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   BVerwG, 22.05.1957 - IV A 01.56   

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BVerwG, 22.05.1957 - IV A 01.56 (https://dejure.org/1957,968)
BVerwG, Entscheidung vom 22.05.1957 - IV A 01.56 (https://dejure.org/1957,968)
BVerwG, Entscheidung vom 22. Mai 1957 - IV A 01.56 (https://dejure.org/1957,968)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (6)

  • BVerfG, 06.02.1956 - 2 BvH 1/55

    Schwerpunktparteien

    Auszug aus BVerwG, 22.05.1957 - IV A 01.56
    Schon in Fällen, in denen statt des zuständigen Bundesverfassungsgerichts zunächst rechtsirrig ein Landesverfassungsgericht angegangen war, hat das Bundesverfassungsgericht aber hinsichtlich der Anrufungsfrist das Verfahren vor ihn gewissermaßen als Fortsetzung des Verfahrens vor dem Landesverfassungsgericht betrachtet (BVerfGE 4, 375 [BVerfG 06.02.1956 - 2 BvH 1/55] [379]).

    Die Förmlichkeiten nach dem Bundesverfassungsgerichtsgesetz könnten hierfür nachgeholt, die Fristen nach § 64 BVerfGG ähnlich wie in BVerfGE 4 S. 375 ff. zurückbezogen werden.

  • BVerwG, 22.05.1957 - IV C 0246.56
    Auszug aus BVerwG, 22.05.1957 - IV A 01.56
    Verfassungsrechtlich ist eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit zwischen den Bund und einen Land nur eine vom Bund beanspruchte Mitwirkungsbefugnis dann, wenn die Befugnis aus dem Verfassungsrecht, insbesondere den Grundgesetz, derart hergeleitet wird, daß die Verfassungssätze nicht bloß Vortragen bei Auslegung in Vorschriften ohne Verfassungsrang, sondern den eigentlichen Kern des Streits bilden (ebenso BVerwG IV C 0246.56).

    Nachdem das Verwaltungsgericht durch Beschluß vom 24. April 1956 Deinen im Hinblick auf den ähnlichen Rechtsstreit um den Main (Welschgraben) (jetzt: BVerwG IV C 0246.56) ergangenen Aussetzungsbeschluß aufgehoben und den Rechtsstreit als sachlich vor das Bundesverwaltungsgericht gehörig an dieses verwiesen hatte, beantragt die Klägerin nunmehr,.

  • BVerwG, 21.02.1956 - I A 38.54

    Zuständigkeit des Bundesverfassungsgerichts bei Zweifeln über die Vereinbarkeit

    Auszug aus BVerwG, 22.05.1957 - IV A 01.56
    Hiermit hält sich der Senat in Einklang mit der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts zur Abgrenzung verfassungsrechtlicher von nichtverfassungsrechtlichen Streitigkeiten, wie sie in den Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 21. Mai 1952 (BVerfGE 1, 299) und des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. Februar 1956 (BVerwGE 3, 159) bei Streit über die Verteilung zweckgebundener Bundesmittel auf die Länder entwickelt sind.
  • BVerwG, 26.03.1955 - I A 2.55
    Auszug aus BVerwG, 22.05.1957 - IV A 01.56
    Dieser kann, wenn überhaupt (BVerwG II A 2.53 vom 2. Dezember 1953; I A 2.55 vom 26. März 1955), eine bindende Wirkung nur innerhalb des Verwaltungsrechtsweges, d.h. hinsichtlich der sachlichen Zuständigkeit äußern.
  • BVerfG, 21.05.1952 - 2 BvH 2/52

    Wohnungsbauförderung

    Auszug aus BVerwG, 22.05.1957 - IV A 01.56
    Hiermit hält sich der Senat in Einklang mit der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts zur Abgrenzung verfassungsrechtlicher von nichtverfassungsrechtlichen Streitigkeiten, wie sie in den Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 21. Mai 1952 (BVerfGE 1, 299) und des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. Februar 1956 (BVerwGE 3, 159) bei Streit über die Verteilung zweckgebundener Bundesmittel auf die Länder entwickelt sind.
  • BVerwG, 02.12.1953 - II A 2.53

    Berufung von Vertretern der Arbeitnehmer und deren Stellvertretern in den

    Auszug aus BVerwG, 22.05.1957 - IV A 01.56
    Dieser kann, wenn überhaupt (BVerwG II A 2.53 vom 2. Dezember 1953; I A 2.55 vom 26. März 1955), eine bindende Wirkung nur innerhalb des Verwaltungsrechtsweges, d.h. hinsichtlich der sachlichen Zuständigkeit äußern.
  • BVerwG, 22.05.1957 - IV C 0246.56

    Rechtsmittel

    Verfassungsrechtlich ist eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit zwischen dem Bund und einen Land um eine vom Bund beanspruchte Mitwirkungsbefugnis dann, wenn die Befugnis aus dem Verfassungsrecht, insbesondere dem GG, derart hergeleitet wird, daß die Verfassungssätze nicht bloß Vortragen bei Auslegung von Vorschriften ohne Verfassungsrang bilden (ebenso IV A 01.56).

    Der Senat hält den vorliegenden Streit entgegen den Vordergerichten ebenso für verfassungsrechtlich wie den ihm gleichzeitig im ersten und letzten Rechtszuge vorliegenden Streit zwischen denselben Parteien aus Anlaß der Verleihung von Rechten an der F. - BVerwG IV A 01.56 -, in dem ebenfalls Vorlage an das Bundesverfassungsgericht nach § 9 Abs. 3 BVerwGG beschlossen worden ist.

    Hinsichtlich des Weiteren Verfahrensverlaufes nimmt der Senat auf die Ausführungen in seinem gleichzeitigen Beschluß BVerwG IV A 01.56 Bezug.

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