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   BVerwG, 22.09.2010 - 1 D 1.10   

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BVerwG, 22.09.2010 - 1 D 1.10 (https://dejure.org/2010,37486)
BVerwG, Entscheidung vom 22.09.2010 - 1 D 1.10 (https://dejure.org/2010,37486)
BVerwG, Entscheidung vom 22. September 2010 - 1 D 1.10 (https://dejure.org/2010,37486)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • lexetius.com

    BBG a. F. § 55 Satz 2; BDG §§ 4, 85 Abs. 3 und 7; BDO § 18 Abs. 1 Satz 1 und 2, §§ 25, 33, 85 Abs. 1 Nr. 3, § 95 Abs. 3; StPO § 244 Abs. 2, § 267 Abs. 1, § 327
    Altfall nach Bundesdisziplinarordnung; Übergangsrecht; auf die Disziplinarmaßnahme beschränkte Berufung des Beamten; nicht ausreichende Entscheidungsgrundlage für die Bemessungsentscheidung aufgrund schwerer Verfahrensmängel; trotz substanziierter Einwendungen gegen ...

  • openjur.de
  • Bundesverwaltungsgericht

    BBG a.F. § 55 Satz 2

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 85 Abs 1 Nr 3 BDO, § 85 Abs 3 S 1 BDG, § 25 BDO, § 18 Abs 1 BDO, § 55 S 2 BBG
    Altfall nach Bundesdisziplinarordnung; Übergangsrecht; auf die Disziplinarmaßnahme beschränkte Berufung des Beamten; nicht ausreichende Entscheidungsgrundlage für die Bemessungsentscheidung aufgrund schwerer Verfahrensmängel

  • rewis.io

    Altfall nach Bundesdisziplinarordnung; Übergangsrecht; auf die Disziplinarmaßnahme beschränkte Berufung des Beamten; nicht ausreichende Entscheidungsgrundlage für die Bemessungsentscheidung aufgrund schwerer Verfahrensmängel

  • ra.de
  • rewis.io

    Altfall nach Bundesdisziplinarordnung; Übergangsrecht; auf die Disziplinarmaßnahme beschränkte Berufung des Beamten; nicht ausreichende Entscheidungsgrundlage für die Bemessungsentscheidung aufgrund schwerer Verfahrensmängel

  • datenbank.nwb.de

    Altfall nach Bundesdisziplinarordnung; Übergangsrecht; auf die Disziplinarmaßnahme beschränkte Berufung des Beamten; nicht ausreichende Entscheidungsgrundlage für die Bemessungsentscheidung aufgrund schwerer Verfahrensmängel

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (12)

  • BVerwG, 19.08.2009 - 2 WD 31.08

    Aufhebung eines Urteils; Zurückverweisung der Sache; schwerer Verfahrensfehler;

    Auszug aus BVerwG, 22.09.2010 - 1 D 1.10
    Ein schwerer Verfahrensmangel liegt nicht nur dann vor, wenn das erstinstanzliche Gericht eine erforderliche zumindest teilweise Lösung von den tatsächlichen Feststellungen des zugrunde gelegten rechtskräftigen Strafurteils nicht in Betracht gezogen und vorgenommen hat, um die für eine rechtsfehlerfreie Entscheidung hinreichenden tatsächlichen Feststellungen zu treffen (vgl. zum Wehrdisziplinarrecht Beschluss vom 19. August 2009 - BVerwG 2 WD 31.08 - Buchholz 450.2 § 121 WDO 2002 Nr. 1), sondern auch dann, wenn sich - wie hier - die Disziplinarkammer gebunden gesehen hat, d.h. sich der gesetzlichen Lösungsmöglichkeit offensichtlich überhaupt nicht bewusst gewesen ist.

    Eine verantwortliche Prüfung und Entscheidung, ob ein Rechtsmittel eingelegt werden soll, wird ihnen damit dem Gesetz zuwider in unzumutbarer Weise erschwert (vgl. dazu z.B. Beschluss vom 19. August 2009 a.a.O.).

  • BVerwG, 24.03.2010 - 2 WD 10.09

    Gerichtliches Disziplinarverfahren; beschränkte Berufung; Bindung an Tat- und

    Auszug aus BVerwG, 22.09.2010 - 1 D 1.10
    Dies ist insbesondere bei einer auf die Disziplinarmaßnahme beschränkten Berufung der Fall, bei der die Tatfeststellungen des erstinstanzlichen Urteils sowie die darin vorgenommene disziplinarrechtliche Würdigung des Verhaltens des Beamten als Dienstvergehen für das Berufungsgericht nach § 25 BDO i.V.m. § 327 StPO bindend und nicht mehr nachprüfbar sind, weil der Prozessstoff des Berufungsverfahrens bei einer beschränkten Berufung durch die unnachprüfbar gewordenen Tat- und Schuldfeststellungen des Urteils des Verwaltungsgerichts festgelegt ist und vom Berufungsgericht nicht mehr geändert werden kann (vgl. speziell zur maßnahmebeschränkten Berufung nach der Bundesdisziplinarordnung z.B. Beschluss vom 8. Januar 1992 - BVerwG 1 D 41.91 - DokBer B 1992, 181, juris; Beschluss vom 27. Januar 2005 - BVerwG 1 D 16.04 - juris; zur maßnahmebeschränkten Berufung nach der Wehrdisziplinarordnung vgl. im Hinblick auf die gleichlautende gesetzliche Ermächtigung zur Zurückverweisung gemäß § 120 Abs. 1 Nr. 2 WDO zuletzt Beschluss vom 24. März 2010 - BVerwG 2 WD 10.09 - juris, jeweils m.w.N.).

    Da der Senat mangels eindeutiger und ausreichender verfahrensfehlerfreier Tat- und Schuldfeststellungen sowie disziplinarrechtlicher Sachverhaltswürdigung bei der vorliegenden "beschränkten Berufung" nicht in der Sache entscheiden kann, ist eine Zurückverweisung geboten (vgl. zur Wehrdisziplinarordnung z.B. Beschluss vom 24. März 2010 a.a.O. m.w.N.).

  • BVerfG, 14.06.2000 - 2 BvR 993/94

    Verletzung des Grundrechts auf ein faires gerichtliches Verfahren im

    Auszug aus BVerwG, 22.09.2010 - 1 D 1.10
    Der Beschleunigungsgrundsatz (vgl. jetzt § 4 BDG) steht einer solchen Entscheidung schon deshalb nicht entgegen, weil die gesetzlich vorgesehene Zurückverweisung zur Herbeiführung einer ausreichenden Entscheidungsgrundlage und zur Sicherstellung des Anspruchs auf ein rechtstaatliches disziplinargerichtliches Verfahren (speziell zum wehrdisziplinarrechtlichen Verfahren BVerfG, Kammerbeschluss vom 14. Juni 2000 - 2 BvR 993/94 - ZPR 2001, 208) unvermeidbar ist; dies gilt hier umso mehr, als es um die Verhängung der disziplinarischen Höchstmaßnahme geht.
  • BVerwG, 11.05.1978 - 2 WD 36.78

    Urteil - Gesetzliche Erfordernisse - Eigene Tatfeststellungen -

    Auszug aus BVerwG, 22.09.2010 - 1 D 1.10
    Diese eigenen Feststellungen dürfen nicht durch eine Verweisung auf die Anschuldigungsschrift ersetzt werden (vgl. zur entsprechenden Rechtslage im Wehrdisziplinarrecht Beschluss vom 11. Mai 1978 - BVerwG 2 WD 36.78 - BVerwGE 63, 72 ).
  • BVerwG, 07.10.1986 - 1 D 46.86

    Wegfall der Bindungswirkung - Tragende Feststellung - Erstinstanzliches

    Auszug aus BVerwG, 22.09.2010 - 1 D 1.10
    Ob im vorliegenden Fall das Vorbringen des Beamten unter den Voraussetzungen des § 18 Abs. 1 Satz 2 BDO zu einer "Lösung" geführt hätte (vgl. zu den "Lösungsvoraussetzungen" z.B. Urteile vom 7. Oktober 1986 - BVerwG 1 D 46.86 - BVerwGE 83, 228 und vom 29. November 2000 - BVerwG 1 D 13.99 - BVerwGE 112, 243 = Buchholz 235 § 18 BDO Nr. 2 S. 5, jeweils m.w.N.), kann offen bleiben.
  • BVerwG, 22.01.1991 - 1 D 23.90

    Gefälligkeitstaten eines Beamten ohne Eigennutz - Beteiligung eines Beamten an

    Auszug aus BVerwG, 22.09.2010 - 1 D 1.10
    Eine Dienstpflichtverletzung gemäß § 55 Satz 2 BBG a.F. setzt voraus, dass der Beamte eine bestimmte dienstliche Anordnung (Gebots- oder Verbotsnorm) nicht befolgt hat; § 55 Satz 2 BBG a.F. hat für sich allein keine eigenständige disziplinarrechtliche Bedeutung (vgl. Urteil vom 22. Januar 1991 - BVerwG 1 D 23.90 - DokBer B 1991, 161 ff., juris, m.w.N.).
  • BVerwG, 29.11.2000 - 1 D 13.99

    Postobersekretär bei der Deutschen Post AG; Vorwurf des Zugriffs auf

    Auszug aus BVerwG, 22.09.2010 - 1 D 1.10
    Ob im vorliegenden Fall das Vorbringen des Beamten unter den Voraussetzungen des § 18 Abs. 1 Satz 2 BDO zu einer "Lösung" geführt hätte (vgl. zu den "Lösungsvoraussetzungen" z.B. Urteile vom 7. Oktober 1986 - BVerwG 1 D 46.86 - BVerwGE 83, 228 und vom 29. November 2000 - BVerwG 1 D 13.99 - BVerwGE 112, 243 = Buchholz 235 § 18 BDO Nr. 2 S. 5, jeweils m.w.N.), kann offen bleiben.
  • BVerwG, 13.12.2000 - 1 D 34.98

    Materielles Beamtendisziplinarrecht; Postbeamter; Abberufung des

    Auszug aus BVerwG, 22.09.2010 - 1 D 1.10
    Eine dienstliche Anordnung in diesem Sinne liegt vor, wenn nach dem objektiven Erklärungsgehalt eine schriftliche oder mündliche Äußerung bzw. ein Verhalten des Vorgesetzten den Beamten zu einem dienstlichen Handeln oder Unterlassen rechtlich verpflichten will (vgl. Urteil vom 13. Dezember 2000 - BVerwG 1 D 34.98 - Buchholz 232 § 54 Satz 3 BBG Nr. 2 S. 27).
  • BVerwG, 27.01.2005 - 1 D 16.04

    Schwerer Verfahrensmangel; keine hinreichend bestimmten Feststellungen zur

    Auszug aus BVerwG, 22.09.2010 - 1 D 1.10
    Dies ist insbesondere bei einer auf die Disziplinarmaßnahme beschränkten Berufung der Fall, bei der die Tatfeststellungen des erstinstanzlichen Urteils sowie die darin vorgenommene disziplinarrechtliche Würdigung des Verhaltens des Beamten als Dienstvergehen für das Berufungsgericht nach § 25 BDO i.V.m. § 327 StPO bindend und nicht mehr nachprüfbar sind, weil der Prozessstoff des Berufungsverfahrens bei einer beschränkten Berufung durch die unnachprüfbar gewordenen Tat- und Schuldfeststellungen des Urteils des Verwaltungsgerichts festgelegt ist und vom Berufungsgericht nicht mehr geändert werden kann (vgl. speziell zur maßnahmebeschränkten Berufung nach der Bundesdisziplinarordnung z.B. Beschluss vom 8. Januar 1992 - BVerwG 1 D 41.91 - DokBer B 1992, 181, juris; Beschluss vom 27. Januar 2005 - BVerwG 1 D 16.04 - juris; zur maßnahmebeschränkten Berufung nach der Wehrdisziplinarordnung vgl. im Hinblick auf die gleichlautende gesetzliche Ermächtigung zur Zurückverweisung gemäß § 120 Abs. 1 Nr. 2 WDO zuletzt Beschluss vom 24. März 2010 - BVerwG 2 WD 10.09 - juris, jeweils m.w.N.).
  • BVerwG, 23.02.2005 - 1 D 13.04

    Postbeamter des mittleren Dienstes; Untreue zum Nachteil des Dienstherrn durch

    Auszug aus BVerwG, 22.09.2010 - 1 D 1.10
    Das durch Verfügung vom 4. August 1999 nach § 33 BDO eingeleitete förmliche Disziplinarverfahren ist gemäß § 85 Abs. 3 Satz 1 BDG auch nach Inkrafttreten des Bundesdisziplinargesetzes am 1. Januar 2002 nach bisherigem Recht, d.h. nach den Verfahrensregeln und -grundsätzen der Bundesdisziplinarordnung gegebenenfalls i.V.m. der Strafprozessordnung (vgl. § 25 BDO), fortzuführen (stRspr, z.B. Urteil vom 23. Februar 2005 - BVerwG 1 D 13.04 - BVerwGE 123, 75 = Buchholz 235.1 § 85 BDG Nr. 8, jeweils m.w.N.; Vorschriften des Bundesdisziplinargesetzes können in solchen Altfällen ausnahmsweise nur dann Anwendung finden, soweit diese den beschuldigten Beamten materiellrechtlich besser stellen).
  • BVerwG, 11.02.2009 - 2 WD 4.08

    Anschuldigungsschrift (Zweck, notwendiger Inhalt, Auslegung); subjektive

  • BVerwG, 08.01.1992 - 1 D 41.91

    Annahme der Schuldfähigkeit bei gleichzeitiger Möglichkeit eines so genannten

  • OVG Rheinland-Pfalz, 11.03.2022 - 3 A 10615/21

    Aberkennung des Ruhegehalts einer pensionierten Lehrerin wegen Vertretens von

    Soweit für den Geltungsbereich des Bundesdisziplinargesetzes darauf verwiesen wird, die rechtsfehlerhafte Ablehnung eines Terminsaufhebungsantrags könne im Berufungsverfahren zur Aufhebung des Urteils und zur Zurückverweisung an das Verwaltungsgericht führen (vgl. Köhler, in: ders./Baunack, BDG, 7. Aufl. 2020, § 60 Rn. 6; § 66 Rn. 2; noch zu § 85 Abs. 1 Nr. 3 Bundesdisziplinarordnung etwa BVerwG, Beschluss vom 22. September 2010 - 1 D 1/10 -, juris Rn. 11 ff.), ist demgegenüber die Möglichkeit einer Zurückverweisung der Sache an das Verwaltungsgericht im rheinland-pfälzischen Landesdisziplinargesetz für das disziplinargerichtliche Berufungsverfahren gemäß § 85 Abs. 3 Landesdisziplinargesetz - LDG - ausdrücklich ausgeschlossen (vgl. Wittkowski, in: Urban/Wittkowski, BDG, 2. Aufl. 2017, § 66 Rn. 15; zu den Gründen: LT-Drucks. 13/2315, S. 80).
  • BVerwG, 29.10.2013 - 1 D 1.12

    Altfall nach der BDO; Polizeihauptkommissar; Bundesgrenzschutz; Bundespolizei;

    Auf die dagegen erhobene Berufung des Beamten hat der Senat mit Beschluss vom 22. September 2010 (BVerwG 1 D 1.10) das Urteil des Verwaltungsgerichts wegen schwerer Verfahrensmängel aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen.
  • BVerwG, 09.06.2017 - 2 WDB 4.16

    Teilrechtskraftbescheinigung; Urkundsbeamter der Geschäftsstelle; beschränkte

    Der Annahme einer Teilrechtskraft steht weder entgegen, dass in einem auf den Ausschluss des Unterhaltsbeitrages beschränkten Berufungsverfahren Prozessvoraussetzungen und mögliche Verfahrenshindernisse geprüft werden müssen (vgl. BVerwG, Urteile vom 5. Mai 1998 - 1 D 12.97 - Buchholz 232 § 54 Satz 2 BBG Nr. 16 S. 47, vom 6. Juni 2007 - 1 D 2.06 - juris Rn. 20 f. und Beschluss vom 22. September 2010 - 1 D 1.10 - juris Rn. 12), noch dass zwischen der Entscheidung über die Disziplinarmaßnahme und der Entscheidung über den Ausschluss des Unterhaltsbeitrages ein innerer Zusammenhang besteht.
  • VG Meiningen, 17.01.2011 - 6 D 60013/09

    Beamter; Gesunderhaltungspflicht; Verpflichtung zur Aufnahme einer stationären

    Dazu gehört auch, dass hinsichtlich der Dienstpflichtverletzungen Angaben zur Schuld und der Schuldform enthalten sind, denn eine Anschuldigungsschrift muss unter anderem erkennen lassen, ob eine vorsätzliche oder nur fahrlässige bzw. eine vorsätzliche, hilfsweise fahrlässige Begehungsweise vorgeworfen wird (BVerwG, B. v. 22.09.2010, 1 D 1/10 sowie B. v. 11.02.2009, 2 WD 4/07, Juris).
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