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   BVerwG, 22.09.1967 - IV C 116.65   

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https://dejure.org/1967,361
BVerwG, 22.09.1967 - IV C 116.65 (https://dejure.org/1967,361)
BVerwG, Entscheidung vom 22.09.1967 - IV C 116.65 (https://dejure.org/1967,361)
BVerwG, Entscheidung vom 22. September 1967 - IV C 116.65 (https://dejure.org/1967,361)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Heranziehung zu Erschließungsbeiträgen für Grundstücke - Zulässigkeit der nachträglichen Einführung einer Kostenspaltung im Erschließungsrecht - Notwendigkeit einer ausdrücklichen rückwirkenden In-Kraft-Setzung eines Ortsstatuts - Schutzwürdigkeit des Vertrauens des ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    GG Art. 20 Abs. 3; Preuß. FluchtlG § 15
    Kostenspaltung bei bereits teilweise hergestellter Straßen

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 27, 345
  • NJW 1968, 124
  • MDR 1968, 268
  • ZMR 1968, 140
  • DVBl 1968, 519
  • DÖV 1968, 139
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (3)

  • BVerfG, 15.02.1967 - 1 BvR 569/62

    Verfassungswidrige Inkompatibilitätsregelungen im Steuerberatungsrecht mangels

    Auszug aus BVerwG, 22.09.1967 - IV C 116.65
    Allerdings sind Fälle denkbar, bei denen generell oder im Einzelfall "unter Umständen auch das Vertrauen des Bürgers darauf Schutz beanspruchen (kann), daß seine Rechtsposition nicht nachträglich durch Vorschriften entwertet wird, die lediglich auf gegenwärtige, noch nicht abgeschlossene Sachverhalte für die Zukunft einwirken" (BVerfGE 15, 313 [BVerfG 14.03.1963 - 1 BvL 28/62] [324]; vgl. zu einem Einzelfall, in dem die Einwirkung auf einen gegenwärtigen Sachverhalt für die Zukunft wegen der Unzumutbarkeit für den Betroffenen zur Verfassungswidrigkeit führte, Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 15. Februar 1967 in NJW 1967, 1317 [1318]).

    Die nachträgliche Einführung der Kostenspaltung wäre unter den vom Bundesverfassungsgericht in dem erwähnten Beschluß vom 15. Februar 1967 (NJW 1967, 1317) herangezogenen Gesichtspunkten des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit und der unzumutbaren Härte nicht zu beanstanden, dies schon deswegen nicht, weil die Kläger mit einer, jederzeitigen endgültigen Herstellung der Straße und damit mit der Heranziehung zu den gesamten Erschließungsbeiträgen rechnen mußten und müssen.

  • BVerfG, 14.03.1963 - 1 BvL 28/62

    Verfassungsrechtliche Prüfung der Beschränkung einer rückwirkend begünstigenden

    Auszug aus BVerwG, 22.09.1967 - IV C 116.65
    Allerdings sind Fälle denkbar, bei denen generell oder im Einzelfall "unter Umständen auch das Vertrauen des Bürgers darauf Schutz beanspruchen (kann), daß seine Rechtsposition nicht nachträglich durch Vorschriften entwertet wird, die lediglich auf gegenwärtige, noch nicht abgeschlossene Sachverhalte für die Zukunft einwirken" (BVerfGE 15, 313 [BVerfG 14.03.1963 - 1 BvL 28/62] [324]; vgl. zu einem Einzelfall, in dem die Einwirkung auf einen gegenwärtigen Sachverhalt für die Zukunft wegen der Unzumutbarkeit für den Betroffenen zur Verfassungswidrigkeit führte, Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 15. Februar 1967 in NJW 1967, 1317 [1318]).
  • BVerwG, 25.02.1964 - I C 88.63

    Entstehung der Beitragspflicht für die Erschließung - Einfluss von

    Auszug aus BVerwG, 22.09.1967 - IV C 116.65
    Mit Recht hat der I. Senat des Bundesverwaltungsgerichts keine Bedenken dagegen erhoben, daß § 133 Abs. 4 des Bundesbaugesetzes - der mit der nachträglichen Einführung der Kostenspaltung verbundenen Vorverlegung von Zahlungspflichten immerhin vergleichbar - die bereits latent bestehenden Beitragspflichten vorverlegte (vgl. Urteil vom 25. Februar 1964 - BVerwG I C 88.63 - in BVerwGE 18, 80 [92]); der erkennende Senat ist dem in ständiger Rechtsprechung gefolgt.
  • GemSOGB, 06.07.1972 - GmS-OGB 2/71

    Berechnung von Fristen im öffentlichen Recht

    Denn für diese Entscheidung kann die dem Gemeinsamen Senat vorgelegte Rechtsfrage nicht offenbleiben, da nach der - an dem Beschluß des IV. Senats des Bundesverwaltungsgerichts vom 8. Januar 1968 - IV CB 109.66 (DVBl 1968, 519) und dem oben bereits erwähnten Beschluß vom 15. Dezember 1969 ausgerichteten - Auffassung des vorlegenden Senats die Nichtwahrung der Auslegungsfrist die Nichtigkeit des Bebauungsplans bewirkt und damit auch die zur Durchführung des Bebauungsplans gemäß §§ 85 ff BBauG angeordnete Enteignung unzulässig macht.
  • BVerwG, 21.09.1973 - IV C 39.72

    Erschließungsbeitragspflicht und Satzungserlaß

    Mit dem vom Berufungsgericht angeführten Urteil vom 22. September 1967 - BVerwG IV C 116.65 - (BVerwGE 27, 345) war dies zwar nicht ausgesprochen worden, da es dort nur um die zu einer bereits bestehenden Beitragssatzung nachträglich eingeführte Kostenspaltung ging, für die der erkennende Senat eine Rückwirkungsnorm nicht für erforderlich hielt.
  • BVerwG, 23.06.1972 - IV C 15.71

    Auslegung von Ortssatzungen bezüglich bestimmter Teilanlagen von

    Für den Fall, daß nach dem früheren Recht zwar eine Beitragspflicht bestand, eine Kostenspaltung indessen nicht vorgesehen war, konnte die Möglichkeit der Kostenspaltung nach dem Urteil vom 22. September 1967 - BVerwG IV C. 116.65 - (BVerwGE 27, 345) später jederzeit durch Satzung eingeführt werden.
  • BVerwG, 29.05.1968 - IV C 23.66

    Die Beitragspflicht für eine vor dem Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes erfolgte

    Zwar kann eine Kostenspaltung in der Regel auch nachträglich durch Ortssatzung eingeführt werden (Urteil vom 22. September 1967 - BVerwG IV C 116.65 - [NJW 1968, 124]).
  • BVerwG, 22.03.1971 - IV B 118.70

    Voraussetzungen für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach

    Die im Jahre 1959 erstellten Teilmaßnahmen (Freilegung, Entwässerung und Fahrbahn) konnten aufgrund der neuen Ortssatzung vom Jahre 1961 abgespalten werden (BVerwG IV C 116.65 in ZMR 1968, 140).
  • BVerwG, 30.06.1970 - IV B 49.70

    Erhebung von Erschließungsbeiträgen - Nichtzulassung der Revision mangels

    Im Falle der nachträglichen Einfügung der Kostenspaltung können bereits fertiggestellte Teile auch dann abgerechnet werden, wenn sich die neu in die Satzung eingefügten Vorschriften über Kostenspaltung keine rückwirkende Kraft beilegen, wie der erkennende Senat in der Sache BVerwG IV C 116.65 entschieden hat (BVerwGE 27, 345).
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