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   BVerwG, 22.09.1988 - 9 CB 25.88   

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BVerwG, 22.09.1988 - 9 CB 25.88 (https://dejure.org/1988,11594)
BVerwG, Entscheidung vom 22.09.1988 - 9 CB 25.88 (https://dejure.org/1988,11594)
BVerwG, Entscheidung vom 22. September 1988 - 9 CB 25.88 (https://dejure.org/1988,11594)
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Volltextveröffentlichung

  • Wolters Kluwer

    Voraussetzungen für die Zulassung einer Revision - Anforderungen an die Darlegung von Zulassungsgründen

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (6)

  • BVerwG, 31.08.1964 - VIII C 350.63

    Auf Verfahrensrügen gestützte Revision - Entlassung aus dem Beamtenverhältnis -

    Auszug aus BVerwG, 22.09.1988 - 9 CB 25.88
    Denn jedenfalls kann nach der über § 173 VwGO auch im Verwaltungsprozeß anwendbaren Vorschrift des § 558 ZPO die Verletzung einer das Verfahren der Berufungsinstanz betreffenden Vorschrift in der Revisionsinstanz nicht mehr gerügt werden, wenn ein Beteiligter das Rügerecht - auch in bezug auf mögliche Verfahrensfehler bei der Ladung - bereits in der Berufungsinstanz nach § 295 Abs. 1 ZPO verloren hat (vgl. Urteil vom 31. August 1964 - BVerwG 8 C 350.63 - BVerwGE 19, 231 <234 [BVerwG 31.08.1964 - VIII C 350/63]/235>).

    Das ist hier der Fall, denn der im Beschwerde- und Berufungsverfahren anwaltlich vertretene und in der mündlichen Verhandlung des Berufungsgerichts erschienene Kläger und sein Prozeßbevollmächtigter haben ausweislich der Sitzungsniederschrift vor dem Verwaltungsgerichtshof rügelos zur Sache verhandelt und Beweisanträge gestellt, ohne daß sie - was für eine beachtliche Rüge im Sinne des § 295 Abs. 1 ZPO notwendig gewesen wäre - eindeutig zum Ausdruck gebracht hätten, sich mit dem nunmehr gerügten Verfahrensverstoß nicht abfinden zu wollen (vgl. Urteil vom 31. August 1964 - BVerwG 8 C 350.63 - a.a.O.).

  • BVerwG, 01.12.1982 - 9 C 486.82

    Verletzung der Rechte eines Verfahrensbeteiligten durch die Durchführung einer

    Auszug aus BVerwG, 22.09.1988 - 9 CB 25.88
    Nach § 133 Nr. 3 VwGO ist ein Beteiligter u.a. dann nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten gewesen, wenn er zur mündlichen Verhandlung nicht (ordnungsgemäß) geladen war und an ihr daher weder selbst noch durch einen Bevollmächtigten teilnehmen konnte (vgl. Urteile vom 1. Dezember 1982 - BVerwG 9 C 486.82 - BVerwGE 66, 311 und vom 13. Dezember 1982 - BVerwG 9 C 894.80 - Buchholz 310 § 102 VwGO Nr. 4; ebenso BFHE 125, 28).
  • BVerwG, 13.12.1982 - 9 C 894.80

    Berücksichtigungsfähigkeit der Rüge nicht ordnungsgemäßer Ladung im Rahmen einer

    Auszug aus BVerwG, 22.09.1988 - 9 CB 25.88
    Nach § 133 Nr. 3 VwGO ist ein Beteiligter u.a. dann nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten gewesen, wenn er zur mündlichen Verhandlung nicht (ordnungsgemäß) geladen war und an ihr daher weder selbst noch durch einen Bevollmächtigten teilnehmen konnte (vgl. Urteile vom 1. Dezember 1982 - BVerwG 9 C 486.82 - BVerwGE 66, 311 und vom 13. Dezember 1982 - BVerwG 9 C 894.80 - Buchholz 310 § 102 VwGO Nr. 4; ebenso BFHE 125, 28).
  • BVerwG, 11.02.1988 - 1 B 136.87

    Innerstaatliche Fluchtalternative - Abschiebungsandrohung - Neue maßgebliche

    Auszug aus BVerwG, 22.09.1988 - 9 CB 25.88
    Damit kann der Kläger jedoch im Rahmen einer Aufklärungsrüge nicht gehört werden, denn für die Frage, ob das Berufungsgericht seine Aufklärungspflicht verletzt hat, ist die materiellrechtliche Auffassung des Berufungsgerichts maßgebend, und zwar unabhängig davon, ob diese Rechtsauffassung zutrifft oder nicht (vgl. Urteil vom 28. Januar 1971 - BVerwG 3 C 166.68 - Buchholz 310 § 96 VwGO Nr. 9; Beschluß vom 11. Februar 1988 - BVerwG 1 B 136.87 - InfAuslR 1988, 167 ).
  • BFH, 11.04.1978 - VIII R 215/77

    Vertagung des Termins - Mündliche Verhandlung - Anwesenheit des Prozeßvertreters

    Auszug aus BVerwG, 22.09.1988 - 9 CB 25.88
    Nach § 133 Nr. 3 VwGO ist ein Beteiligter u.a. dann nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten gewesen, wenn er zur mündlichen Verhandlung nicht (ordnungsgemäß) geladen war und an ihr daher weder selbst noch durch einen Bevollmächtigten teilnehmen konnte (vgl. Urteile vom 1. Dezember 1982 - BVerwG 9 C 486.82 - BVerwGE 66, 311 und vom 13. Dezember 1982 - BVerwG 9 C 894.80 - Buchholz 310 § 102 VwGO Nr. 4; ebenso BFHE 125, 28).
  • BVerwG, 28.01.1971 - III C 166.68

    Feststellung eines Vertreibungsschadens an Grundvermögen - Bindung des

    Auszug aus BVerwG, 22.09.1988 - 9 CB 25.88
    Damit kann der Kläger jedoch im Rahmen einer Aufklärungsrüge nicht gehört werden, denn für die Frage, ob das Berufungsgericht seine Aufklärungspflicht verletzt hat, ist die materiellrechtliche Auffassung des Berufungsgerichts maßgebend, und zwar unabhängig davon, ob diese Rechtsauffassung zutrifft oder nicht (vgl. Urteil vom 28. Januar 1971 - BVerwG 3 C 166.68 - Buchholz 310 § 96 VwGO Nr. 9; Beschluß vom 11. Februar 1988 - BVerwG 1 B 136.87 - InfAuslR 1988, 167 ).
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