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   BVerwG, 22.06.1988 - 9 B 65.88   

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https://dejure.org/1988,293
BVerwG, 22.06.1988 - 9 B 65.88 (https://dejure.org/1988,293)
BVerwG, Entscheidung vom 22.06.1988 - 9 B 65.88 (https://dejure.org/1988,293)
BVerwG, Entscheidung vom 22. Juni 1988 - 9 B 65.88 (https://dejure.org/1988,293)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Asylverfahren - Politische Betätigung - Kontinuität - Nachfluchtgrund

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ 1988, 1036
 
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Wird zitiert von ... (59)Neu Zitiert selbst (3)

  • BVerfG, 26.11.1986 - 2 BvR 1058/85

    Nachfluchttatbestände

    Auszug aus BVerwG, 22.06.1988 - 9 B 65.88
    Selbstgeschaffene Nachfluchtgründe sind - weil das Asylgrundrecht des Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG von seinem Tatbestand her grundsätzlich einen kausalen Zusammenhang zwischen Verfolgung und Flucht voraussetzt - regelmäßig nur dann asylrechtlich beachtlich, wenn sie sich als Ausdruck und Fortführung einer schon im Heimatstaat vorhandenen und erkennbar betätigten festen Überzeugung darstellen (BVerfG, Beschluß vom 26. November 1986 - 2 BvR 1058/85 - BVerfGE 74, 51; BVerwG, Urteil vom 19. Mai 1987 - BVerwG 9 C 184.86 - BVerwGE 77, 258, ferner vom 20. Oktober 1987 - BVerwG 9 C 42.87 - Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 75).
  • BVerwG, 19.05.1987 - 9 C 184.86

    Asylanerkennung - Nachfluchtgründe - Bindung an BVerfG - Kausalität - Verfolgung

    Auszug aus BVerwG, 22.06.1988 - 9 B 65.88
    Selbstgeschaffene Nachfluchtgründe sind - weil das Asylgrundrecht des Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG von seinem Tatbestand her grundsätzlich einen kausalen Zusammenhang zwischen Verfolgung und Flucht voraussetzt - regelmäßig nur dann asylrechtlich beachtlich, wenn sie sich als Ausdruck und Fortführung einer schon im Heimatstaat vorhandenen und erkennbar betätigten festen Überzeugung darstellen (BVerfG, Beschluß vom 26. November 1986 - 2 BvR 1058/85 - BVerfGE 74, 51; BVerwG, Urteil vom 19. Mai 1987 - BVerwG 9 C 184.86 - BVerwGE 77, 258, ferner vom 20. Oktober 1987 - BVerwG 9 C 42.87 - Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 75).
  • BVerwG, 20.10.1987 - 9 C 42.87

    Asylerheblichkeit subjektiver Nachfluchtgründe

    Auszug aus BVerwG, 22.06.1988 - 9 B 65.88
    Selbstgeschaffene Nachfluchtgründe sind - weil das Asylgrundrecht des Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG von seinem Tatbestand her grundsätzlich einen kausalen Zusammenhang zwischen Verfolgung und Flucht voraussetzt - regelmäßig nur dann asylrechtlich beachtlich, wenn sie sich als Ausdruck und Fortführung einer schon im Heimatstaat vorhandenen und erkennbar betätigten festen Überzeugung darstellen (BVerfG, Beschluß vom 26. November 1986 - 2 BvR 1058/85 - BVerfGE 74, 51; BVerwG, Urteil vom 19. Mai 1987 - BVerwG 9 C 184.86 - BVerwGE 77, 258, ferner vom 20. Oktober 1987 - BVerwG 9 C 42.87 - Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 75).
  • BVerwG, 06.12.1988 - 9 C 91.87

    Entscheidungserhebliche Tatsachen - Wahrunterstellung - Verwaltungsprozess -

    Der Zusammenhang zwischen der politischen Betätigung des Asylbewerbers vor und nach dem Verlassen seines Heimatlandes ist bei einem subjektiven Nachfluchtgrund nicht gewahrt, wenn der Asylbewerber vor Verlassen seiner Heimat über einen längeren Zeitraum (hier: 20 Jahre) politisch nicht nach außen in Erscheinung getreten ist (wie Beschluß vom 22. Juni 1988 - BVerwG 9 B 65.88 - InfAuslR 1988, 255).

    Nach einer so langen Zeitspanne handelt es sich, sofern nicht besondere Umstände vorliegen, bei der exilpolitischen Betätigung um den nicht von Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG erfaßten Neubeginn politischen Wirkens auf dem Boden der Bundesrepublik Deutschland (vgl. Beschluß vom 22. Juni 1988 - BVerwG 9 B 65.88 - InfAuslR 1988, 255).

  • BVerwG, 25.10.1988 - 9 C 76.87

    Asylantrag - Selbstgeschaffener Nachfluchtgrund - Politische Verfolgung -

    Eine über einen so langen Zeitraum geübte politische Enthaltsamkeit rechtfertigt - da dem entgegenstehende besondere Umstände nicht erkennbar sind - schon für sich alleine den Schluß, daß es sich bei der nunmehrigen politischen Betätigung um den nicht von Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG erfaßten Neubeginn politischen Wirkens auf dem Boden der Bundesrepublik handelt, nicht aber um die Fortführung einer die eigene Identität prägenden und im Heimatland bereits erkennbar betätigten Überzeugung (vgl. auch Beschluß vom 22. Juni 1988 - BVerwG 9 B 65.88 ).
  • BVerwG, 02.08.1990 - 9 C 22.89

    Fortführung einer früheren politischen Betätigung im Heimatstaat

    Das Berufungsgericht hat zu Recht angenommen, daß es an dem erforderlichen Zusammenhang zwischen Vorflucht- und Nachfluchtaktivitäten fehlt, wenn der Ausländer erst nach einem langjährigen unpolitischen Aufenthalt in Deutschland erneut wieder politische Aktivitäten entfaltet (vgl. Beschluß vom 22. Juni 1988 - BVerwG 9 B 65.88 - Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 89).

    Es trifft zwar zu, daß die Entscheidungen des Senats vom 22. Juni 1988 - BVerwG 9 B 65.88 - (a.a.O.) und vom 25. Oktober 1988 - BVerwG 9 C 76.87 - (Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 96) Zeiträume politischer Enthaltsamkeit von acht bis zehn Jahren zum Gegenstand hatten.

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