Rechtsprechung
BVerwG, 22.05.1980 - 2 C 29.78 |
Volltextveröffentlichung
- Wolters Kluwer
Rechtsschutzgewährung bei Umsetzung eines Beamten - Ermessenserwägungen des Dienstherrn bei einer Umsetzung - Umsetzung als auf eine Änderung der personellen Besetzung zweier Geschäftsbereiche innerhalb der Verwaltung bezogene Organisationsmaßnahme
Verfahrensgang
- VG Gelsenkirchen, 27.02.1975 - 1 K 200/74
- OVG Nordrhein-Westfalen, 15.07.1976 - XII A 670/75
- BVerwG, 25.05.1978 - 2 B 68.76
- BVerwG, 22.05.1980 - 2 C 29.78
Wird zitiert von ...
- BVerwG, 12.02.1981 - 2 C 42.78
Verwaltungsgerichtsverfahren - Klageabweisung - Unbegründete Klage - …
Zu den Ermessenserwägungen des Dienstherrn bei einer Änderung des Aufgabenbereichs (Fortführung der Rechtsprechung zur Umsetzung eines Beamten - Urteile vom 22. Mai 1980 - BVerwG 2 C 29.78 und 2 C 30.78).In Portführung der Rechtsprechung des erkennenden Senats zur Rechtsnatur der Umsetzung eines Beamten (Urteile vom 22. Mai 1980 - BVerwG 2 C 29.78 und 2 C 30.78 - [DVBl. 1980, 882 - NJW 1981, 67 - Buchholz 232 § 26 BBG Nr. 20; zur Veröffentlichung in der Entscheidungssammlung bestimmt]) ist auch die Änderung des Aufgabenbereichs eines Beamten durch eine Organisationsverfügung kein Verwaltungsakt.
Der erkennende Senat hat in den Entscheidungen zur Umsetzung von Beamten vom 22. Mai 1980 - BVerwG 2 C 29.78 und 2 C 30.78 - (…a.a.O.) ferner dargelegt, daß die Qualifizierung der Umsetzung als innerbehördliche Organisationsmaßnahme ohne Verwaltungsaktqualität unabhängig davon ist, ob im Einzelfall tatsächlich Rechte des betroffenen Beamten beeinträchtigt sind und daß die Verneinung eines Verwaltungsakts nicht die Frage der verwaltungsgerichtlichen Überprüfbarkeit einer Maßnahme präjudiziert.
Zum Umfang des verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutzes gegen verwaltungsorganisatorische Maßnahmen hat der Senat in den zur Umsetzung des Beamten ergangenen Entscheidungen vom 22. Mai 1980 - BVerwG 2 C 29.78 und 2 C 30.78 - (…a.a.O.) ausgeführt, daß der Beamte gegen die Entziehung und Einschränkung von dienstlichen Aufgaben, des funktionellen Amtes im konkreten Sinne, in erheblich geringerem Maße als gegen die Entziehung des Amtes im statusrechtlichen Sinne (etwa durch gesetzmäßige Beendigung des Beamtenverhältnisses) und auch des funktionellen Amtes im abstrakten Sinne (unter anderem durch Versetzung) rechtlich geschützt sei.