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   BVerwG, 22.08.2012 - 10 B 33.12, 10 PKH 14.12   

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https://dejure.org/2012,25940
BVerwG, 22.08.2012 - 10 B 33.12, 10 PKH 14.12 (https://dejure.org/2012,25940)
BVerwG, Entscheidung vom 22.08.2012 - 10 B 33.12, 10 PKH 14.12 (https://dejure.org/2012,25940)
BVerwG, Entscheidung vom 22. August 2012 - 10 B 33.12, 10 PKH 14.12 (https://dejure.org/2012,25940)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    AufenthG § 5 Abs. 1 Nr. 1; VwGO § 133 Abs. 3 S. 3
    Voraussetzungen einer Familienzusammenführung ohne gesicherten Lebensunterhalt als klärungsbedürftige Frage i.R.d. Entscheidung über eine Revisionszulassung

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (2)

  • BVerwG, 26.08.2008 - 1 C 32.07

    Visum; Kindernachzug; Familienzusammenführung; Altersgrenze; maßgeblicher

    Auszug aus BVerwG, 22.08.2012 - 10 B 33.12
    Das Berufungsgericht hat der angefochtenen Entscheidung (UA S. 11) die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zugrunde gelegt, nach der ein Ausnahmefall von der Regelerteilungsvoraussetzung der Unterhaltssicherung nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG vorliegt, wenn entweder besondere, atypische Umstände gegeben sind, die so bedeutsam sind, dass sie das sonst ausschlaggebende Gewicht der gesetzlichen Regelung beseitigen, oder die Erteilung des Aufenthaltstitels aus Gründen höherrangigen Rechts wie etwa Art. 6 GG oder im Hinblick auf Art. 8 EMRK geboten ist, weil z.B. die Herstellung der Familieneinheit im Herkunftsland nicht möglich ist (Urteile vom 26. August 2008 - BVerwG 1 C 32.07 - BVerwGE 131, 370 Rn. 27 und vom 30. April 2009 - BVerwG 1 C 3.08 - Buchholz 402.242 § 5 AufenthG Nr. 5 Rn. 13).
  • BVerwG, 30.04.2009 - 1 C 3.08

    Ehegattennachzug; Familienzusammenführung; Sicherung des Lebensunterhalts;

    Auszug aus BVerwG, 22.08.2012 - 10 B 33.12
    Das Berufungsgericht hat der angefochtenen Entscheidung (UA S. 11) die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zugrunde gelegt, nach der ein Ausnahmefall von der Regelerteilungsvoraussetzung der Unterhaltssicherung nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG vorliegt, wenn entweder besondere, atypische Umstände gegeben sind, die so bedeutsam sind, dass sie das sonst ausschlaggebende Gewicht der gesetzlichen Regelung beseitigen, oder die Erteilung des Aufenthaltstitels aus Gründen höherrangigen Rechts wie etwa Art. 6 GG oder im Hinblick auf Art. 8 EMRK geboten ist, weil z.B. die Herstellung der Familieneinheit im Herkunftsland nicht möglich ist (Urteile vom 26. August 2008 - BVerwG 1 C 32.07 - BVerwGE 131, 370 Rn. 27 und vom 30. April 2009 - BVerwG 1 C 3.08 - Buchholz 402.242 § 5 AufenthG Nr. 5 Rn. 13).
  • VG Hannover, 08.07.2021 - 12 B 6389/20

    Atypischer Fall; befristete Aufenthaltserlaubnis; Lebensunterhalt; Rentenalter;

    16 bb) Zu Recht weist die Antragstellerin darauf hin, dass bei der Prüfung, ob ein atypischer Fall vorliegt, aus Gründen der Verhältnismäßigkeit die konkreten Umstände des jeweiligen Einzelfalles zu berücksichtigen sind (vgl. auch BVerwG, Beschl. v. 22.08.2012 - 10 B 33/12 -, juris Rn. 4).
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