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   BVerwG, 22.09.2022 - 5 B 33.21   

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BVerwG, 22.09.2022 - 5 B 33.21 (https://dejure.org/2022,31927)
BVerwG, Entscheidung vom 22.09.2022 - 5 B 33.21 (https://dejure.org/2022,31927)
BVerwG, Entscheidung vom 22. September 2022 - 5 B 33.21 (https://dejure.org/2022,31927)
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (21)

  • BVerwG, 11.07.2013 - 5 C 23.12

    Entschädigung; angemessene -; Entschädigungsanspruch; Entschädigungsanspruch bei

    Auszug aus BVerwG, 22.09.2022 - 5 B 33.21
    aa) eine besonders lange Dauer der Überlänge, insbesondere dann, wenn das Verfahren über Jahre durchgehend nicht gefördert wurde, sondern nur richterliche Wiedervorlagefristen verfügt wurden (siehe BVerwG Urteil vom 11.7.2013, 5 C 23.12 , dort Rn. 52), sodass sich die Behandlung des Verfahrens auf ein 'Liegenlassen' beschränkte, (...).

    a) Die Beschwerde entnimmt der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts den Rechtssatz, für die Frage der Angemessenheit der Verfahrensdauer nach § 198 Abs. 1 Satz 1 GVG sei die Gesamtdauer des Verfahrens auch dann zu ermitteln, wenn nur für einen bestimmten Verfahrensabschnitt Entschädigung verlangt werde (Verweis auf BVerwG, Urteil vom 11. Juli 2013 - 5 C 23.12 D - BVerwGE 147, 146 Rn. 17 f.).

    Sei das der Fall, könne allenfalls von einem mittleren Schwierigkeitsgrad ausgegangen werden und die Schwierigkeit des Berufungszulassungsverfahrens liege dann eher an der unteren Grenze (Verweis auf BVerwG, Urteil vom 11. Juli 2013 - 5 C 23.12 D - BVerwGE 147, 146 Rn. 46 und Urteil vom 29. Februar 2016 - 5 C 31.15 D - Buchholz 300 § 198 GVG Nr. 5 Rn. 17 und 35).

  • BVerwG, 19.09.2013 - 9 B 20.13

    Zum nicht mit Gründen versehenen Urteil; Auslegung von Willenserklärungen der

    Auszug aus BVerwG, 22.09.2022 - 5 B 33.21
    Dies trifft zu, wenn zu dem Zeitablauf als solchem besondere Umstände hinzutreten, die bereits wegen des Zeitablaufs bestehende Zweifel zu der Annahme verdichten, dass der gesetzlich geforderte Zusammenhang zwischen der Urteilsfindung und den schriftlich niedergelegten Gründen nicht mehr gewahrt ist (BVerwG, Beschluss vom 19. September 2013 - 9 B 20.13, 9 B 21.13 - juris Rn. 3 f. m. w. N.).

    Sie weisen allenfalls auf eine mangelnde Sorgfalt bei der Abfassung der Entscheidung hin, sind aber als primär formale Fehler nicht vergleichbar etwa mit gravierenden inneren Widersprüchen und logischen Brüchen des Urteils, die zusammen mit einem erheblichen Zeitablauf zu einem Verlust des Zusammenhangs zwischen der Urteilsfindung und den schriftlich niedergelegten Gründen führen können (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. September 2013 - 9 B 20.13, 9 B 21.13 - juris Rn. 9).

  • BVerwG, 19.08.1997 - 7 B 261.97

    Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde - Darlegung der Grundsatzbedeutung -

    Auszug aus BVerwG, 22.09.2022 - 5 B 33.21
    Die Beschwerde muss erläutern, dass und inwiefern die Revisionsentscheidung zur Klärung einer bisher revisionsgerichtlich nicht beantworteten fallübergreifenden Rechtsfrage des revisiblen Rechts führen kann (stRspr, vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997 - 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 26 S. 14).

    Die Beschwerdebegründung muss im Sinne von § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO darlegen, dass und inwiefern dies der Fall ist (stRspr, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 19. August 1997 - 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 26 S. 14 und vom 10. September 2018 - 5 B 20.18 D - juris Rn. 3).

  • BVerwG, 15.12.2020 - 3 B 34.19

    Verhinderung eines Mitglieds der Kammer oder des Senats an der Unterschrift der

    Auszug aus BVerwG, 22.09.2022 - 5 B 33.21
    Ob das Gericht die Urlaubsrückkehr eines Richters abwartet oder eine Unterschrift nach § 117 Abs. 1 Satz 2 VwGO ersetzt wird, steht im Ermessen des Vorsitzenden (BVerwG, Beschluss vom 15. Dezember 2020 - 3 B 34.19 - Buchholz 310 § 117 VwGO Nr. 54 Rn. 10).
  • BVerwG, 05.06.1998 - 9 B 412.98

    Verwaltungsprozeßrecht - Unvollständige oder lückenhafte Entscheidungsgründe als

    Auszug aus BVerwG, 22.09.2022 - 5 B 33.21
    Sie überschreiten bei der insoweit gebotenen Gesamtschau der Urteilsgründe (vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 5. Juni 1998 - 9 B 412.98 - Buchholz 310 § 138 Ziff. 6 VwGO Nr. 32 S. 7) aber noch nicht die Grenze zu sachlich inhaltslosen, unverständlichen oder nicht auf den Fall bezogenen Entscheidungsgründen (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. November 2002 - 2 C 25.01 - BVerwGE 117, 228 ).
  • BVerwG, 23.11.2020 - 6 B 33.20

    Widerruf der Waffenbesitzkarte; Bindungswirkung zurückverweisender

    Auszug aus BVerwG, 22.09.2022 - 5 B 33.21
    Demgegenüber liegt ein Mangel i. S. d. § 138 Nr. 6 VwGO nicht schon dann vor, wenn die Entscheidungsgründe lediglich unklar, unvollständig, oberflächlich oder unrichtig sind (vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. November 2020 - 6 B 33.20 - juris Rn. 21 m. w. N.).
  • BVerwG, 28.11.2002 - 2 C 25.01

    Urteil, nicht mit Gründen versehenes -; Beteiligungsfähigkeit von Landesbehörden;

    Auszug aus BVerwG, 22.09.2022 - 5 B 33.21
    Sie überschreiten bei der insoweit gebotenen Gesamtschau der Urteilsgründe (vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 5. Juni 1998 - 9 B 412.98 - Buchholz 310 § 138 Ziff. 6 VwGO Nr. 32 S. 7) aber noch nicht die Grenze zu sachlich inhaltslosen, unverständlichen oder nicht auf den Fall bezogenen Entscheidungsgründen (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. November 2002 - 2 C 25.01 - BVerwGE 117, 228 ).
  • BVerwG, 26.09.2016 - 5 B 1.16

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Frist für die

    Auszug aus BVerwG, 22.09.2022 - 5 B 33.21
    Überdies muss entweder dargelegt werden, dass bereits im Verfahren vor dem Tatsachengericht, insbesondere in der mündlichen Verhandlung, auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung, deren Unterbleiben nunmehr gerügt wird, hingewirkt worden ist oder aufgrund welcher Anhaltspunkte sich dem Gericht die bezeichneten Ermittlungen auf der Grundlage seiner materiellrechtlichen Auffassung auch ohne ein solches Hinwirken hätten aufdrängen müssen (stRspr, vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 26. September 2016 - 5 B 1.16 D - juris Rn. 9 m. w. N.).
  • BSG, 12.02.2015 - B 10 ÜG 1/13 R

    Überlanges Gerichtsverfahren - Entschädigungsklage - Anspruch einer juristischen

    Auszug aus BVerwG, 22.09.2022 - 5 B 33.21
    Hierin liege auch ein Aufklärungsmangel, weil das Oberverwaltungsgericht dann mit Blick auf die höchstrichterliche Rechtsprechung zu § 198 Abs. 2 Satz 4 GVG (Verweis auf BSG, Urteil vom 12. Februar 2015 - B 10 ÜG 1/13 R - BSGE 118, 91 Rn. 42) der Frage einer strukturellen Überlastung der Justiz hätte nachgehen müssen.
  • BGH, 06.05.2021 - III ZR 72/20

    Entschädigungsanspruch wegen überlanger Verfahrensdauer: Voraussetzungen für die

    Auszug aus BVerwG, 22.09.2022 - 5 B 33.21
    Die Beschwerde legt nicht dar, dass Vorteile, die sich nicht auf den Streitgegenstand des Ausgangsverfahrens beziehen, von vornherein keine Folgen einer überlangen Verfahrensdauer sein und insofern nicht als entschädigungsrelevante Besonderheiten (vgl. BGH, Urteil vom 6. Mai 2021 - III ZR 72/20 - BGHZ 230, 14 Rn. 18) angesehen werden könnten.
  • BVerwG, 14.05.2008 - 4 B 41.07

    Abweichungsmöglichkeit einer luftverkehrlichen Genehmigung von der

  • BAG, 06.12.2006 - 4 AZN 529/06

    Nichtzulassungsbeschwerde wegen Divergenz - selbst formulierter Rechtssatz

  • BVerwG, 04.02.2015 - 5 B 28.14

    Nachweis des Ausnahmefalls einer von Willkür geprägten oder gegen Denkgesetze

  • BVerwG, 29.01.2019 - 5 B 25.18

    Auswirkungen einer bauplanungsrechtlich unzulässigen Wohnnutzung auf das

  • BVerwG, 10.09.2018 - 5 B 20.18

    Angemessenheit der Dauer eines Gerichtsverfahrens bei Eintritt der

  • BVerwG, 17.11.2015 - 5 B 17.15

    Ausschluss des Erfüllungsanspruchs nach § 1 Abs. 1 DDR-EErfG

  • BVerwG, 22.01.2019 - 5 B 1.19

    Entschädigung wegen überlangen Gerichtsverfahrens; Widerspruch gegen Aussetzung

  • BVerwG, 29.02.2016 - 5 C 31.15

    (Gestaltungs-)Zeitraum; Abweichung vom Pauschalbetrag; Abwägung;

  • BVerwG, 12.03.2014 - 5 B 48.13

    Ausgleichsleistung; Ausschlussgrund; Grundsätze der Menschlichkeit und

  • BVerwG, 04.06.2021 - 5 B 22.20

    Nach einer bereits ausdrücklich erhobenen Verzögerungsrüge vorgebrachte Kritik an

  • BVerwG, 05.06.2020 - 5 C 3.19

    Keine Widerlegung der Nachteilsvermutung bei überlangem Gerichtsverfahren allein

  • VGH Baden-Württemberg, 12.03.2024 - 13 S 196/23

    Zulassung der Berufung gegen ein Prozessurteil und bei teilbarem

    Nicht mit Gründen versehen im Sinne des § 138 Nr. 6 VwGO ist eine Entscheidung, wenn ihrem Tenor überhaupt keine Gründe beigegeben sind, aber auch, wenn die Begründung völlig unverständlich und verworren, rational nicht nachvollziehbar, sachlich inhaltslos oder aus sonstigen Gründen derart unbrauchbar ist, dass die angeführten Gründe unter keinem denkbaren Gesichtspunkt geeignet sind, den Urteilstenor zu tragen und die ihnen zugewiesenen Funktionen - die Unterrichtung der Beteiligten und Ermöglichung der Nachprüfung durch das Rechtsmittelgericht - nicht mehr erfüllen können (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 22.09.2022 - 5 B 33.21 - juris Rn. 42 und vom 23.11.2020 - 6 B 33.20 - juris Rn. 21; Urteil vom 28.11.2002 - 2 C 25.01 - juris Rn. 12; Kraft in Eyermann a. a. O. § 138 Rn. 54, 56 f.).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 28.08.2023 - 10 N 17.21

    Baugenehmigung für Schulungs- und Fortbildungsstandort der Bundesbank am Wannsee

    Nicht mit Gründen versehen ist eine Entscheidung in diesem Sinne deshalb nur, wenn sie - jedenfalls in maßgeblichen Teilen - so mangelhaft begründet ist, dass die Entscheidungsgründe ihre doppelte Funktion nicht mehr erfüllen können (vgl. BVerwG, Beschluss vom 22. September 2022 - BVerwG 5 B 33.21 - juris Rn. 42 m.w.N.).

    Zudem liegt der Mangel des Fehlens der Entscheidungsgründe nicht schon dann vor, wenn die Entscheidungsgründe lediglich unklar, unvollständig, oberflächlich oder unrichtig sind (vgl. BVerwG, Beschluss vom 22. September 2022, a.a.O., Rn. 42).

  • BVerwG, 17.05.2023 - 9 B 33.22

    Heranziehung zu Beiträgen für die Herstellung der Schmutzwasserbeseitigungsanlage

    Die Erörterung im Rechtsgespräch genügt grundsätzlich, um das Recht der Beteiligten auf rechtliches Gehör zu Rechtsfragen zu wahren und die richterliche Hinweispflicht zu erfüllen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 22. September 2022 - 5 B 33.21 - juris Rn. 31 m. w. N.).
  • BVerwG, 20.12.2022 - 5 B 5.22

    Verwerfung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision

    Damit sind Verstöße gegen Vorschriften gemeint, die den Verfahrensablauf bzw. den Weg zu dem Urteil und die Art und Weise des Urteilserlasses regeln, nicht jedoch Vorschriften, die den Urteilsinhalt betreffen und deren Verletzung sich als Mangel der sachlichen Entscheidung darstellt (BVerwG, Beschlüsse vom 10. Januar 2018 - 5 PKH 8.17 D - juris Rn. 4 und vom 22. September 2022 - 5 B 33.21 - juris Rn. 25 m. w. N.).

    Ein Verfahrensmangel ist zudem nur dann im Sinne des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO ausreichend bezeichnet, wenn er sowohl in den ihn (vermeintlich) begründenden Tatsachen als auch in seiner rechtlichen Würdigung substantiiert dargetan wird (BVerwG, Beschluss vom 22. September 2022 - 5 B 33.21 - juris Rn. 25 m. w. N.).

  • OVG Niedersachsen, 24.11.2023 - 11 LA 376/23

    Fünfmonatsfrist; Zur Fünfmonatsfrist für das Absetzen von Urteilen

    Wird - wie hier - die Frist von fünf Monaten, wenn auch denkbar knapp, gewahrt, so kann ein Urteil zwar auch dann als nicht mit Gründen versehen gelten, wenn zu dem Zeitablauf als solchem besondere Umstände hinzutreten, die bereits wegen des Zeitablaufs bestehende Zweifel zu der Annahme verdichten, dass der gesetzlich geforderte Zusammenhang zwischen der Urteilsfindung und den schriftlich niedergelegten Gründen nicht mehr gewahrt ist ( BVerwG, Beschl. v. 22.9.2022 - 5 B 33/21 - juris Rn. 39 und v. 19.9.2013 - 9 B 20/13, 9 B 21/13 - juris Rn. 3 m. w. N.; NdsOVG, Beschl. v. 17.2.2023 - 4 LA 127/22 - juris Rn. 13).
  • BVerwG, 28.12.2022 - 5 B 7.22

    Verwerfung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision; Anforderungen an

    Die Beschwerde legt auch nicht dar, warum der fragliche Rechtssatz den fallbezogenen Ausführungen des Oberverwaltungsgerichts zwingend zu entnehmen sei (vgl. zu diesem Erfordernis BVerwG, Beschluss vom 22. September 2022 - 5 B 33.21 - juris Rn. 19 m. w. N.).
  • BVerwG, 19.01.2023 - 5 BN 2.22

    Verwerfung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision;

    Überdies muss entweder dargelegt werden, dass bereits im Verfahren vor dem Tatsachengericht, insbesondere in der mündlichen Verhandlung, auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung, deren Unterbleiben nunmehr gerügt wird, hingewirkt worden ist oder aufgrund welcher Anhaltspunkte sich dem Gericht die bezeichneten Ermittlungen auf der Grundlage seiner materiellrechtlichen Auffassung auch ohne ein solches Hinwirken hätten aufdrängen müssen (stRspr, vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 22. September 2022 - 5 B 33.21 - juris Rn. 36 m. w. N.).
  • OVG Niedersachsen, 17.02.2023 - 4 LA 127/22

    Besetzungsrüge; Geschäftsverteilungsplan; Besetzungsrüge

    Wird die Frist von fünf Monaten gewahrt, so kann ein Urteil zwar auch dann als nicht mit Gründen versehen gelten, wenn zu dem Zeitablauf als solchem besondere Umstände hinzutreten, die bereits wegen des Zeitablaufs bestehende Zweifel zu der Annahme verdichten, dass der gesetzlich geforderte Zusammenhang zwischen der Urteilsfindung und den schriftlich niedergelegten Gründen nicht mehr gewahrt ist ( BVerwG, Beschl. v. 22.9.2022 - 5 B 33.21 -, juris Rn. 39 und v. 19.9.2013 - 9 B 20.13, 9 B 21.13 -, juris Rn. 3 m. w. N.).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 24.11.2022 - 6 A 487/20

    Schadensersatzanspruch eines Hauptbrandmeisters wegen unterbliebener Beförderung

    vgl. nur BVerwG, Beschlüsse vom 22.9.2022 - 5 B 33.21 -, juris Rn. 19, vom 14.8.2013 - 8 B 36.13 -.
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