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   BVerwG, 22.10.2009 - 5 C 16.08   

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BVerwG, 22.10.2009 - 5 C 16.08 (https://dejure.org/2009,3964)
BVerwG, Entscheidung vom 22.10.2009 - 5 C 16.08 (https://dejure.org/2009,3964)
BVerwG, Entscheidung vom 22. Oktober 2009 - 5 C 16.08 (https://dejure.org/2009,3964)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • lexetius.com

    SGB VIII § 37 Abs. 2, § 86 Abs. 6, § 89a, § 89f
    Vollzeitpflege; Pflegefamilie; Pflegeperson; Beratung und Unterstützung der Pflegeperson; Pflegekind; Pflegekinderdienst; Auslagerung von Dienstleistungen; Outsourcing; Aufgabenverantwortung; Steuerungsverantwortung; Durchführungsverantwortung; ...

  • Bundesverwaltungsgericht

    SGB VIII § 37 Abs. 2, § 86 Abs. 6, § 89a, § 89f
    Anspruch auf Kostenerstattung; Aufgabenverantwortung; Auslagerung von Dienstleistungen; Beauftragung; Beratung; Beratung und Unterstützung der Pflegeperson; Dritter; Durchführungsverantwortung; Einschätzungsspielraum; Entgeltvereinbarung; Erstattung von Kosten; ...

  • Wolters Kluwer

    Auslagerung von Dienstleistungen "Outsourcing" durch Träger der öffentlichen Jugendhilfe bei Beratung und Unterstützung der Pflegeperson auf Träger der freien Jugendhilfe - Eindeutig abgrenzbare einer bestimmten Jugendhilfemaßnahme individuell konkret zugeordnete ...

  • Judicialis

    SGB VIII § 37 Abs. 2; ; SGB VIII § 86 Abs. 6; ; SGB VIII § 89a; ; SGB VIII § 89f

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Auslagerung von Dienstleistungen "Outsourcing" durch Träger der öffentlichen Jugendhilfe bei Beratung und Unterstützung der Pflegeperson auf Träger der freien Jugendhilfe; Eindeutig abgrenzbare einer bestimmten Jugendhilfemaßnahme individuell konkret zugeordnete Ausgaben ...

  • rechtsportal.de

    Auslagerung von Dienstleistungen "Outsourcing" durch Träger der öffentlichen Jugendhilfe bei Beratung und Unterstützung der Pflegeperson auf Träger der freien Jugendhilfe; Eindeutig abgrenzbare einer bestimmten Jugendhilfemaßnahme individuell konkret zugeordnete Ausgaben ...

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 135, 150
  • NVwZ-RR 2010, 148
  • FamRZ 2010, 210
  • DVBl 2010, 200
 
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Wird zitiert von ... (24)Neu Zitiert selbst (2)

  • BVerwG, 05.04.2007 - 5 C 25.05

    Erstattung von Kosten zur Erfüllung eines Kostenerstattungsanspruchs;

    Auszug aus BVerwG, 22.10.2009 - 5 C 16.08
    Hierunter fällt grundsätzlich auch ein Entgelt, das einem Träger der öffentlichen Jugendhilfe von einem Träger der freien Jugendhilfe für die diesem im Einklang mit dem Gesetz übertragene Durchführung einer Aufgabe in Rechnung gestellt wird (s.a. Urteil vom 5. April 2007 - BVerwG 5 C 25.05 - BVerwGE 128, 301 ).
  • BVerwG, 22.10.1992 - 5 C 23.89

    Jugendhilfe - Jugendamt - Verwaltungskosten

    Auszug aus BVerwG, 22.10.2009 - 5 C 16.08
    Sie sind aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung und Verwaltungsökonomie von der Erstattung ausgeschlossen, um Streitigkeiten über Kosten zu vermeiden, die bezogen auf einen einzelnen Verwaltungsvorgang häufig nur einen geringen Betrag ausmachen und schwer feststellbar sind, sodass sie der erstattungsberechtigte Träger nur schwer spezifizieren und der erstattungspflichtige Träger sie nur schwer auf ihre Berechtigung überprüfen kann (Urteil vom 22. Oktober 1992 - BVerwG 5 C 23.89 - Buchholz 436.51 § 83 JWG Nr. 1 unter Bezugnahme auf die Regierungsbegründung zu § 109 SGB X, BTDrucks 9/95 S. 26 zu § 115).
  • OVG Schleswig-Holstein, 15.02.2018 - 3 LB 19/15

    Kostenerstattung gemäß § 89 a SGB VIII

    Mit Schreiben vom 4. Januar 2012 teilte die Klägerin dem Beklagten unter Bezugnahme auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. Oktober 2009 (Az. 5 C 16.08) mit, zukünftig Kosten für Beratung und Unterstützung der Pflegeperson nach § 37 Abs. 2 SGB VIII abzurechnen.

    Anderes ergebe sich auch nicht aus dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. Oktober 2009 (a.a.O.).

    Mit der eingelegten Berufung macht die Klägerin im Wesentlichen geltend, dass im zweiten Leitsatz des Urteils des Bundesverwaltungsgerichtes vom 22. Oktober 2009 (- 5 C 16.08 -) genauer definiert werde, was aufgewendete Kosten im Sinne des § 89f SGB VIII seien, nämlich Ausgaben eines Trägers der öffentlichen Jugendhilfe, die eindeutig abgrenzbar einer bestimmten Jugendhilfemaßnahme individuell konkret zugeordnet werden könnten.

    Zu letzteren gehören nach § 2 Abs. 2 Nr. 4 SGB VIII auch die Beratungs- und Unterstützungsleistungen nach § 37 Abs. 1 und Abs. 2 SGB VIII (vgl. BVerwG, Urteil vom 22.10.2009, a.a.O., Rn. 15).

    Aufgewendete Kosten im Sinne des § 89f Abs. 1 Satz 1 SGB VIII sind die Ausgaben eines Trägers der öffentlichen Jugendhilfe, die eindeutig abgrenzbar einer bestimmten Jugendhilfemaßnahme individuell konkret zugeordnet werden können (BVerwG, Urt. v. 22.10.2009 - 5 C 16.08 -, BVerwGE 135, 150-159, Rn. 21).

    Sie dienen der Finanzierung des Personal- und Sachaufwandes, der losgelöst von einer konkret-individuellen Maßnahme abstrakt und generell im Hinblick auf die übertragenen Aufgaben im Rahmen des alltäglichen Verwaltungsbetriebs kontinuierlich entsteht und auch sonst nicht einzelnen Maßnahmen zugeordnet werden kann (BVerwG, Urt. v. 22.10.2009, a.a.O., Rn. 22; vgl. auch Stähr in: Hauck/Noftz, SGB, 03/17, § 89f SGB VIII, Rn. 11).

    Es sollen Streitigkeiten vermieden werden über Aufwendungen im allgemeinen Behördenbetrieb, die häufig nur gering und nicht selten schwer feststellbar sind, so dass sie der erstattungsberechtigte Träger nur schwer spezifizieren und der Erstattungspflichtige sie nur schwer auf ihre Berechtigung überprüfen kann (vgl. Regierungsbegründung zu § 109 SGB X, BT-Drs. 9/95 S. 26 zu § 115; Gottschick/Giese, BSHG, 7. Aufl. 1981, § 111 Rn. 6; BVerwG, Urt. v. 22.10.1992 - 5 C 23.89 -, Rn. 15, juris; Urt. v. 22.10.2009, a.a.O., juris Rn. 22).

    Unter Anwendung der vom Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 22. Oktober 2009 (- 5 C 16.08 -, juris) aufgestellten Prämissen ergibt sich nichts anderes.

    Denn diese Ausgaben eines Trägers der öffentlichen Jugendhilfe können eindeutig abgrenzbar einer bestimmten Jugendhilfemaßnahme individuell konkret zugeordnet werden (vgl. BVerwG, Urt. v. 22.10.2008 - 5 C 16.08 -, juris Rn. 21, 23).

  • BVerwG, 11.07.2013 - 5 C 24.12

    Inobhutnahme; Inobhutnahme als Verwaltungsakt; Rücknahme; Rücknahmetatbestand;

    Letzteres ist dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe verwehrt, wenn die Übertragung der Aufgabenwahrnehmung auf Dritte im Einzelfall gesetzlich ausdrücklich oder sie aus anderen Gründen ausgeschlossen ist, etwa weil eine ordnungsgemäße Aufgabenerfüllung nach der Natur der Aufgabe oder ihren inhaltlichen oder organisatorischen Anforderungen nur durch Mitarbeiter des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe gewährleistet ist (vgl. Urteil vom 22. Oktober 2009 - BVerwG 5 C 16.08 - BVerwGE 135, 150 = Buchholz 436.511 § 37 KJHG/SGB VIII Nr. 1 Rn. 17).

    Die in Durchführung der Inobhutnahme zu gewährende Unterkunft, Verpflegung und Betreuung des in Obhut Genommenen sind weder in inhaltlicher noch in organisatorischer Hinsicht von solcher Art und Qualität, dass sie in der Regel nicht auch von einem Träger der freien Jugendhilfe mit entsprechend fachlich qualifiziertem Personal erfüllt werden können (vgl. Urteil vom 22. Oktober 2009 a.a.O. Rn. 17).

    Der Vorrang des § 4 Abs. 2 SGB VIII erfasst grundsätzlich alle Handlungsfelder der Jugendhilfe, also auch die Inobhutnahme nach § 42 SGB VIII (vgl. vgl. Urteil vom 22. Oktober 2009 a.a.O. Rn. 18 m.w.N.).

  • OVG Niedersachsen, 11.10.2019 - 10 LA 57/18

    Kostenerstattung nach § 89a Abs. 1 Satz 1 SGB VIII

    Vielmehr hat das Verwaltungsgericht in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, Urteil vom 22.10.2009 - 5 C 16.08 -, juris Rn. 13) ausgeführt, dass sich der Umfang des Erstattungsanspruchs nach § 89f Abs. 1 Satz 1 SGB VIII bemesse (S. 10 der Urteilsgründe).

    Nach § 89a Abs. 1 Satz 1 SGB VIII sind die Kosten, die ein örtlicher Träger auf Grund einer Zuständigkeit nach § 86 Absatz 6 SGB VIII aufgewendet hat, von dem örtlichen Träger zu erstatten, der zuvor zuständig war (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 22.10.2009 - 5 C 16.08 -, juris Rn. 12).

    § 86 Abs. 6 SGB VIII begründet insoweit eine (Gesamt-)Zuständigkeit des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe für alle Jugendhilfeleistungen, die im Rahmen eines Pflegeverhältnisses erbracht werden und erfasst neben den "reinen" Pflegeleistungen in Form der laufenden Leistungen ("Pflegegeld") und den einmaligen Leistungen zum Unterhalt des Kindes oder Jugendlichen nach Maßgabe des § 39 SGB VIII sowie der Krankenhilfe gemäß § 40 SGB VIII auch die ergänzenden pädagogischen Leistungen der Hilfe zur Erziehung, zu denen nach § 2 Abs. 2 Nr. 4 SGB VIII auch die Beratungs- und Unterstützungsleistungen nach § 37 Abs. 1 und 2 SGB VIII gehören (BVerwG, Urteil vom 22.10.2009 - 5 C 16.08 -, juris Rn. 15).

    Aus der Organisations- und Personalhoheit folgt das Recht des Trägers, zu bestimmen, wie er die in seiner Zuständigkeit liegenden Aufgaben im Einzelnen wahrnimmt (BVerwG, Urteil vom 22.10.2009 - 5 C 16.08 -, juris Rn. 17; vgl. auch Kunkel/Kepert/Pattar, SGB VIII, 7. Auflage 2018, § 89f Rn. 22).

    Aufgewendete Kosten im Sinne des § 89f Abs. 1 Satz 1 SGB VIII sind die Ausgaben eines Trägers der öffentlichen Jugendhilfe allerdings nur, wenn diese eindeutig abgrenzbar einer bestimmten Jugendhilfemaßnahme individuell konkret zugeordnet werden können (BVerwG, Urteil vom 22.10.2009 - 5 C 16.08 -, juris Rn. 21).

    Demgegenüber gehören Aufwendungen, die ein Träger der öffentlichen Jugendhilfe losgelöst von einer konkret-individuellen Maßnahme für Personal und Sachmittel aufbringt und nicht einzelnen Maßnahmen zugeordnet werden, zu den nichterstattungsfähigen Verwaltungskosten i.S.d. § 109 Satz 1 SGB X nicht erstattungsfähig (vgl. BVerwG, Urteil vom 22.10.2009 - 5 C 16.08 -, juris Rn. 13, 22).

  • VG Ansbach, 14.06.2018 - AN 6 K 16.02513

    Streit um Kostenerstattung für Jugendhilfemaßnahmen

    Sie erfasst mithin nicht nur die "reinen" Pflegeleistungen in Form der laufenden Leistungen ("Pflegegeld") und einmaligen Leistungen zum Unterhalt des Kindes oder Jugendlichen nach Maßgabe des § 39 SGB VIII sowie der Krankenhilfe gemäß § 40 SGB VIII, sondern auch die ergänzenden pädagogischen Leistungen der Hilfe zur Erziehung (BVerwG, U.v. 22.10.2009 - 5 C 16/08 - juris Rn. 15).

    Zu den hiervon zu unterscheidenden Verwaltungskosten im Sinne des § 109 Satz 1 SGB X gehören demgegenüber alle Aufwendungen, die ein Träger der öffentlichen Jugendhilfe für Personal und Sachmittel aufbringt, um einen funktionsfähigen Dienstleistungsapparat vorzuhalten (BVerwG, U.v. 22.10.2009 - 5 C 16/08 - juris Rn. 22; U.v. 22.10.1992 - 5 C 23/89 - juris Rn. 15).

    Es sollen Streitigkeiten über Kosten vermieden werden, die bezogen auf einen einzelnen Verwaltungsvorgang häufig nur einen geringen Betrag ausmachen und schwer feststellbar sind, so dass sie der erstattungsberechtigte Träger nur schwer spezifizieren und der erstattungspflichtige Träger sie nur schwer auf ihre Berechtigung überprüfen kann (BVerwG, U.v. 22.10.2009 - 5 C 16/08 - juris Rn. 22; U.v. 22.10.1992 - 5 C 23/89 - juris Rn. 15).

    Hierdurch ist die Zuordnung der geltend gemachten Kosten zu der jeweils in Rechnung gestellten Jugendhilfemaßnahme hinreichend gewährleistet (vgl. BVerwG, U.v. 22.10.2009 - 5 C 16/08 - juris Rn. 24).

    Insofern ist für den Fall der Beauftragung eines privaten Jugendhilfeträgers anerkannt, dass aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung ein gewisses Maß an Pauschalierung vernünftig und rechtlich unbedenklich ist, da ansonsten praktische Probleme bei der zuverlässigen Ermittlung und Zuordnung des auf den Einzelfall bezogenen Aufwandes unumgänglich wären (BVerwG, U.v. 22.10.2009 - 5 C 16/08 - juris Rn. 25).

    Zugleich ist die konkrete Höhe der Kostenpauschale in Anbetracht des dem erstattungsberechtigten Trägers nach § 89f Abs. 1 Satz 2 SGB VIII zuzugestehenden Einschätzungsspielraums (vgl. hierzu BVerwG, U.v. 22.10.2009 - 5 C 16/08 - juris Rn. 27) hier nicht zu beanstanden.

  • BAG, 26.01.2011 - 4 AZR 159/09

    Tariflicher Zustimmungsvorbehalt für Outsourcing-Maßnahmen

    Bei dem Begriff des "Outsourcings" handelt es sich um die Vergabe bisher selbst im eigenen Unternehmen durchgeführter Aufgaben an einen Dritten (s. nur ErfK/Preis 11. Aufl. § 613a BGB Rn. 37; Sieg/Maschmann Unternehmensumstrukturierung aus arbeitsrechtlicher Sicht 2. Aufl. Rn. 79; Budrus/Wiese in: Bepler/Böhle/Meerkamp/Stöhr TVöD Stand Oktober 2010 § 15 TVöD-AT Rn. 16; vgl. auch Balze/Rebel/Schuck Outsourcing und arbeitsrechtliche Restrukturierung von Unternehmen 3. Aufl. S. 1 und 5; ebenso BAG 6. Oktober 2005 - 2 AZR 362/04 - AP BAT § 53 Nr. 8 = EzA BGB 2002 § 626 Nr. 14; BVerwG 22. Oktober 2009 - BVerwG 5 C 16.08 - Rn. 16, BVerwGE 135, 150) .
  • VG Mainz, 06.09.2018 - 1 K 1376/17

    Jugendhilferechtlicher Erstattungsstreit; Anfechtungsklage gegen rein formellen

    Damit sollen Streitigkeiten über Aufwendungen im allgemeinen Behördenbetrieb vermieden werden, die in vielen Fällen nur gering und nicht selten schwer feststellbar sind, so dass sie für den erstattungsberechtigten Träger nur schwer zu spezifizieren sind und der Erstattungspflichtige sie nur schwer auf ihre Berechtigung überprüfen kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Oktober 2009 - 5 C 16/08 -, NVwZ-RR 2010, 148, Rn. 22; Urteil vom 22. Oktober 1992 - 5 C 23/89 -, NVwZ-RR 1993, 632 [634]).

    Daher ist grundsätzlich auch ein Entgelt erstattungsfähig, das einem Träger der öffentlichen Jugendhilfe von einem Träger der freien Jugendhilfe für die diesem im Einklang mit dem Gesetz übertragene Durchführung einer Aufgabe in Rechnung gestellt wird (BVerwG, Urteil vom 22. Oktober 2009 - 5 C 16/08 -, NVwZ-RR 2010, 148, Rn. 21).

    Die in diesem Rahmen vereinbarten Pauschalentgelte können grundsätzlich als aufgewendete Kosten geltend gemacht werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Oktober 2009 - 5 C 16/08 -, NVwZ-RR 2010, 148, Rn. 23; Urteil vom 22. Oktober 1992 - 5 C 23/89 -, NVwZ-RR 1993, 632 [634]; Wiesner, in: Wiesner, SGB VIII, 5. Auflage 2015, § 89f, Rn. 6; vgl. zu Verträgen mit Vormundschaftsvereinen: VG Mainz, Urteil vom 10. August 2017 - 1 K 1419/16.MZ -, juris).

    Demnach sollen - wie bereits ausgeführt - vornehmlich Streitigkeiten über Kosten aus dem alltäglichen Verwaltungsbetrieb vermieden werden, die der erstattungspflichtige Träger nur schwer auf ihre Berechtigung prüfen kann (BVerwG, Urteil vom 22. Oktober 2009 - 5 C 16/08 -, NVwZ-RR 2010, 148, Rn. 22).

  • VG Ansbach, 08.09.2011 - AN 14 K 08.01677

    Kostenerstattung - Umfang

    Bei den geltend gemachten Kosten handelt es sich um erstattungsfähige, d. h. aufgewendete Kosten im Sinne des § 89f Abs. 1 Satz 1 SGB VIII und nicht um Verwaltungskosten im Sinne des § 109 Satz 1 SGB X (BVerwG vom 22.10.2009 BVerwGE 135, 150 ff. zu VG Hamburg vom 13.3.2008 - 13 K 1163/07).

    Hierunter fällt grundsätzlich auch ein Entgelt, das einem Träger der öffentlichen Jugendhilfe von einem Träger der freien Jugendhilfe für die diesem im Einklang mit dem Gesetz übertragene Durchführung einer Aufgabe in Rechnung gestellt wird (BVerwG vom 22.10.2009 BVerwGE 135, 150 ff.; BVerwG vom 5.4.2007 BVerwGE 128, 301 ff.).

    Sie sind aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung und Verwaltungsökonomie von der Erstattung ausgeschlossen, um Streitigkeiten über Kosten zu vermeiden, die bezogen auf einen einzelnen Verwaltungsvorgang häufig nur einen geringen Betrag ausmachen und schwer feststellbar sind, so dass sie der erstattungsberechtigte Träger nur schwer spezifizieren und der erstattungspflichtige Träger sie nur schwer auf ihre Berechtigung überprüfen kann (BVerwG vom 22.10.2009 BVerwGE 135, 150 ff m. w. N.).

    Träger der öffentlichen Jugendhilfe können die Durchführung der ihrer Zuständigkeit unterliegenden Beratung und Unterstützung der Pflegeperson nach § 37 Abs. 2 SGB VIII im Wege der Auslagerung von Dienstleistungen ("sog. "Outsourcing") auf Träger der freien Jugendhilfe übertragen (BVerwG vom 22.10.2009 BVerwGE 135, 150 ff.; Wiesner, SGB VIII, 4. Aufl., Rdnr. 6 zu § 89f).

  • VG Saarlouis, 22.10.2020 - 3 K 820/20

    Jugendhilfe, Kostenerstattung, Sammelhaftpflichtversicherung, Verwaltungskosten

    Demzufolge kommen zur Regelung dahingehender Sachverhalte die Vorschriften der §§ 108 Abs. 1, 109 und 111 bis 113 SGB X zur Anwendung [vgl. BVerwG, Urteil vom 22.10.2009, 5 C 16/08, juris; VG Augsburg, Urteil vom 19.05.2009, Au 3 K 08.1432, juris; VG Mainz, Urteil vom 06.09.2018, 1 K 1376/17.MZ, juris, m.w.N.; Becker in: Hauck/Noftz, SGB, 12/12, § 109 SGB X Rn 6 und 23 m.w.N.].

    Damit sollen Streitigkeiten über Aufwendungen im allgemeinen Behördenbetrieb vermieden werden, die in vielen Fällen nur gering und nicht selten schwer feststellbar sind, so dass sie für den erstattungsberechtigten Träger nur schwer zu spezifizieren sind und der Erstattungspflichtige sie nur schwer auf ihre Berechtigung überprüfen kann [vgl. BVerwG, Urteil vom 22.10.2009, 5 C 16/08, NVwZ-RR 2010, 148, Rn. 22; Urteil vom 22.10.1992, 5 C 23/89, NVwZ-RR 1993, 632unter Hinweis auf BT-Drs.

    Es handelt es sich bei den verfahrensgegenständlichen Aufwendungen für eine Sammelhaftpflichtversicherung um Aufwendungen, die der Kläger aufbringt, um Pflegeltern durch gewährten Schutz zu gewinnen und zu halten [vgl. DIJuF-Rechtsgutachten vom 01.04.2004, J 3.315 Rei, JAmt 2004, 365; vgl. Fn 22; so auch das klägerseits vorgelegte Gutachten des Deutschen Instituts für Jugendhilfe und Familienrecht e.V. vom 22.05.2014, S. 5 und das vom 10.08.2006, S. 4], damit letztlich einen funktionsfähigen Dienstleistungsapparat vorzuhalten [vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 22.10.2009, 5 C 16/08, juris, und Urteil vom 22.10.1992, 5 C 23/89, juris; VG Ansbach, Urteil vom 14.06.2018, AN 6 K 16.02513, juris; Grube in: jurisPK-SGB X, § 109 SGB X Rn 12].

  • VG Mainz, 10.08.2017 - 1 K 1419/16

    Erstattungsfähigkeit von Vormundschaftskosten für minderjährigen Flüchtling

    Damit sollen Streitigkeiten über Aufwendungen im allgemeinen Behördenbetrieb vermieden werden, die in vielen Fällen nur gering und nicht selten schwer feststellbar sind, so dass sie für den erstattungsberechtigten Träger nur schwer zu spezifizieren sind und der Erstattungspflichtige sie nur schwer auf ihre Berechtigung überprüfen kann (BVerwG, Urteil vom 22. Oktober 2009 - 5 C 16/08 -, NVwZ-RR 2010, 148, Rn. 22; Urteil vom 22. Oktober 1992 - 5 C 23/89 -, NVwZ-RR 1993, 632 [634]).

    Daher ist grundsätzlich auch ein Entgelt erstattungsfähig, das einem Träger der öffentlichen Jugendhilfe von einem Träger der freien Jugendhilfe für die diesem im Einklang mit dem Gesetz übertragene Durchführung einer Aufgabe in Rechnung gestellt wird (BVerwG, Urteil vom 22. Oktober 2009 - 5 C 16/08 -, NVwZ-RR 2010, 148, Rn. 21).

    Die in diesem Rahmen vereinbarten Pauschalentgelte können grundsätzlich als aufgewendete Kosten geltend gemacht werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Oktober 2009 - 5 C 16/08 -, NVwZ-RR 2010, 148, Rn. 23; Urteil vom 22. Oktober 1992 - 5 C 23/89 -, NVwZ-RR 1993, 632 [634]; Wiesner, a. a. O., Rn. 6).

  • VG Stuttgart, 08.11.2018 - 9 K 20135/17

    Heranziehung zu einem Kostenbeitrag in Höhe des Kindergeldes durch einen

    Letzteres ist dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe verwehrt, wenn die Übertragung der Aufgabenwahrnehmung auf Dritte im Einzelfall gesetzlich ausdrücklich oder sie aus anderen Gründen ausgeschlossen ist, etwa weil eine ordnungsgemäße Aufgabenerfüllung nach der Natur der Aufgabe oder ihren inhaltlichen oder organisatorischen Anforderungen nur durch Mitarbeiter des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe gewährleistet ist (BVerwG, Urteil vom 22.10.2009 - 5 C 16.08 -, BVerwGE 135, 150).

    Der Vorrang des § 4 Abs. 2 SGB VIII erfasst grundsätzlich alle Handlungsfelder der Jugendhilfe, also auch die Heimerziehung nach § 34 SGB VIII (vgl. BVerwG, Urteil vom 22.10.2009, a. a. O.).

    Hierzu hat er durch geeignete Vorkehrungen sicherzustellen, dass er seiner Aufgaben- bzw. Steuerungsverantwortung gerecht werden kann und wird (BVerwG, Urteil vom 22.10.2009, a. a. O.).

  • OVG Rheinland-Pfalz, 12.01.2018 - 7 A 11652/17

    Finanzielle Förderung der freien Jugendhilfe zwecks Einwilligung eines

  • VG Köln, 30.09.2022 - 25 K 1882/19
  • SG Karlsruhe, 14.08.2015 - S 1 SO 215/15

    Sozialhilfe - Nothilfe - Erstattungsanspruch eines Krankenhausträgers wegen

  • VG Münster, 22.07.2014 - 6 K 854/13

    Erstattung durch die Betreuung eines Kindes in einer Kindertagesstätte

  • OVG Hamburg, 09.05.2023 - 4 Bs 157/22

    Überlassung eines gemeindlichen Grundstücks durch Abschluss eines

  • VGH Bayern, 14.10.2013 - 12 ZB 11.1417

    Sach- und Personalkosten, die ein öffentlicher Träger für die Finanzierung

  • OVG Hamburg, 25.08.2022 - 4 Bf 19/21

    Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe: Drittanfechtungsklage eines

  • VG Hannover, 07.12.2017 - 3 A 7356/16

    Finanzierung; Kostenerstattung bei Gewährung von Jugendhilfe nach der Einreise;

  • OLG Schleswig, 18.11.2011 - 13 UF 72/11

    Unzulässige Vereinbarung über die Verrechnung von Beamtenversorgungsanrechten

  • VG Augsburg, 09.10.2012 - Au 3 K 12.740

    Erstattungsanspruch; Umfang des Erstattungsanspruchs; Eingliederungshilfe;

  • VG Schwerin, 22.02.2016 - 6 A 347/13

    Kostenerstattungsanspruch von Pflegeeltern nach Besuch einer Fachtagung; hier:

  • SG Karlsruhe, 15.12.2015 - S 1 SO 1709/15

    Sozialhilfe - Nothilfe - Erstattungsanspruch eines Krankenhausträgers wegen

  • SG Karlsruhe, 30.10.2015 - S 1 SO 4077/14

    Sozialhilfe - Nothilfe - Erstattungsanspruch eines Krankenhausträgers wegen

  • OLG München, 22.06.2010 - 33 Wx 33/10

    Vereinsbeistandschaft: Vergütungspflicht des bayerischen Justizfiskus nach

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