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   BVerwG, 22.08.2012 - 6 C 30.11   

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BVerwG, 22.08.2012 - 6 C 30.11 (https://dejure.org/2012,31188)
BVerwG, Entscheidung vom 22.08.2012 - 6 C 30.11 (https://dejure.org/2012,31188)
BVerwG, Entscheidung vom 22. August 2012 - 6 C 30.11 (https://dejure.org/2012,31188)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • lexetius.com

    WaffG §§ 1, 5, 41, 45; VwGO §§ 101, 114, 137
    Waffen; Munition; Erwerbsverbot; Besitzverbot; erlaubnispflichtige Waffen; erlaubnisfreie Waffen; Verhütung von Gefahren; Verbot des künftigen Besitzes; Gefährlichkeit des Waffenbesitzers; geboten; Erforderlichkeit; Ermessensentscheidung; richterliche Verfügung; ...

  • openjur.de
  • Bundesverwaltungsgericht

    WaffG §§ 1, 5, 41, 45
    Besitzverbot; Einschränkung des Ermessensspielraums; Erforderlichkeit; Ermessensentscheidung; Erwerbsverbot; Gefährlichkeit des Waffenbesitzers; Mitteilung der Ermessenserwägungen; Munition; Verbot des künftigen Besitzes; Verhütung von Gefahren; Waffen; erlaubnisfreie ...

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 1 Abs 1 WaffG 2002, § 5 Abs 1 Nr 2 Buchst a WaffG 2002, § 41 Abs 2 WaffG 2002, § 45 WaffG 2002, § 114 S 1 VwGO
    Verbot des künftigen Besitzes von Waffen

  • Wolters Kluwer

    Rechtmäßigkeit des Verbots des künftigen Besitzes von erlaubnispflichtigen Waffen bzw. Munitionen; Gebotenheit der Möglichkeit der Einräumung eines waffenrechtlichen Verbotes; Gefährlichkeit eines Waffenbesitzers als Anknüpfungspunkt für die Regelung in § 41 Abs. 2 ...

  • rewis.io

    Verbot des künftigen Besitzes von Waffen

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Rechtmäßigkeit des Verbots des künftigen Besitzes von erlaubnispflichtigen Waffen bzw. Munitionen; Gebotenheit der Möglichkeit der Einräumung eines waffenrechtlichen Verbotes; Gefährlichkeit eines Waffenbesitzers als Anknüpfungspunkt für die Regelung in § 41 Abs. 2 ...

  • datenbank.nwb.de

    Verbot des künftigen Besitzes von Waffen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2013, 34
  • DVBl 2012, 1501
 
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Wird zitiert von ... (62)Neu Zitiert selbst (4)

  • BVerwG, 06.12.1978 - 1 C 94.76

    Waffenanmeldungen - Waffenbesitzverbot - Erteilung einer Waffenbesitzkarte -

    Auszug aus BVerwG, 22.08.2012 - 6 C 30.11
    Eine solche Aufgabe kann die Vorschrift aber nur erfüllen, wenn sie auch jenseits des eigentlichen Gebrauchmachens von Schusswaffen die Tatbestände erfasst, die für einen derartigen Schutz der Allgemeinheit von Bedeutung sind, so z.B. die Gefahren, die aus einer nicht sorgfältigen Verwahrung der Schusswaffe oder einem Überlassen der Waffen an Nichtberechtigte entstehen können (Urteil vom 6. Dezember 1978 - BVerwG 1 C 94.76 - Buchholz 402.5 WaffG Nr. 14 S. 43 f.).

    Bereits unter Geltung der Vorgängervorschrift des § 40 WaffG a.F. war ebenso anerkannt, dass die Behörde das Recht hatte, nach Ausstellung der Waffenbesitzkarte zum Nachweis der Anmeldung ein Waffenbesitzverbot zu erlassen, und es ihr auch möglich sein musste, die Prüfung der Voraussetzungen eines entsprechenden Waffenbesitzverbotes vorbeugend in das Verfahren zur Erteilung einer Waffenbesitzkarte nach § 59 WaffG 72 einzubeziehen (Urteil vom 6. Dezember 1978 a.a.O. S. 42 f.).

    Dies zeige, dass der Schutz der Allgemeinheit im Vordergrund stehe und dieses Ziel auf dem effektivsten Wege verfolgt werden müsse (Urteil vom 6. Dezember 1978 a.a.O. S. 43 f.).

  • VG Ansbach, 11.10.2006 - AN 15 K 06.00854
    Auszug aus BVerwG, 22.08.2012 - 6 C 30.11
    Bestätigt wird dies durch den oben genannten Zweck des § 41 Abs. 2 WaffG im Hinblick auf eine sofortige Sicherstellung nach § 46 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 WaffG (schon vor Fristablauf nach § 46 Abs. 2 Satz 2 WaffG), der sonst unterlaufen würde sowie durch die Gesetzesbegründung zu § 41 Abs. 2 WaffG, wo ausschließlich ein personenbezogener Untersagungsgrund genannt wird (VG Ansbach, Urteil vom 11. Oktober 2006 - AN 15 K 06.00854 - juris Rn. 54; ebenso VG Sigmaringen, Urteil vom 26. April 2006 - 1 K 1331/05 - juris Rn. 20).
  • VG Sigmaringen, 26.04.2006 - 1 K 1331/05

    Untersagung des Waffenbesitzes; Anordnung eines Eignungsgutachtens

    Auszug aus BVerwG, 22.08.2012 - 6 C 30.11
    Bestätigt wird dies durch den oben genannten Zweck des § 41 Abs. 2 WaffG im Hinblick auf eine sofortige Sicherstellung nach § 46 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 WaffG (schon vor Fristablauf nach § 46 Abs. 2 Satz 2 WaffG), der sonst unterlaufen würde sowie durch die Gesetzesbegründung zu § 41 Abs. 2 WaffG, wo ausschließlich ein personenbezogener Untersagungsgrund genannt wird (VG Ansbach, Urteil vom 11. Oktober 2006 - AN 15 K 06.00854 - juris Rn. 54; ebenso VG Sigmaringen, Urteil vom 26. April 2006 - 1 K 1331/05 - juris Rn. 20).
  • BGH, 24.11.1992 - 4 StR 539/92

    Abgrenzung zwischen unerlaubtem Besitz und unerlaubter tatsächlicher

    Auszug aus BVerwG, 22.08.2012 - 6 C 30.11
    Jedenfalls bietet die Entstehungsgeschichte keine Anhaltspunkte dafür, dass der Gesetzgeber bei Erlass des neuen § 41 Abs. 2 WaffG die in der Anwendungspraxis zu § 40 WaffG 1972 vielfach anerkannte Befugnis, auch zukünftigen Waffenbesitz zu verbieten (vgl. z.B. BGH, Beschluss vom 24. November 1992 - 4 StR 539/92 - NStZ 1993, 192; Potrykus/Steindorf, Waffenrecht, 5. Aufl. 1982, S. 238; Nr. 40.1 WaffVwV i.d.F. der Bekanntmachung von 1979), beseitigen wollte.
  • VGH Hessen, 12.10.2017 - 4 A 626/17

    Waffenrechtliche Unzuverlässigkeit bei Parteizugehörigkeit (NPD)

    Derartige ausgesprochene Verbote erstrecken sich bereits kraft Gesetzes auch auf Ausnahmen von der Erlaubnispflicht nach § 12 WaffG a.F. Soweit in Nr. 7 des Bescheides das Verbot ausdrücklich auch auf den Erwerb erstreckt wurde, steht dem nicht entgegen, dass § 41 Abs. 2 WaffG a.F. nach seinem Wortlaut grundsätzlich keine Rechtsgrundlage für ein Erwerbsverbot erlaubnispflichtiger Waffen bietet (BVerwG, Urteil vom 22. August 2012 - 6 C 30.11 -, juris Rdnr. 25, 38; Gerlemann in Steindorf, Waffenrecht 10. Auflage 2015, § 41 Rdnr. 8; Gade/Stoppa, Waffengesetz, 2011, § 41 Rdnr. 9).

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts knüpft auch die Vorschrift des § 41 Abs. 2 WaffG a.F. an die waffenrechtliche Zuverlässigkeit des Betroffenen an (BVerwG, Urteil vom 22. August 2012 - 6 C 30.11 -, juris).

  • OVG Rheinland-Pfalz, 03.12.2018 - 7 B 11152/18

    "Reichsbürger" müssen Waffen abgeben

    Schon die Feststellung der offensichtlich fehlenden absoluten Zuverlässigkeit nach § 5 Abs. 2 Nr. 1 WaffG trägt sowohl das Waffenbesitzverbot nach § 41 Abs. 1 Satz Nr. 2 Alt. 6 WaffG als auch das nach § 41 Abs. 2 WaffG, weil die Antragsteller hiermit nicht (mehr) die nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 WaffG zwingend erforderlichen Voraussetzungen für die Erteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis erfüllen (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. August 2012 - 6 C 30/11 -, juris, Rn. 35).

    Die hiermit angestellten Ermessenserwägungen bewegen sich innerhalb der von § 41 Abs. 1 und Abs. 2 WaffG vorgezeichneten Ermessensspielräume, welche zudem schon dadurch stark eingeschränkt waren, dass sehr erhebliche Gründe für die Erforderlichkeit der Waffenverbote auf der Tatbestandsseite der Normen sprachen (vgl. hierzu im Falle des § 41 Abs. 2 WaffG: BVerwG, Urteil vom 22. August 2012 - 6 C 30/11 -, juris, Rn. 41).

  • VG München, 29.07.2020 - M 7 K 19.1993

    Widerruf einer waffenrechtlichen Erlaubnis wegen strafrechtlicher Verurteilung

    Verboten werden darf wie bei § 41 Abs. 1 WaffG auch der künftige Besitz (vgl. BVerwG, U.v. 22.8.2012 - 6 C 30/11 - juris Rn. 18).

    Ein Verbot des Besitzes erlaubnispflichtiger Waffen nach § 41 Abs. 2 WaffG ist zulässig, wenn damit ein künftiger Erwerb verhindert werden soll (vgl. BVerwG, U.v. 22.8.2012 a.a.O. Rn. 28).

    Das gleiche gilt - für den Fall, dass der Betreffende noch nicht im Besitz einer Waffe ist - für den künftigen Besitz (vgl. BVerwG, U.v. 22.8.2012 - 6 C 30/11 - juris Rn. 31).

    Dabei handelt es sich um den aus dem allgemeinen Gefahrenabwehrrecht stammenden Begriff der öffentlichen Sicherheit (vgl. BVerwG, U.v. 22.8.2012 a.a.O. Rn. 31).

    Darin drückt sich eine gesteigerte Anforderung im Sinne einer "Erforderlichkeit" aus (vgl. BVerwG, U.v. 22.8.2012 a.a.O. Rn. 33).

    Ein Verbot ist dann geboten, wenn der Waffenbesitzer bzw. der Erwerbswillige in der Vergangenheit ein Verhalten oder eine seiner Person anhaftende Eigenschaft zutage gelegt hat, welche den auf Tatsachen beruhenden Verdacht begründet, dass durch einen Umgang mit der Waffe Gefahren für die öffentliche Sicherheit verursacht werden (vgl. BVerwG, U.v. 22.8.2012 a.a.O. Rn. 33).

    Das Waffenverbot aus § 41 Abs. 2 WaffG dient jedoch gerade auch der Verhütung von Gefahren für die öffentliche Sicherheit und soll insbesondere Schaden von den Rechtsgütern Einzelner abwenden (vgl. BVerwG, U.v. 22.8.2012 - 6 C 30/11 - juris Rn. 31).

    Darüber hinaus ist das Verbot für erlaubnispflichtige Waffen nach § 41 Abs. 2 WaffG auch deshalb geboten, weil der Kläger bereits nicht die Voraussetzungen für die Erteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis erfüllt (vgl. BVerwG, U.v. 22.8.2012 - 6 C 30/11 - juris Rn. 35).

    Denn zwar knüpft § 41 Abs. 2 WaffG nicht an die personenbezogene Unzuverlässigkeit des Klägers, sondern daran an, dass das Waffenbesitzverbot zur Verhütung von Gefahren für die Sicherheit oder zur Kontrolle des Umgangs mit diesen Gegenständen geboten ist, jedoch betrifft auch § 41 Abs. 2 WaffG nicht nur objektbezogene Gründe, sondern generell die Verhütung von Gefahren für Rechtsgüter, die für diese durch den nicht ordnungsgemäßen Umgang von Waffenbesitzern mit Waffen und Munition entstehen (vgl. BVerwG, U.v. 22.8.2012 - 6 C 30/11 - juris Rn. 36).

  • VG Freiburg, 02.07.2019 - 3 K 5562/18

    Waffenrechtliche Unzuverlässigkeit wegen Mitgliedschaft in einer örtlichen

    Nach § 41 Abs. 2 WaffG kann auch der künftige Besitz (Erwerb) von erlaubnispflichtigen Waffen und Munition verboten werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 22.08.2012 - 6 C 30.11 -, DVBl 2012, 1501).

    Dass der Gesetzgeber die Anwendung der Verbotsermächtigung in § 41 Abs. 2 WaffG nicht auf Fälle der aktuellen Innehabung des unerlaubten Besitzes an einer Waffe beschränken wollte, macht der Wortlaut nicht zuletzt dadurch deutlich, dass es dort nicht verengend heißt, dem Besitzer könne der "weitere Besitz" untersagt werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 22.08.2012 - 6 C 30.11 -, DVBl 2012, 1501).

    Es ist schon vom geregelten Sachverhalt her nicht einsehbar, warum die Behörde mit der Anwendung des Waffenverbots nach § 41 Abs. 2 WaffG bis zu dem - für sie gar nicht immer offensichtlichen - Zeitpunkt abwarten sollte, zu dem der vom Gesetzgeber als verbotswürdig eingestufte Besitz vom Betroffenen schließlich erlangt wird (BVerwG, Urteil vom 22.08.2012, a.a.O.).

    Der Gesetz gewordene Wortlaut des § 41 Abs. 2 WaffG, wonach nur der Besitz und nicht auch der Erwerb untersagt werden kann, ist nach der angeführten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts auf ein eingeschränktes situatives Problemverständnis im Gesetzgebungsverfahren zurückzuführen und kann darüber hinaus kein einschränkendes Gesetzesverständnis nach sich ziehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 22.08.2012, a.a.O. m.w.N.).

    Bei der Versagung einer Erlaubnis wird nur das Erwerbsinteresse des Einzelnen und die Erfüllung der daran geknüpften Anforderungen geprüft, beim Waffenverbot steht die Prävention und der Schutz von Leben und Gesundheit im Vordergrund (vgl. BVerwG, Urteil vom 22.08.2012, a.a.O.).

    Ein Verbot ist dann geboten, wenn der Waffenbesitzer bzw. der Erwerbswillige in der Vergangenheit ein Verhalten oder eine seiner Person anhaftende Eigenschaft zutage gelegt hat, welche den auf Tatsachen beruhenden Verdacht begründet, dass durch einen Umgang mit der Waffe Gefahren für die öffentliche Sicherheit verursacht werden (BVerwG, Urteil vom 22.08.2012, a.a.O.; VG Karlsruhe, Urteil vom 18.10.2018, a.a.O. m.w.N.).

    49 Das Verbot für erlaubnispflichtige Waffen und Munition nach § 41 Abs. 2 WaffG ist vor diesem Hintergrund - ohne Hinzutreten weiterer Umstände - auch (schon dann) geboten, wenn der Betroffene mangels Zuverlässigkeit bereits nicht die Voraussetzungen für die Erteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis erfüllt (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 22.08.2012, a.a.O. ; s.a. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 15.06.2015 - 1 A 57/15 -, juris Rn. 27-29 und VG Karlsruhe, Urteil vom 18.10.2018, a.a.O.; enger demgegenüber VG Sigmaringen, Urteil vom 07.02.2017, a.a.O.).

    Dass damit auf Umstände abgestellt wird, die in der Person des Klägers liegen, führt nicht zur Unanwendbarkeit des § 41 Abs. 2 WaffG (vgl. hierzu näher und m.w.N. BVerwG, Urteil vom 22.08.2012, a.a.O.).

  • VG München, 04.05.2022 - M 7 K 20.5750

    Widerruf waffenrechtlicher Erlaubnisse

    Verboten werden darf wie bei § 41 Abs. 1 WaffG auch der künftige Besitz (vgl. BVerwG, U.v. 22.8.2012 - 6 C 30/11 - juris Rn. 18).

    Ein Verbot des Besitzes erlaubnispflichtiger Waffen nach § 41 Abs. 2 WaffG ist zulässig, wenn damit ein künftiger Erwerb verhindert werden soll (vgl. BVerwG, U.v. 22.8.2012 a.a.O. Rn. 28).

    Das gleiche gilt - für den Fall, dass der Betreffende noch nicht im Besitz einer Waffe ist - für den künftigen Besitz (vgl. BVerwG, U.v. 22.8.2012 - 6 C 30/11 - juris Rn. 31).

    Dabei handelt es sich um den aus dem allgemeinen Gefahrenabwehrrecht stammenden Begriff der öffentlichen Sicherheit (vgl. BVerwG, U.v. 22.8.2012 a.a.O. Rn. 31).

    Darin drückt sich eine gesteigerte Anforderung im Sinne einer "Erforderlichkeit" aus (vgl. BVerwG, U.v. 22.8.2012 a.a.O. Rn. 33).

    Ein Verbot ist dann geboten, wenn der Waffenbesitzer bzw. der Erwerbswillige in der Vergangenheit ein Verhalten oder eine seiner Person anhaftende Eigenschaft zutage gelegt hat, welche den auf Tatsachen beruhenden Verdacht begründet, dass durch einen Umgang mit der Waffe Gefahren für die öffentliche Sicherheit verursacht werden (vgl. BVerwG, U.v. 22.8.2012 a.a.O. Rn. 33).

    Das Waffenverbot aus § 41 Abs. 2 WaffG dient gerade auch der Verhütung von Gefahren für die öffentliche Sicherheit und soll insbesondere Schaden von den Rechtsgütern Einzelner abwenden (vgl. BVerwG, U.v. 22.8.2012 - 6 C 30/11 - juris Rn. 31).

    Darüber hinaus ist das Verbot für erlaubnispflichtige Waffen nach § 41 Abs. 2 WaffG auch deshalb geboten, weil der Kläger bereits nicht die Voraussetzungen für die Erteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis erfüllt (vgl. BVerwG, U.v. 22.8.2012 - 6 C 30/11 - juris Rn. 35).

    Denn zwar knüpft § 41 Abs. 2 WaffG nicht an die personenbezogene persönliche Eignung des Klägers, sondern daran an, dass das Waffenbesitzverbot zur Verhütung von Gefahren für die Sicherheit oder zur Kontrolle des Umgangs mit diesen Gegenständen geboten ist, jedoch betrifft auch § 41 Abs. 2 WaffG nicht nur objektbezogene Gründe, sondern generell die Verhütung von Gefahren für Rechtsgüter, die für diese durch den nicht ordnungsgemäßen Umgang von Waffenbesitzern mit Waffen und Munition entstehen (vgl. BVerwG, U.v. 22.8.2012 - 6 C 30/11 - juris Rn. 36).

  • OVG Saarland, 15.06.2015 - 1 A 57/15

    Zu den Anforderungen an Waffenverbote gemäß § 41 WaffG

    - 6 C 30.11 - zitiert nach juris.

    insoweit auch Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 22.8.2012 - 6 C 30.11 -, zitiert nach juris, Rdnr. 41, zum stark eingeschränkten Ermessensspielraum beim Vorliegen sehr erheblicher Gründe für die Erforderlichkeit des Waffenverbotes auf der Tatbestandsseite.

    -6 C 30.11- zitiert nach juris.

    Was die Frage einer Divergenz im Bereich von Tatsachenfeststellungen anbelangt, so gilt das Gleiche, wobei nochmals zu wiederholen ist, dass die Aussage des Bundesverwaltungsgerichts, in den Verwaltungsentscheidungen seien Ermessenserwägungen allenfalls ansatzweise zu erkennen, sich auf die konkrete Beurteilung der dem Revisionsverfahren 6 C 30.11 zugrunde liegenden Verwaltungsentscheidungen bezieht.

  • BVerwG, 17.11.2016 - 6 C 36.15

    Anlass der Speicherung; Bundeszentralregister; Dispositionsbefugnis; Eintragung;

    c) Etwas anderes folgt auch nicht aus dem vom Verwaltungsgerichtshof erwähnten Urteil des Senats vom 22. August 2012 - 6 C 30.11 - (Buchholz 402.5 WaffG Nr. 102).
  • VG Stuttgart, 25.06.2019 - 5 K 5926/16

    Waffenbesitzverbot wegen Mitgliedschaft in Rockergruppierung

    Verboten werden darf auch der künftige Besitz (BVerwG, Urteil vom 22.08.2012 - 6 C 30.11 -, juris Ls. 1).

    Der Begriff "zur Verhütung von Gefahren für die Sicherheit" ist nach der Vorstellung des Gesetzgebers am Rechtsgüterschutz orientiert und hat die Verhütung von Gefahren zum Gegenstand (BT-Drs. 14/7758, Seite 76; BVerwG, Urteil vom 22.08.2012 - 6 C 30.11 -, juris Rn. 31).

    Anknüpfungspunkt beim Verbot zum Besitz erlaubnispflichtiger Waffen nach § 41 Abs. 2 WaffG ist ebenso wie bei demjenigen nach § 41 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WaffG eine Gefährlichkeit des Waffenbesitzers (BVerwG, Urteil vom 22.08.2012 - 6 C 30.11 -, juris Rn. 33).

    Es fehlt bei ihm an den Voraussetzungen für die Erteilung einer Waffen- und Munitionserlaubnis, weil er die erforderliche persönliche Zuverlässigkeit nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 a) und c) WaffG nicht besitzt (s.o.) (vgl. BVerwG, Urteil vom 22.08.2012 - 6 C 30.11 -, juris Rn. 35; a.A. VG Sigmaringen, Urteil vom 07.02.2017 - 2 K 2923/16 -, juris Rn. 39).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 15.09.2017 - 20 B 339/17

    Widerruf der Erteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis hinsichtlich

    vgl. dazu, dass im Fall waffenrechtlicher Unzuverlässigkeit die Anordnung eines Waffenbesitzverbotes im Sinne von § 41 Abs. 2 WaffG geboten ist: BVerwG, Urteil vom 22. August 2012 - 6 C 30.11 -, DVBl. 2012, 1501.
  • VGH Bayern, 14.07.2020 - 24 ZB 19.1176

    Waffenbesitz- und Erwerbsverbot

    Ein Waffenverbot ist hiernach nur dann geboten, wenn der Waffenbesitzer bzw. der Erwerbswillige in der Vergangenheit ein Verhalten oder eine Eigenschaft in seiner Person zutage gelegt hat, welche den auf Tatsachen beruhenden Verdacht begründet, dass durch einen Umgang mit der Waffe eine nicht hinnehmbare Gefahrensituation für die öffentliche Sicherheit verursacht würde (BVerwG, U.v. 22.8.2012 - 6 C 30/11 - juris Rn. 33; Gerlemann in Steindorf, Waffenrecht, 10. Aufl. 2015, § 41 Rn. 9).

    Dabei ist im Rahmen der gebotenen Gefahrenprognose derselbe Maßstab anzulegen, der auch im Zuge eines Erwerbs- und Besitzverbots für erlaubnisfreie Waffen nach § 41 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WaffG zur Anwendung kommt (vgl. BVerwG, U.v. 22.8.2012 - 6 C 30.11 - juris Rn. 31 und 33).

    Es kann mit diesen Regelungen vielmehr als Präventivmaßnahme auch der künftige Besitz verboten werden (BVerwG, U.v. 22.8.2012 - 6 C 30.11 - juris Rn. 18).

    Lediglich ergänzend wird ausgeführt, dass das Verbot nach § 41 Abs. 2 WaffG dann geboten ist, wenn der Waffenbesitzer bzw. Erwerbswillige in der Vergangenheit ein Verhalten oder eine seiner Person anhaftende Eigenschaft zu Tage gelegt hat, welche den auf Tatsachen beruhenden Verdacht begründet, dass durch einen Umgang mit der Waffe Gefahren für die öffentliche Sicherheit verursacht werden (BVerwG, U.v. 22.8.2012 - 6 C 30/11 - juris Rn. 33).

  • VG München, 29.07.2020 - M 7 K 18.4259

    Waffenrechtliche Unzuverlässigkeit von Angehörigen der Reichsbürgerbewegung

  • VG München, 28.09.2023 - M 7 S 23.684

    Querdenker- und Reichsbürgerszene: Erfolgloser einstweiliger Rechtsschutz gegen

  • VG Karlsruhe, 14.03.2016 - 4 K 5120/15

    Vorläufiger Rechtsschutz gegen den Widerruf waffenrechtlicher Erlaubnisse und die

  • VG Augsburg, 02.11.2022 - Au 8 S 22.1994

    Waffenbesitzverbot wegen Unzuverlässigkeit (hier: Alkoholabhängigkeit sowie

  • VG Karlsruhe, 13.12.2018 - 12 K 5670/16

    Untersagung des Erwerbs und Besitzes von Waffen und Munition

  • VG Karlsruhe, 18.10.2018 - 12 K 6041/17

    Waffenrechtliche Untersagung des Erwerbs und des Besitzes von Waffen und

  • VG Karlsruhe, 22.08.2018 - 4 K 3040/16

    Waffenrechtliche Unzuverlässigkeit eines Mitglieds in einer örtlichen

  • VG Würzburg, 07.12.2018 - W 9 K 17.812

    Waffenbesitzverbot für erlaubnisfreie und erlaubnispflichtige Waffen

  • VG München, 10.04.2019 - M 7 K 17.5722

    Waffenbesitzentzug und Gefahrenprognose

  • VG München, 17.09.2019 - M 7 K 17.4451

    Waffenrechtliche (Un-)Zuverlässigkeit von der sog. "Reichsbürgerbewegung"

  • VG Weimar, 18.09.2023 - 1 S 1321/23

    Durchsuchungsanordnung; Betreten und Durchsuchen von Wohnräumen, sofortige

  • VG Neustadt, 27.01.2021 - 5 K 80/20

    Waffen und Munition nicht sorgfältig verwahrt - Waffenerlaubnis zu Recht

  • VG Gelsenkirchen, 05.12.2019 - 17 K 532/17

    Waffenbesitzverbot für NPD-Kreisvorsitzenden

  • VG Augsburg, 10.09.2014 - Au 4 K 14.802

    Widerruf waffenrechtlicher Erlaubnis trotz Verzichtserklärung unzulässig

  • VGH Bayern, 04.03.2021 - 24 ZB 20.3095

    Waffenbesitz- und Erwerbsverbot für erlaubnisfreie und erlaubnispflichtige Waffen

  • OVG Niedersachsen, 10.11.2023 - 11 ME 363/23

    Besitz- und Erwerbsverbot; Butterflymesser; erlaubnisfreie Waffe;

  • VGH Bayern, 12.03.2018 - 21 CS 17.1678

    Einstweiliger Rechtsschutz gegen das Verbot des Waffenerwerbs und -besitzes

  • VG Schwerin, 15.11.2023 - 3 A 1277/21

    Waffenverbot wegen mutmaßlicher Mitgliedschaft in einer Prepper-Gruppe

  • VGH Bayern, 08.01.2019 - 21 CS 18.657

    Waffenbesitzverbot

  • VG Sigmaringen, 07.02.2017 - 2 K 2923/16

    Präsident einer Rockerclubs; sog. 1%-er; Prognose der waffenrechtlichen

  • VG Schwerin, 07.12.2023 - 3 A 1408/21

    Waffenverbot wegen mutmaßlicher Mitgliedschaft in der Prepper-Gruppe NORD KREUZ

  • VG Potsdam, 07.06.2023 - 3 L 66/23
  • VG Potsdam, 02.03.2023 - 3 L 10/23
  • VGH Bayern, 24.01.2019 - 21 CS 18.1579

    Waffenbesitzverbot

  • VG Potsdam, 17.10.2022 - 3 L 627/22
  • VG Regensburg, 10.11.2020 - RN 4 K 20.277

    Unkenntnis von der Einordnung als verbotene Waffe (hier: sog. Affenfaust)

  • VGH Bayern, 16.01.2019 - 21 C 18.578

    Waffenbesitzverbot wegen Zugehörigkeit zur Reichsbürgerbewegung

  • VG Regensburg, 10.11.2020 - RN 4 K 19.153

    Ein Waffenverbot zur Verhütung von Gefahren für die Sicherheit und wegen

  • VG Stuttgart, 28.08.2020 - 5 K 8253/19

    Befugnis zur Auswahl der Gutachtergruppe

  • VG Greifswald, 08.06.2023 - 4 A 1118/21

    Ausspruch eines Waffenbesitzverbots erlaubnisfreier Waffen

  • BVerwG, 20.01.2022 - 6 B 9.21

    Verbot des Erwerbs und des Besitzes erlaubnisfreier Waffen; waffenrechtliche

  • VG Cottbus, 24.03.2020 - 3 L 137/20

    Waffenrecht

  • BGH, 23.01.2019 - 5 StR 555/18

    Rechtsfehlerhafte Verurteilung wegen Zuwiderhandlung gegen eine Anordnung nach

  • VG Augsburg, 18.08.2014 - Au 4 K 14.802

    Prozesskostenhilfe (abgelehnt); Bagatellgrenze; Widerruf waffenrechtlicher

  • VG Gelsenkirchen, 10.12.2019 - 18 K 4999/17

    Apotheker, Pharmazeut, Ruhensanordnung, vorläufiges behördliches Berufsverbot,

  • VGH Bayern, 11.02.2019 - 21 C 18.1818

    Aufhebung eines Waffenbesitzverbotes - Erfolgloser Antrag auf Bewilligung von

  • VG Hamburg, 10.06.2013 - 4 K 647/13

    Waffenrecht: Vermutung der waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit bei dreijähriger

  • OVG Schleswig-Holstein, 03.11.2021 - 4 MB 16/21

    Streitwertfestsetzung bei Widerruf der Waffenbesitzkarte

  • VG Frankfurt/Main, 23.09.2022 - 5 K 3676/21

    Zum Widerruf eines Kleinen Waffenscheins wegen vorschriftswidriger Aufbewahrung

  • VG Aachen, 27.05.2013 - 6 K 117/11

    Erforderlichkeit der Zuverlässigkeit eines Waffeninhabers i.R.d. Besitzes von

  • VG Trier, 20.10.2022 - 2 K 1675/22

    Fehlende waffenrechtliche Zuverlässigkeit bei Gebrauch einer Waffe unter

  • OVG Sachsen, 20.03.2015 - 3 A 268/14

    Verhältnis von Aufnahme/Widerruf einer Waffenbesitzkarte zu Besitz- bzw.

  • VG Augsburg, 09.05.2023 - Au 8 K 21.658

    Waffenrecht, Widerruf von Waffenbesitzkarten, Waffenbesitzverbot, Verdacht auf

  • VG Köln, 21.05.2021 - 20 L 596/21
  • VG Bayreuth, 07.04.2014 - B 1 S 14.145

    Widerruf von Waffenbesitzkarten

  • VG Cottbus, 29.06.2023 - 3 I 2/23
  • VG Bayreuth, 18.09.2015 - B 1 K 14.143

    Waffenrechtliche Unzuverlässigkeit

  • VG Bayreuth, 27.09.2022 - B 1 K 21.1057

    Widerruf waffenrechtlicher Erlaubnis wegen Unzuverlässigkeit

  • VG Köln, 18.09.2020 - 20 K 5801/19
  • VG Bayreuth, 06.06.2023 - B 1 K 22.893

    Text- und Sprachnachrichten, Bedrohung und Beleidigung, Waffenrechtliche

  • VG Augsburg, 14.02.2023 - Au 8 K 20.2081

    Teilweise Aufhebung von Bewilligungsbescheiden, Rückforderung der auf den

  • VG Köln, 03.02.2023 - 20 K 1898/22
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