befinden, bis die Beschlussfähigkeit des Ausgangsgerichts wiederhergestellt ist (vgl. Senatsbeschluss vom 7. November 1973 - VIII ARZ 14/73, aaO unter 3; BVerwG, Beschlüsse vom 22. März 2012 - 2 AV 3/12, und 2 AV 4/12, jeweils aaO Rn. 2; vom 19. Dezember 2012 - 5 AV 3/12, juris Rn. 2; BVerwG, NVwZ 2016, 253 Rn. 5; jeweils mwN).

  • BVerwG, 27.07.2012 - 2 AV 5.12

    Prozesskostenhilfe für Tatbestandsberichtigung und Beschlussergänzung

    Der Beschluss des Senats vom 22. März 2012 (- BVerwG 2 AV 3.12 -) wird ergänzt: Der Antrag des Antragstellers auf Ablehnung der Richterin am Oberlandesgericht A., des Richters am Oberlandesgericht B. sowie des Richters am Oberverwaltungsgericht C. wegen Ausschlusses von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes wird abgelehnt.

    Der Antrag auf Tatbestandsberichtigung des Beschlusses des Senats vom 22. März 2012 (- BVerwG 2 AV 3.12 -), die Anhörungsrüge sowie die Gegenvorstellung gegen diesen Beschluss werden zurückgewiesen.

    Der Senat hat im Beschluss vom 22. März 2012 (- BVerwG 2 AV 3.12 -) nicht über den Ausschluss der im Tenor genannten Richter von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes entschieden.

  • BGH, 25.08.2020 - VIII ARZ 1/20

    Ablehnungsgesuch des Klägers gegen "alle Richter des Oberlandesgerichts Dresden"

    bb) Für die durch den Bundesgerichtshof zu treffende Entscheidung nach § 45 Abs. 3 ZPO kann die Frage, ob und gegebenenfalls inwieweit das Ablehnungsgesuch des Klägers aus anderen Gründen unzulässig ist, offenbleiben (vgl. hierzu BVerwG, Beschlüsse vom 22. März 2012 - 2 AV 3/12, und 2 AV 4/12, jeweils juris Rn. 3), da das Gesuch (zumindest) hinsichtlich der oben genannten Richter des Oberlandesgerichts Dresden, auf die der Senat seine Entscheidung nach § 45 Abs. 3 ZPO im Rahmen des ihm eröffneten Ermessens sachangemessen beschränkt, aus den nachfolgend (unter II 2) genannten Gründen jedenfalls unbegründet ist.

    Es liegt im Ermessen des übergeordneten Gerichts, über welche der Ablehnungsgesuche es - unter dem Gesichtspunkt der Sachangemessenheit - entscheidet; dabei kann es sich im Rahmen des ihm zustehenden Ermessens darauf beschränken, lediglich über so viele Ablehnungsgesuche zu befinden, bis die Beschlussfähigkeit des Ausgangsgerichts wiederhergestellt ist (vgl. Senatsbeschluss vom 7. November 1973 - VIII ARZ 14/73, aaO unter 3; BVerwG, Beschlüsse vom 22. März 2012 - 2 AV 3/12, und 2 AV 4/12, jeweils aaO Rn. 2; vom 19. Dezember 2012 - 5 AV 3/12, juris Rn. 2; BVerwG, NVwZ 2016, 253 Rn. 5; jeweils mwN).

  • BGH, 25.08.2020 - VIII ARZ 3/20

    Ablehnungsgesuch des Klägers gegen "alle Richter des Oberlandesgerichts Dresden"

    bb) Für die durch den Bundesgerichtshof zu treffende Entscheidung nach § 45 Abs. 3 ZPO kann die Frage, ob und gegebenenfalls inwieweit das Ablehnungsgesuch des Klägers aus anderen Gründen unzulässig ist, offenbleiben (vgl. hierzu BVerwG, Beschlüsse vom 22. März 2012 - 2 AV 3/12, und 2 AV 4/12, jeweils juris Rn. 3), da das Gesuch (zumindest) hinsichtlich der oben genannten Richter des Oberlandesgerichts Dresden, auf die der Senat seine Entscheidung nach § 45 Abs. 3 ZPO im Rahmen des ihm eröffneten Ermessens sachangemessen beschränkt, aus den nachfolgend (unter II 2) genannten Gründen jedenfalls unbegründet ist.

    Es liegt im Ermessen des übergeordneten Gerichts, über welche der Ablehnungsgesuche es - unter dem Gesichtspunkt der Sachangemessenheit - entscheidet; dabei kann es sich im Rahmen des ihm zustehenden Ermessens darauf beschränken, lediglich über so viele Ablehnungsgesuche zu befinden, bis die Beschlussfähigkeit des Ausgangsgerichts wiederhergestellt ist (vgl. Senatsbeschluss vom 7. November 1973 - VIII ARZ 14/73, aaO unter 3; BVerwG, Beschlüsse vom 22. März 2012 - 2 AV 3/12, und 2 AV 4/12, jeweils aaO Rn. 2; vom 19. Dezember 2012 - 5 AV 3/12, juris Rn. 2; BVerwG, NVwZ 2016, 253 Rn. 5; jeweils mwN).

  • BVerwG, 30.09.2015 - 2 AV 2.15

    Besorgnis der Befangenheit; Befangenheitsgesuch; erforderliche Zahl von zur

    Diesem Zweck entspricht es, dass sich das nächsthöhere Gericht darauf beschränken kann, lediglich über so viele Ablehnungsgesuche zu befinden, wie erforderlich ist, damit die Beschlussfähigkeit des Ausgangsgerichts wieder hergestellt ist (BVerwG, Beschlüsse vom 3. April 1997 - 6 AV 1.97 - Buchholz 310 § 54 VwGO Nr. 55 S. 4 und vom 22. März 2012 - 2 AV 3.12 - juris Rn. 2, jeweils m.w.N.).
  • BVerwG, 19.12.2012 - 5 AV 3.12

    Besorgnis der Befangenheit bei Beteiligung der Anstellungskörperschaft der

    Diese Zweckbestimmung ermächtigt das übergeordnete Gericht, nur über so viele Ablehnungsgesuche zu befinden, wie es erforderlich ist, die Beschlussfähigkeit des Ausgangsgerichts wiederherzustellen (Beschluss vom 22. März 2012 - BVerwG 2 AV 3.12 - juris Rn. 2 m.w.N.).

    Die Entscheidung, über welche Ablehnungsgesuche befunden wird, steht in seinem Ermessen (Beschluss vom 22. März 2012 a.a.O.).

  • BVerwG, 23.08.2012 - 5 AV 1.12

    Anforderungen an den Nachweis der Untentscheidbarkeit einer Sache vor einem

    Den Nachweis, dass in den erstinstanzlichen Verfahren 6 K 1458/11 und 6 K 745/12 eine ausreichende Anzahl von Richtern des Verwaltungsgerichts entweder im Sinne des § 54 Abs. 1 VwGO i.V.m. den §§ 41 und 48 ZPO oder des § 54 Abs. 2 VwGO kraft Gesetzes von der Ausübung des Richteramtes ausgeschlossen oder mit Erfolg gemäß § 54 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 42 ZPO wegen Befangenheit abgelehnt worden sind, hat der Antragsteller nicht erbracht (vgl. zu weiteren Verfahren auch die Beschlüsse des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. März 2012 - 2 AV 3.12 und 2 AV 4.12 sowie vom 27. Juli 2012 - 2 AV 5.12, 2 PKH 1.12 <2 AV 3.12>, 2 AV 6.12, 2 PKH 2.12 <2 AV 4.12> und 2 AV 7.12, 2 AV 8.12, 2 AV 9.12, 2 AV 10.12).
  • BVerwG, 13.09.2012 - 2 AV 11.12

    Anforderungen an die Verbindung und Begründetheit von zwei Anträgen auf

    Aus dem Vorbringen des Antragstellers ergibt sich nicht, dass der Senat in seinen Beschlüssen vom 27. Juli 2012 (BVerwG 2 AV 5.12, 2 PKH 1.12; BVerwG 2 AV 6.12, 2 PKH 2.12; BVerwG 2 AV 7.12 bis 2 AV 10.12) sowie in den früheren, vom Antragsteller ebenfalls angeführten Beschlüssen vom 20. Februar 2012 (BVerwG 2 AV 1.12 und 2 AV 2.12) und vom 22. März 2012 (BVerwG 2 AV 3.12 und 2 AV 4.12) - die Zulässigkeit der Anhörungsrügen insoweit unterstellt - den Anspruch des Antragstellers auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hätte (§ 152a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 VwGO).
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