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   BVerwG, 22.04.1977 - VII C 17.74   

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BVerwG, 22.04.1977 - VII C 17.74 (https://dejure.org/1977,57)
BVerwG, Entscheidung vom 22.04.1977 - VII C 17.74 (https://dejure.org/1977,57)
BVerwG, Entscheidung vom 22. April 1977 - VII C 17.74 (https://dejure.org/1977,57)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Verfassungstreue eines Lehrbeauftragten - Staatliche Entscheidungsbefugnis - Erteilung von Lehraufträgen - Verbindlichkeit von Berufungswünschen - Gewichtiger Ablehnungsgrund - Privatrechtliches Vertragsverhältnis - Berufung in Beamtenverhältnis - Hochschullehrer

  • hjil.de PDF, S. 4 (Kurzinformation)
  • hjil.de PDF, S. 22 (Kurzinformation)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 52, 313
  • NJW 1977, 1837
 
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Wird zitiert von ... (97)Neu Zitiert selbst (30)

  • BVerfG, 22.05.1975 - 2 BvL 13/73

    Extremistenbeschluß

    Auszug aus BVerwG, 22.04.1977 - VII C 17.74
    Das vom Berufungsgericht dem § 6 Abs. 1 Nr. 2 HmbBG entnommene Einstellungserfordernis stellt - wie das Berufungsgericht im Ergebnis zutreffend erkannt hat - ein bundesverfassungsrechtlich vorgegebenes, durch den zuständigen Beamtengesetzgeber konkretisiertes Gebot dar (BVerfGE 39, 334 [346 ff.]; BVerwGE 47, 330 [336]).

    Dies ergibt sich jedoch nicht - wie das Berufungsgericht annimmt - allein schon aus Art. 33 Abs. 4 GG ; die Pflicht des Beamten zur Verfassungstreue ist vielmehr ein hergebrachter Grundsatz des Berufsbeamtentums im Sinne des Art. 33 Abs. 5 GG , auf den allerdings in Art. 33 Abs. 4 GG ("Dienst und Treueverhältnis") ausdrücklich Bezug genommen ist (BVerfGE 39, 334 [346 f.]).

    Zwar gehört bei einem nichtbeamteten Bediensteten zu der nach Art. 33 Abs. 2 GG erforderlichen Eignung für ein öffentliches Amt auch die Loyalität gegenüber dem Staat als dem Partner des jeweils bestehenden Rechtsverhältnisses (vgl. hierzu für Angestellte BVerfGE 39, 334 [355 f.]).

    Lediglich im Hinblick auf die von der Klägerin befürchtete Provinzialisierung des Hochschulwesens sei darauf hingewiesen, daß nach Ansicht des erkennenden Senats die Anforderungen an Ausländer durchaus anders sein können als diejenigen an Deutsche, wenngleich auch bei ihnen noch zu fordern sein wird, daß sie den Staat, in dem sie als Lehrbeauftragte tätig sind, und seine Verfassungsordnung nicht angreifen (Formulierung nach BVerfGE 39, 334 [355]).

    aa) Die Auffassung des Berufungsgerichts über die auch von einem Lehrbeauftragten zu fordernde Verfassungstreue wird im Grundsätzlichen bestätigt durch die nach dem Berufungsurteil ergangenen Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts vom 6. Februar und 26. März 1975 (BVerwGE 47, 330 und 365), des Bundesverfassungsgerichts vom 22. Mai 1975 (BVerfGE 39, 334) und des Bundesarbeitsgerichts vom 31. März 1976 - 5 AZR 104/74 - (NJW 1976, 1708 = ZBR 1976, 306 ).

    Dabei fordert die politische Treuepflicht nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfGE 39 334 [348]) mehr als nur eine formal korrekte, im übrigen uninteressierte, kühle, innerlich distanzierte Haltung gegenüber Staat und Verfassung; sie fordert vom Beamten insbesondere, daß er sich eindeutig, von Gruppen und Bestrebungen distanziert, die diesen Staat, seine verfassungsmäßigen Organe und die geltende Verfassungsordnung angreifen, bekämpfen und diffamieren.

    Die Treuepflicht ist - was die einschlägigen beamtenrechtlichen Vorschriften auch in ihrer Formulierung deutlich machen - auf die Verfassung bezogen; sie bedeutet hingegen nicht - wie bereits das Bundesverfassungsgericht (BVerfGE 39, 334 [347]) und das Bundesverwaltungsgericht (BVerwGE 47, 330 [336]) ausdrücklich festgestellt haben, hier aber zur Klarstellung nochmals wiederholt wird - eine Verpflichtung zur Unterstützung der jeweiligen Regierungspolitik.

    Sie verlangt darüber hinaus Bekenntnis und Einsatz des Beamten für den Fortbestand der Grundprinzipien der Verfassung (BVerfGE 39, 334 [348 f.]; BVerwGE 47, 330 [335 f.]).

    Dieser unverzichtbare Bestandteil der Treuepflicht verwehrt dem Beamten nicht, für Änderungen der bestehenden Verhältnisse und für Änderungen von Gesetzen, die zu beachten er bei seiner dienstlichen Tätigkeit gehalten ist, einzutreten; er muß dies aber innerhalb des Rahmens der Verfassung und mit den verfassungsrechtlich vorgesehenen Mitteln tun und darf dabei nicht die verfassungsmäßige Grundordnung des Staates in Frage stellen wollen (BVerfGE 39, 334 [348]).

    Diese Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwGE 47, 330 [344 ff.] und 365 [373]) hat das Bundesverfassungsgericht (vgl. BVerfGE 39, 334 [357 ff.]) bestätigt und dabei nunmehr selbst klargestellt, daß seine bisherige Rechtsprechung zu Art. 21 GG nur den normalen Status des politischen Aktivbürgers in der Gesellschaft vor Augen hatte, nicht dagegen den Bürger in seiner besonderen rechtlichen Stellung als Beamten (vgl. hierzu auch das Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 31. März 1976, das in diesem Zusammenhang auf das angefochtene Urteil des Oberverwaltungsgerichts Bezug nimmt [NJW 1976, 1710 = ZBR 1976, 309]).

    Die verfassungsrechtlichen Fragen zu Art. 21 GG sind inzwischen zudem durch das Bundesverfassungsgericht (BVerfGE 39, 334 [357 ff.]) entschieden.

    Soweit in der vorliegenden Sache Grundrechtsgarantien aus Art. 2 Abs. 1, 3 Abs. 3, 4 Abs. 1, 5 Abs. 1, 8 Abs. 1, 9 Abs. 1, 12 Abs. 1 GG in Betracht kommen, verneint der erkennende Senat aus den überzeugenden Gründen der Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfGE 39, 334 [360 ff.]) bzw. des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwGE 47, 330 [340 ff., 352 ff.]) einen Grundrechtsverstoß.

    Das Bundesverfassungsgericht (BVerfGE 39, 334 [368 f.]) begründet dies damit, daß das Verbot des Art. 33 Abs. 3 GG sich nicht auf das Äußern und Betätigen politischer Überzeugungen bezieht, dies vielmehr unter besondere Grundrechte (Art. 2 Abs. 1, 4, 5, 8, 9 GG ) fällt, die eigene Umschreibungen ihrer Schranken haben, deren Realisierung Art. 3 Abs. 3 GG nicht entgegenstehen kann.

    So darf z.B. bei Bewerbern für konfessionell gebundene Staatsämter (Lehrer einer Bekenntnisschule, vgl. BVerwGE 19, 252 [260]; BVerfGE 39, 334 [368]) auf das religiöse Bekenntnis, bei der Besetzung einer Wärterstelle einer Haftanstalt auf das Geschlecht abgestellt werden (vgl. BVerwGE 47, 330 [354]).

    Die Grenze für eine Differenzierung unter Berücksichtigung der in Art. 3 Abs. 3, 33 Abs. 3 GG genannten Merkmale liegt dort, wo eine Umgehung des Art. 33 Abs. 2 GG und damit zugleich des Privilegierungs- und Diskriminierungsverbots "bezweckt" wird (vgl. BVerfGE 39, 334 [368]; BVerwGE 47, 330 [355]).

    In der soeben genannten Entscheidung weist das Bundesverwaltungsgericht zudem zutreffend darauf hin, daß Art. 3 Abs. 3 GG ein Freiheitsrecht des Bürgers gegen den Staat ist, welches der Staat durch seine Bediensteten erfüllt, daß deshalb der Staat nur solche Personen in das Beamtenverhältnis übernehmen darf, die voraussichtlich in ihrem dienstlichen Verhalten das Differenzierungsverbot des Art. 3 Abs. 3 GG gegenüber dem Bürger beachten werden, und das Grundrecht des Beamten aus Art. 3 Abs. 3, 33 Abs. 3 GG insoweit zurücktritt (vgl. BVerwGE 47, 330 [353 f.]; vgl. hierzu auch Seuffert, abweichende Meinung, BVerfGE 39, 375 f. und Dürig in Maunz-Dürig-Herzog, Grundgesetz , Erg.Lieferung 1973, RdNrn. 8 ff. zu Art. 3 Abs. 3).

    Aus der Verfassung (Art. 33 Abs. 2 GG ) zu rechtfertigende und daher rechtmäßige Beschränkungen bei der Ausübung von Grundrechten können auch Art. 18 GG nicht verletzen (vgl. hierzu BVerwGE 47, 330 [356 f.]); das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Beschluß vom 22. Mai 1975 (BVerfGE 39, 334) Art. 18 GG als Prüfungsmaßstab gar nicht mehr herangezogen.

    Es kann dahin stehen, ob damit ausdrücklich auf die traditionelle Treuepflicht des Beamten (so BVerfGE 39, 334 [346 f.]) oder auf eine allgemeine, jedem Staatsbürger obliegende Treuepflicht (so Professor Ridder in der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Senat) Bezug genommen wird.

    Für die hier vertretene Auffassung spricht auch die Aussage des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 39, 334 [355]), die Treuepflicht des Beamten gelte für jedes Beamtenverhältnis und sei auch einer Differenzierung je nach der Art der dienstlichen Obliegenheiten des Beamten nicht zugänglich.

    Diese Prüfung muß bei § 6 Abs. 1 Nr. 2 HmbBG zur vollständigen Nachprüfung der Rechtsanwendung führen; denn das Landesbeamtenrecht ist in dem hier allein interessierenden Zusammenhang (Verfassungstreue der Beamten) in besonderer Weise mit den verfassungsrechtlichen Geboten aus Art. 33 GG verschränkt; der Landesgesetzgeber konkretisiert die bundesverfassungsrechtlichen Gebote (vgl. BVerfGE 39, 334 [346 ff.]; BVerwGE 47, 330 [336]).

    Das Bundesverfassungsgericht hat festgestellt (vgl. BVerfGE 39, 334 [352]), daß die Einstellungsbehörde über den Antrag auf Übernahme in das Beamtenverhältnis entscheidet, ohne verpflichtet zu sein, vorher den Bewerber zu ihren Zweifeln anzuhören.

    Für die Frage, ob ein Bewerber die Gewähr bietet, jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung einzutreten, kommt es auf die Persönlichkeit des Bewerbers und damit auf die Umstände des Einzelfalles an (vgl. BVerfGE 39, 334 [352 ff.]); ein Stück des Verhaltens, das für die geforderte Beurteilung der Persönlichkeit des Bewerbers erheblich sein kann, kann auch der Beitritt oder die Zugehörigkeit zu einer politischen Partei sein, die verfassungsfeindliche Ziele verfolgt (BVerfGE 39, 334 [359]).

    cc) Die Ausführungen des Berufungsgerichts, daß die Ziele der DKP, die der Beigeladene fördert, mit der freiheit1ichen demokratischen Grundordnung nicht vereinbar seien, sind revisionsgerichtlich nicht zu beanstanden (vgl. auch BVerfGE 5, 85 [196]; 39, 334 [360]; BVerwGE 47, 330 [360]; BAG, Urteil vom 31. März 1976 [NJW 1976, 1708, 1710 f. = ZBR 1976, 306, 309 f.]) und von den Revisionsklägern auch nicht angegriffen worden.

    Ob eine Entscheidung wie diejenige des Bundesverfassungsgerichts vom 22. Mai 1975 (BVerfGE 39, 334) nicht der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts, sondern wegen Abweichung von dem Beschluß des Ersten Senats vom 19. Februar 1957 (BVerfGE 6, 132 [152/153]) gemäß § 16 Abs. 1 BVerfGG nur das Plenum des Bundesverfassungsgerichts hätte erlassen dürfen, kann dahin stehen, da der Umstand, daß das Plenum hätte entscheiden müssen, der vom Zweiten Senat getroffenen Entscheidung nicht ihre Wirkung nimmt.

    Zu den tragenden und damit verbindlichen Entscheidungsqründen gehört jedenfalls, daß der Bewerber für ein Beamtenverhältnis die Gewähr dafür bieten muß, jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung einzutreten (BVerfGE 39, 334 [352, 371]), und weiter, daß dafür auch der Beitritt und die Zugehörigkeit zu einer Partei mit verfassungsfeindlichen Zielen von Bedeutung sein kann (vgl. BVerfGE 39, 334 [359]) (vgl. hierzu auch Klaus Lange, "Radikale" im öffentlichen Dienst?, NJW 1976, 1809).

  • BVerwG, 06.02.1975 - II C 68.73

    Beamtenverhältnis auf Probe - Ausbildungsabschnitte - Ausbildungsstätte -

    Auszug aus BVerwG, 22.04.1977 - VII C 17.74
    Das vom Berufungsgericht dem § 6 Abs. 1 Nr. 2 HmbBG entnommene Einstellungserfordernis stellt - wie das Berufungsgericht im Ergebnis zutreffend erkannt hat - ein bundesverfassungsrechtlich vorgegebenes, durch den zuständigen Beamtengesetzgeber konkretisiertes Gebot dar (BVerfGE 39, 334 [346 ff.]; BVerwGE 47, 330 [336]).

    Nach Ansicht des II. Senats des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwGE 47, 330 [343]) umfaßt die Tätigkeit als Lehrer an der Schule Aufgaben von großer staatspolitischer Bedeutung.

    aa) Die Auffassung des Berufungsgerichts über die auch von einem Lehrbeauftragten zu fordernde Verfassungstreue wird im Grundsätzlichen bestätigt durch die nach dem Berufungsurteil ergangenen Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts vom 6. Februar und 26. März 1975 (BVerwGE 47, 330 und 365), des Bundesverfassungsgerichts vom 22. Mai 1975 (BVerfGE 39, 334) und des Bundesarbeitsgerichts vom 31. März 1976 - 5 AZR 104/74 - (NJW 1976, 1708 = ZBR 1976, 306 ).

    Verlangt wird damit ein Eintreten jedenfalls für die obersten Grundwerte des freiheitlichen demokratischen Verfassungsstaates, nämlich jene in den Art. 1, 20 GG enthaltenen elementaren Grundsätze, die gemäß Art. 79 Abs. 3 GG selbst einer Verfassungsänderung entzogen sind (BVerwGE 47, 330 [334 f.]).

    Hierzu zählen mindestens die Achtung vor den im Grundgesetz konkretisierten Menschenrechten, die Volkssouveränität die Gewaltenteilung, die Verantwortlichkeit der Regierung, die Gesetzmäßigkeit der Verwaltung, die Unabhängigkeit der Gerichte, das Mehrparteiensystem und die Chancengleichheit für alle politischen Parteien mit dem Recht auf verfassungsmäßige Bildung und Ausübung der Opposition (BVerwGE 47, 330 [335] unter Hinweis auf BVerfGE 2, 1 [13]; 5, 85 [139/140]).

    Die Treuepflicht ist - was die einschlägigen beamtenrechtlichen Vorschriften auch in ihrer Formulierung deutlich machen - auf die Verfassung bezogen; sie bedeutet hingegen nicht - wie bereits das Bundesverfassungsgericht (BVerfGE 39, 334 [347]) und das Bundesverwaltungsgericht (BVerwGE 47, 330 [336]) ausdrücklich festgestellt haben, hier aber zur Klarstellung nochmals wiederholt wird - eine Verpflichtung zur Unterstützung der jeweiligen Regierungspolitik.

    Sie verlangt darüber hinaus Bekenntnis und Einsatz des Beamten für den Fortbestand der Grundprinzipien der Verfassung (BVerfGE 39, 334 [348 f.]; BVerwGE 47, 330 [335 f.]).

    Diese Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwGE 47, 330 [344 ff.] und 365 [373]) hat das Bundesverfassungsgericht (vgl. BVerfGE 39, 334 [357 ff.]) bestätigt und dabei nunmehr selbst klargestellt, daß seine bisherige Rechtsprechung zu Art. 21 GG nur den normalen Status des politischen Aktivbürgers in der Gesellschaft vor Augen hatte, nicht dagegen den Bürger in seiner besonderen rechtlichen Stellung als Beamten (vgl. hierzu auch das Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 31. März 1976, das in diesem Zusammenhang auf das angefochtene Urteil des Oberverwaltungsgerichts Bezug nimmt [NJW 1976, 1710 = ZBR 1976, 309]).

    Der auch noch in der mündlichen Verhandlung vorgetragenen Anregung des Beigeladenen, die Sache dem Großen Senat des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung vorzulegen, folgt der Senat aus den Gründen, die in dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 6. Februar 1975 dargelegt sind (BVerwGE 47, 330 [362 ff.]), nicht.

    Soweit in der vorliegenden Sache Grundrechtsgarantien aus Art. 2 Abs. 1, 3 Abs. 3, 4 Abs. 1, 5 Abs. 1, 8 Abs. 1, 9 Abs. 1, 12 Abs. 1 GG in Betracht kommen, verneint der erkennende Senat aus den überzeugenden Gründen der Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfGE 39, 334 [360 ff.]) bzw. des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwGE 47, 330 [340 ff., 352 ff.]) einen Grundrechtsverstoß.

    Auch dies ist in den vorgenannten Entscheidungen schon im einzelnen dargelegt (vgl. BVrrfGE 39, 334 [367 ff.]; BVerwGE 47, 330 [352 ff.j).

    So darf z.B. bei Bewerbern für konfessionell gebundene Staatsämter (Lehrer einer Bekenntnisschule, vgl. BVerwGE 19, 252 [260]; BVerfGE 39, 334 [368]) auf das religiöse Bekenntnis, bei der Besetzung einer Wärterstelle einer Haftanstalt auf das Geschlecht abgestellt werden (vgl. BVerwGE 47, 330 [354]).

    Die Grenze für eine Differenzierung unter Berücksichtigung der in Art. 3 Abs. 3, 33 Abs. 3 GG genannten Merkmale liegt dort, wo eine Umgehung des Art. 33 Abs. 2 GG und damit zugleich des Privilegierungs- und Diskriminierungsverbots "bezweckt" wird (vgl. BVerfGE 39, 334 [368]; BVerwGE 47, 330 [355]).

    Das ist nicht der Fall, wenn von einem Beamtenbewerber die Gewähr gefordert wird, daß er die ihm im Beamtenverhältnis von Verfassungswegen obliegende Treuepflicht als unverzichtbares Element der persönlichen Eignung im Sinne des Art. 33 Abs. 2 GG erfüllen wird (vgl. BVerwGE 47, 330 [355]).

    In der soeben genannten Entscheidung weist das Bundesverwaltungsgericht zudem zutreffend darauf hin, daß Art. 3 Abs. 3 GG ein Freiheitsrecht des Bürgers gegen den Staat ist, welches der Staat durch seine Bediensteten erfüllt, daß deshalb der Staat nur solche Personen in das Beamtenverhältnis übernehmen darf, die voraussichtlich in ihrem dienstlichen Verhalten das Differenzierungsverbot des Art. 3 Abs. 3 GG gegenüber dem Bürger beachten werden, und das Grundrecht des Beamten aus Art. 3 Abs. 3, 33 Abs. 3 GG insoweit zurücktritt (vgl. BVerwGE 47, 330 [353 f.]; vgl. hierzu auch Seuffert, abweichende Meinung, BVerfGE 39, 375 f. und Dürig in Maunz-Dürig-Herzog, Grundgesetz , Erg.Lieferung 1973, RdNrn. 8 ff. zu Art. 3 Abs. 3).

    Aus der Verfassung (Art. 33 Abs. 2 GG ) zu rechtfertigende und daher rechtmäßige Beschränkungen bei der Ausübung von Grundrechten können auch Art. 18 GG nicht verletzen (vgl. hierzu BVerwGE 47, 330 [356 f.]); das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Beschluß vom 22. Mai 1975 (BVerfGE 39, 334) Art. 18 GG als Prüfungsmaßstab gar nicht mehr herangezogen.

    Diese Prüfung muß bei § 6 Abs. 1 Nr. 2 HmbBG zur vollständigen Nachprüfung der Rechtsanwendung führen; denn das Landesbeamtenrecht ist in dem hier allein interessierenden Zusammenhang (Verfassungstreue der Beamten) in besonderer Weise mit den verfassungsrechtlichen Geboten aus Art. 33 GG verschränkt; der Landesgesetzgeber konkretisiert die bundesverfassungsrechtlichen Gebote (vgl. BVerfGE 39, 334 [346 ff.]; BVerwGE 47, 330 [336]).

    Es bestehen auch keine anderen für den Beigeladenen zur Zeit der Lehrauftragserteilung maßgeblichen Rechtsgrundlagen, aus denen sich eine solche Verpflichtung ergeben könnte (vgl. hierzu auch BVerwGE 47, 330 [338]).

    cc) Die Ausführungen des Berufungsgerichts, daß die Ziele der DKP, die der Beigeladene fördert, mit der freiheit1ichen demokratischen Grundordnung nicht vereinbar seien, sind revisionsgerichtlich nicht zu beanstanden (vgl. auch BVerfGE 5, 85 [196]; 39, 334 [360]; BVerwGE 47, 330 [360]; BAG, Urteil vom 31. März 1976 [NJW 1976, 1708, 1710 f. = ZBR 1976, 306, 309 f.]) und von den Revisionsklägern auch nicht angegriffen worden.

  • BAG, 31.03.1976 - 5 AZR 104/74

    Öffentlicher Dienst: Eignung - Befähigung - fachliche Leistung - Lehrer -

    Auszug aus BVerwG, 22.04.1977 - VII C 17.74
    Inzwischen hat das Bundesarbeitsgericht in seinem Urteil vom 31. März 1976 - 5 AZR 104/74 - (NJW 1976, 1708 [1709] = ZBR 1976, 306 [308]) für Rechtsverhältnisse der Angestellten ebenfalls in diesem Sinne entschieden und für den Inhalt der politischen Treuepflicht bei diesem Personenkreis eine Differenzierung "nach der jeweiligen Aufgabe, nach der Funktion im Staat, mithin nach dem zu übertragenden Amt" für geboten erachtet.

    Bereits das Bundesarbeitsgericht hielt es in dem schon erwähnten Urteil vom 31. März 1976 für geboten (vgl. NJW 1976, 1708 [1709/1710 und 1712 am Ende der Entscheidung] = ZBR 1976, 306 [308 und 311]), an einen im Angestelltenverhältnis zu beschäftigenden Sozialpädagogen wegen seiner Tätigkeit als Lehrer und Erzieher bezüglich der Verfassungstreue die gleichen Anforderungen zu stellen, wie sie ein Beamtenanwärter erfüllen muß.

    aa) Die Auffassung des Berufungsgerichts über die auch von einem Lehrbeauftragten zu fordernde Verfassungstreue wird im Grundsätzlichen bestätigt durch die nach dem Berufungsurteil ergangenen Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts vom 6. Februar und 26. März 1975 (BVerwGE 47, 330 und 365), des Bundesverfassungsgerichts vom 22. Mai 1975 (BVerfGE 39, 334) und des Bundesarbeitsgerichts vom 31. März 1976 - 5 AZR 104/74 - (NJW 1976, 1708 = ZBR 1976, 306 ).

    Das Bundesarbeitsgericht hat in der schon mehrfach erwähnten Entscheidung vom 31. März 1976 (vgl. NJW 1976, 1708 [1712] = ZBR 1976, 306 [311]) bei einer Verpflichtungsklage angenommen, nach Einführung einer Anhörung in der Verwaltungspraxis gebiete der Gleichheitssatz, einen früher Abgelehnten während des gerichtlichen Verfahrens nunmehr auch durch die Behörde noch anzuhören; maßgeblich war dabei, daß der abgelehnte Bewerber seine Bewerbung nach wie vor aufrecht erhält.

    Mit der vorstehenden Bewertung der Mitgliedschaft in einer politischen Partei sieht sich der erkennende Senat in Übereinstimmung mit der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 31. März 1976 (NJW 1976, 1708 [1712] = ZBR 1976, 306 [311]).

    cc) Die Ausführungen des Berufungsgerichts, daß die Ziele der DKP, die der Beigeladene fördert, mit der freiheit1ichen demokratischen Grundordnung nicht vereinbar seien, sind revisionsgerichtlich nicht zu beanstanden (vgl. auch BVerfGE 5, 85 [196]; 39, 334 [360]; BVerwGE 47, 330 [360]; BAG, Urteil vom 31. März 1976 [NJW 1976, 1708, 1710 f. = ZBR 1976, 306, 309 f.]) und von den Revisionsklägern auch nicht angegriffen worden.

  • BVerwG, 26.03.1975 - II C 11.74

    Übernahme in Beamtendienst; Freiheitliche demokratische Grundordnung;

    Auszug aus BVerwG, 22.04.1977 - VII C 17.74
    Daraus folgt vielmehr nur, daß der Grundgesetzgeber davon ausgegangen ist, daß bei der herausragenden Stellung und Bedeutung der genannten Ämter das Verhalten der Amtsinhaber wie auch schon der Bewerber ständig im Mittelpunkt der breiten Öffentlichkeit des Volkes steht und die dadurch bedingte ständige Kontrolle wie die Kontrolle durch den Bundestag und - beim Bundespräsidenten auch - durch den Bundesrat eine hinreichend starke Sicherung für das verfassungstreue Verhalten der Betroffenen darstellt (vgl. auch BVerwGE 47, 365 [376 f.] zur Prüfung der Verfassungstreue bei Wahlbeamtenbewerbern in Bayern).

    21 Abs. 2 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1948 (abgedruckt auch bei Berber, Völkerrecht - Dokumentensammlung -, Band 1 1967, S. 917 ff.), wonach jeder Mensch unter gleichen Bedingungen das Recht auf Zulassung zu öffentlichen Ämtern in seinem Lande hat, hat wie der größte Teil der Erklärung programmatischen Charakter und keine rechtlich bindende Wirkung in den Mitgliedsstaaten (vgl. BVerwGE 3, 171 [175]; 5, 153 [160 f.]; 47, 365 [377]).

    Selbst wenn er aber eine allgemeine Regel des Völkerrechts im Sinne des Art. 25 GG enthalten würde, würde er im Rang nicht über dem Grundgesetz stehen (vgl. BVerwGE 47, 365 [378]).

    Auch die Art. 9 (Freiheit der Religion und Weltanschauung), 10 (Freiheit der Meinungsäußerung), 11 (Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit) und 14 (Diskriminierungsverbot u.a. wegen politischer Anschauungen) der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten ( BGB 1.1952 II S. 685 [Berichtigung S. 953], BGBl. 1954 II S. 14) und der hier ohnehin nicht einschlägige Art. 2 (Recht auf Bildung) des Zusatzprotokolls vom 20. März 1952 (BGBl. 1956 II S. 1879), die - anders als die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte - im Range einfacher bundesgesetzlicher Vorschriften innerdeutsches Recht sind (vgl. BVerwGE 5, 153 [161]), gewähren keinen über das Grundgesetz hinausgehenden Schutz (BVerwGE 47, 365 [378]; vgl. auch BVerfGE 9, 36 [39]).

    Entsprechendes gilt für Art. 25 des Internationalen Pakts über bürgerliche und politische Rechte vom 19. Dezember 1966 (BGBl. 1973 II S. 1533), wonach ohne Unterschied u.a. der politischen Anschauungen jeder Staatsbürger Rechte und Möglichkeiten haben soll, unter allgemeinen Gesichtspunkten der Gleichheit zu öffentlichen Ämtern seines Landes Zugang zu haben (BVerwGE 47, 365 [378 f.]).

  • BVerfG, 17.08.1956 - 1 BvB 2/51

    KPD-Verbot - Zweiter und letzter erfolgreicher Antrag auf Verbot einer Partei

    Auszug aus BVerwG, 22.04.1977 - VII C 17.74
    Hierzu zählen mindestens die Achtung vor den im Grundgesetz konkretisierten Menschenrechten, die Volkssouveränität die Gewaltenteilung, die Verantwortlichkeit der Regierung, die Gesetzmäßigkeit der Verwaltung, die Unabhängigkeit der Gerichte, das Mehrparteiensystem und die Chancengleichheit für alle politischen Parteien mit dem Recht auf verfassungsmäßige Bildung und Ausübung der Opposition (BVerwGE 47, 330 [335] unter Hinweis auf BVerfGE 2, 1 [13]; 5, 85 [139/140]).

    Entgegen der Auffassung der Klägerin und des Beigeladenen geht es nicht darum, dem Betroffenen ein Bekenntnis zu einer wissenschaftlichen Lehre vorzuwerfen oder eine wissenschaftliche Lehre als solche einer rechtlichen Beurteilung zu unterziehen, sondern um Folgerungen aus einem aktiven politischen Verhalten, das nicht dadurch einer Prüfung unter dem Gesichtspunkt der Verfassungstreue des Betroffenen entzogen wird, daß die damit verfolgten politischen Ziele von einer wissenschaftlichen Grundlage her entwickelt worden sind; letztere wird nicht als solche, sondern zur Deutung der Ziele des praktischen politischen Verhaltens herangezogen (vgl. BVerfGE 5, 85 [146]).

    Die danach bedeutsame Grenze zwischen dem durch Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG geschützten Freiheitsraum der Wissenschaft und der praktischen politischen Betätigung liegt in dem hier besonders wichtigen Bereich der politischen Wissenschaften dort, wo wissenschaftliche Erkenntnisse in die politische Wirklichkeit umgesetzt werden sollen (vgl. BVerfGE 5, 85 [146]; OVG Berlin, Urteil vom 1. Juni 1972 [OVGE Bln. 12, 90, 98 = NJW 1972, 2099, 2101] und auch das mit der Nichtzulassungsbeschwerde angegriffene Urteil vom 10. Juni 1976 - OVG V B 49.73 -).

    Die Grenze ist, wie auch das Bundesverfassungsgericht festgestellt hat (BVerfGE 5, 85 [146]), eindeutig bestimmbar.

    cc) Die Ausführungen des Berufungsgerichts, daß die Ziele der DKP, die der Beigeladene fördert, mit der freiheit1ichen demokratischen Grundordnung nicht vereinbar seien, sind revisionsgerichtlich nicht zu beanstanden (vgl. auch BVerfGE 5, 85 [196]; 39, 334 [360]; BVerwGE 47, 330 [360]; BAG, Urteil vom 31. März 1976 [NJW 1976, 1708, 1710 f. = ZBR 1976, 306, 309 f.]) und von den Revisionsklägern auch nicht angegriffen worden.

  • BVerfG, 16.01.1963 - 1 BvR 316/60

    Universitäre Selbstverwaltung

    Auszug aus BVerwG, 22.04.1977 - VII C 17.74
    Dies ergibt sich im Grundsatz schon aus dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 16. Januar 1963 (BVerfGE 15, 256 [264 f.]).

    Es kommt nicht darauf an, ob Art. 5 Abs. 3 GG , der nach Wortlaut und Sinngehalt eine objektive - für den hier interessierenden Bereich - das Verhältnis von Wissenschaft und Lehre zum Staat regelnde wertentscheidende Grundsatznorm aufstellt und zugleich für jeden in diesem Bereich Tätigen ein individuelles Freiheitsrecht gewährt (vgl. BVerfGE 35, 79 [112 ff.]; BVerwGE 45, 39 [46]), ein Grundrecht auch der Universität enthält (vgl. hierzu Werner Weber, Die Rechtsstellung des deutschen Hochschullehrers, 1952, S. 26 f.; Köttgen, Das Grundrecht der Deutschen Universität, 1959, S. 17 f.; Menger, VerwArch. Bd. 65, 1974, S. 75 ff. [80 f.]; offengelassen in BVerfGE 15, 256 [264] und 35, 79 [116]).

    Hinsichtlich der Berufung von Angehörigen des Lehrkörpers hat es ein reines Kooptationsrecht der Universität im überkommenen deutschen Hochschulrecht nicht gegeben (vgl. BVerfGE 15, 256 [264]; H. Klein 1 Gedanken über neuere Entwicklungen im Hochschulrecht, AöR Bd. 90, S. 129 ff. [156]).

    Von daher wird mithin die Ablehnung von Berufungswünschen der Hochschule nicht ausgeschlossen (BVerfGE 15, 256 [264 f.]) und die nach hamburgischem Landesrecht in der Auslegung des Berufungsgerichts mögliche Zurückweisung eines - selbst ordnungsmäßigen - Berufungsvorschlags aus gewichtigen Gründen gedeckt.

  • OVG Berlin, 01.06.1972 - V B 28.71
    Auszug aus BVerwG, 22.04.1977 - VII C 17.74
    Wie dargelegt, kommt es auf das Bekenntnis zu einer bestimmten Wissenschaftslehre rechtlich bei der Beurteilung der Verfassungstreue gerade nicht an; praktische politische Betätigung fällt nicht unter Art. 5 Abs. 3 GG (vgl. OVG Berlin, Urteil vom 1.Juni 1972 [OVGE Bln. 12, 90, 98 = NJW 1972, 2099, 2101]).

    Die danach bedeutsame Grenze zwischen dem durch Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG geschützten Freiheitsraum der Wissenschaft und der praktischen politischen Betätigung liegt in dem hier besonders wichtigen Bereich der politischen Wissenschaften dort, wo wissenschaftliche Erkenntnisse in die politische Wirklichkeit umgesetzt werden sollen (vgl. BVerfGE 5, 85 [146]; OVG Berlin, Urteil vom 1. Juni 1972 [OVGE Bln. 12, 90, 98 = NJW 1972, 2099, 2101] und auch das mit der Nichtzulassungsbeschwerde angegriffene Urteil vom 10. Juni 1976 - OVG V B 49.73 -).

  • BVerwG, 29.06.1957 - II C 105.56
    Auszug aus BVerwG, 22.04.1977 - VII C 17.74
    21 Abs. 2 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1948 (abgedruckt auch bei Berber, Völkerrecht - Dokumentensammlung -, Band 1 1967, S. 917 ff.), wonach jeder Mensch unter gleichen Bedingungen das Recht auf Zulassung zu öffentlichen Ämtern in seinem Lande hat, hat wie der größte Teil der Erklärung programmatischen Charakter und keine rechtlich bindende Wirkung in den Mitgliedsstaaten (vgl. BVerwGE 3, 171 [175]; 5, 153 [160 f.]; 47, 365 [377]).

    Auch die Art. 9 (Freiheit der Religion und Weltanschauung), 10 (Freiheit der Meinungsäußerung), 11 (Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit) und 14 (Diskriminierungsverbot u.a. wegen politischer Anschauungen) der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten ( BGB 1.1952 II S. 685 [Berichtigung S. 953], BGBl. 1954 II S. 14) und der hier ohnehin nicht einschlägige Art. 2 (Recht auf Bildung) des Zusatzprotokolls vom 20. März 1952 (BGBl. 1956 II S. 1879), die - anders als die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte - im Range einfacher bundesgesetzlicher Vorschriften innerdeutsches Recht sind (vgl. BVerwGE 5, 153 [161]), gewähren keinen über das Grundgesetz hinausgehenden Schutz (BVerwGE 47, 365 [378]; vgl. auch BVerfGE 9, 36 [39]).

  • BVerfG, 17.12.1953 - 1 BvR 147/52

    Alle Beamtenverhältnisse sind am 8. Mai 1945 erloschen

    Auszug aus BVerwG, 22.04.1977 - VII C 17.74
    Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 3, 58 [151]) und des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 31. Januar 1974 - BVerwG II C 36.70 - [NJW 1974, 1440, 1442 = VerwRspr 26 S. 169, 174; vgl. hierzu auch BVerwGE 37, 265) verleiht die Gewährleistung freier Forschung und Lehre den deutschen Hochschullehrern über die all gemeine beamtenrechtliche Regelung hinaus zwar eine weitgehende Unabhängigkeit bei der Ausübung ihres Berufes; ihre allgemeine beamtenrechtliche Stellung bleibt aber von Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG unberührt.

    Daß mit dem Einstellungserfordernis der Verfassungstreue die Ausschaltung bestimmter wissenschaftlicher Lehrmeinungen oder, wie Professor Paech in seinem Vortrag in der mündlichen Verhandlung für den Beigeladenen meinte, die Disziplinierung einer einzigen Lehre erreicht oder gefördert werden soll (vgl. hierzu auch BVerfGE 3, 58 [151]), ist für den Senat auch unter Berücksichtigung der von Professor Paech in der mündlichen Verhandlung aufgezeigten soziologischen Zusammenhänge nicht zu erkennen.

  • BVerwG, 20.02.1959 - VII C 133.57

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 22.04.1977 - VII C 17.74
    Hier dürfte sogar das Zentrum möglicher Ablehnungsgründe liegen, während solche im Bereich der fachlichen Qualifikation des Vorgeschlagenen, dem Kernstück des Mitwirkungsrechts der Universität (vgl. BVerwGE 16, 50 [52]; 8, 170 [172]), wenn überhaupt, so doch allenfalls ausnahmsweise gegeben sein werden.

    Daß aus Art. 5 Abs. 3 GG auch für den fachlich Qualifizierten kein Rechtsanspruch darauf folgen kann, als Hochschullehrer tätig zu werden, hat der erkennende Senat bereits in seinem Urteil vom 20. Februar 1959 (BVerwGE 8, 170 [172]) ausgesprochen.

  • BVerwG, 17.09.1964 - II C 121.62

    Kirchliche Erlaubnis zur Erteilung katholischen Religionsunterrichts (missio

  • BVerwG, 22.02.1956 - I C 41.55

    Anspruch auf Verlängerung eines Reisepasses - Gefährdung der inneren oder äußeren

  • BVerwG, 25.02.1971 - II C 11.70

    Ausarbeitung einer Promotionsarbeit - Freigabe einer Arbeit durch einen

  • BVerfG, 18.02.1970 - 2 BvR 531/68

    Zitiergebot

  • BVerfG, 10.06.1975 - 2 BvR 1018/74

    Führerschein

  • BVerfG, 17.10.1957 - 1 BvL 1/57

    Hauptamtlicher Bürgermeister

  • BVerfG, 19.02.1957 - 1 BvR 357/52

    Gestapo

  • BVerfG, 15.12.1970 - 2 BvF 1/69

    Abhörurteil

  • BVerfG, 10.05.1957 - 1 BvR 550/52

    Strafvorschriften gegen männliche Homosexualität verstoßen nicht gegen

  • BVerfG, 16.12.1958 - 1 BvR 449/55

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Auswahl eines Pflichtverteidigers

  • BVerfG, 27.06.1961 - 1 BvR 486/59

    Verfassungswidrigkeit des allein auf Parteimitgliedschaft gestützten

  • BVerwG, 31.01.1974 - II C 36.70

    Rechtsstellung des Direktors medizinischer Universitätskliniken; Stationäre

  • OVG Berlin, 10.06.1976 - V B 49.73
  • BVerfG, 27.04.1959 - 2 BvF 2/58

    Bremer Personalvertretung

  • BVerwG, 23.11.1967 - I C 30.65

    Anordnung der Vernichtung von importiertem argentinischen Hasenfleisch wegen des

  • BVerwG, 23.06.1967 - VII C 36.63

    Rechtsmittel

  • BVerwG, 28.03.1963 - VIII C 57.62

    Wiedergutmachung nach dem Gesetz zur Regelung der Wiedergutmachung

  • BVerwG, 22.02.1974 - VII C 9.71

    Bildung des Fachbereichs Rechtswissenschaft an der Freien Universität Berlin -

  • BVerfG, 29.05.1973 - 1 BvR 424/71

    Hochschul-Urteil

  • BVerfG, 23.10.1952 - 1 BvB 1/51

    SRP-Verbot

  • BVerwG, 27.11.1980 - 2 C 38.79

    Umfang der verwaltungsgerichtlichen Überprüfung der Eignungsbeurteilung des

    Dieses Erfordernis gilt für jedes Beamtenverhältnis, auch für das Beamtenverhältnis auf Widerruf, Die beamtenrechtliche Regelung des Art. 9 Abs. 1 Nr. 2 BayBG und entsprechender Vorschriften verstößt, wie in der höchstrichterlichen Rechtsprechung wiederholt ausgesprochen worden ist, nicht gegen Grundrechte der Beamtenbewerber (BVerfGE 39, 334 [BVerfG 22.05.1975 - 2 BvL 13/73]; BVerwGE 47, 330; 47, 365 [BVerwG 26.03.1975 - II C 11/74]; 52, 313 [BVerwG 21.04.1977 - V C 69/75][321]; BGH, Urteil vom 29. Juni 1979 - III ZR 112/78 -[DÖD 1980, 60]).

    Ausdrückliche Feststellungen über die tatsächliche innere Einstellung des Bewerbers - etwa die Identifizierung mit der freiheitlichen demokratischen Grundordnung widersprechenden Zielsetzungen einer Partei, die unter Umständen die Zweifel an der künftigen Verfassungstreue eines Beamtenbewerbers sogar zur Gewißheit werden lassen - sind in der Regel nicht erforderlich (vgl. BVerwGE 52, 313 [335]).

    Auch die Mitgliedschaft in einer Partei mit Zielen, die mit der freiheitlichen demokratischen Grundordnung nicht vereinbar sind, schließt nicht zwingend ein verfassungstreues Verhalten aus (BVerfGE 39, 334 [BVerfG 22.05.1975 - 2 BvL 13/73] [335, 359]; BVerwGE 52, 313 [336]; vgl. auch das zur Veröffentlichung in der Entscheidungssammlung vorgeseheneUrteil vom 31. Januar 1980 - BVerwG 2 C 5.78 -[NJW 1980, 2145] sowieBeschlüsse vom 29. Oktober 1979 - BVerwG 2 CB 30.77 - [Buchholz 237.5 § 7 HessBG Nr. 1] undvom 11. März 1980 - BVerwG 2 B 50.79 -).

    In diesem Zusammenhang kann das Bekenntnis des Beamtenbewerbers zu den mit der freiheitlichen demokratischen Grundordnung nicht zu vereinbarenden Zielen einer extremistischen politischen Partei linker oder rechter Prägung - unabhängig von der Feststellung ihrer Verfassungswidrigkeit durch Urteil des Bundesverfassungsgerichts - bedeutsam sein, insbesondere wenn der Parteibeitritt aufgrund freier Willensentschließung erfolgt ist und zu politischen Aktivitäten für die Ziele der Partei verpflichtet (vgl. BVerwGE 47, 330 [338 f.]; 52, 313 [336 ff.];Urteil vom 31. Januar 1980 - BVerwG 2 C 5.78 - [a.a.O.]).

    Ein schematisches Anknüpfen rechtserheblicher Zweifel an die Feststellung bestimmter Verhaltensweisen ist nicht zulässig (vgl. BVerfGE 39, 334 [BVerfG 22.05.1975 - 2 BvL 13/73] [354 f.]), Die Frage, ob der Beamtenbewerber nach seiner Persönlichkeit die Gewähr dafür bietet, jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung einzutreten, gründet sich auf eine von Fall zu Fall wechselnde Vielzahl von Beurteilungselementen (BVerfGE 39, 334 [BVerfG 22.05.1975 - 2 BvL 13/73] [353]; BVerwGE 52, 313 [336];Beschluß vom 29. Oktober 1979 - BVerwG 2 CB 30.77 - [a.a.O.]; BAG, Urteil vom 5. März 1980 - 5 AZR 604/78 - [NJW 1981, 71]) und ist weitgehend Tatfrage (vgl. u.a.Beschlüsse vom 5. Dezember 1977 - BVerwG 6 CB 41.77 -, vom 29. Oktober 1979 - BVerwG 2 CB 30.77 - [a.a.O.] undvom 11. März 1980 - BVerwG 2 B 50.79 -).

    Die persönliche Anhörung des Bewerbers, zu der der Dienstherr vor der Erstentscheidung weder von Verfassungs wegen noch aufgrund einfachen Beamtenrechts verpflichtet ist (BVerfGE 39, 334 [BVerfG 22.05.1975 - 2 BvL 13/73] [352]; BVerwGE 47, 330 [338]; 52, 313 [335]), auch wenn sie vielfach schon im Interesse der Verfahrensbeschleunigung und wegen der Bedeutung des persönlichen Eindrucks zweckmäßig sein mag (vgl. BGH, Urteil vom 29. Juni 1979 - III ZR 112/78 -[a.a.O.]), ist dabei wichtig, weil sie Anlaß zu weiterer Sachverhaltsaufklärung sein kann.

    Aufgrund des festgestellten Sachverhalts hat der Dienstherr nach der angeführten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts zu prüfen, ob der Beamtenbewerber die geforderte Gewähr der Verfassungstreue bietet (BVerfGE 39, 334 [BVerfG 22.05.1975 - 2 BvL 13/73] [353]; BVerwGE 47, 330 [333]; 52, 313 [335];Beschlüsse vom 11. Oktober 1979 - BVerwG 2 B 92.78 - [ZBR 1980, 89] undvom 7. Januar 1980 - BVerwG 2 B 75.79 - [DÖD 1980, 84]).

  • DGH Baden-Württemberg, 18.03.2021 - DGH 2/19

    Beamtenentlassung wegen migrantenfeindlicher Äußerungen

    Der Schutz des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG ist ihm insoweit gewährleistet, als es mit den sich aus seinem Amt ergebenden Pflichten vereinbar ist, wobei die rechtlich begründeten Grenzen des Art. 5 GG im Lichte des durch sie begrenzten Grundrechts auszulegen sind (vgl. BVerfGE 39, 334 mit umfangreichen Nachweisen; BVerfG, Vorprüfungsausschuss, Beschluss vom 30.08.1983 - 2 BvR 1334/82 -, NJW 1983, 2691; BVerwGE 47, 330 ; 52, 313 ; 61, 176 ).
  • OVG Rheinland-Pfalz, 11.03.2022 - 3 A 10615/21

    Aberkennung des Ruhegehalts einer pensionierten Lehrerin wegen Vertretens von

    Schon im Parlamentarischen Rat ist zur Begründung des Art. 5 Abs. 3 Satz 2 GG angeführt worden, es sollten Versuche unterbunden werden, die Republik "wissenschaftlich zu unterlaufen" (vgl., jeweils m.w.N., BVerwG, Urteil vom 22. April 1977 - 7 C 17.74 -, juris Rn. 53; Löwer, in: Merten/Papier [Hrsg.], HGR Band IV, 2011, § 99 Rn. 64; Schrader, Rechtsbegriff und Rechtsentwicklung der Verfassungstreue im öffentlichen Dienst,.
  • BVerwG, 28.11.1980 - 2 C 27.78

    Beamtenbewerber - Prognose der Verfassungstreue - Verfassungsordnung -

    Die beamtenrechtliche Regelung des § 6 Abs. 1 Nr. 2 LBG und entsprechender Vorschriften verstößt, wie in der höchstrichterlichen Rechtsprechung wiederholt ausgesprochen worden ist, nicht gegen Grundrechte der Beamtenbewerber (BVerfGE 39, 334; BVerwGE 47, 330; 47, 365; 52, 313 [321]; BGH, Urteil vom 29. Juni 1979 - III ZR 112/78 - [DÖD 1980, 60]).

    Ausdrückliche Feststellungen über die tatsächliche innere Einstellung des Bewerbers - etwa die Identifizierung mit den mit der freiheitlichen demokratischen Grundordnung unvereinbaren Zielsetzungen einer Partei, die unter Umständen die Zweifel an der künftigen Verfassungstreue eines Beamtenbewerbers sogar zur Gewißheit werden lassen - sind in der Regel nicht erforderlich (vgl. BVerwGE 52, 313 [335]).

    Auch die Mitgliedschaft in einer Partei mit Zielen, die mit der freiheitlichen demokratischen Grundordnung nicht vereinbar sind, schließt nicht zwingend ein verfassungstreues Verhalten aus (BVerfGE 39, 334 [335, 359]; BVerwGE 52, 313 [336]; vgl. auch das zur Veröffentlichung in der Entscheidungssammlung vorgesehene Urteil vom 31. Januar 1980 - BVerwG 2 C 5.78 - [NJW 1980, 2145] sowie Beschlüsse vom 29. Oktober 1979 - BVerwG 2 CB 30.77 - [Buchholz 237.5 § 7 HessBG Nr. 1] und vom 11. März 1980 - BVerwG 2 B 50.79 -).

    In diesem Zusammenhang kann das Bekenntnis des Beamtenbewerbers zu den mit der freiheitlichen demokratischen Grundordnung nicht zu vereinbarenden Zielen einer extremistischen politischen Partei linker oder rechter Prägung - unabhängig von der Feststellung ihrer Verfassungswidrigkeit durch Urteil des Bundesverfassungsgerichts - bedeutsam sein, insbesondere wenn der Parteibeitritt aufgrund freier Willensentschließung erfolgt ist und zu politischen Aktivitäten für die Ziele der Partei verpflichtet (vgl. BVerwGE 47, 330 [338 f.]; 52, 313 [336 ff.]; Urteil vom 31. Januar 1980 - BVerwG 2 G 5.78 - [a.a.O.]).

    Die Frage, ob der Beamtenbewerber nach seiner Persönlichkeit die Gewähr dafür bietet, jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung einzutreten, gründet sich auf eine von Fall zu Fall wechselnde Vielzahl von Beurteilungselementen (BVerfGE 39, 334 [353]; BVerwGE 52, 313 [336]; Beschluß vom 29. Oktober 1979 - BVerwG 2 CB 30.77 - [a.a.O.]; BAG, Urteil vom 5. März 1980 - 5 AZR 604/78 - [NJW 1981, 71]) und ist weitgehend Tatfrage (vgl. u.a. Beschlüsse vom 5. Dezember 1977 - BVerwG 6 CB 41.77 -, vom 29. Oktober 1979 - BVerwG 2 CB 30.77 - [a.a.O.] und vom 11. März 1980 - BVerwG 2 B 50.79 -).

    Die persönliche Anhörung des Bewerbers, zu der der Dienstherr vor der Erstentscheidung weder von Verfassungs wegen noch aufgrund einfachen Beamtenrechts verpflichtet ist (BVerfGE 39, 334 [352]; BVerwGE 47, 330 [338]; 52, 313 [335]), auch wenn sie vielfach schon im Interesse der Verfahrensbeschleunigung und wegen der Bedeutung des persönlichen Eindrucks zweckmäßig sein mag (vgl. BGH, Urteil vom 29. Juni 1979 - III ZR 112/78 - [a.a.O.]), ist dabei wichtig, weil sie Anlaß zu weiterer Sachverhaltsaufklärung sein kann.

    Aufgrund des festgestellten Sachverhalts hat der Dienstherr nach der angeführten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts zu prüfen, ob der Beamtenbewerber die geforderte Gewähr der Verfassungstreue bietet (BVerfGE 39, 334 [353]; BVerwGE 47, 330 [338]; 52, 313 [335]; Beschlüsse vom 11. Oktober 1979 - BVerwG 2 B 92.78 - [ZBR 1980, 89] und vom 7. Januar 1980 - BVerwG 2 B 75.79 - [DÖD 1980, 84]).

    Die Regelungen unterscheiden sich aber - wie der erkennende Senat in seinem Urteil vom 6. Februar 1975 - BVerwG 2 C 68.73 - (BVerwGE 47, 330 [348 f.]; vgl. auch BVerwGE 52, 313 [327]) ausgeführt hat - "in der Funktion, in den Voraussetzungen - die Anforderungen, die der Staat an seine Beamten stellen kann, dürfen nach Art. 33 GG höher sein als die, die er nach Art. 21 Abs. 2 GG an die politischen Parteien stellen will - und in ihrer Tragweite".

  • VGH Hessen, 27.07.1977 - I OE 65/76
    Die vorstehend wiedergegebenen Darlegungen des Bundesverfassungsgerichts zur politischen Treuepflicht der Beamten gehören zu den tragenden und damit verbindlichen Entscheidungsgründen (vgl. BVerwG, Urteil vom 22.04.1977, VII C 17.74; Lange, Radikale im öffentlichen Dienst?, NJW 1976 S. 1809 [1810]).

    Sie sind auch mit internationalen Erklärungen und Verträgen vereinbar (vgl. BVerwG, Urteil vom 22.04.1977, VII C 17.74).

    Nach der jüngsten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 22.04.1977, VII C 17.74), die die Diskussion um die hier anstehende Problematik klärt, kann die Mitgliedschaft in einer Partei mit verfassungswidrigen Zielen Schlüsse auf eine fehlende Verfassungstreue rechtfertigen; sie muß es aber nicht.

    Es hat damit die Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE 47, 330 [344 ff.] und 365 [373] bestätigt, daß das Verbotsverfahren nach Art. 21 Abs. 2 GG und die Beurteilung der beamtenrechtlichen Verfassungstreue nach Gegenstand und Voraussetzungen verschieden sind (vgl. auch BVerwG, Urteil vom 22.04.1977, VII C 17.74).

    Die Darlegungen des Bundesverfassungsgerichts, daß bei der Beurteilung eines Bewerbers auch der Beitritt und die Zugehörigkeit zu einer Partei mit verfassungsfeindlichen Zielen von Bedeutung sein kann, und zwar unabhängig davon, ob die Verfassungswidrigkeit der betreffenden Partei gemäß Art. 21 Abs. 2 GG festgestellt ist, gehören ebenfalls zu den tragenden und damit verbindlichen Entscheidungsgründen (vgl. BVerwG, Urteil vom 22.04.1977, VII C 17.74; Lange, Radikale im öffentlichen Dienst? NJW 1976 S. 1809 [1811].

    Das gleiche hat das Bundesverwaltungsgericht in seinem mehrfach zitierten Urteil vom 22.04.1977, VII C 17.74, im Revisionsverfahren gegen das Urteil des OVG Hamburg vom 30.01.1974 erklärt.

    Das Bundesverwaltungsgericht hat für den vergleichbaren Fall eines Lehrbeauftragten an einer Universität in seinem einschlägigen Urteil vom 22.04.1977, VII C 17.74, die Auffassung des Oberverwaltungsgerichts Hamburg bestätigt, daß die Pflicht zum Eintreten für die freiheitliche demokratische Grundordnung unteilbar und nicht auf den dienstlichen Bereich beschränkt sei.

    Denn es ist offensichtlich, daß die besondere Befähigung eines Bewerbers für den gewählten Beruf nicht den Mangel ausgleichen vermag, der darin liegt, daß er nicht die Gewähr der Verfassungstreue bietet (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17.08.1976, IV 1148 75, ZBR 1976 S. 313 [314]); ebensowenig können aus der fachlichen Qualifikation eines Bewerbers Schlüsse auf die zu fordernde Verfassungstreue gezogen werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 22.04.1977, VII C 17.74).

    Es kann dahingestellt bleiben, ob an den Lehrer im Angestelltenverhältnis im Hinblick auf die politische Treuepflicht nicht die gleichen Anforderungen zu stellen sind wie an den beamteten Lehrer (vgl. hierzu BAG NJW 1976 S. 1708 [1709/1710] equals ZBR 1976 S. 306 [308]; BVerwG, Urteil vom 22.04.1977, VII C 17.74).

  • BVerwG, 09.05.1985 - 2 C 16.83

    Hochschulrecht - Professor - Berufung - Berufungsvorschlag - Minister - Ermessen

    Es bestehen entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts keine Bedenken dagegen, daß sich der Minister für Wissenschaft und Kunst bei der Ausübung des der staatlichen Hochschulverwaltung bei der Ernennung eines Hochschullehrers zustehenden Ermessens (vgl. hierzu u.a. BVerwGE 52, 313 [BVerwG 22.04.1977 - VII C 17/74]; 55, 73 ; Beschluß vom 18. Mai 1981 - BVerwG 7 B 116.81 - ) an eine Entscheidung des Kabinetts für gebunden gehalten hat.

    Sie gewährt zugleich jedem, der in diesem Bereich tätig ist, ein individuelles Freiheitsrecht (BVerfGE 15, 256 [BVerfG 16.01.1963 - 1 BvR 316/60]; 35, 79 ; 43, 242 ; BVerwGE 45, 39 [BVerwG 22.02.1974 - VII C 9/71]; 52, 313 [BVerwG 21.04.1977 - V C 69/75]; 55, 73 [BVerwG 25.11.1977 - 5 C 12/77]).

    Sie darf nur ausnahmsweise durch staatliche Maßnahmen übergangen werden (BVerwGE 16, 50 [BVerwG 28.03.1963 - VIII C 57/62]; 52, 313 ; 55, 73 ; Beschluß vom 18. Mai 1981 - BVerwG 7 B 116.81 - u.a. unter Bezugnahme auf BVerfGE 15, 256 [BVerfG 16.01.1963 - 1 BvR 316/60]; vgl. auch § 45 Abs. 2 Satz 3 HRG; § 58 Abs. 2 NHG; BVerfGE 35, 79 ).

    Nicht nur rechtlich zwingende, sondern auch unterhalb dieser Schwelle liegende Gründe, die die personelle Eignung des Bewerbers berühren, können hinreichendes Gewicht haben - hier auch die vom Beklagten erwähnte Persönlichkeit des Hochschullehrers -, um einen Berufungsvorschlag zurückzuweisen (BVerwGE 8, 170 [BVerwG 20.02.1959 - VII C 133/57]; 52, 313 ; vgl. auch Beschlüsse vom 4. November 1977 - BVerwG 6 B 30.77 - und vom 29. September 1978 - BVerwG 2 B 54.78 - ).

    Der Kläger, der nach Maßgabe der Nr. 2.3 des Beschlusses des Landesministeriums vom 10. Juli 1972 (a.a.O.) angehört und auf seine Verfassungstreue überprüft worden ist, hat in diesem Zusammenhang bereits in der Klageschrift vorgetragen, daß der Beklagte offenbar versucht habe, "einen neuartigen, über den Beschluß der Ministerpräsidenten über 'Grundsätze zur Frage der verfassungsfeindlichen Kräfte im öffentlichen Dienst' vom 28.1.1972 hinausgehenden Verweigerungsgrund für Bewerber einzuführen"; für die Entscheidung könne - unabhängig von den vertretenen Lehrmeinungen - eine ausgewogene politische Zusammensetzung im Sinne eines mit Art. 33 Abs. 3, 3 Abs. 3 GG, § 8 NBG unvereinbaren (vgl. hierzu u.a. BVerfGE 39, 334 [BVerfG 22.05.1975 - 2 BvL 13/73]; BVerwGE 52, 313 [BVerwG 22.04.1977 - VII C 17/74]; Weiß/Niedermaier/Summer/Zängl, BayBG, Art. 12 E 5) parteipolitischen Proporzes maßgebend gewesen sein.

  • BVerwG, 28.11.1980 - 2 C 37.79

    Umfang der verwaltungsgerichtlichen Überprüfung einer Eignungsbeurteilung des

    Die beamtenrechtliche Regelung des Art. 9 Abs. 1 Nr. 2 BayBG und entsprechender Vorschriften verstößt, wie in der höchstrichterlichen Rechtsprechung wiederholt ausgesprochen worden ist, nicht gegen Grundrechte der Beamtenbewerber (BVerfGE 39, 334 [BVerfG 22.05.1975 - 2 BvL 13/73]; BVerwGE 47, 330; 47, 365 [BVerwG 26.03.1975 - II C 11/74]; 52, 313 [BVerwG 21.04.1977 - V C 69/75][321]; BGH, Urteil vom 29. Juni 1979 - III ZR 112/78 - [DÖD 1980, 60]).

    Ausdrückliche Feststellungen über die tatsächliche innere Einstellung des Bewerbers - etwa die Identifizierung mit der freiheitlichen demokratischen Grundordnung widersprechenden Zielsetzungen einer Partei, die unter Umständen die Zweifel an der künftigen Verfassungstreue eines Beamtenbewerbers sogar zur Gewißheit werden lassen - sind in der Regel nicht erforderlich (vgl. BVerwGE 52, 313 [335]).

    Auch die Mitgliedschaft in einer Partei mit Zielen, die mit der freiheitlichen demokratischen Grundordnung nicht vereinbar sind, schließt nicht zwingend ein verfassungstreues Verhalten aus (BVerfGE 39, 334 [BVerfG 22.05.1975 - 2 BvL 13/73] [335, 359]; BVerwGE 52, 313 [336]; vgl. auch das zur Veröffentlichung in der Entscheidungssammlung vorgesehene Urteil vom 31. Januar 1980 - BVerwG 2 C 5.78 - [NJW 1980, 2145] sowie Beschlüsse vom 29. Oktober 1979 - BVerwG 2 CB 30.77 - [Buchholz 237.5 § 7 HessBG Nr. 1] und vom 11. März 1980 - BVerwG 2 B 50.79 -).

    In diesem Zusammenhang kann das Bekenntnis des Beamtenbewerbers zu den mit der freiheitlichen demokratischen Grundordnung nicht zu vereinbarenden Zielen einer extremistischen politischen Partei linker oder rechter Prägung - unabhängig von der Feststellung ihrer Verfassungswidrigkeit durch Urteil des Bundesverfassungsgerichts -bedeutsam sein, insbesondere wenn der Parteibeitritt aufgrund freier Willensentschließung erfolgt ist und zu politischen Aktivitäten für die Ziele der Partei verpflichtet (vgl. BVerwGE 47, 330 [338 f.]; 52, 313 [336 ff.]; Urteil vom 31. Januar 1980 - BVerwG 2 C 5.78 - [a.a.O.]).

    Die Frage, ob der Beamtenbewerber nach seiner Persönlichkeit die Gewähr dafür bietet, jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung einzutreten, gründet sich auf eine von Fall zu Fall wechselnde Vielzahl von Beurteilungselementen (BVerfGE 39, 334 [BVerfG 22.05.1975 - 2 BvL 13/73] [353]; BVerwGE 52, 313 [336]; Beschluß vom 29. Oktober 1979 - BVerwG 2 CB 30.77 -[a.a.O.]; BAG, Urteil vom 5. März 1980 - 5 AZR 604/78 -[NJW 1981, 71] und ist weitgehend Tatfrage (vgl. u.a. Beschlüsse vom 5. Dezember 1977 - BVerwG 6 CB 41.77 -, vom 29. Oktober 1979 - BVerwG 2 CB 30.77 - [a.a.O.] und vom 11. März 1980 - BVerwG 2 B 50.79-).

    Die persönliche Anhörung des Bewerbers, zu der der Dienstherr vor der Erstentscheidung weder von Verfassungs wegen noch aufgrund einfachen Beamtenrechts verpflichtet ist (BVerfGE 39, 334 [BVerfG 22.05.1975 - 2 BvL 13/73] [352]; BVerwGE 47, 330 [338]; 52, 313 [335]), auch wenn sie vielfach schon im Interesse der Verfahrensbeschleunigung und wegen der Bedeutung des persönlichen Eindrucks zweckmäßig sein mag (vgl. BGH, Urteil vom 29. Juni 1979 - III ZR 112/78 - [a.a.O.]), ist dabei wichtig, weil sie Anlaß zu weiterer Sachverhaltsaufklärung sein kann.

    Aufgrund des festgestellten Sachverhalts hat der Dienstherr nach der angeführten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts zu prüfen, ob der Beamtenbewerber die geforderte Gewähr der Verfassungstreue bietet (BVerfGE 39, 334 [BVerfG 22.05.1975 - 2 BvL 13/73] [353]; BVerwGE 47, 330 [338]; 52, 313 [335]; Beschlüsse vom 11. Oktober 1979 - BVerwG 2 B 92.78 - [ZBR 1980, 89] und vom 7. Januar 1980 - BVerwG 2 B 75.79 - [DÖD 1980, 84]).

  • BVerwG, 08.12.1995 - 8 C 37.93

    Nachträgliche Kraftloserklärung einer Abgeschlossenheitsbescheinigung

    Diese streitige (vgl. etwa Kopp, VwGO, 10. Aufl. 1994, § 113 Rn. 48 a.E.) und in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bisher offengebliebene Frage (vgl. Urteil vom 22. April 1977 - BVerwG VII C 17.74 - BVerwGE 52, 313 [316]) bedarf hier ebenfalls keiner Entscheidung.
  • BVerwG, 28.11.1980 - 2 C 24.78

    Beamter auf Probe - Entlassung - Verfassungstreue - Beamtenverhältnis - Probezeit

    Die Regelungen unterscheiden sich aber - wie der erkennende Senat in seinem Urteil vom 6. Februar 1975 - BVerwG 2 C 68.73 - (BVerwGE 47, 330 [348 f.]; vgl. auch BVerwGE 52, 313 [327]) ausgeführt hat - "in der Punktion, in den Voraussetzungen - die Anforderungen, die der Staat an seine Beamten stellen kann, dürfen nach Art. 33 GG höher sein als die, die er nach Art. 21 Abs. 2 GG an die politischen Parteien stellen will - und in ihrer Tragweite".

    Wie in dem angeführten Urteil vom 27. November 1980 - BVerwG 2 C 38.79 - weiter ausgeführt ist, schließt zwar die Mitgliedschaft eines Beamtenbewerbers in einer Partei mit derartigen Zielsetzungen ein verfassungstreues Verhalten als Beamter nicht zwingend aus (BVerfGE 39, 334 [335, 359]; BVerwGE 52, 313 [336]; vgl. auch das zur Veröffentlichung in der Entscheidungssammlung vorgesehene Urteil vom 31. Januar 1980 - BVerwG 2 C 5.78 - [NJW 1980, 2145] sowie Beschlüsse vom 29. Oktober 1979 - BVerwG 2 CB 30.77 - [Buchholz 237.5 § 7 HessBG Nr. 1] und vom 11. März 1980 - BVerwG 2 B 50.79 -).

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 3, 58 [151]) und des Bundesverwaltungsgerichts (Urteile vom 31. Januar 1974 - BVerwG 2 C 36.70 - [Buchholz 237.5 § 81 HessBG Nr. 1 - NJW 1974, 1440] und vom 22. April 1977 - BVerwG 7 C 17.74 - [BVerwGE 52, 313, 330 f.]) verleiht Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG den deutschen Hochschullehrern über die allgemeine beamtenrechtliche Stellung hinaus zwar eine weitgehende Unabhängigkeit bei der Ausübung ihres Berufs.

  • BVerwG, 12.03.1986 - 1 D 103.84

    Politische Treuepflicht - Aktive Parteibetätigung - Vereinbarkeit mit Verfassung

    Für die Bewertung des angeschuldigten Dienstvergehens als eine dem § 77 Abs. 1 Satz 1 BBG unterfallende Pflichtverletzung kann es deshalb nicht darauf ankommen, daß die politische Überzeugung des Beamten offensichtlich keinen Einfluß auf die Art der Erfüllung seiner Dienstpflichten im übrigen oder im Umgang mit seinen Kollegen und Mitarbeitern hatte (vgl. hierzu auch BVerwGE 52, 313 [BVerwG 22.04.1977 - VII C 17/74]; Weiß, Aktuelles aus dem Disziplinarrecht, PersV 1985, 318 ).
  • BVerwG, 23.09.1992 - 6 C 2.91

    Erteilung der Lehrbefugnis

  • BAG, 13.07.2005 - 5 AZR 435/04

    Status eines Vertretungsprofessors

  • BVerwG, 10.05.1984 - 1 D 7.83

    Beamtenrecht - Verfassungstreue - Parteiämter - Kandidatur - DKP - Politische

  • BVerwG, 01.02.1989 - 1 D 2.86

    Berlin - Alliiertenstatus - Bundesbeamter - Disziplinarverfahren -

  • BVerwG, 29.10.1987 - 2 C 73.86

    Öffentliche Meinungsäußerung - Beamte - Amtsträger - Staatsbürger - Politische

  • BVerwG, 20.01.1987 - 1 D 114.85

    Beamtenrecht - Treuepflicht - DKP - Verfassungstreue - Internationale

  • BVerwG, 29.10.1987 - 2 C 72.86

    Meinungsäußerungsfreiheit - Politischer Meinungskampf - Teilnahme des Richters -

  • VG Berlin, 31.05.2016 - 4 K 295.14

    (Kein) Anspruch auf Zugang zu Verschlusssachen; fehlende Zuverlässigkeit bei

  • BVerwG, 29.10.1981 - 1 D 50.80

    Extremisten im Öffentlichen Dienst

  • VGH Baden-Württemberg, 13.03.2007 - 4 S 1805/06

    Einstellung eines Beamten auf Probe - Lehrer -; Verfassungstreue; Prüfungsmaßstab

  • BVerwG, 11.10.1979 - 2 B 92.78

    Nichtzulassung der Revision mangels grundsätzlicher Bedeutung

  • BVerwG, 19.02.1998 - 2 C 14.97

    Verwaltungsakt, Rufangebot an den Bewerber um eine Professorenstelle;; Zusage,

  • BVerwG, 22.10.1979 - 2 B 54.77

    Zulässigkeit und Begründetheit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der

  • BVerwG, 14.11.1979 - 2 B 94.78

    Mitgliedschaft eines Beamten in einer verfassungsfeindlichen Partei -

  • VGH Bayern, 10.12.1986 - 4 B 85 A.916

    Anspruch eines Ratsmitgliedes auf Aufnahme eines Tagesordnungspunktes in die

  • BVerwG, 28.08.1987 - 4 C 31.86

    Amtshaftungsprozess - Entschädigungsprozess - Aussichtslosigkeit - Kompensation

  • BVerwG, 31.01.1980 - 2 C 5.78

    Anspruch eines Beamten auf Entfernung einer Mitteilung über seine

  • BVerwG, 29.10.1979 - 2 CB 30.77

    Notwendige Beiladung einer politischen Partei mit verfassungsfeindlichen

  • BVerwG, 19.01.1989 - 7 C 89.87

    Lehrbeauftragter - Öffentliches Amt - Funktionsbezogene Treuepflicht -

  • BAG, 18.07.2007 - 5 AZR 854/06

    Öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis

  • BVerwG, 24.03.1981 - 2 B 47.80

    Zulässigkeit und Begründetheit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der

  • BVerwG, 26.06.1981 - 6 P 71.78

    Personalvertretung - DKP-Mitgliedschaft - Weiterbeschäftigung eines

  • VG Bremen, 12.06.2019 - 6 V 596/19

    Stellenbesetzung Professur - Besoldungsgruppe W2 - - Abweichung;

  • BAG, 13.10.1988 - 6 AZR 144/85

    Abmahnung eines Lehrers wegen Kandidatur für die DKP - Auferlegung einer den

  • BVerwG, 07.01.1980 - 2 B 75.79

    Entlassung eines Beamten aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf wegen Zweifels

  • BVerwG, 28.05.1986 - 2 C 50.85

    Übernahme eines Fachhochschullehrers als Professor gemäß WissHG NW § 122

  • BVerwG, 09.03.1990 - 4 B 145.88

    Antrag auf Erteilung einer Baugenehmigung nach Erteilung einer fiktiven

  • BVerwG, 03.12.1979 - 2 B 16.78

    Versagung rechtlichen Gehörs - Nichtzulassung der Revision mangels

  • BVerwG, 29.09.1978 - 2 B 54.78

    Widerruf des Beamtenverhältnisses eines wissenschaftlichen Hochschulassistenten -

  • BVerwG, 28.05.1986 - 2 C 25.85

    Übernahme eines Fachhochschullehrers als Professor

  • BVerwG, 11.03.1980 - 2 B 50.79

    Übernahme in ein Beamtenverhältnis - Zweifel an der Verfassungstreue - Tätigkeit

  • VG Münster, 29.08.2006 - 4 K 724/04
  • BVerwG, 18.05.1981 - 7 B 116.81

    Verpflichtung einer Hochschule zur Entrichtung eines Vorschlags für die Ernennung

  • VGH Baden-Württemberg, 06.07.1989 - 10 S 2687/88

    Veränderungssperre - Sicherungszweck - Sicherungsbedürfnis - Beachtlichkeit im

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 08.11.2018 - 6 A 2007/15

    Rechtmäßige Befristung des Vertrags eines Lehrbeauftragten für das Fach

  • BVerwG, 08.06.1977 - 7 B 175.76

    Staatsaufsichtsmaßnahme gegen eine Universität zur Verhinderung der Einstellung

  • OVG Berlin, 18.04.1978 - II B 13.77

    Wolf-Dieter Narr

  • BVerwG, 03.10.1979 - 2 B 93.78

    Anwendung des Bayerischen Hochschullehrergesetzes

  • Brandenburgisches Dienstgericht für Richter, 20.11.2020 - DG 2/12

    Pflicht eines Richters zur Zurückhaltung und Mäßigung hinsichtlich Feststellung

  • BVerwG, 09.06.1981 - 2 C 24.80

    Voraussetzungen für den Anspruch eines Rechtsreferendars auf Übernahme als

  • BVerwG, 04.11.1977 - 6 B 30.77

    Überprüfung der Anwendung von Normen des Landesbeamtenrechts durch das

  • BVerwG, 02.07.1981 - 2 C 32.78

    Körperschaftsbildung - Übernahme von Wahlbeamten - Qualifikationsmerkmale -

  • BVerwG, 29.11.1979 - 2 C 14.77

    Dachorganisation - Gewerkschaft - Beamtenschaft - Spitzenorganisation

  • BVerwG, 27.06.1983 - 1 B 73.83

    Umfang des Einbürgerungsermessens seitens der Behörde - Kriterien für einen

  • VG Augsburg, 16.10.2023 - Au 7 K 20.2855

    Gemeinderatsmitglied, Rüge, Pflichtverletzung durch Stimmabgabe gegen eine

  • VGH Hessen, 07.01.1993 - 1 TG 1777/92

    Begründungspflicht des Ministeriums bei von der Berufungsliste abweichender

  • BSG, 15.05.1985 - 7 RAr 83/83

    Unterstützung einer verfassungsfeindlichen Partei - Eintritt einer Sperrzeit -

  • BVerwG, 09.06.1981 - 2 C 10.80

    Zweifel an der künftigen Verfassungstreue eines Beamtenbewerbers - Eignung eines

  • VGH Bayern, 04.11.2002 - 7 CE 02.1902

    Berufung eines Professors, Vorschlagsliste der Universität, Sondervotum, Bindung

  • VG München, 17.12.2014 - M 21 K 12.4365

    Bewerberauswahl für den Laufbahnaufstieg nach § 20 ELV

  • LAG Baden-Württemberg, 15.12.2010 - 13 Sa 78/10

    Lehrbeauftragte an Hochschulen - Abgrenzung Arbeitsverhältnis und

  • BVerwG, 22.07.1986 - 2 B 12.86

    Gewähr der Verfassungstreue eines Beamtenbewerbers - Überprüfung der

  • BVerwG, 08.02.1984 - 2 B 17.83

    Gwährleistung des Rechts auf freie Meinungsäußerung bei Beamten - Zulässigkeit

  • LAG Baden-Württemberg, 29.07.2009 - 13 Sa 18/09

    Lehrauftrag an Universität: Arbeitsverhältnis oder öffentlich-rechtliches

  • VG Düsseldorf, 16.10.2001 - 2 K 2006/98

    Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen eines beamtenrechtlichen Auswahlverfahrens

  • VG Freiburg, 10.08.1995 - 5 K 1778/92

    Anspruch eines Querschnittsgelähmten auf Zulassung zur Jägerprüfung ; Körperliche

  • LAG Hessen, 02.02.1995 - 12 Ta 164/94

    Arbeitnehmerbegriff: Lehrbeauftragter an einer Verwaltungshochschule

  • BVerwG, 18.03.1993 - 2 C 40.91

    Nebentätigkeit eines Professors

  • BVerwG, 03.08.1987 - 2 B 32.87

    Übernahmeanspruch eines Beamten auf Probe - Voraussetzungen für die Beendigung

  • BVerwG, 09.06.1981 - 2 C 16.80

    Aufnahme in den juristischen Vorbereitungsdienst im Beamtenverhältnis auf

  • BVerwG, 15.01.1980 - 2 CB 14.79

    Nichtzulassung der Revision mangels grundsätzlicher Bedeutung - Entlassung aus

  • BVerwG, 28.12.1979 - 2 B 72.79

    Rüge der Verletzung der Hinweispflicht und Erörterungspflicht des vorsitzenden

  • VG München, 22.11.2013 - M 21 K 12.4103

    Die wesentlichen Aspekte eines besonderen Auswahlverfahrens für die Zulassung zum

  • VGH Hessen, 23.11.1993 - 11 UE 3130/90

    Behördlicher Zuständigkeitswechsel während der Rechtshängigkeit einer Streitsache

  • BVerwG, 07.12.1983 - 7 C 96.82

    Fahrerlaubniserwerb - Absehen von der Ablegung einer Fahrprüfung - Ausländischer

  • BVerwG, 01.02.1982 - 5 CB 100.81

    Bindung einer Gemeinde an Grundsätze nach den Jugendwohlfahrtsgesetz (JWG) bei

  • Brandenburgisches Dienstgericht für Richter, 19.08.2022 - DG 4/21
  • VG Gelsenkirchen, 15.10.2008 - 4 K 1940/06

    Ruf, Professur, Verwaltungsakt, Leistungsklage, Berufungsliste, Berufung,

  • OVG Bremen, 18.12.1979 - I BA 52/77

    Inanspruchnahme öffentlicher Mittel für dienstliche Ferngespräche ; Registrierung

  • BVerwG, 01.07.1983 - 2 B 161.81

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision - Grundsätzliche Bedeutsamkeit

  • BVerwG, 18.12.1981 - 2 B 26.80

    Zulässigkeit und Begründetheit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der

  • BVerwG, 10.08.1993 - 1 B 43.93

    Einbürgerung eines Ausländers - Versagung der Einbürgerung bei Bestehen eines

  • VGH Hessen, 13.12.1989 - 1 UE 2783/84

    Disziplinarrechtliche Vermittlungsakte - Bestandteil der Personalakte -

  • BVerwG, 17.03.1988 - 2 B 116.87

    Anforderungen an die Geltendmachung der Abweichung eines Urteils von der

  • FG Saarland, 20.08.2002 - 2 K 249/01

    Voraussetzungen für die Zulassung zur Steuerberaterprüfung; maßgeblicher

  • BFH, 12.01.1988 - VII R 55/84

    Möglichkeit der Aufrechnung gegen Lohnsteuererstattungsansprüche mit

  • BVerwG, 20.11.1981 - 2 B 164.81

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision - Grundsätzliche Bedeutsamkeit

  • OVG Brandenburg, 22.12.1998 - 2 A 88/98

    Rücknahme der Ernennung zum Probebeamten; Lebenszeiternennung durch das

  • OVG Saarland, 17.12.1991 - 8 R 32/91

    Student; Ausschluß; Arztberuf; Zuverlässigkeit; Würdigkeit; Ärztliche Vorprüfung;

  • VGH Baden-Württemberg, 06.06.1989 - 8 S 480/89

    Rechtswidrigkeit eines Ablehnungsbescheides zum Bau eines McDrive Restaurants

  • VG Ansbach, 02.03.1992 - AN 5 K 89.01375

    Erlaubnis zur Durchführung einer motorsportlichen Veranstaltung; Zugänglichkeit

  • VG München, 22.11.2013 - M 21 K 12.1830

    Die wesentlichen Aspekte eines besonderen Auswahlverfahrens für die Zulassung zum

  • VG Düsseldorf, 24.01.2002 - 2 L 2635/01

    Voraussetzungen der verwaltungsgerichtlichen Durchsetzung eines

  • OVG Niedersachsen, 05.09.1996 - 5 M 7708/95

    Auswahlentscheidung bei Besetzung einer Professur;; Anordnung, einstweilige;

  • VG Düsseldorf, 20.01.2003 - 2 L 2627/02

    Beamtenrechtliche Konkurrentenklage um eine Stelle als Universitätsprofessor ;

  • OVG Rheinland-Pfalz, 13.02.2002 - 2 B 11845/01

    Ernennung

  • VG Gießen, 20.04.1988 - II/1 E 7/86

    Feststellungsinteresse bei offensichtlicher Aussichtslosigkeit des

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