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   BVerwG, 22.05.1992 - 8 C 50.90   

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BVerwG, 22.05.1992 - 8 C 50.90 (https://dejure.org/1992,501)
BVerwG, Entscheidung vom 22.05.1992 - 8 C 50.90 (https://dejure.org/1992,501)
BVerwG, Entscheidung vom 22. Mai 1992 - 8 C 50.90 (https://dejure.org/1992,501)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Beitragserlaß - Ungekürzter Erschließungsbeitrag - Unbillige Härte - Ertragslosigkeit

  • rechtsportal.de

    BBauG § 135 Abs. 5 S. 1
    Erschließungsbeitragsrecht: Erlaß von Erschließungsbeiträgen im öffentlichen Interesse und zur Vermeidung einer unbilligen Härte

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 90, 202
  • NJW 1993, 1670 (Ls.)
  • NVwZ 1993, 379
  • ZMR 1992, 555
  • DVBl 1992, 1105
  • DÖV 1992, 1060
  • BauR 1992, 755
  • ZfBR 1992, 233
 
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Wird zitiert von ... (51)Neu Zitiert selbst (12)

  • BVerwG, 04.05.1979 - 4 C 25.76

    Erschließungsbeitragspflicht von kirchliechen Friedhöfen

    Auszug aus BVerwG, 22.05.1992 - 8 C 50.90
    Die Heranziehung zu einem ungekürzten Erschließungsbeitrag kann eine sachlich unbillige Härte begründen, wenn der Beitragspflichtige auf dem veranlagten Grundstück eine anderenfalls von der Gemeinde selbst durchzuführende Aufgabe wahrnimmt und ihr dadurch nachhaltig eigene finanzielle Aufwendungen erspart (im Anschluß an Urteil vom 4. Mai 1979 - BVerwG 4 C 25.76 - Buchholz 406.11 § 133 BBauG Nr. 69 S. 50 ).

    Die Erlaßregelung des § 135 Abs. 5 BBauG ist "rechtsträgerneutral", sie kann nach Maßgabe der Umstände des jeweiligen Einzelfalles auch einer Körperschaft des öffentlichen Rechts als Beitragsschuldnerin zugute kommen (vgl. Urteil vom 4. Mai 1979 - BVerwG 4 C 25.76 - Buchholz 406.11 § 133 BBauG Nr. 69 S. 50 ).

    Das kann etwa zutreffen, wenn eine Kirchengemeinde einen Friedhof betreibt (vgl. Urteil vom 4. Mai 1979 - BVerwG 4 C 25.76 - a.a.O., S. 57).

  • BVerwG, 23.08.1990 - 8 C 42.88

    Voraussetzungen für einen Billigkeitserlaß der Gewerbesteuer

    Auszug aus BVerwG, 22.05.1992 - 8 C 50.90
    Für die gerichtliche Überprüfung einer Entscheidung über einen Antrag auf einen Abgabenerlaß ist abzustellen auf die rechtlichen und tatsächlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der Entscheidung der Behörde (vgl. Urteil vom 23. August 1990 - BVerwG 8 C 42.88 - Buchholz 401.0 § 222 AO Nr. 1 S. 1 ).

    Das ist vielmehr nur dann ganz ausnahmsweise der Fall, wenn die Abgabenfestsetzung offensichtlich und eindeutig falsch ist und es dem Abgabepflichtigen außerdem nicht möglich oder nicht zumutbar war, sich gegen die Fehlerhaftigkeit rechtzeitig zu wehren (vgl. Urteil vom 23. August 1990 - BVerwG 8 C 42.88 - a.a.O., S. 5).

  • BVerwG, 03.06.1988 - 8 C 114.86

    Begriff und erforderlichkeit einer "Sammelstraße"

    Auszug aus BVerwG, 22.05.1992 - 8 C 50.90
    Es genügt vielmehr, daß der Beitragserlaß nach den Umständen des jeweiligen Einzelfalles vernünftigerweise angezeigt ist, d.h. es für ihn einleuchtende Gründe gibt, die einen (ggf. teilweisen) Beitragsverzicht als eine zur Förderung des in Rede stehenden Verhaltens angemessene Lösung erscheinen läßt (vgl. dazu - im Zusammenhang mit dem Merkmal "notwendig" in § 127 Abs. 2 Nrn. 2 und 3 BBauG - Urteil vom 3. Juni 1988 - BVerwG 8 C 114.86 - Buchholz 406.11 § 127 BBauG Nr. 54 S. 27 ).
  • BVerwG, 03.05.1991 - 8 C 13.89

    Grundsteuererlaß wegen wesentlicher Ertragsminderung nur bei Umständen, die

    Auszug aus BVerwG, 22.05.1992 - 8 C 50.90
    Der Erlaß einer Abgabe wegen einer sachlich unbilligen Härte der Heranziehung setzt vielmehr voraus, daß es sich um einen Sachverhalt handelt, der sich im Verhältnis zu den vom Gesetz erfaßten Regelfällen als Sonderfall darstellt (vgl. Urteile vom 18. November 1977 - BVerwG IV C 104.74 - Buchholz 406.11 § 135 BBauG Nr. 10 S. 7 , vom 24. November 1978 - BVerwG 4 C 18.76 - Buchholz 406.11 § 135 BBauG Nr. 11 S. 14 und vom 3. Mai 1991 - BVerwG 8 C 13.89 - Buchholz 401.4 § 33 GrStG Nr. 24 S. 7 ).
  • BVerwG, 14.12.1990 - 8 C 38.89

    Mietrecht: Begriff des zweckentfremdungsrechtlichen Wohnraums, Zumutbarkeit der

    Auszug aus BVerwG, 22.05.1992 - 8 C 50.90
    Ertragseinbußen sind nämlich, wie der erkennende Senat im Anschluß an seine Rechtsprechung zum Zweckentfremdungsrecht (vgl. u.a. Urteile vom 10. Mai 1985 - BVerwG 8 C 35.83 - Buchholz 454.51 MRVerbG Nr. 12 S. 37 und vom 14. Dezember 1990 - BVerwG 8 C 38.89 - Buchholz 454.51 MRVerbG Nr. 16 S. 1 ) meint, bei einer abgabenbedingten Ertragslosigkeit zumutbar, sofern die Ertragslosigkeit nicht über zehn Jahre hinausgeht.
  • BVerwG, 18.03.1988 - 8 C 92.87

    Erschließungsbeitragsansprüche - Volle Geltendmachung - Beitragsschuldverhältnis

    Auszug aus BVerwG, 22.05.1992 - 8 C 50.90
    Diese Einschränkung ist vor dem Hintergrund der in § 127 Abs. 1 BBauG angeordneten Beitragserhebungspflicht zu sehen (vgl. dazu etwa Urteil vom 18. März 1988 - BVerwG 8 C 92.87 - BVerwGE 79, 163 ).
  • BVerwG, 10.05.1985 - 8 C 35.83

    Möglichkeit der Versagung einer zweckentfremdungsrechtlichen Abrissgenehmigung -

    Auszug aus BVerwG, 22.05.1992 - 8 C 50.90
    Ertragseinbußen sind nämlich, wie der erkennende Senat im Anschluß an seine Rechtsprechung zum Zweckentfremdungsrecht (vgl. u.a. Urteile vom 10. Mai 1985 - BVerwG 8 C 35.83 - Buchholz 454.51 MRVerbG Nr. 12 S. 37 und vom 14. Dezember 1990 - BVerwG 8 C 38.89 - Buchholz 454.51 MRVerbG Nr. 16 S. 1 ) meint, bei einer abgabenbedingten Ertragslosigkeit zumutbar, sofern die Ertragslosigkeit nicht über zehn Jahre hinausgeht.
  • BVerwG, 24.11.1978 - 4 C 18.76

    Ortsdurchfahrt einer Bundesstraße; Überörtlicher und innerörtlicher

    Auszug aus BVerwG, 22.05.1992 - 8 C 50.90
    Der Erlaß einer Abgabe wegen einer sachlich unbilligen Härte der Heranziehung setzt vielmehr voraus, daß es sich um einen Sachverhalt handelt, der sich im Verhältnis zu den vom Gesetz erfaßten Regelfällen als Sonderfall darstellt (vgl. Urteile vom 18. November 1977 - BVerwG IV C 104.74 - Buchholz 406.11 § 135 BBauG Nr. 10 S. 7 , vom 24. November 1978 - BVerwG 4 C 18.76 - Buchholz 406.11 § 135 BBauG Nr. 11 S. 14 und vom 3. Mai 1991 - BVerwG 8 C 13.89 - Buchholz 401.4 § 33 GrStG Nr. 24 S. 7 ).
  • BVerwG, 18.11.1977 - IV C 104.74

    Beitragserhebungspflicht der Gemeinden

    Auszug aus BVerwG, 22.05.1992 - 8 C 50.90
    Der Erlaß einer Abgabe wegen einer sachlich unbilligen Härte der Heranziehung setzt vielmehr voraus, daß es sich um einen Sachverhalt handelt, der sich im Verhältnis zu den vom Gesetz erfaßten Regelfällen als Sonderfall darstellt (vgl. Urteile vom 18. November 1977 - BVerwG IV C 104.74 - Buchholz 406.11 § 135 BBauG Nr. 10 S. 7 , vom 24. November 1978 - BVerwG 4 C 18.76 - Buchholz 406.11 § 135 BBauG Nr. 11 S. 14 und vom 3. Mai 1991 - BVerwG 8 C 13.89 - Buchholz 401.4 § 33 GrStG Nr. 24 S. 7 ).
  • BVerwG, 06.06.1975 - IV C 27.73

    Voraussetzungen für einen Verzicht auf Erhebung von Erschließungsbeiträgen

    Auszug aus BVerwG, 22.05.1992 - 8 C 50.90
    Der Gemeinde soll der Weg eröffnet werden, durch einen (teilweisen) Verzicht auf eine Beitragserhebung einzuwirken auf die Entscheidung des beitragspflichtigen Grundeigentümers über die Durchführung oder Weiterführung eines Vorhabens auf dem der Beitragspflicht unterliegenden Grundstück, das von ihr erwünscht oder gar für erforderlich gehalten wird (vgl. zu diesem Ansatz Urteil vom 6. Juni 1975 - BVerwG IV C 27.73 - Buchholz 406.11 § 135 BBauG Nr. 7 S. 1 ).
  • BVerfG, 08.07.1982 - 2 BvR 1187/80

    Sasbach

  • BVerfG, 12.06.1979 - 1 BvL 19/76

    Kleingarten

  • VGH Baden-Württemberg, 28.01.2005 - 8 S 1826/04

    Erlass des Sanierungsausgleichsbetrags; öffentliches Interesse; Verteilung des

    Der Erlass des Sanierungsausgleichsbetrags liegt nicht nur dann im "öffentlichen Interesse" gemäß § 155 Abs. 4 Satz 1 BauGB, wenn er zugleich den konkreten Sanierungszwecken dient, sondern auch dann, wenn er geeignet ist, sonstige öffentliche Belange der Gemeinde zu fördern (wie BVerwG, Urt. v. 22.5.1992 - 8 C 50.90 -, BVerwGE 90, 202 zu § 135 Abs. 5 Satz 1 BauGB).

    Wegen der Möglichkeit der Überwälzung, aber auch wegen des relativ geringen Betrags kann auch nicht die Rede davon sein, dass die Heranziehung zum Ausgleichsbetrag eine "längerfristige Renditelosigkeit" der Grundstücke zur Folge haben könnte (vgl. BVerwG, Urt. v. 22.5.1992 - 8 C 50.90 -, BVerwGE 90, 202 zur Härtefallregelung nach § 135 Abs. 5 S. 1 BauGB).

    Unbillig wäre die Heranziehung zum Sanierungsausgleichsbetrag vielmehr erst dann, wenn die Beklagte durch die Tätigkeit des Klägers gleichsam handgreiflich finanziell entlastet würde, wenn sie also mit anderen Worten ansonsten selbst zum Betrieb dieser Einrichtungen verpflichtet wäre (vgl. BVerwG, Urt. vom 22.5.1992, a.a.O. unter Hinweis auf den Fall eines von einer Kirchengemeinde betriebenen Friedhofs).

    Denn nach Auffassung des Senats liegt der Erlass des Sanierungsausgleichsbetrags nicht nur dann im öffentlichen Interesse, wenn er zugleich den Zielen der jeweiligen Sanierungsmaßnahme dient (so aber Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, Bd. 3, § 155 Rn. 153 ff.; Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 8. Aufl., § 155 Rn. 23), sondern in Anlehnung an die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur wortgleichen Vorschrift des § 135 Abs. 5 S. 1 Alt. 1 BauGB zum Erlass des Erschließungsbeitrags auch dann, wenn er geeignet ist, ein im allgemeinen öffentlichen Interesse der Gemeinde liegendes Vorhaben zu fördern (vgl. BVerwG, Urt. v. 22.5.1992, a.a.O.; ebenso Brügelmann, a.a.O., § 155 Rn. 22; Berliner Kommentar zum BauGB, 3.Aufl., § 155 Rn. 28; unklar Schrödter, BauGB, 6. Aufl., § 154 Rn. 26).

    Der Erlass des Ausgleichsbetrags ist auch geboten, weil der Förderzweck erreichbar erscheint; es ist anzunehmen, dass dadurch die Entscheidung des Klägers, die Altenbetreuung im Sanierungsgebiet fortzuführen, positiv beeinflusst werden kann (vgl. BVerwG, Urt. v. 22.5.1992, a.a.O.).

  • BVerwG, 13.07.2006 - 4 C 5.05

    Sanierungsmaßnahme; Ausgleichsbetrag, sanierungsrechtlicher; Erlass; öffentliches

    Das Absehen von der Erhebung eines Ausgleichsbetrags ist also ein "Anreiz- und Lenkungsmittel" (BVerwG, Urteil vom 22. Mai 1992 - BVerwG 8 C 50.90 - BVerwGE 90, 202 zu § 135 Abs. 5 BauGB), um den Eigentümer zu einer sanierungsbezogenen Gegenleistung zu veranlassen.

    Besteht ein derartiger innerer Zusammenhang, setzt das Absehen von einem Ausgleichsbetrag nach § 155 Abs. 4 Satz 1 BauGB weiter voraus, dass der Erlass "geboten", d.h. nach den konkreten Umständen vernünftigerweise angezeigt ist (BVerwG, Urteil vom 22. Mai 1992 a.a.O.).

    Ob dem vom Verwaltungsgerichtshof zitierten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. Mai 1992 a.a.O. tatsächlich ein so weites Verständnis des öffentlichen Interesses im Sinne von § 135 Abs. 5 Satz 1 BauGB zugrunde liegt, kann auf sich beruhen.

  • BVerwG, 22.05.1992 - 8 C 44.90

    Erschließungsbeitragsrecht: Erlaß von Erschließungsbeiträgen im öffentlichen

    Ein Beitragserlaß ist im Sinne des § 135 Abs. 5 Satz 1 BBauG im öffentlichen Interesse geboten, wenn es einleuchtende Gründe für die Annahme gibt, durch ihn könne zugunsten der Durchführung oder Weiterführung eines im öffentlichen Interesse der Gemeinde liegenden Vorhabens Einfluß genommen werden (wie Urteil vom 22. Mai 1992 - BVerwG 8 C 50.90 -).

    Die Heranziehung zu einem ungekürzten Erschließungsbeitrag kann eine sachlich unbillige Härte begründen, wenn der Beitragspflichtige auf dem veranlagten Grundstück eine anderenfalls von der Gemeinde selbst durchzuführende Aufgabe wahrnimmt und ihr dadurch nachhaltig eigene finanzielle Aufwendungen erspart (wie Urteil vom 22. Mai 1992 - BVerwG 8 C 50.90 -).

    Das gilt indessen, wie der erkennende Senat in seinem Urteil vom 22. Mai 1992 - BVerwG 8 C 50.90 - näher ausgeführt hat, ausschließlich dann, wenn der Beitragspflichtige durch seine Tätigkeit die Gemeinde von einer anderenfalls von ihr selbst mit finanziellen Aufwendungen durchzuführenden Aufgabe freistellt und ihr dadurch gleichsam handgreiflich eine finanzielle Entlastung verschafft.

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