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   BVerwG, 22.10.2019 - 5 AV 1.19   

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https://dejure.org/2019,40673
BVerwG, 22.10.2019 - 5 AV 1.19 (https://dejure.org/2019,40673)
BVerwG, Entscheidung vom 22.10.2019 - 5 AV 1.19 (https://dejure.org/2019,40673)
BVerwG, Entscheidung vom 22. Oktober 2019 - 5 AV 1.19 (https://dejure.org/2019,40673)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • rewis.io

    Unanwendbarkeit des § 53 Abs. 2 VwGO in Personalvertretungssachen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    GG Art. 87 Abs. 2 S. 2; VwGO § 53 Abs. 2
    Ersuchen eines Verwaltungsgerichts auf Bestimmung des örtlich zuständigen Gerichts; Zuständigkeit der Arbeitsgerichtsbarkeit für Mitbestimmungsangelegenheiten

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (2)

  • VG Hamburg, 22.05.2019 - 25 FL 23/19

    Bestimmung des zuständigen Gerichts durch das Bundesverwaltungsgericht in

    Auszug aus BVerwG, 22.10.2019 - 5 AV 1.19
    Das Ersuchen des Verwaltungsgerichts Hamburg, für das bei ihm anhängige Verfahren 25 FL 23/19 das zur Entscheidung über den Rechtsstreit örtlich zuständige Verwaltungsgericht zu bestimmen, ist unzulässig und daher zu verwerfen.

    Bei dem Verfahren 25 FL 23/19 handelt es sich um eine personalvertretungsrechtliche Angelegenheit zwischen der Dienststelle Hamburg der Deutschen Rentenversicherung Nord und dem dort gebildeten Personalrat.

    Nach dem danach hier anzuwendenden § 88 Abs. 2 MBG Schl.-H. bestimmt sich die örtliche Zuständigkeit in dem Verfahren 25 FL 23/19 in entsprechender Anwendung des § 82 Abs. 1 Satz 1 ArbGG.

    Somit ist das Verwaltungsgericht Hamburg das für die Entscheidung in dem Verfahren 25 FL 23/19 örtlich zuständige Gericht.

  • BVerwG, 17.07.2010 - 6 PB 6.10

    Deutsche Rentenversicherung Nord; Geltung des Mitbestimmungsgesetzes

    Auszug aus BVerwG, 22.10.2019 - 5 AV 1.19
    Derartige Personalvertretungssachen unterliegen nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts den Vorschriften des Mitbestimmungsgesetzes Schleswig-Holstein (vgl. BVerwG, Beschluss vom 17. Juli 2010 - 6 PB 6.10 - Buchholz 251.95 § 61 S-HPersVG Nr. 1 Rn. 4).

    Diese vertragliche Regelung, der die Volksvertretungen aller 16 Länder zugestimmt haben (vgl. BVerwG, Beschluss vom 17. Juli 2010 - 6 PB 6.10 - Buchholz 251.95 § 61 S-HPersVG Nr. 1 Rn. 8; s.a. Ratifikationsurkunde der Freien und Hansestadt Hamburg vom 30. August 1996), ist dahin zu verstehen, dass für die sozialen Versicherungsträger neben dem ohnehin anzuwendenden Bundesrecht auch das Recht des aufsichtsführenden Landes gilt.

  • VG Hamburg, 11.02.2020 - 25 FL 23/19

    Personalvertretungsrecht; Bestimmung eines hamburgischen Gerichts als örtlich

    Im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung folgt das angerufene Gericht den Ausführungen im Beschluss vom 22. Oktober 2019 (5 AV 1/19), nach denen § 88 Abs. 2 MBG Schl.-H. die örtliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts Hamburg eröffnet.

    Das Bundesverwaltungsgericht hat das Ersuchen mit Beschluss vom 22. Oktober 2019 (5 AV 1/19, juris) verworfen und ausgeführt: Der konkrete Rechtsstreit sei nicht nach der Verwaltungsgerichtsordnung, sondern gemäß § 88 Abs. 2 MBG Schl.-H. nach den Vorschriften des Arbeitsgerichtsgesetzes über das Beschlussverfahren zu entscheiden.

    Im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung folgt das angerufene Gericht den Ausführungen im Beschluss vom 22. Oktober 2019 (5 AV 1/19), nach denen § 88 Abs. 2 MBG Schl.-H. die örtliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts Hamburg eröffnet.

    Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Beschluss vom 22. Oktober 2019 (5 AV 1/19) nicht das örtlich zuständige Gericht bestimmt, sondern das auf eine solche Bestimmung abzielende Ersuchen verworfen.

  • VG Hamburg, 11.02.2020 - 25 FL 74/18

    Verletzung des Mitbestimmungsrechts eines Personalrates bei der Entscheidung über

    Im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung folgt das angerufene Gericht den Ausführungen im Beschluss vom 22. Oktober 2019 (5 AV 1/19), nach denen § 88 Abs. 2 MBG Schl.-H. die örtliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts Hamburg eröffnet.

    Im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung folgt das angerufene Gericht den Ausführungen im Beschluss vom 22. Oktober 2019 (5 AV 1/19), nach denen § 88 Abs. 2 MBG Schl.-H. die örtliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts Hamburg eröffnet.

  • VG Hamburg, 17.12.2020 - 25 FLE 387/20

    Infektionsschutz: Notwendigkeit des sofortigen

    a) Das angerufene Verwaltungsgericht Hamburg ist örtlich zuständig zuständig in der Hauptsache nach § 88 Abs. 2 MBG Schl.-H. i.V.m. § 82 Abs. 1 Satz 1 ArbGG (vgl. BVerwG, Beschl. v. 22.10.2019, 5 AV 1/19, juris Rn. 3) und damit wegen §§ 85 Abs. 2 Satz 2 ArbGG, 937 ZPO auch im Verfahren einstweiligen Rechtsschutzes.
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