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   BVerwG, 22.06.1984 - 8 C 115.82   

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BVerwG, 22.06.1984 - 8 C 115.82 (https://dejure.org/1984,882)
BVerwG, Entscheidung vom 22.06.1984 - 8 C 115.82 (https://dejure.org/1984,882)
BVerwG, Entscheidung vom 22. Juni 1984 - 8 C 115.82 (https://dejure.org/1984,882)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Wehrpflicht - Einberufung - Übernahme - Gewerbebetrieb - Unentbehrlichkeit - Zurückstellung - Besondere Härte

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ 1985, 193 (Ls.)
  • DÖV 1984, 984
 
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Wird zitiert von ... (28)Neu Zitiert selbst (8)

  • BVerwG, 24.06.1971 - VIII C 76.69

    Unentbehrlichkeit in einem Gewerbebetrieb - Geltendmachung eines

    Auszug aus BVerwG, 22.06.1984 - 8 C 115.82
    Angesichts einer in absehbarer Zeit zu erwartenden - namentlich im Rahmen einer Anhörung (vgl. § 13 Abs. 3 Satz 1 MustV) oder in sonstiger Weise konkret angekündigten - Einberufung obliegt es grundsätzlich dem Wehrpflichtigen, sich auf seine Heranziehung zum Wehrdienst einzurichten und hierauf auch bei seinen persönlichen Entscheidungen, mit deren Ausführung er die Voraussetzungen eines Zurückstellungstatbestandes des § 12 Abs. 4 WPflG schafft, Bedacht zu nehmen (vgl. Urteil vom 24. Juni 1971 - BVerwG VIII C 76.69 - Buchholz 448.0 § 12 WPflG Nr. 53 S. 84 ).

    Erst eine Mitteilung der Wehrersatzbehörde, die Einberufung sei zu einem bestimmten Zeitpunkt vorgesehen, gibt dem Wehrpflichtigen vielmehr die Möglichkeit und den Anlaß, nur noch mit Rücksicht auf seine nunmehr konkret in Aussicht zu nehmende Einberufung zu planen und zu handeln (Urteil vom 24. Juni 1971, a.a.O. S. 86 f.).

  • BVerwG, 11.03.1983 - 8 C 141.81

    Vollziehbare Musterungsentscheidung als Grundlage der Einberufung zum

    Auszug aus BVerwG, 22.06.1984 - 8 C 115.82
    Genügt ein Wehrpflichtiger nicht der ihm gesetzlich auferlegten Pflicht, während der Wehrüberwachung jede Änderung seiner (Haupt-)Wohnung binnen einer Woche der zuständigen Wehrersatzbehörde ordnungsgemäß zu melden, so gilt ihm gegenüber weiterhin das Kreiswehrersatzamt als örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Wehrpflichtige mit Hauptwohnung (erstem Wohnsitz) gemeldet ist (wie Urteil vom 11. März 1983 - BVerwG 8 C 141.81 - Buchholz 448.0 § 24 WPflG Nr. 5 S. 1 ).

    Denn genügt ein Wehrpflichtiger nicht der ihm gesetzlich auferlegten Pflicht, während der Wehrüberwachung jede Änderung seiner (Haupt-)Wohnung binnen einer Woche der zuständigen Wehrersatzbehörde ordnungsgemäß zu melden, so gilt ihm gegenüber weiterhin das Kreiswehrersatzamt als örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Wehrpflichtige mit Hauptwohnung (erstem Wohnsitz) gemeldet ist (vgl. Urteil vom 11. März 1983 - BVerwG 8 C 141.81 - Buchholz 448.0 § 24 WPflG Nr. 5 S. 1 ).

  • BVerwG, 19.03.1975 - VIII C 98.72

    Unentbehrlichkeit eines Wehrpflichtigen für einen durch Betriebsübernahme kurz

    Auszug aus BVerwG, 22.06.1984 - 8 C 115.82
    Insbesondere begründet die unter Verletzung dieser Obliegenheit in Kenntnis der bevorstehenden Einberufung durch Gründung oder Übernahme eines Gewerbebetriebes selbst herbeigeführte Unentbehrlichkeit des Wehrpflichtigen für den Betrieb keine seine Zurückstellung rechtfertigende besondere Härte, wenn der Wehrpflichtige die Betriebsgründung oder Betriebsübernahme, ohne unzumutbare Nachteile zu erleiden, hätte unterlassen oder verschieben können (vgl. Urteil vom 19. März 1975 - BVerwG VIII C 98.72 - Buchholz 448.0 § 12 WPflG Nr. 91 S. 6 ).

    Es gehört vielmehr zu den allgemeinen Härten der Heranziehung zum Wehrdienst, daß diese die berufliche Entwicklung auch derjenigen Wehrpflichtigen unterbricht und verzögert, die eine selbständige Position anstreben (vgl. Urteil vom 19. März 1975, a.a.O. S. 9 f.).

  • BVerwG, 03.08.1977 - 8 C 48.76

    Voraussetzungen für die Zulassung einer Revision - Anforderungen an die Darlegung

    Auszug aus BVerwG, 22.06.1984 - 8 C 115.82
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl. u.a. Urteil vom 3. August 1977 - BVerwG VIII C 48.76 - Buchholz 448.0 § 12 WPflG Nr. 117 S. 93 ) ist ein Wehrpflichtiger für die Erhaltung und Fortführung des eigenen Betriebes unentbehrlich i.S. des § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 WPflG, wenn der wehrdienstbedingte vorübergehende Ausfall der Arbeitskraft des Wehrpflichtigen weder durch innerbetriebliche Maßnahmen aufgefangen noch durch Einstellung einer auf dem Arbeitsmarkt greifbaren und wirtschaftlich tragbaren Ersatzkraft ausgeglichen werden kann und deshalb über einen bloßen wirtschaftlichen Rückgang hinaus zu einer Gefährdung der Existenz des Betriebes führen würde.

    Selbst wenn eine solche Möglichkeit nicht besteht, ist der Wehrpflichtige auch dann nicht unentbehrlich, wenn der Umstand, daß die von ihm wahrgenommenen Arbeiten infolge seiner Einberufung unerledigt bleiben, die Existenz des Betriebes nicht gefährdet (Urteil vom 3. August 1977, a.a.O. S. 95).

  • BVerwG, 21.04.1982 - 8 C 57.80

    Voraussetzungen für eine Zurückstellung vom Wehrdienst - Rechtspflicht zur

    Auszug aus BVerwG, 22.06.1984 - 8 C 115.82
    Die in solchen Fällen für den Betrieb durch die wehrdienstbedingte Abwesenheit des Inhabers eintretenden Nachteile sind nicht unvermeidliche Folgen der Einberufung, sondern darauf zurückzuführen, daß der Betriebsinhaber sie nicht durch die ihm als Wehrpflichtigen zuzumutenden Umdispositionen abgewendet hat (vgl. auch Urteil vom 21. April 1982 - BVerwG 8 C 57.80 - Buchholz 316 § 46 VwVfG Nr. 8 S. 3 ).
  • BVerwG, 30.11.1977 - 8 C 30.76

    Anfechtung eines Einberufungsbescheids mit Zurückstellungsgründen -

    Auszug aus BVerwG, 22.06.1984 - 8 C 115.82
    Für die Beurteilung, ob die Zurückstellungsvoraussetzungen des § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 WPflG erfüllt sind, ist, sobald ein Einberufungsbescheid ergangen und angefochten worden ist, auf die Sachlage in dem darin festgesetzten Gestellungszeitpunkt abzustellen (vgl. u.a. Urteil vom 30. November 1977 - BVerwG VIII C 30.76 - Buchholz 448.0 § 12 WPflG Nr. 119 S. 96 ).
  • BVerwG, 24.09.1975 - VIII C 40.73

    Unzumutbare Härte - Zurückstellung vom Wehrdienst

    Auszug aus BVerwG, 22.06.1984 - 8 C 115.82
    Zur Zeit der Ummeldung von Haupt- und Nebenwohnung des Klägers galt ebenso wie in dem für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Einberufungsbescheides maßgebenden Gestellungszeitpunkt (vgl. Urteile vom 24. September 1975 - BVerwG VIII C 40.73 - Buchholz 448.0 § 12 WPflG Nr. 104 S. 48 und vom 4. Juli 1979 - BVerwG 8 C 9.78 - Buchholz 448.0 § 12 WPflG Nr. 135 S. 143 ), dem 1. Oktober 1981, § 24 WPflG in der Fassung des § 25 des Melderechtsrahmengesetzes (MRRG) vom 16. August 1980 (BGBl. I S. 1429).
  • BVerwG, 04.07.1979 - 8 C 9.78

    Voraussetzungen für die Zurückstellung vom Grundwehrdienst aus Ausbildungsgründen

    Auszug aus BVerwG, 22.06.1984 - 8 C 115.82
    Zur Zeit der Ummeldung von Haupt- und Nebenwohnung des Klägers galt ebenso wie in dem für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Einberufungsbescheides maßgebenden Gestellungszeitpunkt (vgl. Urteile vom 24. September 1975 - BVerwG VIII C 40.73 - Buchholz 448.0 § 12 WPflG Nr. 104 S. 48 und vom 4. Juli 1979 - BVerwG 8 C 9.78 - Buchholz 448.0 § 12 WPflG Nr. 135 S. 143 ), dem 1. Oktober 1981, § 24 WPflG in der Fassung des § 25 des Melderechtsrahmengesetzes (MRRG) vom 16. August 1980 (BGBl. I S. 1429).
  • BVerwG, 14.12.1990 - 8 C 18.90

    Zurückstellung vom Wehrdienst - Unentbehrlichkeit eines Wehrdienstpflichtigen für

    Das angefochtene Urteil weicht in der Sache von dem Urteil des erkennenden Senats vom 22. Juni 1984 - BVerwG 8 C 115.82 - (Buchholz 448.0 § 24 WPflG Nr. 6 S. 3 ) ab.

    Die allgemeine Handlungsfreiheit (auch) eines Wehrpflichtigen trifft in dieser Richtung vielmehr erst dann auf Schranken, "wenn seine Einberufung konkret bevorsteht" (Urteil vom 22. Juni 1984, a.a.O. S. 5).

    Erst bei einer in absehbarer Zeit zu erwartenden - namentlich im Rahmen einer Anhörung (vgl. § 13 Abs. 3 Satz 1 MustV) oder in sonstiger Weise konkret angekündigten -Einberufung obliegt es dem Wehrpflichtigen, sich auf seine Heranziehung zum Wehrdienst einzurichten und hierauf auch bei seinen persönlichen Entscheidungen, mit deren Ausführung er die Voraussetzungen eines Zurückstellungstatbestandes schafft, Bedacht zu nehmen (vgl. Urteil vom 22. Juni 1984, a.a.O. S. 5).

    Denn erst eine Mitteilung der Wehrersatzbehörde, die Einberufung sei zu einem bestimmten Zeitpunkt vorgesehen, gibt dem Wehrpflichtigen die Möglichkeit und den Anlaß, nur noch unter Berücksichtigung seiner bevorstehenden Einberufung zu planen und zu handeln (vgl. Urteil vom 22. Juni 1984, a.a.O. S. 6).

  • BVerwG, 22.02.1985 - 8 C 25.84

    Verwaltungsverfahren - Fehler - Folgen - Wehrpflicht - Einberufung -

    Hat ein der Wehrüberwachung unterliegender Wehrpflichtiger eine Änderung seiner (Haupt-)Wohnung vor Beginn des Einberufungsverfahrens durch Absendung des an ihn gerichteten Anhörungsschreibens nicht den zuständigen Wehrersatzbehörden seines Weg- und Zuzugsortes gemeldet, so bleibt für seine Einberufung weiterhin das Kreiswehrersatzamt örtlich zuständig, in dessen Bezirk er bei Beginn des Einberufungsverfahrens mit Hauptwohnung (erstem Wohnsitz) gemeldet war (Fortführung der Rechtsprechung in den Urteilen vom 11. März 1983 - BVerwG 8 C 141.81 - Buchholz 448.0 § 24 WPflG Nr. 5 S. 1 und vom 22. Juni 1984 - BVerwG 8 C 115.82 - DÖV 1984, 984 ).

    Solange ein Wehrpflichtiger diese ihm obliegende Meldepflicht nach einem Wohnungswechsel nicht erfüllt hat, gilt ihm gegenüber das Kreiswehrersatzamt weiterhin als örtlich zuständig, in dessen Bereich der Wehrpflichtige noch mit Hauptwohnung (erstem Wohnsitz) gemeldet ist (vgl. Urteile vom 11. März 1983 - BVerwG 8 C 141.81 - Buchholz 448.0 § 24 WPflG Nr. 5 S. 1 und vom 22. Juni 1984 - BVerwG 8 C 115.82 - DÖV 1984, 984 ).

  • BVerwG, 22.08.2007 - 6 C 28.06

    Einberufungsbescheid; Zurückstellung; besondere Härte; Berufsausbildung;

    Angesichts einer in absehbarer Zeit zu erwartenden Einberufung obliegt es grundsätzlich dem Wehrpflichtigen, sich auf seine Heranziehung zum Wehrdienst einzurichten und hierauf auch bei seinen persönlichen Entscheidungen, mit deren Ausführung er die Voraussetzungen eines Zurückstellungstatbestandes schafft, Rücksicht zu nehmen (Urteile vom 24. Juni 1971 - BVerwG 8 C 76.69 - a.a.O., vom 22. Juni 1984 - BVerwG 8 C 115.82 - Buchholz 448.0 § 24 WPflG Nr. 6 S. 5 und vom 9. Dezember 1994 - BVerwG 8 C 21.94 - Buchholz 448.0 § 12 WPflG Nr. 185 S. 14).
  • BVerwG, 09.12.1994 - 8 C 21.94

    Wehrpflicht - Unentbehrlichkeit - Eigenes Verschulden - Ausbildung -

    Auf seine tatsächlich gegebene Unentbehrlichkeit im eigenen Betrieb kann ein Wehrpflichtiger sich dann nicht berufen, wenn er - erstens - in Kenntnis seiner in absehbarer Zeit bevorstehenden Einberufung durch Gründung oder Übernahme des Betriebes seine Unentbehrlichkeit für diesen Betrieb herbeigeführt hat und wenn er - zweitens - die Betriebsgründung oder Betriebsübernahme ohne unzumutbare Nachteile hätte unterlassen oder verschieben können (Fortführung der Rechtsprechung in den Urteilen vom 22. Juni 1984 - BVerwG 8 C 115.82 - Buchholz 448.0 § 24 WPflG Nr. 6 S. 3 [5] und vom 14. Dezember 1990 - BVerwG 8 C 18.90 - UA S. 6 f.).«.

    Nur auf eine in absehbarer Zeit zu erwartende - namentlich im Rahmen einer Anhörung oder in sonstiger Weise konkret angekündigte - Einberufung muß ein Wehrpflichtiger bei seinen persönlichen Entscheidungen Bedacht nehmen, mit deren Ausführung er die tatsächlichen Voraussetzungen eines Zurückstellungstatbestandes schafft (vgl. Urteile vom 22. Juni 1984 - BVerwG 8 C 115.82 - Buchholz 448.0 § 24 WPflG Nr. 6 S. 3 [5] und vom 14. Dezember 1990 - BVerwG 8 C 18.90 - UA S. 6 f.).

  • BVerwG, 28.07.1994 - 8 B 65.94

    Zulässigkeit und Begründetheit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der

    Die im angefochtenen Urteil zum Ausdruck gebrachte Rechtsansicht, der Kläger könne sich nicht darauf berufen, daß er bereits im Gestellungszeitpunkt Mitgesellschafter des Betriebes gewesen sei, weil er die Hälfte der Gesellschaftsanteile erst nach Erlaß des angefochtenen Einberufungsbescheides übernommen habe, trifft nicht zu; der in diesem Zusammenhang erfolgte Hinweis des Verwaltungsgerichts auf das Urteil des Senats vom 22. Juni 1984 - BVerwG 8 C 115.82 - (Buchholz 448.0 § 24 WPflG Nr. 6 S. 3 ) geht fehl.

    Mit Blick auf diese Feststellungen des angefochtenen Urteils war der Kläger schon lange vor Absehbarkeit seiner Einberufung für den Betrieb unentbehrlich im Sinne des § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 WPflG (vgl. Urteil vom 22. Juni 1984, a.a.O. S. 6 m.weit.Nachw.).

  • BVerwG, 21.06.1990 - 8 CB 18.90

    Zulässigkeit und Begründetheit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der

    Die Revision gegen das angefochtene Urteil ist nach § 34 Abs. 2 Satz 3 WPflG zuzulassen, weil es - wie der Beschwerdebegründung zu entnehmen ist - in entscheidungserheblicher Weise von dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. Juni 1984 - BVerwG 8 C 115.82 - (Buchholz 448.0 § 24 WPflG Nr. 6 S. 3 ) abweicht.

    Erst angesichts einer in absehbarer Zeit zu erwartenden - namentlich im Rahmen einer Anhörung (vgl. § 13 Abs. 3 Satz 1 MustV) oder in sonstiger Weise konkret angekündigten - Einberufung obliegt es dem Wehrpflichtigen, sich auf seine Heranziehung zum Wehrdienst einzurichten und hierauf auch bei seinen persönlichen Entscheidungen, mit deren Ausführung er die Voraussetzungen eines Zurückstellungstatbestandes des § 12 Abs. 4 WPflG schafft, Bedacht zu nehmen (vgl. Urteil vom 22. Juni 1984, a.a.O. S. 5).

  • BVerwG, 03.06.1988 - 8 C 86.86

    Wehrpflicht - Wehrübung - Urlaubsreise - Zurückstellung

    Namentlich kann er einer bereits erfolgten oder ihm zumindest konkret angekündigten Einberufung zu einer Wehrübung nicht mit Erfolg entgegenhalten, er beabsichtige für den Wehrübungszeitraum ein einmaliges finanziell besonders vorteilhaftes Reisearrangement zu buchen (vgl. dazu auch Urteil vom 22. Juni 1984 - BVerwG 8 C 115.82 - Buchholz 448.0 § 24 WPflG Nr. 6 S. 3 ).
  • BVerwG, 06.03.1987 - 8 C 64.84

    Wehrpflicht - Auslandsaufenthalt - Genehmigung

    Im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. etwa Urteil vom 22. Juni 1984 - BVerwG 8 C 115.82 - Buchholz 448.0 § 24 WPflG Nr. 6 S. 3 ) geht das angefochtene Urteil ferner richtig davon aus, daß ein Wehrpflichtiger für die Erhaltung und Fortführung des eigenen Betriebes im Sinne des § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 WPflG dann unentbehrlich ist, wenn der wehrdienstbedingte vorübergehende Ausfall seiner Arbeitskraft weder durch innerbetriebliche Maßnahmen aufgefangen, noch durch Einstellung einer auf dem Arbeitsmarkt greifbaren und wirtschaftlich tragbaren Ersatzkraft ausgeglichen werden kann und deshalb über einen bloßen wirtschaftlichen Rückgang hinaus zu einer Gefährdung der Existenz des Betriebes führen würde.
  • OVG Sachsen, 06.03.1997 - 4 S 135/97

    Juristische Staatsprüfung; Materiellrechtliche Ausschlußfrist; Wiedereinsetzung

    Eine besondere Härte wird nur in ganz speziellen Ausnahmefällen angenommen, um z. B. schwerwiegende Nachteile abzuwenden (vgl. BVerwG, Urt. v. 22.06.1984 8 C 115.82 , Buchholz 448.0 § 24 WPflG Nr. 6, unter Hinweis auf seine st. Rspr.).
  • BVerwG, 12.12.1986 - 8 C 34.84

    Wehrersatzbehörde - Örtliche Zuständigkeit

    Soweit das angefochtene Urteil die örtliche Zuständigkeit des Kreiswehrersatzamts Düsseldorf aus einer Verletzung der dem Kläger nach § 24 Abs. 6 Nr. 1 WPflG obliegenden Meldepflicht herleiten will, wird ferner übersehen, daß nach § 24 Abs. 6 a Satz 1 WPflG in der seinerzeit geltenden Fassung des § 25 MRRG vom 16. August 1980 (BGBl. K S. 1429) die Meldepflicht gegenüber den beteiligten Wehrersatzbehörden als erfüllt galt, wenn der Wehrpflichtige innerhalb der genannten Frist der ihm nach den Landesgesetzen über das Meldewesen obliegenden An- und Abmeldepflicht nachgekommen war und hierbei angegeben hatte, daß er der Wehrüberwachung unterlag (vgl. Urteil vom 22. Juni 1984 - BVerwG 8 C 115.82 - Buchholz 448.0 § 24 WPflG Nr. 6 S. 3 ).
  • BVerwG, 18.06.2003 - 6 B 38.03

    Amtsermittlung; Arbeitsmarkt; Ausbildungsstand; Aushilfskraft; Berufsausbildung;

  • BVerwG, 19.08.1988 - 8 C 31.87

    Wehrdienst - Wehrdienstunfähigkeit - Einberufungsbescheid - Aussetzung der

  • BVerwG, 25.06.1985 - 8 C 56.83

    Wehrpflicht - Zurückstellung - Unentbehrlichkeit - Gewerblicher Betrieb -

  • BVerwG, 20.08.1986 - 8 C 55.84

    Verwaltungsgerichtsverfahren - Sachverhaltsaufklärung - Sachkunde

  • BVerwG, 22.05.2003 - 6 B 14.03

    Sachverhaltsaufklärungspflicht des Gerichts bei Vernehmung eines Zeugens;

  • BVerwG, 04.06.1986 - 8 C 61.86

    Zurückstellung vom Wehrdienst zur Behebung eines familiären Notstands -

  • BVerwG, 26.10.1994 - 8 B 116.94

    Revisionseröffnende Divergenz des vorinstanzlichen Urteils gegenüber der

  • BVerwG, 11.08.1992 - 8 B 69.92

    Zurückstellung vom Wehrdienst - Unentbehrlichkeit im Betrieb

  • BVerwG, 13.03.1986 - 8 C 69.85

    Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache - Entscheidung über die Kosten des

  • BVerwG, 18.07.1985 - 8 B 66.85

    Zulässigkeit und Begründetheit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der

  • BVerwG, 02.10.1991 - 8 B 97.91

    Anforderungen an die Darlegung der "grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache"

  • BVerwG, 25.03.1987 - 8 B 43.87

    Verwaltungsgerichtliche Aufklärungspflicht - Aufnahme einer Ausbildung nach

  • VG Düsseldorf, 03.09.2009 - 11 K 4168/09

    Zurückstellung Fußball Profi Chance

  • BVerwG, 25.01.1988 - 8 C 49.87

    Vorliegen eines "Überraschungsurteils" i.R.d. Zurückstellung von der Einberufung

  • BVerwG, 07.12.1987 - 8 CB 49.87

    Voraussetzungen für eine Berufung auf den Zurückstellungsgrund eines

  • VG Ansbach, 02.09.2008 - AN 15 S 08.01431

    Teilnahme an einem Meisterlehrgang; Zurückstellungsgrund erst nach Erlass des

  • VG Leipzig, 29.12.1998 - 6 K 3227/98

    Aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs gegen Einberufungsbescheid; Interesse

  • OVG Sachsen-Anhalt, 06.03.1997 - 4 S 135/97

    Bildungswesen; Prüfungen; sonstiges Verwaltungsverfahren, Wiedereinsetzung -

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