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   BVerwG, 22.08.1972 - III C 121.69   

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https://dejure.org/1972,730
BVerwG, 22.08.1972 - III C 121.69 (https://dejure.org/1972,730)
BVerwG, Entscheidung vom 22.08.1972 - III C 121.69 (https://dejure.org/1972,730)
BVerwG, Entscheidung vom 22. August 1972 - III C 121.69 (https://dejure.org/1972,730)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 40, 276
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (2)

  • BVerwG, 19.12.1963 - I C 71.61

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 22.08.1972 - III C 121.69
    Denn das Revisionsgericht hat im Rahmen der Prüfung, ob die vom Vordergericht vorgenommene Auslegung der an sich irrevisiblen landesrechtlichen Regelung Bundesrecht verletzt, auch den Inhalt der landesrechtlichen Norm zu ermitteln (BVerwGE 17, 322).
  • BVerwG, 16.07.1968 - I C 81.67

    Untersagung des Betreibens eines Abbruchunternehmens - Befugnis der

    Auszug aus BVerwG, 22.08.1972 - III C 121.69
    Hier gehe es nicht wie in BVerwGE 30, 138 [BVerwG 16.07.1968 - I C 81/67] darum, daß eine untere Verwaltungsbehörde nicht für einzelne Fallgruppen zur höheren Verwaltungsbehörde im Sinne einer bundesrechtlichen Aufgabenzuweisung erklärt werden könne.
  • BVerwG, 27.09.2001 - 3 BN 3.01

    Zulässigkeit und Begründetheit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der

    Damit weiche der Verwaltungsgerichtshof von den Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. August 1972 - BVerwG III C 121.69 - und vom 18. Dezember 1987 - BVerwG 4 C 9.86 - ab.
  • BVerwG, 02.02.1995 - 2 A 5.92

    Untreue durch Zivilschutzbeamten I - Art. 104a Abs. 5 Satz 1 GG,

    Aufgrund des Art. 85 Abs. 1 GG konnte der Bundesgesetzgeber für diese Bundesauftragsverwaltung auch Gemeinden und Gemeindeverbände als zuständige Behörden bestimmen (vgl. BVerwGE 40, 276 [281]; Maunz/Dürig, GG , Art. 85 Rz 66).
  • BVerwG, 07.05.1982 - 4 C 55.78

    Schutzräume - Gemeinde - Ausstattung

    Richtig ist vielmehr, daß der Bund durch einzelne Annexregelungen zu den von ihm im Rahmen seiner ausdrücklich benannten Gesetzgebungskompetenzen getroffenen Regelungen ausnahmsweise auch deren Vollzug näher regeln, insbesondere die mit dem örtlichen Vollzug betraute Stelle festlegen darf (BVerfGE 22, 180 [203, 210, 211]; BVerwGE 40, 276 [281 f.] zu Art. 84 Abs. 1 und Art. 85 Abs. 1 GG).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 30.04.2009 - L 8 SO 79/09
    Zu der Frage, ob durch diese Regelung die Stadt Göttingen wieder zu einer Art kreisfreien Stadt wird, hat sich bereits das OVG Lüneburg (im Urteil vom 16. April 1969 IV OVG A 73/69 ) geäußert und dort näher dargelegt, dass durch diese Regelung die örtliche Zuständigkeit des Landkreises Göttingen als örtlicher Träger der Sozialhilfe nicht berührt wird, zu den damals vergleichbaren Vorschriften des Bundessozialhilfegesetzes BSHG (siehe auch Bundesverwaltungsgericht BVerwG , Urteil vom 22. August 1972 III C 121.69 BVerwGE 40, Seite 276 zu einer Streitigkeit im Lastenausgleichsrecht mit dem Leitsatz: "Bei der gebotenen bundesrechtskonformen Auslegung der im Göttingen-Gesetz § 1 getroffenen Regelungen sind der in Abs. 1 dieser Bestimmung in den Landkreis Göttingen eingegliederten Stadt Göttingen durch Abs. 2 derselben Vorschrift keine durch Bundesrecht begründeten Aufgaben zugewiesen worden, zu deren Erledigung im Lande Niedersachsen die Landkreise oder kreisfreie Städte zuständig sind").
  • VG Berlin, 21.06.2018 - 1 L 147.18

    Anordnung erkennungsdienstlicher Maßnahmen; fehlerhafte Begründung der Anordnung

    Dem steht der Zweck des besonderen Begründungserfordernisses entgegen, der Behörde den Ausnahmecharakter der Vollziehungsanordnung bewusst zu machen (vgl. BVerwGE 40, 276 [286]) und sie zu zwingen, die gebotene Abwägung vor Erlass des Verwaltungsaktes vorzunehmen (vgl. Finkelnburg/Dombert/Külpmann, a.a.O., Rn. 741 m.w.N.).
  • VG Göttingen, 12.02.2009 - 2 A 205/08

    D (A), Klageänderung, Sachdienlichkeit, Wohnsitzauflage, Aufenthaltserlaubnis,

    (Auch) aus § 8 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes folgt, dass die Stadt Göttingen selbst nicht örtlicher Träger der Sozialhilfe ist, denn sie wird daneben ausdrücklich erwähnt; mithin hat sich durch die Einführung des SGB XII an der bisherigen sachlichen Zuständigkeit im Sozialhilferecht (vgl. dazu OVG Lüneburg, Urteil vom 16.04.1969 - IV OVG A 73/69 - und Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 22.08.1972 - III C 121.69 -) nichts geändert.
  • VG Berlin, 13.09.2007 - 9 A 388.04

    Rückforderung des Lastenausgleichs nach Schadensausgleich vom Erben

    Daher können im Lichte des § 308 LAG bei einer bundesrechtskonformen Auslegung (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 22. August 1972, III C 121.69, bei Juris) aus der Kompetenzordnung des Berliner Landesrecht keine überzogenen Anforderungen an die Aufgabenübertragung abgeleitet werden.
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