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   BVerwG, 22.04.2009 - 2 WD 12.08   

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BVerwG, 22.04.2009 - 2 WD 12.08 (https://dejure.org/2009,25742)
BVerwG, Entscheidung vom 22.04.2009 - 2 WD 12.08 (https://dejure.org/2009,25742)
BVerwG, Entscheidung vom 22. April 2009 - 2 WD 12.08 (https://dejure.org/2009,25742)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • lexetius.com

    SG §§ 7, 10 Abs. 3, § 11 Abs. 1, § 12 Satz 2, § 17 Abs. 2 Satz 1; WDO § 38 Abs. 1; WStG § 31 Abs. 1, § 46; StGB § 241; StPO § 153a
    Ausbilder (Feldwebel); Dienstvorschriften zum Umgang mit der Schusswaffe; Richten der Waffe auf einen Wehrpflichtigen; entwürdigende Behandlung; Strafverfahren, Degradierung zum Unteroffizier.

  • Bundesverwaltungsgericht
  • Wolters Kluwer
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (19)

  • BVerwG, 23.09.2008 - 2 WD 18.07
    Auszug aus BVerwG, 22.04.2009 - 2 WD 12.08
    Schließlich ist auch das Bekanntwerden seiner Verfehlung in der Öffentlichkeit die G. Zeitung hat über das strafbare Verhalten des Soldaten und den Verlauf der Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht ausführlich berichtet sowie bei den Organen der Strafjustiz zu seinen Lasten zu berücksichtigen (vgl. dazu z.B. Urteil vom 23. September 2008 BVerwG 2 WD 18.07 Rn. 56 m.w.N.), da der Vorfall bei Außenstehenden ein schlechtes Licht auf den Ruf der Bundeswehr und ihrer Angehörigen geworfen hat, in deren Reihen sich der Soldat noch befindet.

    Sie wären nach der ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl. z.B. Urteil vom 23. September 2008 BVerwG 2 WD 18.07 m.w.N.) nur dann gegeben, wenn die Situation, in der der Soldat versagt hat, von so außergewöhnlichen Besonderheiten gekennzeichnet wäre, dass ein an normalen Maßstäben orientiertes Verhalten nicht mehr erwartet und daher auch nicht vorausgesetzt werden könnte.

    Dazu hat der Senat in seiner gefestigten Rechtsprechung verschiedene nicht abschließende Fallgruppen entwickelt, z.B. ein Handeln in einer ausweglos erscheinenden, unverschuldeten wirtschaftlichen Notlage, die auf andere Weise nicht zu beheben war, ein Handeln unter schockartig ausgelöstem psychischen Zwang oder unter Umständen, die es als unbedachte, im Grunde persönlichkeitsfremde Augenblickstat eines ansonsten tadelfreien und im Dienst bewährten Soldaten erscheinen lassen, sowie ein Handeln in einer körperlichen oder seelischen Ausnahmesituation (vgl. u.a. Urteil vom 23. September 2008 BVerwG 2 WD 18.07 m.w.N., stRspr).

  • BVerwG, 13.02.2003 - 2 WD 33.02

    Grundsätze der Menschenführung; Grundsätze der Inneren Führung; Ehrverletzende

    Auszug aus BVerwG, 22.04.2009 - 2 WD 12.08
    Ein Vorgesetzter, der die Rechte, die Ehre oder die Würde seiner Kameraden verletzt, untergräbt den dienstlichen Zusammenhalt, stört den Dienstbetrieb und beeinträchtigt damit letztlich auch die Einsatzbereitschaft der Truppe; zugleich disqualifiziert er sich in seiner Vorgesetztenstellung (stRspr, z.B. Urteil vom 13. Februar 2003 BVerwG 2 WD 33.02 Buchholz 235.01 § 38 WDO 2002 Nr. 1 m.w.N.).

    In einem solchen Fall ist nach ständiger Rechtsprechung des Senats (z.B. Urteil vom 13. Februar 2003 a.a.O. m.w.N.) auch aus generalpräventiven Überlegungen grundsätzlich eine Dienstgradherabsetzung Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen, wobei bei einem Soldaten auf Zeit in Vorgesetztenstellung wie hier regelmäßig sogar eine Herabsetzung in einen Mannschaftsdienstgrad in Betracht gezogen werden kann.

  • BVerwG, 18.03.1997 - 2 WD 29.95

    Recht der Soldaten - Disziplinarmaßnahmen bei bei entwürdigender Behandlung von

    Auszug aus BVerwG, 22.04.2009 - 2 WD 12.08
    30 Ob sich der Soldat schließlich noch nach § 241 StGB (Bedrohung) strafbar gemacht hat auch eine nicht ernst gemeinte "Bedrohung" erfüllt den Tatbestand der Vorschrift (vgl. Urteil vom 18. März 1997 BVerwG 2 WD 29.95 BVerwGE 113, 70 ), der Strafvorwurf war deshalb auch Gegenstand des sachgleichen Strafverfahrens beim Amtsgericht G. , kann der Senat im Rahmen des § 7 SG offenlassen.

    Der Gesetzgeber hat deshalb keinen Zweifel daran gelassen, welche Bedeutung er dem vorschriftswidrigen Umgang mit einer Schusswaffe beimisst, und derartiges Fehlverhalten zu kriminellem Unrecht erklärt (vgl. Urteil vom 18. März 1997 a.a.O.).

  • BVerwG, 03.02.1998 - 2 WD 16.97

    Recht der Soldaten - Disziplinarmaßnahmen bei Vergreifen am Eigentum oder

    Auszug aus BVerwG, 22.04.2009 - 2 WD 12.08
    Dies gilt auch dann, wenn dadurch kein Schaden eingetreten ist (stRspr, z.B. Urteil vom 3. Februar 1998 BVerwG 2 WD 16.97 BVerwGE 113, 182 = Buchholz 236.1 § 7 SG Nr. 19 m.w.N.).
  • BVerwG, 16.10.2002 - 2 WD 23.01

    Fahrlässige außerdienstliche Trunkenheitsfahrt; vorsätzliche

    Auszug aus BVerwG, 22.04.2009 - 2 WD 12.08
    43 Dies gilt zunächst für den Milderungsgrund des Handelns in einer seelischen Ausnahmesituation (vgl. dazu z.B. Urteil vom 16. Oktober 2002 BVerwG 2 WD 23.01, 32.02 BVerwGE 117, 117 = Buchholz 236.1 § 13 SG Nr. 9 m.w.N.).
  • BVerwG, 18.03.1999 - 2 WD 30.98

    Disziplinarverfahren gegen früheren Soldaten wegen eigenmächtiger Abwesenheit von

    Auszug aus BVerwG, 22.04.2009 - 2 WD 12.08
    Es ist jedoch aus mehreren Gründen nicht nachvollziehbar, dass diese Todesfälle den Soldaten seelisch so sehr belastet haben, dass von ihm ein an normalen Maßstäben orientiertes Verhalten beim Umgang mit der Waffe nicht mehr erwartet werden konnte (vgl. dazu auch Urteil vom 18. März 1999 BVerwG 2 WD 30.98 BVerwGE 113, 317 = Buchholz 236.1 § 7 SG Nr. 28 = NZWehrr 1999, 211; wird ausgeführt) .
  • BVerwG, 19.04.2007 - 2 WD 7.06

    Pflicht zum treuen Dienen; Fürsorgepflicht; Erteilung eines Befehls zu nicht

    Auszug aus BVerwG, 22.04.2009 - 2 WD 12.08
    Dabei kommt es nicht darauf an, ob gegebenenfalls eine ernsthafte Beeinträchtigung der Achtungs- und Vertrauenswürdigkeit tatsächlich eingetreten ist, sondern nur darauf, ob das angeschuldigte Verhalten dazu geeignet war (stRspr, z.B. Urteil vom 19. April 2007 BVerwG 2 WD 7.06 m.w.N.).
  • BVerwG, 24.04.2007 - 2 WD 9.06

    Sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz; Meinungsäußerungsfreiheit;

    Auszug aus BVerwG, 22.04.2009 - 2 WD 12.08
    Inhalt und bestimmende Faktoren der Pflicht zur Kameradschaft sind das gegenseitige Vertrauen der Soldaten der Bundeswehr, das Bewusstsein, sich jederzeit, vor allem in Krisen- und Notzeiten, aufeinander verlassen zu können, sowie die Verpflichtung zu gegenseitiger Achtung, Fairness und Toleranz (vgl. Urteil vom 24. April 2007 BVerwG 2 WD 9.06 ).
  • BVerwG, 14.11.2007 - 2 WD 29.06

    Unentschuldigtes Fernbleiben vom Dienst; Fachdienst; Berufsförderungsdienst;

    Auszug aus BVerwG, 22.04.2009 - 2 WD 12.08
    53 Aufgrund des erheblichen Gewichts des Dienstvergehens war daher nach den eingangs benannten Bemessungsmaßstäben bei der gebotenen objektiven Betrachtungsweise (vgl. z.B. Urteil vom 14. November 2007 BVerwG 2 WD 29.06 ) die Dienstgradherabsetzung Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen.
  • BVerwG, 19.02.1997 - 2 WD 27.96

    Recht der Soldaten - Disziplinarmaßnahmen bei entwürdigender Behandlung

    Auszug aus BVerwG, 22.04.2009 - 2 WD 12.08
    45 Der Milderungsgrund einer einmaligen persönlichkeitsfremden Augenblickstat eines ansonsten tadelfreien und im Dienst bewährten Soldaten (vgl. dazu z.B. Urteil vom 19. Februar 1997 BVerwG 2 WD 27.96 BVerwGE 113, 63 = Buchholz 235.0 § 34 WDO Nr. 27 m.w.N.) liegt ebenfalls nicht vor.
  • OLG Oldenburg, 18.01.1963 - 1 Ss 323/62
  • BVerwG, 04.05.2006 - 2 WD 9.05

    Ehrverletzende, entwürdigende Äußerung eines Vorgesetzten; Beeinflussung

  • BVerwG, 03.07.2007 - 2 WD 12.06

    Befehl; Grenzen der Befehlsbefugnis; Fürsorgepflicht; Kameradschaftspflicht;

  • BVerwG, 13.03.2008 - 2 WD 6.07

    Ungehorsam; Verstoß gegen Zentrale Dienstvorschriften; Gehörschutz;

  • BVerwG, 29.06.2006 - 2 WD 26.05

    Ehrverletzung; Meinungsäußerung; objektiver Bedeutungsgehalt; Kontext der

  • BVerwG, 11.06.2008 - 2 WD 11.07

    Umzugskostenvergütung; Mietentschädigung; falsche Angaben; Betrug; treues Dienen;

  • BVerwG, 09.01.2007 - 2 WD 20.05

    Beschränkte Berufung; Teilrechtskraft; Ehrverletzung; Menschenwürdeverstoß;

  • BVerwG, 22.08.2007 - 2 WD 27.06

    Befehl; Gehorsam; treues Dienen; Treue; Disziplin; Ansehen der Bundeswehr;

  • BGH, 14.01.2009 - 1 StR 158/08

    Verfahren gegen Bundeswehrangehörige im Fall "Coesfeld" müssen neu verhandelt

  • BVerwG, 30.03.2011 - 2 WD 5.10

    Rechtswidriger Umgang mit Waffen; Maßnahmebemessung; Milderungsgründe in den

    Dabei werde nicht übersehen, dass der 2. Wehrdienstsenat bei einem Sachverhalt, wie er vorliege, auch eine Verletzung der Treuepflicht annehme und dies im Wesentlichen mit der Strafbarkeit nach § 46 und § 31 Abs. 1 WStG begründe (Urteil vom 22. April 2009 - 2 WD 12.08 -).

    Insbesondere muss der Vorgesetzte die körperliche Integrität sowie die Ehre und Würde des Untergebenen strikt achten (Urteil vom 22. April 2009 - BVerwG 2 WD 12.08 - Buchholz 450.2 § 38 WDO 2002 Nr. 28 - juris Rn. 31).

    Ein Vorgesetzter, der die Rechte, die Ehre oder die Würde seiner Kameraden verletzt, untergräbt den dienstlichen Zusammenhalt, stört den Dienstbetrieb und beeinträchtigt damit letztlich auch die Einsatzbereitschaft der Truppe; zugleich disqualifiziert er sich in seiner Vorgesetztenstellung (Urteil vom 22. April 2009 a.a.O. - juris Rn. 32).

    Sie setzt sich zusammen aus einer Vielzahl von soldatischen Einzelpflichten, unter anderem der Pflicht zur Loyalität gegenüber der Rechtsordnung, vor allem der Beachtung der Strafgesetze (Urteil vom 22. April 2009 a.a.O. - juris Rn. 26).

    Ein Verstoß gegen die Rechtsordnung liegt zum einen deshalb vor, weil der Soldat als Vorgesetzter durch sein Fehlverhalten bewusst und gewollt, d.h. vorsätzlich den Zeugen L. entwürdigend behandelt und damit gegen § 31 Abs. 1 WStG verstoßen hat, der einen Straftatbestand bildet (Urteil vom 22. April 2009 a.a.O - juris Rn. 28).

    Dabei kommt es nicht darauf an, ob gegebenenfalls eine ernsthafte Beeinträchtigung der Achtungs- und Vertrauenswürdigkeit tatsächlich eingetreten ist, sondern nur darauf, ob das angeschuldigte Verhalten dazu geeignet ist (Urteil vom 22. April 2009 a.a.O. - juris Rn. 33).

    Dabei entspricht es der Rechtsprechung des Senats, dass Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen eine Herabsetzung im Dienstgrad dann ist, wenn ein Ausbilder vorsätzlich gegen Dienstvorschriften im Umgang mit der Schusswaffe verstoßen hat, indem er eine Waffe auf einen Wehrpflichtigen richtet (Urteil vom 22. April 2009 a.a.O.).

  • BVerwG, 25.11.2010 - 2 WD 28.09

    Kostenentscheidung; Widerspruch gegen Ankündigung eines

    Insbesondere muss der Vorgesetzte die körperliche Integrität sowie die Ehre und Würde des Untergebenen strikt achten (stRspr, z.B. Urteil vom 22. April 2009 - BVerwG 2 WD 12.08 - Buchholz 450.2 § 38 WDO 2002 Nr. 28 m.w.N.).

    Ein Vorgesetzter, der unter Verkennung der Grenzen notwendiger militärischer Härte die Rechte, die Ehre oder die Würde seiner Kameraden verletzt, untergräbt den dienstlichen Zusammenhalt, stört den Dienstbetrieb und beeinträchtigt damit letztlich auch die Einsatzbereitschaft der Truppe; zugleich disqualifiziert er sich in seiner Vorgesetztenstellung (stRspr, z.B. Urteil vom 22. April 2009 a.a.O. m.w.N.).

    Dabei kommt es nicht darauf an, ob gegebenenfalls eine ernsthafte Beeinträchtigung der Achtungs- und Vertrauenswürdigkeit tatsächlich eingetreten ist, sondern nur darauf, ob das angeschuldigte Verhalten dazu geeignet war (stRspr, z.B. Urteil vom 22. April 2009 a.a.O. m.w.N.).

    Für die Fälle der unwürdigen, demütigenden oder ehrverletzenden Behandlung Untergebener durch Vorgesetzte ist - auch aus generalpräventiven Überlegungen - nach der Rechtsprechung des Senats grundsätzlich eine Dienstgradherabsetzung Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen (vgl. zuletzt Urteil vom 22. April 2009 a.a.O. m.w.N.).

    Soweit der Senat in diesem Zusammenhang bislang ausgeführt hat, bei einem Soldaten auf Zeit in Vorgesetztenstellung - wie hier - sei dann regelmäßig sogar eine Herabsetzung in einen Mannschaftsdienstgrad in Betracht zu ziehen (vgl. Urteil vom 22. April 2009 a.a.O.), handelt es sich dabei nach der neueren Senatsrechtsprechung um die Frage der Bestimmung der angemessenen Disziplinarmaßnahme im Einzelfall.

  • BVerwG, 12.05.2011 - 2 WD 9.10

    Schusswaffenmissbrauch; Regelmaßnahme; Herabsetzung im Dienstgrad

    Sie setzt sich zusammen aus einer Vielzahl von soldatischen Einzelpflichten, unter anderem der Pflicht zur Loyalität gegenüber der Rechtsordnung, vor allem der Beachtung der Strafgesetze (Urteil vom 22. April 2009 - BVerwG 2 WD 12.08 - Buchholz 450.2 § 38 WDO 2002 Nr. 28).

    Ein Verstoß gegen die Rechtsordnung liegt schon deshalb vor, weil der frühere Soldat die Pistole vorsätzlich auf den Kopf des Zeugen Stabsgefreiter C. gerichtet, damit von der Waffe entgegen Nr. 612 der ZDv 3/15 rechtswidrigen Gebrauch gemacht und dadurch den Straftatbestand des § 46 WStG verwirklicht hat (Urteil vom 22. April 2009 a.a.O.).

    Insbesondere muss der Vorgesetzte die körperliche Integrität sowie die Ehre und Würde des Untergebenen strikt achten (Urteil vom 22. April 2009 a.a.O.).

    Ein Vorgesetzter, der die Rechte, die Ehre oder die Würde seiner Kameraden verletzt, untergräbt den dienstlichen Zusammenhalt, stört den Dienstbetrieb und beeinträchtigt damit letztlich auch die Einsatzbereitschaft der Truppe; zugleich disqualifiziert er sich in seiner Vorgesetztenstellung (Urteil vom 22. April 2009 a.a.O.).

    Dabei kommt es nicht darauf an, ob gegebenenfalls eine ernsthafte Beeinträchtigung der Achtungs- und Vertrauenswürdigkeit tatsächlich eingetreten ist, sondern nur darauf, ob das angeschuldigte Verhalten dazu geeignet ist (Urteil vom 22. April 2009 a.a.O. Rn. 33).

  • BVerwG, 16.03.2011 - 2 WD 40.09

    Dienstpflichtverletzung; private Nutzung von Material der Bundeswehr;

    Der Untergebene muss u.a. das - berechtigte - Gefühl haben, dass er vom Vorgesetzten nicht nur als Befehlsempfänger betrachtet wird, sondern dass dieser sich bei allen Handlungen und Maßnahmen vom Wohlwollen gegenüber dem jeweiligen Soldaten leiten lässt und dass er stets bemüht ist, ihn vor Schäden und unzumutbaren Nachteilen zu bewahren (ständige Rechtsprechung, z.B. Urteil vom 22. April 2009 - BVerwG 2 WD 12.08 - Buchholz 450.2 § 38 WDO 2002 Nr. 28 mit weiteren Nachweisen).
  • BVerwG, 06.07.2016 - 2 WD 18.15

    Vertrauensperson; Stellungnahme; Eröffnung; Anhörung vor Einleitung;

    Der Untergebene muss unter anderem das berechtigte Gefühl haben, dass er vom Vorgesetzten nicht nur als Befehlsempfänger betrachtet wird, sondern dass dieser sich bei allen Handlungen und Maßnahmen vom Wohlwollen gegenüber dem jeweiligen Soldaten leiten lässt und dass er stets bemüht ist, ihn vor Schäden und unzumutbaren Nachteilen zu bewahren (stRspr, BVerwG, z.B. Urteile vom 22. April 2009 - 2 WD 12.08 - Buchholz 450.2 § 38 WDO 2002 Nr. 28 Rn. 31 m.w.N. und vom 16. März 2011 - 2 WD 40.09 -).
  • BVerwG, 13.02.2014 - 2 WD 4.13

    Rechtmäßigkeit der Einleitung eines Disziplinarverfahrens u. Verhängung eines

    Der Untergebene muss unter anderem das - berechtigte - Gefühl haben, dass er vom Vorgesetzten nicht nur als Befehlsempfänger betrachtet wird, sondern dass dieser sich bei allen Handlungen und Maßnahmen vom Wohlwollen gegenüber dem jeweiligen Soldaten leiten lässt und dass er stets bemüht ist, ihn vor Schäden und unzumutbaren Nachteilen zu bewahren (stRspr, z.B. Urteil vom 22. April 2009 - BVerwG 2 WD 12.08 - Buchholz 450.2 § 38 WDO 2002 Nr. 28 Rn. 31 m.w.N., Urteil vom 16. März 2011 - BVerwG 2 WD 40.09 -).
  • BVerwG, 20.05.2010 - 2 WD 12.09

    Achtungswürdiges Verhalten; Bagatellschaden; Befehlsbefugnis; Beförderungsverbot;

    Der Untergebene muss u.a. das - berechtigte - Gefühl haben, dass er vom Vorgesetzten nicht nur als Befehlsempfänger betrachtet wird, sondern dass dieser sich bei allen Handlungen und Maßnahmen vom Wohlwollen gegenüber dem jeweiligen Soldaten leiten lässt und dass er stets bemüht ist, ihn vor Schäden und unzumutbaren Nachteilen zu bewahren (stRspr, z.B. Urteil vom 22. April 2009 - BVerwG 2 WD 12.08 - Buchholz 450.2 § 38 WDO 2002 Nr. 28 m.w.N.).
  • BVerwG, 27.03.2017 - 2 WD 11.16

    Beweiswürdigung der Aussagen einer Zeugin hinsichtlich der sexuellen Belästigung

    Der Untergebene muss unter anderem das berechtigte Gefühl haben, dass er vom Vorgesetzten nicht nur als Befehlsempfänger betrachtet wird, sondern dass dieser sich bei allen Handlungen und Maßnahmen vom Wohlwollen gegenüber dem jeweiligen Soldaten leiten lässt und dass er stets bemüht ist, ihn vor Schäden und unzumutbaren Nachteilen zu bewahren (BVerwG, Urteile vom 22. April 2009 - 2 WD 12.08 - Buchholz 450.2 § 38 WDO 2002 Nr. 28 Rn. 31 m.w.N. und vom 16. März 2011 - 2 WD 40.09 - juris Rn. 42).
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