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   BVerwG, 22.04.1993 - 2 WD 27.92   

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https://dejure.org/1993,12761
BVerwG, 22.04.1993 - 2 WD 27.92 (https://dejure.org/1993,12761)
BVerwG, Entscheidung vom 22.04.1993 - 2 WD 27.92 (https://dejure.org/1993,12761)
BVerwG, Entscheidung vom 22. April 1993 - 2 WD 27.92 (https://dejure.org/1993,12761)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Stabsoffizier - Einsatz dienstlichen Personals - Einsatz dienstlichen Materials - Milderungsgründe - Dienstgradherabetzung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (11)

  • BVerwG, 02.07.1987 - 2 WD 19.87

    Offizier - Mißhandlung von Untergebenen - Beleidigung von Untergebenen -

    Auszug aus BVerwG, 22.04.1993 - 2 WD 27.92
    Je höher ein Soldat in den Dienstgradgruppen steigt, um so mehr Achtung und Vertrauen genießt er, um so größer sind dann auch Anforderungen, die an seine Zuverlässigkeit, sein Pflichtgefühl und an sein Verantwortungsbewußtsein gestellt werden müssen und um so schwerer wiegt folglich eine Pflichtverletzung, die er sich zuschulden kommen läßt (Urteil vom 2. Juli 1987 - BVerwG 2 WD 19.87 - <BVerwGE 83, 300>).
  • BVerwG, 07.06.1988 - 2 WD 6.88

    Dienstvergehen eines Soldaten - Vorsätzlicher Ungehorsam - Homosexuelle

    Auszug aus BVerwG, 22.04.1993 - 2 WD 27.92
    Fehlt die Bereitschaft zum Gehorsam, kann die Funktionsfähigkeit einer Armee gelähmt oder jedenfalls in Frage gestellt werden (vgl. Urteil vom 7. Juni 1988 - BVerwG 2 WD 6.88 - <BVerwGE 86, 30>).
  • BVerwG, 24.06.1992 - 2 WD 62.91

    Wehrrecht - Dienstvergehen - Wahrheitswidrige Aussage

    Auszug aus BVerwG, 22.04.1993 - 2 WD 27.92
    Das Fehlverhalten des früheren Soldaten wiegt auch nicht deshalb leichter, weil es sich bei dem Zeugen nicht um einen Soldaten (vgl. hierzu Urteil vom 24. Juni 1992 - BVerwG 2 WD 62.91 - ), sondern um einen Zivilbediensteten gehandelt hat.
  • BVerwG, 05.05.1988 - 2 WD 71.87

    Kameradendiebstahl - Dienstvergehen

    Auszug aus BVerwG, 22.04.1993 - 2 WD 27.92
    Schutzwürdig ist dabei vor allem das für eine effektive Aufgabenerfüllung unerläßliche Bewußtsein gegenseitiger Achtung und gemeinsamer Verantwortung in unterschiedlichen Funktionen (Urteil vom 5. Mai 1988 - BVerwG 2 WD 71.87 - ).
  • BVerwG, 03.09.1991 - 2 WD 2.91

    Wehrrecht Tatmilderungsgrund - Zugriff auf fremdes Eigentum - Unverschuldete

    Auszug aus BVerwG, 22.04.1993 - 2 WD 27.92
    Denn diese sind für die Zwecke der Bundeswehr zum einen nicht brauchbar, zum anderen vermag die Rückgabe von veruntreutem Gut nach der Tatentdeckung als Selbstverständlichkeit im Disziplinarrecht nicht entlastend zu wirken (vgl. Urteil vom 3. September 1991 - BVerwG 2 WD 2.91 - <BVerwGE 93, 148>).
  • BVerwG, 04.09.1991 - 2 WD 11.91

    Disziplinarverfahren gegen Soldaten wegen betrügerischen Erlangens von Kindergeld

    Auszug aus BVerwG, 22.04.1993 - 2 WD 27.92
    Letzteres zeigt die für Soldaten geltende Regelung des § 13 Abs. 1 SG, die in keinem anderen gesetzlichen Pflichtenkatalog ausdrücklich aufgenommen worden ist (vgl. Urteil vom 4. September 1991 - BVerwG 2 WD 11.91 - m.w.N.).
  • BVerwG, 05.02.1986 - 2 WD 30.85

    Dienstvergehen eines Berufssoldaten in Vorgesetztenstellung - Gemeinschaftlicher

    Auszug aus BVerwG, 22.04.1993 - 2 WD 27.92
    Er hat dadurch seine Dienststellung als Depotkommandant mißbraucht und mit dieser Verfehlung im Kernbereich seiner Pflichten versagt (vgl. Urteile vom 5. Februar 1986 - BVerwG 2 WD 30.85 - und vom 28. Oktober 1992 - BVerwG 1 D 63.91 -).
  • BVerwG, 28.10.1992 - 1 D 63.91

    Vermögensschädigung des Dienstherrn - Entfernung aus dem Dienst - Dienstvergehen

    Auszug aus BVerwG, 22.04.1993 - 2 WD 27.92
    Er hat dadurch seine Dienststellung als Depotkommandant mißbraucht und mit dieser Verfehlung im Kernbereich seiner Pflichten versagt (vgl. Urteile vom 5. Februar 1986 - BVerwG 2 WD 30.85 - und vom 28. Oktober 1992 - BVerwG 1 D 63.91 -).
  • BVerwG, 29.11.1990 - 2 WD 28.90

    Dienstentziehung und Mißbrauch von Untergebenen zur Erledigung privater

    Auszug aus BVerwG, 22.04.1993 - 2 WD 27.92
    Der Senat hat daher in ständiger Rechtsprechung (vgl. Urteil vom 29. November 1990 - BVerwG 2 WD 28.90 - <BVerwGE 86, 366> m.w.N.) den Einsatz dienstlichen Personals und dienstlicher Mittel zu privaten Zwecken je nach dem Gewicht des Einzelfalls nachhaltig geahndet.
  • BVerwG, 26.04.1983 - 2 WD 3.83

    Vorliegen des Dienstvergehens eines Soldaten wegen einer Unterschlagung von

    Auszug aus BVerwG, 22.04.1993 - 2 WD 27.92
    Ein Soldat in Vorgesetztenstellung, der gemäß § 10 Abs. 1 SG in seiner Haltung und Pflichterfüllung ein Beispiel zu geben hat, disqualifiziert sich regelmäßig durch eine solche Tat als Vorgesetzter und verwirkt damit nach ständiger Rechtsprechung des Senats in aller Regel eine Dienstgradherabsetzung (Urteil vom 26. April 1983 - BVerwG 2 WD 3.83 - <BVerwGE 76, 73>).
  • BVerwG, 12.06.1974 - II WD 45.73

    Unerlaubtes Fernbleiben vom Dienst - Unerlaubtes Entfernen vom Dienst - Pflicht

  • BVerwG, 25.10.1995 - 2 WD 12.95

    Recht der Soldaten: Disziplinarmaßnahme bei zweckwidriger Verwendung von

    Denn nach eigener Einlassung hat er sich außerhalb der Wartungshalle nicht um die Bereitschaft von Kameraden bemüht, ihm bei Entfernung seines Wagens aus der Wartungshalle oder vom Grubenrand zu helfen; und der Ersatz des aus Bundeswehrbeständen entnommenen Motoröls nach der Tatentdeckung ist eine Selbstverständlichkeit, so daß er sich im Disziplinarrecht nicht entlastend auswirken kann (vgl. Urteile vom 3. September 1991 - BVerwG 2 WD 2.91 - <BVerwGE 93, 148> und vom 22. April 1993 - BVerwG 2 WD 27.92 -).
  • BVerwG, 19.07.2001 - 2 WD 48.00

    Unterschlagung bzw. Entwendung von Ausrüstungsgegenständen und Bekleidungsstücken

    Tatmilderungsgründe sind nach der Rechtsprechung des Senats (Urteil vom 22. April 1993 - BVerwG 2 WO 27.92 - <NZWehrr 1994, 78> m.w.N.) dann gegeben, wenn die Situation, in der der Soldat versagt hat, von so außergewöhnlichen Besonderheiten gekennzeichnet war, dass ein an normalen Maßstäben orientiertes Verhalten von ihm nicht mehr erwartet und daher auch nicht vorausgesetzt werden konnte; als solche Besonderheiten sind nur ein Handeln in einer ausweglos erscheinenden, unverschuldeten wirtschaftlichen Notlage, die auf andere Weise nicht zu beheben war, unter schockartig ausgelöstem psychischem Zwang oder unter Umständen anerkannt worden, die es als unbedachte, im Grunde persönlichkeitsfremde Augenblickstat eines ansonsten tadelfreien und im Dienst bewährten Soldaten erscheinen lassen (Urteil vom 23. Oktober 1990 - BVerwG 2 WD 40.90 - <BVerwGE 86, 341 [344] > m.w.N.).
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