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   BVerwG, 22.04.1993 - 1 B 89.92   

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BVerwG, 22.04.1993 - 1 B 89.92 (https://dejure.org/1993,19196)
BVerwG, Entscheidung vom 22.04.1993 - 1 B 89.92 (https://dejure.org/1993,19196)
BVerwG, Entscheidung vom 22. April 1993 - 1 B 89.92 (https://dejure.org/1993,19196)
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Volltextveröffentlichung

  • Wolters Kluwer

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision - Anforderungen an die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache, einer Divergenz sowie von Verfahrensmängeln - Umdeutung einer Löschungsanordnung nach § 13 Abs. 1 Handwerksordnung (HwO) in eine ...

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (6)

  • BVerwG, 24.09.1953 - I C 51.53

    Allgemeine Grundsätze des Verfahrensrechts - Voraussetzungen für die Gewährung

    Auszug aus BVerwG, 22.04.1993 - 1 B 89.92
    Die Klägerin verweist schließlich darauf, das Bundesverwaltungsgericht habe mehrfach den Rechtssatz formuliert, daß ein Nachschieben von Gründen nur dann zulässig sei, wenn die nachträglich vorgebrachten Gründe schon bei Erlaß des streitigen Verwaltungsakts vorgelegen hätten, dieser hierdurch nicht in seinem Wesen geändert und der Betroffene nicht in seiner Rechtsverteidigung beeinträchtigt werde (Beschluß vom 24. September 1953 - BVerwG 1 C 51.53 -, BVerwGE 1, 12, Urteil vom 28. April 1966 - BVerwG 2 C 68.63 - DÖV 1967, 62 ; Urteil vom 7. Dezember 1965 - BVerwG 2 C 226.62 - Buchholz 310 § 113 VwGO Nr. 23).
  • BVerwG, 05.11.1968 - I C 29.67

    Lärmbelästigung durch eine Kegelbahn in einer Gaststätte - Verbot eines

    Auszug aus BVerwG, 22.04.1993 - 1 B 89.92
    Die Klägerin bezieht sich auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 5. November 1968 - BVerwG 1 C 29.67 - (BVerwGE 31, 15) und führt aus, nach dieser Entscheidung müsse ein Verwaltungsakt stets seinen Regelungsgegenstand erkennen lassen in der Weise, daß der von ihm Betroffene unmißverständlich erkennen könne, welches Verhalten ihm geboten oder verboten werde.
  • BVerwG, 12.01.1973 - VII C 3.71

    Anforderungen an einen Verwaltungsakt - Rechtscharakter einer mit keiner

    Auszug aus BVerwG, 22.04.1993 - 1 B 89.92
    Die Klägerin rügt weiter eine Abweichung von den Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts vom 12. Januar 1973 - BVerwG 7 C 3.71 - (BVerwGE 41, 305 [BVerwG 12.01.1973 - VII C 3/71]) und vom 21. April 1972 - BVerwG 7 C 80.70 - (NJW 1972, 1682), in denen der Rechtssatz aufgestellt worden sei, Unklarheiten im Verwaltungsakt gingen zu Lasten der Behörde mit der Folge der Unrechtmäßigkeit des Verwaltungsakts.
  • BVerwG, 28.04.1966 - II C 68.63

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 22.04.1993 - 1 B 89.92
    Die Klägerin verweist schließlich darauf, das Bundesverwaltungsgericht habe mehrfach den Rechtssatz formuliert, daß ein Nachschieben von Gründen nur dann zulässig sei, wenn die nachträglich vorgebrachten Gründe schon bei Erlaß des streitigen Verwaltungsakts vorgelegen hätten, dieser hierdurch nicht in seinem Wesen geändert und der Betroffene nicht in seiner Rechtsverteidigung beeinträchtigt werde (Beschluß vom 24. September 1953 - BVerwG 1 C 51.53 -, BVerwGE 1, 12, Urteil vom 28. April 1966 - BVerwG 2 C 68.63 - DÖV 1967, 62 ; Urteil vom 7. Dezember 1965 - BVerwG 2 C 226.62 - Buchholz 310 § 113 VwGO Nr. 23).
  • BVerwG, 21.04.1972 - VII C 80.70

    Zahlung von Verzugszinsen - Entscheidung über einen Widerspruch nach Ablauf der

    Auszug aus BVerwG, 22.04.1993 - 1 B 89.92
    Die Klägerin rügt weiter eine Abweichung von den Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts vom 12. Januar 1973 - BVerwG 7 C 3.71 - (BVerwGE 41, 305 [BVerwG 12.01.1973 - VII C 3/71]) und vom 21. April 1972 - BVerwG 7 C 80.70 - (NJW 1972, 1682), in denen der Rechtssatz aufgestellt worden sei, Unklarheiten im Verwaltungsakt gingen zu Lasten der Behörde mit der Folge der Unrechtmäßigkeit des Verwaltungsakts.
  • BVerwG, 07.12.1965 - II C 226.62

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 22.04.1993 - 1 B 89.92
    Die Klägerin verweist schließlich darauf, das Bundesverwaltungsgericht habe mehrfach den Rechtssatz formuliert, daß ein Nachschieben von Gründen nur dann zulässig sei, wenn die nachträglich vorgebrachten Gründe schon bei Erlaß des streitigen Verwaltungsakts vorgelegen hätten, dieser hierdurch nicht in seinem Wesen geändert und der Betroffene nicht in seiner Rechtsverteidigung beeinträchtigt werde (Beschluß vom 24. September 1953 - BVerwG 1 C 51.53 -, BVerwGE 1, 12, Urteil vom 28. April 1966 - BVerwG 2 C 68.63 - DÖV 1967, 62 ; Urteil vom 7. Dezember 1965 - BVerwG 2 C 226.62 - Buchholz 310 § 113 VwGO Nr. 23).
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