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   BVerwG, 22.05.2014 - 4 A 1.14 (4 A 1.13)   

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https://dejure.org/2014,11894
BVerwG, 22.05.2014 - 4 A 1.14 (4 A 1.13) (https://dejure.org/2014,11894)
BVerwG, Entscheidung vom 22.05.2014 - 4 A 1.14 (4 A 1.13) (https://dejure.org/2014,11894)
BVerwG, Entscheidung vom 22. Mai 2014 - 4 A 1.14 (4 A 1.13) (https://dejure.org/2014,11894)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anspruch auf rechtliches Gehör hinsichtlich der UVP-Pflicht des Vorhaben nach dem Ergebnis der UVP-Vorprüfung bzgl. Immissionsbelastung durch den Ausbau von Energieleitungen

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (9)

  • BVerwG, 20.12.2011 - 9 A 31.10

    Planfeststellungsbeschluss; wasserrechtliche Erlaubnis; Konzentrationswirkung;

    Auszug aus BVerwG, 22.05.2014 - 4 A 1.14
    Der weitere Einwand, die Rechtsauffassung des Senats widerspreche dem Urteil des 9. Senats vom 20. Dezember 2011 (BVerwG 9 A 31.10 - BVerwGE 141, 282 Rn. 29), führt nicht auf einen Gehörsverstoß.

    Auch das Urteil des 9. Senats vom 20. Dezember 2011 (a.a.O.), auf das sich die Beigeladenen glaubt stützen zu können, war zu diesem Zeitpunkt bekannt.

    b) Entgegen der Auffassung der Beigeladenen ist der Senat bei seiner Entscheidung nicht von einer Rechtsauffassung des 9. Senats in dessen Urteil vom 20. Dezember 2011 (BVerwG 9 A 31.10 - BVerwGE 141, 282) abgewichen.

    Der Senat hat sich auch in Randnummer 39 nicht in Widerspruch zur Rechtsauffassung des 9. Senats gesetzt, wonach nachträglich gewonnene Erkenntnisse für die Tragfähigkeit des Ergebnisses der Vorprüfung nicht maßgeblich sein können (Urteil vom 20. Dezember 2011 a.a.O. Rn. 29).

  • BVerwG, 03.05.2011 - 6 KSt 1.11

    Kostenentscheidung; Revisionsurteil; Gegenvorstellungen; Statthaftigkeit

    Auszug aus BVerwG, 22.05.2014 - 4 A 1.14
    Die Zulässigkeit einer Gegenvorstellung erfordert jedenfalls, dass das Gericht nach der maßgebenden gesetzlichen Regelung zu einer Abänderung seiner vorangegangenen Entscheidung befugt ist (BVerfG, Beschluss vom 25. November 2008 - 1 BvR 848/07 - BVerfGE 122, 190 ; BVerwG, Beschluss vom 3. Mai 2011 - BVerwG 6 KSt 1.11 - Buchholz 310 § 158 VwGO Nr. 13 Rn. 3).

    Sie schützt aus Gründen der Rechtssicherheit und des Rechtsfriedens davor, dass die ergangene Entscheidung ohne Weiteres wieder in Frage gestellt werden kann (Beschluss vom 3. Mai 2011 a.a.O.; vgl. auch Beschluss vom 5. August 2010 - BVerwG 2 C 30.10 - juris Rn. 8).

    Dies soll in Betracht kommen, wenn eine Entscheidung offensichtlich dem Gesetz widerspricht, grobes prozessuales Unrecht enthält, wenn sie auf schwerwiegenden Grundrechtsverstößen beruht oder jeder gesetzlichen Grundlage entbehrt (zusammenfassend Beschluss vom 3. Mai 2011 a.a.O. Rn. 5 m.w.N.).

  • BVerfG, 25.11.2008 - 1 BvR 848/07

    Entscheidung über Gegenvorstellung setzt keine neue Frist zur Einlegung einer

    Auszug aus BVerwG, 22.05.2014 - 4 A 1.14
    Die Zulässigkeit einer Gegenvorstellung erfordert jedenfalls, dass das Gericht nach der maßgebenden gesetzlichen Regelung zu einer Abänderung seiner vorangegangenen Entscheidung befugt ist (BVerfG, Beschluss vom 25. November 2008 - 1 BvR 848/07 - BVerfGE 122, 190 ; BVerwG, Beschluss vom 3. Mai 2011 - BVerwG 6 KSt 1.11 - Buchholz 310 § 158 VwGO Nr. 13 Rn. 3).

    Die Rechtskraft verhindert ferner im öffentlichen Interesse, dass ein bereits entschiedener Streit immer wieder den Gerichten unterbreitet wird (BVerfG, Beschluss vom 25. November 2008 a.a.O.).

  • BVerwG, 17.12.2013 - 4 A 1.13

    Gemeindliches Eigentum; Beurteilungsermächtigung; allgemeine Vorprüfung des

    Auszug aus BVerwG, 22.05.2014 - 4 A 1.14
    Die Anhörungsrüge der Beigeladenen gegen das Urteil des Senats vom 17. Dezember 2013 - BVerwG 4 A 1.13 - wird zurückgewiesen.

    Er hat als maßgeblich den Zeitpunkt der erneuten UVP-Vorprüfung im Dezember 2010 angesehen (UA Rn. 39; vgl. auch den Schriftsatz der Beigeladenen vom 8. April 2013 im Verfahren BVerwG 4 A 1.13, S. 23, die von einer "erneute[n] Überprüfung" spricht).

  • BVerwG, 12.03.2014 - 8 C 8.13

    Staatshaftungsanspruch bei Untersagung der formell illegalen Tätigkeit der

    Auszug aus BVerwG, 22.05.2014 - 4 A 1.14
    Es darf seine Entscheidung nicht ohne vorherigen Hinweis auf einen rechtlichen Gesichtspunkt stützen, mit dessen Erheblichkeit ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter nach dem Prozessverlauf nicht rechnen musste (stRspr, zusammenfassend Beschluss vom 12. März 2014 - BVerwG 8 C 8.13 - Rn. 3 m.w.N.).
  • BVerwG, 05.06.1986 - 3 C 14.85

    Verwaltungsrechtsweg - Arzneimittelhersteller - Arzneimittel-Richtlinie -

    Auszug aus BVerwG, 22.05.2014 - 4 A 1.14
    Der 7. Senat war damit nicht mehr mit der Frage befasst, welche Bedeutung die Grenzwerte der 26. BImSchV für den Begriff der erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen nach § 3c Satz 1 UVPG bei planfeststellungspflichtigen Niederfrequenzanlagen haben (vgl. Urteil vom 5. Juni 1986 - BVerwG 3 C 14.85 - BVerwGE 74, 251 ).
  • BVerwG, 05.08.2010 - 2 C 30.10

    Nicht ausreichende Auseinandersetzung des Gerichts mit dem Vorbringen des Klägers

    Auszug aus BVerwG, 22.05.2014 - 4 A 1.14
    Sie schützt aus Gründen der Rechtssicherheit und des Rechtsfriedens davor, dass die ergangene Entscheidung ohne Weiteres wieder in Frage gestellt werden kann (Beschluss vom 3. Mai 2011 a.a.O.; vgl. auch Beschluss vom 5. August 2010 - BVerwG 2 C 30.10 - juris Rn. 8).
  • BVerwG, 18.07.2013 - 7 A 4.12

    Planfeststellung; Netzausbau; Netzentwicklungsplan; Netzregion;

    Auszug aus BVerwG, 22.05.2014 - 4 A 1.14
    Denn mit Wirkung zum 1. Juli 2013 war das Recht des Ausbaus von Energieleitungen mit Ausnahme des durch Urteil vom 18. Juli 2013 abgeschlossenen Verfahrens BVerwG 7 A 4.12 (BVerwGE 147, 184) in die Zuständigkeit des 4. Senats übergegangen.
  • BVerwG, 28.02.2013 - 7 VR 13.12

    Neubau einer Höchstspannungsfreileitung; Antrag auf Anordnung der aufschiebenden

    Auszug aus BVerwG, 22.05.2014 - 4 A 1.14
    a) Soweit die Beigeladene wegen einer behaupteten Abweichung von einer Rechtsauffassung des 7. Senats in dem Beschluss vom 28. Februar 2013 (BVerwG 7 VR 13.12 - UPR 2013, 345 Rn. 16) ein Vorgehen nach § 11 Abs. 2 und 3 VwGO für erforderlich hält, hätte es ihr oblegen, ein solches Vorgehen in der mündlichen Verhandlung anzuregen und so den nunmehr behaupteten Verfahrensfehler zu verhindern (vgl. Beschluss vom 23. August 2006 - BVerwG 4 A 1075.04 - m.w.N.).
  • BVerwG, 21.04.2015 - 4 B 8.15

    Aufklärung der Lärmbetroffenheit einer Gemeinde durch die für die Flugsicherheit

    Die Zulässigkeit einer solchen Änderung setzte voraus, dass der Senat nach der maßgebenden gesetzlichen Regelung zur Abänderung seiner Entscheidung befugt wäre (BVerfG, Beschluss vom 25. November 2008 - 1 BvR 848/07 - BVerfGE 122, 190 ; BVerwG, Beschluss vom 22. Mai 2014 - 4 A 1.14 - juris Rn. 14).
  • VG Düsseldorf, 09.10.2014 - 13 L 2339/14

    Anhörungsrüge; Überraschungsentscheidung; Entscheidungserheblichkeit

    vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Beschluss vom 22. Mai 2014 - 4 A 1.14, 4 A 1.14 (4 A 1.13) -, juris, Rn. 3 m.w.N.; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 2. August 2012 - 13 A 1560/12.A -, juris, Rn. 11; Schulze-Fielitz, in: Dreier, GG, 2. Aufl. 2008, Artikel 103, Rn. 46 m.w.N.
  • BVerwG, 20.12.2021 - 4 A 6.21

    Anhörungsrüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör

    Gerichtliche Entscheidungen, die in Rechtskraft erwachsen und deshalb weder mit ordentlichen Rechtsbehelfen angegriffen noch vom erkennenden Gericht geändert werden können, sind nicht mit außerordentlichen, nicht gesetzlich vorgesehenen Rechtsbehelfen wie der Gegenvorstellung angreifbar (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 22. Mai 2014 - 4 A 1.14 - juris Rn. 12 und vom 4. Januar 2021 - 7 VR 9.20 - juris Rn. 11).
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