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   BVerwG, 22.03.2018 - 10 BN 4.17   

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BVerwG, 22.03.2018 - 10 BN 4.17 (https://dejure.org/2018,12411)
BVerwG, Entscheidung vom 22.03.2018 - 10 BN 4.17 (https://dejure.org/2018,12411)
BVerwG, Entscheidung vom 22. März 2018 - 10 BN 4.17 (https://dejure.org/2018,12411)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • Wolters Kluwer

    Aufschieben des Beginns der Altersrente über das 67. Lebensjahr hinaus bis längstens zur Vollendung des 72. Lebensjahres durch Mitglieder des Versorgungswerks der Tierärztekammer; Eröffnen der Normenkontrollzuständigkeit eines gemeinsamen Obergerichts für Vorschriften ...

  • rewis.io
  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    Aufschieben des Beginns der Altersrente über das 67. Lebensjahr hinaus bis längstens zur Vollendung des 72. Lebensjahres durch Mitglieder des Versorgungswerks der Tierärztekammer; Eröffnen der Normenkontrollzuständigkeit eines gemeinsamen Obergerichts für Vorschriften ...

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (11)

  • BVerfG, 27.07.1971 - 2 BvR 443/70

    Bebauungspläne

    Auszug aus BVerwG, 22.03.2018 - 10 BN 4.17
    aa) Die Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes gemäß Art. 19 Abs. 4 GG verpflichtet die Länder nicht, von der Ermächtigung zur Einführung einer abstrakten Normenkontrolle untergesetzlicher Vorschriften gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO Gebrauch zu machen oder eine etwa eröffnete Normenkontrolle auf sämtliche in Betracht kommenden Vorschriften zu erstrecken (BVerfG, Beschluss vom 27. Juli 1971 - 2 BvR 443/70 - BVerfGE 31, 364 = juris Rn. 8 und 12; BVerwG, Beschluss vom 7. April 1997 - 2 BN 1.97 - juris Rn. 8).

    Zählen die Vorschriften zu den sogenannten selbstvollziehenden Normen, ist eine Feststellungsklage gegen den Normgeber statthaft (BVerfG, Beschlüsse vom 27. Juli 1971 - 2 BvR 443/70 - BVerfGE 31, 364 = juris Rn. 8 und 12 und vom 17. Januar 2006 - 1 BvR 541/02 - BVerfGE 115, 81 = juris Rn. 49 ff.).

  • BVerfG, 14.07.2006 - 2 BvR 1058/05

    Verfassungsbeschwerde gegen die Bildung eines gemeinsamen Finanzgerichts von

    Auszug aus BVerwG, 22.03.2018 - 10 BN 4.17
    Vielmehr versteht die Vorinstanz das gemeinsame Oberverwaltungsgericht als ein Obergericht, das sowohl zur Berliner als auch zur brandenburgischen Landesgerichtsbarkeit gehört und das Verwaltungsstreitsachen aus Brandenburg in Wahrnehmung der brandenburgischen Rechtsprechungskompetenz und Verwaltungsstreitsachen aus Berlin in Wahrnehmung der Berliner Rechtsprechungskompetenz entscheidet (vgl. Seite 4 des Beschlussabdrucks; VerfGH Berlin, Beschluss vom 19. Dezember 2006 - 45/06 - LVerfGE 17, 62 = juris Rn. 33 ff., 40 mit Hinweis auf die Begründung zu Art. 13 des Staatsvertrages, LT- Drs. 15/2828 S. 15; vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 14. Juli 2006 - 2 BvR 1058/05 - BVerfGK 8, 395 = juris Rn. 23 f.).

    Aus den bundes- und landesverfassungsgerichtlichen Entscheidungen zum oben zitierten Staatsvertrag vom 26. April 2004 ergibt sich ohne Weiteres, dass ein gemeinsames Obergericht nach Art. 30, Art. 33 Abs. 5, Art. 92 und 97 GG in der Form eines zur Landesgerichtsbarkeit jedes der beteiligten Länder gehörenden, gemeinsam ausgestatteten Gerichts zur Ausübung der Rechtsprechungskompetenz jedes der beteiligten Länder errichtet werden darf, also gerade nicht als Gemeinschaftseinrichtung zur gesamten Hand im Sinne eines von der öffentlichen Gewalt dieser Länder zu unterscheidenden Dritten ausgestaltet sein muss (VerfGH Berlin, Beschluss vom 19. Dezember 2006 - 45/06 - LVerfGE 17, 62 = juris Rn. 33 ff., 40; BVerfG, Kammerbeschluss vom 14. Juli 2006 - 2 BvR 1058/05 - BVerfGK 8, 395 = juris Rn. 21 ff.).

  • VerfGH Berlin, 19.12.2006 - VerfGH 45/06

    Verfassungsbeschwerde: Verletzung des Grundrechts auf effektiven Rechtsschutz iSv

    Auszug aus BVerwG, 22.03.2018 - 10 BN 4.17
    Vielmehr versteht die Vorinstanz das gemeinsame Oberverwaltungsgericht als ein Obergericht, das sowohl zur Berliner als auch zur brandenburgischen Landesgerichtsbarkeit gehört und das Verwaltungsstreitsachen aus Brandenburg in Wahrnehmung der brandenburgischen Rechtsprechungskompetenz und Verwaltungsstreitsachen aus Berlin in Wahrnehmung der Berliner Rechtsprechungskompetenz entscheidet (vgl. Seite 4 des Beschlussabdrucks; VerfGH Berlin, Beschluss vom 19. Dezember 2006 - 45/06 - LVerfGE 17, 62 = juris Rn. 33 ff., 40 mit Hinweis auf die Begründung zu Art. 13 des Staatsvertrages, LT- Drs. 15/2828 S. 15; vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 14. Juli 2006 - 2 BvR 1058/05 - BVerfGK 8, 395 = juris Rn. 23 f.).

    Aus den bundes- und landesverfassungsgerichtlichen Entscheidungen zum oben zitierten Staatsvertrag vom 26. April 2004 ergibt sich ohne Weiteres, dass ein gemeinsames Obergericht nach Art. 30, Art. 33 Abs. 5, Art. 92 und 97 GG in der Form eines zur Landesgerichtsbarkeit jedes der beteiligten Länder gehörenden, gemeinsam ausgestatteten Gerichts zur Ausübung der Rechtsprechungskompetenz jedes der beteiligten Länder errichtet werden darf, also gerade nicht als Gemeinschaftseinrichtung zur gesamten Hand im Sinne eines von der öffentlichen Gewalt dieser Länder zu unterscheidenden Dritten ausgestaltet sein muss (VerfGH Berlin, Beschluss vom 19. Dezember 2006 - 45/06 - LVerfGE 17, 62 = juris Rn. 33 ff., 40; BVerfG, Kammerbeschluss vom 14. Juli 2006 - 2 BvR 1058/05 - BVerfGK 8, 395 = juris Rn. 21 ff.).

  • BVerwG, 07.04.1997 - 2 BN 1.97

    Beitragen des Revisionsverfahrens zur Beantwortung von entscheidungserheblichen

    Auszug aus BVerwG, 22.03.2018 - 10 BN 4.17
    aa) Die Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes gemäß Art. 19 Abs. 4 GG verpflichtet die Länder nicht, von der Ermächtigung zur Einführung einer abstrakten Normenkontrolle untergesetzlicher Vorschriften gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO Gebrauch zu machen oder eine etwa eröffnete Normenkontrolle auf sämtliche in Betracht kommenden Vorschriften zu erstrecken (BVerfG, Beschluss vom 27. Juli 1971 - 2 BvR 443/70 - BVerfGE 31, 364 = juris Rn. 8 und 12; BVerwG, Beschluss vom 7. April 1997 - 2 BN 1.97 - juris Rn. 8).

    In der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist auch geklärt, dass Art. 19 Abs. 4 GG die Länder nicht verpflichtet, eine Normenkontrolle untergesetzlicher Vorschriften gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO jedenfalls dann zu eröffnen, wenn andere Länder eine entsprechende Kontrolle zugelassen haben (BVerwG, Beschluss vom 7. April 1997 - 2 BN 1.97 - juris Rn. 8; Urteil vom 17. März 2016 - 7 CN 1.15 - BVerwGE 154, 247 Rn. 21).

  • BVerwG, 17.03.2016 - 7 CN 1.15

    Normenkontrollverfahren; im Rang unter dem Landesgesetz stehende

    Auszug aus BVerwG, 22.03.2018 - 10 BN 4.17
    In der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist auch geklärt, dass Art. 19 Abs. 4 GG die Länder nicht verpflichtet, eine Normenkontrolle untergesetzlicher Vorschriften gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO jedenfalls dann zu eröffnen, wenn andere Länder eine entsprechende Kontrolle zugelassen haben (BVerwG, Beschluss vom 7. April 1997 - 2 BN 1.97 - juris Rn. 8; Urteil vom 17. März 2016 - 7 CN 1.15 - BVerwGE 154, 247 Rn. 21).

    § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO enthält eine solche Ermächtigung nur zur Zulassung der prinzipalen Normenkontrolle der untergesetzlichen Vorschriften des jeweiligen Landes (BVerwG, Urteil vom 17. März 2016 - 7 CN 1.15 - BVerwGE 154, 247 = juris LS und Rn. 16).

  • BVerfG, 14.05.1985 - 2 BvR 397/82

    Hamburger Bebauungsplangesetze - § 188 Abs. 2 BBauG (jetzt § 246 Abs. 2 BauGB),

    Auszug aus BVerwG, 22.03.2018 - 10 BN 4.17
    Bei einer differenzierenden Regelung der Zulässigkeit prinzipaler Normenkontrollen gemäß § 47 Abs. 1 VwGO ist für die sachliche Rechtfertigung der Ungleichbehandlung darauf abzustellen, ob die vorgenommene Abgrenzung sachgerecht ist und eine objektivierbare Beziehung zu den unmittelbar von der Norm Betroffenen aufweist (BVerfG, Beschluss vom 14. Mai 1985 - 2 BvR 397/82 u.a. - BVerfGE 70, 35 = juris Rn. 65).
  • BVerfG, 30.05.1972 - 2 BvL 41/71

    Bauordnungswidrigkeit

    Auszug aus BVerwG, 22.03.2018 - 10 BN 4.17
    Der Gleichheitssatz fordert daher nicht, dass die Länder von der Ermächtigung des § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO in gleicher Weise Gebrauch machen (BVerfG, Beschlüsse vom 23. Februar 1972 - 2 BvL 36/71 - BVerfGE 32, 346 = juris Rn. 53 und vom 30. Mai 1972 - 2 BvL 41/71 - BVerfGE 33, 224 ).
  • BVerfG, 23.02.1972 - 2 BvL 36/71

    Strafbestimmungen in Gemeindesatzungen

    Auszug aus BVerwG, 22.03.2018 - 10 BN 4.17
    Der Gleichheitssatz fordert daher nicht, dass die Länder von der Ermächtigung des § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO in gleicher Weise Gebrauch machen (BVerfG, Beschlüsse vom 23. Februar 1972 - 2 BvL 36/71 - BVerfGE 32, 346 = juris Rn. 53 und vom 30. Mai 1972 - 2 BvL 41/71 - BVerfGE 33, 224 ).
  • BVerfG, 17.01.2006 - 1 BvR 541/02

    Effektiver Rechtsschutz gegen Rechtsverordnungen

    Auszug aus BVerwG, 22.03.2018 - 10 BN 4.17
    Zählen die Vorschriften zu den sogenannten selbstvollziehenden Normen, ist eine Feststellungsklage gegen den Normgeber statthaft (BVerfG, Beschlüsse vom 27. Juli 1971 - 2 BvR 443/70 - BVerfGE 31, 364 = juris Rn. 8 und 12 und vom 17. Januar 2006 - 1 BvR 541/02 - BVerfGE 115, 81 = juris Rn. 49 ff.).
  • BVerwG, 13.06.2009 - 9 B 2.09

    Eigentümergebrauch; Gebührenbemessung; Gewässerausbau; Gewässerbenutzung;

    Auszug aus BVerwG, 22.03.2018 - 10 BN 4.17
    Diesen Fragen kommt keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zu, weil nicht der bundesrechtliche Maßstab, sondern allenfalls dessen Anwendung im konkreten Fall klärungsbedürftig ist (zur Abgrenzung vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 9. März 1984 - 7 B 238.81 - Buchholz 401.84 Benutzungsgebühren Nr. 49 = juris Rn. 7 und vom 13. Juni 2009 - 9 B 2.09 - NVwZ 2009, 1376).
  • BVerwG, 09.03.1984 - 7 B 238.81

    Autoradios als Rundfunkempfangsgeräte im Sinne von Art. 2 Abs. 1 des

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