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   BVerwG, 22.04.1998 - 6 C 4.98   

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BVerwG, 22.04.1998 - 6 C 4.98 (https://dejure.org/1998,3069)
BVerwG, Entscheidung vom 22.04.1998 - 6 C 4.98 (https://dejure.org/1998,3069)
BVerwG, Entscheidung vom 22. April 1998 - 6 C 4.98 (https://dejure.org/1998,3069)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer

    Unterhaltssicherung - Verdienstausfallentschädigung für Rundfunkmoderator - Arbeitnehmer i.S.v. § 1 Abs. 2 ArbPlSchG - Rundfunkmoderator - Rundfunkmoderator als arbeitnehmerähnliche Person i.S.v § 12 A TVG - Arbeitnehmerähnliche Person kein Arbeitnehmer i.S.v. § 1 Abs. 2 ...

  • Judicialis

    GG Art. 5 Abs. 1 Satz 2; ; USG § 1 Abs. 2; ; ArbPlSchG § 1 Abs. 2; ; ArbPlSchG § 15 Abs. 1; ; TVG § 12 a

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Recht der Unterhaltssicherung und des Arbeitsplatzschutzes; Unterhaltssicherung; Verdienstausfallentschädigung für Rundfunkmoderator; Arbeitnehmer i.S.v. § 1 Abs. 2 ArbPlSchG , Rundfunkmoderator kein -; Rundfunkmoderator als arbeitnehmerähnliche Person i.S.v. § 12 A TVG; ...

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    GG Art. 5 Abs. 1, Satz 2; USG § 1 Abs. 2; ArbPlSchG § 1 Abs. 2, § 15 Abs. 1; TVG § 12a
    Arbeitnehmereigenschaft nach dem Arbeitsplatzschutzgesetz - Verdienstausfallentschädigung für Rundfunkmoderator

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • DB 1998, 2276
  • afp 1998, 534
  • NZA-RR 1999, 63
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (11)

  • BVerfG, 13.01.1982 - 1 BvR 848/77

    Freie Mitarbeiter

    Auszug aus BVerwG, 22.04.1998 - 6 C 4.98
    All dieses, ferner den "wahren Parteiwillen" der Vertragsparteien (vgl. zu dessen Maßgeblichkeit in Grenzfällen: BAG, Urteil vom 24. Februar 1974, AP Nr. 12 zu § 611 BGB Abhängigkeit, zu III 1. der Gründe, mit weit. Nachw.), und zwar den Willen des Inhalts, mit Blick auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu den programmgestaltenden Rundfunkmitarbeitern (Beschluß vom 13. Januar 1982 - 1 BvR 848/77 u.a. - BVerfGE 59, 231) kein festes Arbeitsverhältnis eingehen zu wollen, sowie den damit durchaus zusammenhängenden Umstand, daß der Kläger im Jahre 1991, dem Jahr der hier in Rede stehenden Wehrübung mit ca. 250 000 DM ein deutlich höheres Jahreseinkommen erzielt hat, als es ein in der höchsten Besoldungsgruppe B 11 eingestufter Staatssekretär erhält, dessen Bezüge wiederum von einem festangestellten Moderator nicht übertroffen werden können, hat das Berufungsgericht im Rahmen einer Gesamtschau ausreichen lassen, hier kein Arbeitsverhältnis, sondern nur ein arbeitnehmerähnliches Verhältnis anzunehmen.

    Durch den Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 13. Januar 1982 (a.a.O.), mit dem die Festanstellungsrechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts teilweise korrigiert worden ist, hat dieser durch § 12 a TVG eröffnete Weg noch an Bedeutung gewonnen.

    Auch sie widersetzt sich einer schlichten Gleichsetzung der Interessenlage mit derjenigen der Auftraggeber von Heimarbeitern: Die gebührenfinanzierten öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten als Auftraggeber sind in der Verwendung der Finanzen an die Funktionserfüllung gebunden (Beschluß vom 6. Oktober 1992 - 1586/89 und 487/92 - BVerfGE 87, 181, 201) sowie von Verfassungs wegen durch Staatsfreiheit ihrer Organisationsform gekennzeichnet (BVerfG, Beschluß vom 13. Januar 1982, a.a.O. S. 255; Urteil vom 5. Februar 1991 - 1 BfV 1/85, 1/88 - BVerfGE 8, 238, 308 [richtig: Urteil vom 5. Februar 1991 - 1 BvF 1/85, 1/88 - BVerfGE 83, 238, 308 - d. Red.] ) und insofern vor einer Einflußnahme geschützt, die ihre Programmfreiheit auch nur mittelbar beeinträchtigen könnte (Urteile vom 4. November 1986 - I BfV 1/84 - und vom 22. Februar 1994 - 1 BvL 30/88 - BVerfGE 73, 118, 183; 90, 60, 87), und zwar dies gerade auch in bezug auf ihre Rechtsbeziehungen zu den programmgestaltenden Mitarbeitern (BVerfG, Beschluß vom 13. Januar 1982, a.a.O. S. 260).

  • BVerfG, 22.02.1994 - 1 BvL 30/88

    8. Rundfunkentscheidung

    Auszug aus BVerwG, 22.04.1998 - 6 C 4.98
    Auch sie widersetzt sich einer schlichten Gleichsetzung der Interessenlage mit derjenigen der Auftraggeber von Heimarbeitern: Die gebührenfinanzierten öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten als Auftraggeber sind in der Verwendung der Finanzen an die Funktionserfüllung gebunden (Beschluß vom 6. Oktober 1992 - 1586/89 und 487/92 - BVerfGE 87, 181, 201) sowie von Verfassungs wegen durch Staatsfreiheit ihrer Organisationsform gekennzeichnet (BVerfG, Beschluß vom 13. Januar 1982, a.a.O. S. 255; Urteil vom 5. Februar 1991 - 1 BfV 1/85, 1/88 - BVerfGE 8, 238, 308 [richtig: Urteil vom 5. Februar 1991 - 1 BvF 1/85, 1/88 - BVerfGE 83, 238, 308 - d. Red.] ) und insofern vor einer Einflußnahme geschützt, die ihre Programmfreiheit auch nur mittelbar beeinträchtigen könnte (Urteile vom 4. November 1986 - I BfV 1/84 - und vom 22. Februar 1994 - 1 BvL 30/88 - BVerfGE 73, 118, 183; 90, 60, 87), und zwar dies gerade auch in bezug auf ihre Rechtsbeziehungen zu den programmgestaltenden Mitarbeitern (BVerfG, Beschluß vom 13. Januar 1982, a.a.O. S. 260).
  • BVerfG, 04.11.1986 - 1 BvF 1/84

    4. Rundfunkentscheidung

    Auszug aus BVerwG, 22.04.1998 - 6 C 4.98
    Auch sie widersetzt sich einer schlichten Gleichsetzung der Interessenlage mit derjenigen der Auftraggeber von Heimarbeitern: Die gebührenfinanzierten öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten als Auftraggeber sind in der Verwendung der Finanzen an die Funktionserfüllung gebunden (Beschluß vom 6. Oktober 1992 - 1586/89 und 487/92 - BVerfGE 87, 181, 201) sowie von Verfassungs wegen durch Staatsfreiheit ihrer Organisationsform gekennzeichnet (BVerfG, Beschluß vom 13. Januar 1982, a.a.O. S. 255; Urteil vom 5. Februar 1991 - 1 BfV 1/85, 1/88 - BVerfGE 8, 238, 308 [richtig: Urteil vom 5. Februar 1991 - 1 BvF 1/85, 1/88 - BVerfGE 83, 238, 308 - d. Red.] ) und insofern vor einer Einflußnahme geschützt, die ihre Programmfreiheit auch nur mittelbar beeinträchtigen könnte (Urteile vom 4. November 1986 - I BfV 1/84 - und vom 22. Februar 1994 - 1 BvL 30/88 - BVerfGE 73, 118, 183; 90, 60, 87), und zwar dies gerade auch in bezug auf ihre Rechtsbeziehungen zu den programmgestaltenden Mitarbeitern (BVerfG, Beschluß vom 13. Januar 1982, a.a.O. S. 260).
  • BVerfG, 06.10.1992 - 1 BvR 1586/89

    7. Rundfunkentscheidung

    Auszug aus BVerwG, 22.04.1998 - 6 C 4.98
    Auch sie widersetzt sich einer schlichten Gleichsetzung der Interessenlage mit derjenigen der Auftraggeber von Heimarbeitern: Die gebührenfinanzierten öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten als Auftraggeber sind in der Verwendung der Finanzen an die Funktionserfüllung gebunden (Beschluß vom 6. Oktober 1992 - 1586/89 und 487/92 - BVerfGE 87, 181, 201) sowie von Verfassungs wegen durch Staatsfreiheit ihrer Organisationsform gekennzeichnet (BVerfG, Beschluß vom 13. Januar 1982, a.a.O. S. 255; Urteil vom 5. Februar 1991 - 1 BfV 1/85, 1/88 - BVerfGE 8, 238, 308 [richtig: Urteil vom 5. Februar 1991 - 1 BvF 1/85, 1/88 - BVerfGE 83, 238, 308 - d. Red.] ) und insofern vor einer Einflußnahme geschützt, die ihre Programmfreiheit auch nur mittelbar beeinträchtigen könnte (Urteile vom 4. November 1986 - I BfV 1/84 - und vom 22. Februar 1994 - 1 BvL 30/88 - BVerfGE 73, 118, 183; 90, 60, 87), und zwar dies gerade auch in bezug auf ihre Rechtsbeziehungen zu den programmgestaltenden Mitarbeitern (BVerfG, Beschluß vom 13. Januar 1982, a.a.O. S. 260).
  • BVerfG, 05.02.1991 - 1 BvF 1/85

    6. Rundfunkentscheidung

    Auszug aus BVerwG, 22.04.1998 - 6 C 4.98
    Auch sie widersetzt sich einer schlichten Gleichsetzung der Interessenlage mit derjenigen der Auftraggeber von Heimarbeitern: Die gebührenfinanzierten öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten als Auftraggeber sind in der Verwendung der Finanzen an die Funktionserfüllung gebunden (Beschluß vom 6. Oktober 1992 - 1586/89 und 487/92 - BVerfGE 87, 181, 201) sowie von Verfassungs wegen durch Staatsfreiheit ihrer Organisationsform gekennzeichnet (BVerfG, Beschluß vom 13. Januar 1982, a.a.O. S. 255; Urteil vom 5. Februar 1991 - 1 BfV 1/85, 1/88 - BVerfGE 8, 238, 308 [richtig: Urteil vom 5. Februar 1991 - 1 BvF 1/85, 1/88 - BVerfGE 83, 238, 308 - d. Red.] ) und insofern vor einer Einflußnahme geschützt, die ihre Programmfreiheit auch nur mittelbar beeinträchtigen könnte (Urteile vom 4. November 1986 - I BfV 1/84 - und vom 22. Februar 1994 - 1 BvL 30/88 - BVerfGE 73, 118, 183; 90, 60, 87), und zwar dies gerade auch in bezug auf ihre Rechtsbeziehungen zu den programmgestaltenden Mitarbeitern (BVerfG, Beschluß vom 13. Januar 1982, a.a.O. S. 260).
  • BAG, 08.06.1967 - 5 AZR 461/66

    Arbeitnehmerbegriff

    Auszug aus BVerwG, 22.04.1998 - 6 C 4.98
    Zwar hat das Bundesarbeitsgericht in seinen beiden Entscheidungen zu den Rechtsverhältnissen von Kameramännern eine Dauerrechtsbeziehung angenommen und insoweit in Anlehnung an § 29 HAG - jedoch nicht ausschließlich unter Berufung auf diese Vorschrift - eine 14-tägige Ankündigungs- bzw. Auslauffrist zur Beendigung dieser Rechtsbeziehung angenommen (Urteile vom 8. Juni 1967 - 5 AZR 461/66 - und 7. Januar 1971 - 5 AZR 221/70 - AP Nr. 6 und Nr. 8 zu § 611 BGB Abhängigkeit).
  • BAG, 14.02.1974 - 5 AZR 298/73

    Arbeitsverhältnis - Dienstverhältnis - Freier Mitarbeiter - Willender Parteien -

    Auszug aus BVerwG, 22.04.1998 - 6 C 4.98
    All dieses, ferner den "wahren Parteiwillen" der Vertragsparteien (vgl. zu dessen Maßgeblichkeit in Grenzfällen: BAG, Urteil vom 24. Februar 1974, AP Nr. 12 zu § 611 BGB Abhängigkeit, zu III 1. der Gründe, mit weit. Nachw.), und zwar den Willen des Inhalts, mit Blick auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu den programmgestaltenden Rundfunkmitarbeitern (Beschluß vom 13. Januar 1982 - 1 BvR 848/77 u.a. - BVerfGE 59, 231) kein festes Arbeitsverhältnis eingehen zu wollen, sowie den damit durchaus zusammenhängenden Umstand, daß der Kläger im Jahre 1991, dem Jahr der hier in Rede stehenden Wehrübung mit ca. 250 000 DM ein deutlich höheres Jahreseinkommen erzielt hat, als es ein in der höchsten Besoldungsgruppe B 11 eingestufter Staatssekretär erhält, dessen Bezüge wiederum von einem festangestellten Moderator nicht übertroffen werden können, hat das Berufungsgericht im Rahmen einer Gesamtschau ausreichen lassen, hier kein Arbeitsverhältnis, sondern nur ein arbeitnehmerähnliches Verhältnis anzunehmen.
  • BAG, 11.12.1985 - 5 AZR 435/84

    Arbeitsrechtlicher Status eines Musikmoderators - Voraussetzungen für das

    Auszug aus BVerwG, 22.04.1998 - 6 C 4.98
    Der Oberbundesanwalt hat in diesem Zusammenhang mit Recht auf das (nicht veröffentlichte) Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 11. Dezember 1985 - 5 AZR 435/84 - hingewiesen, in dem für einen Musikmoderator entschieden worden ist, daß dieser als freier Mitarbeiter und nicht als Angestellter der Rundfunkanstalt anzusehen sei.
  • BAG, 20.07.1994 - 5 AZR 627/93

    Arbeitsrechtlicher Status eines Rundfunkmitarbeiters

    Auszug aus BVerwG, 22.04.1998 - 6 C 4.98
    Dies konkretisierend hat das Bundesarbeitsgericht speziell zur Abgrenzung von Arbeitnehmern und freien (programmgestaltenden) Rundfunkmitarbeitern die sog. Dienstplanrechtsprechung entwickelt (vgl. zuletzt: Urteile vom 20. Juli 1994 - 5 AZR 627/93 - BAGE 77, 226, 235 f., und vom 30. November 1994 - 5 AZR 704/93 - AP Nr. 74 zu § 611 BGB Abhängigkeit, jeweils mit weit.
  • BAG, 07.01.1971 - 5 AZR 221/70

    Freie Mitarbeiter ohne Schutz

    Auszug aus BVerwG, 22.04.1998 - 6 C 4.98
    Zwar hat das Bundesarbeitsgericht in seinen beiden Entscheidungen zu den Rechtsverhältnissen von Kameramännern eine Dauerrechtsbeziehung angenommen und insoweit in Anlehnung an § 29 HAG - jedoch nicht ausschließlich unter Berufung auf diese Vorschrift - eine 14-tägige Ankündigungs- bzw. Auslauffrist zur Beendigung dieser Rechtsbeziehung angenommen (Urteile vom 8. Juni 1967 - 5 AZR 461/66 - und 7. Januar 1971 - 5 AZR 221/70 - AP Nr. 6 und Nr. 8 zu § 611 BGB Abhängigkeit).
  • BAG, 30.11.1994 - 5 AZR 704/93

    Arbeitsrechtlicher Status eines Rundfunkmitarbeiters

  • BFH, 07.04.2004 - I B 196/03

    DBA-FRA - Tätigkeit für deutschen öffentlich-rechtlichen Rundfunksender

    Denn sie verrichtet ihre Dienste nach den vom FG getroffenen Feststellungen in der Funktion einer Redaktionsassistentin im Rahmen des dem Sender obliegenden Aufgabenbereichs der Gestaltung und Erbringung von Programmbeiträgen innerhalb des gebührenfinanzierten öffentlich-rechtlich strukturierten Rundfunks und damit eines der öffentlichen Hand zuordenbaren Verwaltungsbereichs (vgl. allgemein zum hoheitlichen Charakter des öffentlich-rechtlichen Rundfunks Bundesverfassungsgericht, Urteil vom 27. Juli 1971 2 BvF 1/68, 2 BvR 702/68, BVerfGE 31, 314, BStBl II 1971, 567, und speziell zur Zugehörigkeit der Tätigkeit der Rundfunkbediensteten als eine solche in der öffentlichen Verwaltung z.B. Bundesgerichtshof, Urteile vom 8. Oktober 1986 IVb ZB 120/83, BGHZ 99, 10, und vom 19. September 1984 IVb ZB 921/80, BGHZ 92, 152; Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 20. Februar 2001 3 AZR 252/00, Entscheidungssammlung zum Arbeitsrecht, § 1 BetrAVG, Ablösung Nr. 24; Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 22. April 1998 6 C 4/98, Zeitschrift für Urheber- und Medienrecht - Rechtsprechungsdienst --ZUM RD-- 1998, 458; Oberverwaltungsgericht des Saarlandes, Urteil vom 14. August 1990 1 R 34/89, juris; Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 20. Oktober 1983 11 S 2409/81, Die öffentliche Verwaltung 1984, 351 --zum Südwestfunk Baden-Baden--).
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