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   BVerwG, 22.10.1958 - V C 321.56   

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https://dejure.org/1958,286
BVerwG, 22.10.1958 - V C 321.56 (https://dejure.org/1958,286)
BVerwG, Entscheidung vom 22.10.1958 - V C 321.56 (https://dejure.org/1958,286)
BVerwG, Entscheidung vom 22. Oktober 1958 - V C 321.56 (https://dejure.org/1958,286)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Verlegung des Wohnsitzes in die sowjetische Festzungszone nach der Besetzung Mitteldeutschlands - Wiedererlangung des Flüchtlingsstatus eines Rückkehrers auf Grund einer neuen Verfolgung nach innerstaatlichem Recht

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • BVerwGE 7, 279
  • NJW 1959, 402
  • DVBl 1959, 184
  • DÖV 1959, 227
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (6)

  • BVerwG, 06.06.1958 - V C 424.56

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 22.10.1958 - V C 321.56
    Denn wie das erkennende Gericht in seinen Urteilen vom 6. Juni 1958 - BVerwG V C 369.56 und BVerwG V C 424.56 (BVerwGE 6, 357 [BVerwG 06.06.1958 - BVerwG V C 424.56]) - ausgesprochen hat, kommt es auf den Gesichtspunkt des Vertretenmüssens nach § 3 Abs. 1 Satz 1 BVFG nur dann an, wenn die von dem Betroffenen behauptete Zwangslage durch ein von ihm zu vertretendes Verhalten ursächlich bedingt war.

    Zu der Frage, ob der Kläger zu 1) eine etwaige Zwangslage unter dem Gesichtspunkt seiner Zugehörigkeit zu sowjetzonalen Organisationen und der Bekleidung des Bürgermeisteramtes in seiner Gemeinde zu vertreten hätte, und zu den weiteren Fragen, ob die Kläger durch die Übernahme des durch die Bodenreform enteigneten Pachtlandes gegen die Grundsätze der Rechtsstaatlichkeit verstoßen haben und inwieweit die etwaige Anerkennung des Klägers zu 1) als Sowjetzonenflüchtling unter dem Gesichtspunkt der Familiengemeinschaft auch für die Klägerin zu 2) Wirkungen äußern kann, wird auf die grundsätzlichen Entscheidungen des erkennenden Gerichts vom 6. Juni 1958 (BVerwG V C 369.56 und BVerwG V C 424.56), vom 23. September 1957 (BVerwG V C 488.56 - DÖV 1958 S. 119 = NJW 1958 S. 35 = DVBl. 1958 S. 135 = JOB 1958 Heft 3 S. 2 -) und vom 2. April 1958 (BVerwG V C 455.56/V C 136.57 - DÖV 1958 S. 668 = NJW 1958 S. 1602 [BVerwG 02.04.1958 - V C 455/65] = JOB 1958 Heft 10 S. 2 -) verwiesen.

  • BVerwG, 06.06.1958 - V C 369.56

    Anspruch eines Vertriebenen auf Anerkennung als Sowjetzonenflüchtling -

    Auszug aus BVerwG, 22.10.1958 - V C 321.56
    Denn wie das erkennende Gericht in seinen Urteilen vom 6. Juni 1958 - BVerwG V C 369.56 und BVerwG V C 424.56 (BVerwGE 6, 357 [BVerwG 06.06.1958 - BVerwG V C 424.56]) - ausgesprochen hat, kommt es auf den Gesichtspunkt des Vertretenmüssens nach § 3 Abs. 1 Satz 1 BVFG nur dann an, wenn die von dem Betroffenen behauptete Zwangslage durch ein von ihm zu vertretendes Verhalten ursächlich bedingt war.

    Zu der Frage, ob der Kläger zu 1) eine etwaige Zwangslage unter dem Gesichtspunkt seiner Zugehörigkeit zu sowjetzonalen Organisationen und der Bekleidung des Bürgermeisteramtes in seiner Gemeinde zu vertreten hätte, und zu den weiteren Fragen, ob die Kläger durch die Übernahme des durch die Bodenreform enteigneten Pachtlandes gegen die Grundsätze der Rechtsstaatlichkeit verstoßen haben und inwieweit die etwaige Anerkennung des Klägers zu 1) als Sowjetzonenflüchtling unter dem Gesichtspunkt der Familiengemeinschaft auch für die Klägerin zu 2) Wirkungen äußern kann, wird auf die grundsätzlichen Entscheidungen des erkennenden Gerichts vom 6. Juni 1958 (BVerwG V C 369.56 und BVerwG V C 424.56), vom 23. September 1957 (BVerwG V C 488.56 - DÖV 1958 S. 119 = NJW 1958 S. 35 = DVBl. 1958 S. 135 = JOB 1958 Heft 3 S. 2 -) und vom 2. April 1958 (BVerwG V C 455.56/V C 136.57 - DÖV 1958 S. 668 = NJW 1958 S. 1602 [BVerwG 02.04.1958 - V C 455/65] = JOB 1958 Heft 10 S. 2 -) verwiesen.

  • BVerwG, 12.03.1958 - V C 154.57

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 22.10.1958 - V C 321.56
    Aber auch im anderen Fall, wenn die Zwangslage des Betroffenen unmittelbar durch seine Übersiedlung entstanden sein sollte, hätte er sie nach den Grundsätzen die das Bundesverwaltungsgericht in den Urteilen vom 24. September 1954 (BVerwGE 1, 195 [BVerwG 24.09.1954 - IV C 031/54]) und vom 12. März 1958 (BVerwGE 6, 271 [BVerwG 12.03.1958 - BVerwG V C 154.57]) entwickelt hat, nur dann zu vertreten, wenn er in Ausübung seiner Grundrechte auf Freizügigkeit und auf freie Wahl des Arbeitsplatzes besonders leichtfertig und unüberlegt gehandelt hätte.
  • BVerwG, 23.09.1957 - V C 488.56

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 22.10.1958 - V C 321.56
    Zu der Frage, ob der Kläger zu 1) eine etwaige Zwangslage unter dem Gesichtspunkt seiner Zugehörigkeit zu sowjetzonalen Organisationen und der Bekleidung des Bürgermeisteramtes in seiner Gemeinde zu vertreten hätte, und zu den weiteren Fragen, ob die Kläger durch die Übernahme des durch die Bodenreform enteigneten Pachtlandes gegen die Grundsätze der Rechtsstaatlichkeit verstoßen haben und inwieweit die etwaige Anerkennung des Klägers zu 1) als Sowjetzonenflüchtling unter dem Gesichtspunkt der Familiengemeinschaft auch für die Klägerin zu 2) Wirkungen äußern kann, wird auf die grundsätzlichen Entscheidungen des erkennenden Gerichts vom 6. Juni 1958 (BVerwG V C 369.56 und BVerwG V C 424.56), vom 23. September 1957 (BVerwG V C 488.56 - DÖV 1958 S. 119 = NJW 1958 S. 35 = DVBl. 1958 S. 135 = JOB 1958 Heft 3 S. 2 -) und vom 2. April 1958 (BVerwG V C 455.56/V C 136.57 - DÖV 1958 S. 668 = NJW 1958 S. 1602 [BVerwG 02.04.1958 - V C 455/65] = JOB 1958 Heft 10 S. 2 -) verwiesen.
  • BVerwG, 24.09.1954 - IV C 31.54
    Auszug aus BVerwG, 22.10.1958 - V C 321.56
    Aber auch im anderen Fall, wenn die Zwangslage des Betroffenen unmittelbar durch seine Übersiedlung entstanden sein sollte, hätte er sie nach den Grundsätzen die das Bundesverwaltungsgericht in den Urteilen vom 24. September 1954 (BVerwGE 1, 195 [BVerwG 24.09.1954 - IV C 031/54]) und vom 12. März 1958 (BVerwGE 6, 271 [BVerwG 12.03.1958 - BVerwG V C 154.57]) entwickelt hat, nur dann zu vertreten, wenn er in Ausübung seiner Grundrechte auf Freizügigkeit und auf freie Wahl des Arbeitsplatzes besonders leichtfertig und unüberlegt gehandelt hätte.
  • BVerwG, 02.04.1958 - V C 455.56
    Auszug aus BVerwG, 22.10.1958 - V C 321.56
    Zu der Frage, ob der Kläger zu 1) eine etwaige Zwangslage unter dem Gesichtspunkt seiner Zugehörigkeit zu sowjetzonalen Organisationen und der Bekleidung des Bürgermeisteramtes in seiner Gemeinde zu vertreten hätte, und zu den weiteren Fragen, ob die Kläger durch die Übernahme des durch die Bodenreform enteigneten Pachtlandes gegen die Grundsätze der Rechtsstaatlichkeit verstoßen haben und inwieweit die etwaige Anerkennung des Klägers zu 1) als Sowjetzonenflüchtling unter dem Gesichtspunkt der Familiengemeinschaft auch für die Klägerin zu 2) Wirkungen äußern kann, wird auf die grundsätzlichen Entscheidungen des erkennenden Gerichts vom 6. Juni 1958 (BVerwG V C 369.56 und BVerwG V C 424.56), vom 23. September 1957 (BVerwG V C 488.56 - DÖV 1958 S. 119 = NJW 1958 S. 35 = DVBl. 1958 S. 135 = JOB 1958 Heft 3 S. 2 -) und vom 2. April 1958 (BVerwG V C 455.56/V C 136.57 - DÖV 1958 S. 668 = NJW 1958 S. 1602 [BVerwG 02.04.1958 - V C 455/65] = JOB 1958 Heft 10 S. 2 -) verwiesen.
  • BVerwG, 14.05.1959 - VIII C 20.59

    Rechtsmittel

    Insoweit geht der Sinn des Gesetzes dahin, deren Bewohner so lange dort zu halten, als dies für sie nicht wegen einer politisch bedingten unmittelbaren Gefahr für Leib, Leben, Freiheit oder ein gleichwertiges Rechtsgut oder wegen eines politisch bedingten schweren Gewissenskonfliktes unzumutbar wird (BVerwGE 7, 279).
  • BVerwG, 10.01.1979 - 8 C 29.78

    Anspruch eines Nichtrückkehrers auf Gleichstellung mit Sowjetzonenflüchtlingen -

    Voraussetzung dafür wäre, daß dieser Wohnsitz noch in einer Zeit bestanden hat, nachdem der Wohnsitzort durch die militärische Besetzung durch die sowjetischen Streitkräfte sowjetische Besatzungszone oder sowjetisch besetzter Sektor von B. geworden ist (vgl. dazu Urteile vom 22. Oktober 1958 - BVerwG 5 C 321.56 - [Buchholz 412.3 § 3 BVFG Nr. 7], vom 14. Januar 1959 - BVerwG 5 C 69.57 - [Buchholz 412.3 § 4 BVFG Nr. 3] und vom 28. Oktober 1971 - BVerwG 8 C 149.70 -).
  • BVerwG, 10.12.1958 - V C 582.56

    Rechtsmittel

    Vielmehr hat dieses Gericht in seinemUrteil vom 22. Oktober 1958 - BVerwG V C 321.56 - dahin erkannt, daß einem Deutschen die Anerkennung als Sowjetzonenflüchtling nicht allein deshalb versagt werden kann, weil er seinen Wohnsitz nicht schon im Zeitpunkt der Besetzung in der sowjetischen Besatzungszone gehabt, sondern erst später dort begründet hat.
  • BVerwG, 23.09.1959 - VIII C 289.59

    Rechtsmittel

    Zur Auslegung des § 3 BVFG hat ferner das erkennende Gericht in seinen Urteilen vom 22. Oktober 1958 - BVerwGE 7, 279 - und vom 14. Mai 1959 - BVerwGE 8, 292 [BVerwG 14.05.1959 - VIII C 20/59] - ausgeführt, der Gesetzgeber habe es vermeiden wollen, mit dem Bundesvertriebenengesetz einen zusätzlichen Anreiz für eine Abwanderung aus der sowjetischen Besatzungszone zu schaffen; vielmehr wolle er, daß die in der sowjetischen Besatzungszone beheimateten Deutschen so lange dort bleiben, als dies für sie nicht wegen einer politisch bedingten unmittelbaren Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit oder für ein gleichwertiges Rechtsgut oder wegen eines politisch bedingten schweren Gewissenskonfliktes unzumutbar wird.
  • BVerwG, 07.01.1960 - III C 72.58

    Rechtsmittel

    Der Anerkennung der Klägerin als Sowjetzonenflüchtling steht es auch nicht grundsätzlich entgegen, wenn sie im Jahre 1949 einen Wohnsitz in Berlin (West) begründet und im Jahre 1950 ihn wieder nach Halle verlegt haben sollte (Urteil des Bundesverwaltungsgerichtsvom 22. Oktober 1958 - BVerwG V C 321.56 - [NJW 1959 S. 402 = DÖV 1959 S. 227 = DVBl. 1959 S. 184]).
  • BVerwG, 15.07.1959 - VIII C 291.59

    Rechtsmittel

    Zutreffend hat das Berufungsgericht entschieden, daß einem Deutschen die Anerkennung als Sowjetzonenflüchtling nicht allein deshalb versagt werden kann, weil er, wie dies beim Kläger der Fall gewesen ist, seinen Wohnsitz im Zeitpunkte der Besetzung noch nicht im sowjetischen Besatzungsgebiet gehabt, sondern erst später dort begründet hat (BVerwGE 7, 279).
  • BVerwG, 04.06.1959 - VIII C 265.59

    Ausstellung eines Vertriebenenausweises - Anerkennung als Sowjetzonenflüchtling

    Das erkennende Gericht hat bereits wiederholt entschieden, daß der Gesetzgeber es hat vermeiden wollen, mit dem Bundesvertriebenengesetz einen zusätzlichen Anreiz für eine Abwanderung aus der sowjetischen Besatzungszone zu schaffen, daß vielmehr insoweit der Sinn des Gesetzes dahin geht, die in der sowjetischen Besatzungszone beheimateten Deutschen so lange dort zu halten, als dies für sie nicht wegen einer politisch bedingten unmittelbaren Gefahr für Leib, Leben, Freiheit oder ein gleichwertiges Rechtsgut oder wegen eines politisch bedingten schweren Gewissenskonfliktes unzumutbar wird (BVerwGE 7, 279; Urteil vom 14. Mai 1959 - BVerwG VIII C 20.59 -, ROW 1959 S. 202).
  • BVerwG, 14.05.1959 - VIII C 262.59

    Erteilung des Flüchtlingsausweises - Flucht zur Entziehung von einer von der

    Insoweit geht der Sinn des Gesetzes dahin, deren Bewohner so lange dort zu halten, als dies für sie nicht wegen einer politisch bedingten unmittelbaren Gefahr für Leib, Leben, Freiheit oder ein gleichwertiges Rechtsgut oder wegen eines politisch bedingten schweren Gewissenskonfliktes unzumutbar wird (BVerwGE 7, 279).
  • BVerwG, 11.11.1959 - VIII C 151.59

    Vertretenmüssen der Folgen von besonders leichtsinnigen und unüberlegten sowie

    Urteilen vom 22. Oktober 1958 - BVerwGE 7, 279 [BVerwG 22.10.1958 - BVerwG V C 321.56] - und vom 14. Mai 1959 - BVerwGE 8, 292 [BVerwG 14.05.1959 - BVerwG VIII C 20.59] - ausgeführt, der Gesetzgeber habe es vermeiden wollen, mit dem Bundesvertriebenengesetz einen zusätzlichen Anreiz für eine Abwanderung aus der sowjetischen Besatzungszone zu schaffen; vielmehr wolle er, daß die in der sowjetischen Besatzungszone beheimateten Deutschen so lange dort bleiben, als dies für sie nicht wegen einer politisch bedingten unmittelbaren Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit oder für ein gleichwertiges Rechtsgut oder wegen eines politisch bedingten schweren Gewissenskonfliktes unzumutbar wird.
  • BVerwG, 14.05.1959 - VIII C 28.59

    Rechtsmittel

    Insoweit geht der Sinn des Gesetzes dahin, deren Bewohner so lange dort zu halten, als dies für sie nicht wegen einer politisch bedingten unmittelbaren Gefahr für Leib, Leben, Freiheit oder ein gleichwertiges Rechtsgut oder wegen eines politisch bedingten schweren Gewissenskonfliktes unzumutbar wird (BVerwGE 7, 279).
  • VG Arnsberg, 19.07.1996 - 13 K 744/95

    Anspruch eines aus der ehemaligen DDR Ausgereisten auf Bescheinigung seiner

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