Rechtsprechung
   BVerwG, 22.10.2019 - 5 AV 2.19   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2019,40669
BVerwG, 22.10.2019 - 5 AV 2.19 (https://dejure.org/2019,40669)
BVerwG, Entscheidung vom 22.10.2019 - 5 AV 2.19 (https://dejure.org/2019,40669)
BVerwG, Entscheidung vom 22. Oktober 2019 - 5 AV 2.19 (https://dejure.org/2019,40669)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2019,40669) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (8)

  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    GG Art. 87 Abs. 2 S. 2; VwGO § 53 Abs. 2
    Ersuchen eines Verwaltungsgerichts auf Bestimmung des örtlich zuständigen Gerichts; Zuständigkeit der Arbeitsgerichtsbarkeit für Mitbestimmungsangelegenheiten

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (2)

  • BVerwG, 17.07.2010 - 6 PB 6.10

    Deutsche Rentenversicherung Nord; Geltung des Mitbestimmungsgesetzes

    Auszug aus BVerwG, 22.10.2019 - 5 AV 2.19
    Derartige Personalvertretungssachen unterliegen nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts den Vorschriften des Mitbestimmungsgesetzes Schleswig-Holstein (vgl. BVerwG, Beschluss vom 17. Juli 2010 - 6 PB 6.10 - Buchholz 251.95 § 61 S-HPersVG Nr. 1 Rn. 4).

    Diese vertragliche Regelung, der die Volksvertretungen aller 16 Länder zugestimmt haben (vgl. BVerwG, Beschluss vom 17. Juli 2010 - 6 PB 6.10 - Buchholz 251.95 § 61 S-HPersVG Nr. 1 Rn. 8; s.a. Ratifikationsurkunde der Freien und Hansestadt Hamburg vom 30. August 1996), ist dahin zu verstehen, dass für die sozialen Versicherungsträger neben dem ohnehin anzuwendenden Bundesrecht auch das Recht des aufsichtsführenden Landes gilt.

  • VG Hamburg, 22.05.2019 - 25 FL 23/19

    Bestimmung des zuständigen Gerichts durch das Bundesverwaltungsgericht in

    Auszug aus BVerwG, 22.10.2019 - 5 AV 2.19
    Die vom Verwaltungsgericht in dem im Parallelverfahren 25 FL 23/19 erlassenen und von ihm im hier zu entscheidenden Ersuchen vom 4. Juni 2019 in Bezug genommenen Beschluss vom 22. Mai 2019 erwogene Verweisung an das Schleswig-Holsteinische Verwaltungsgericht wäre wegen offensichtlicher Rechtswidrigkeit willkürlich und daher nicht bindend.
  • VG Hamburg, 16.10.2020 - 25 FL 159/20

    Zu der Frage, ob es der Mitbestimmung durch den örtlichen Personalrat unterliegt,

    Selbst unter der Annahme, dass der schleswig-holsteinische Gesetzgeber durch § 88 Abs. 2 MBG Schl.-H. i.V.m. § 82 Abs. 1 Satz 1 ArbGG ein Gericht der Freien und Hansestadt Hamburg als örtlich zuständiges Gericht bestimmt hat (so BVerwG, Beschl. v. 22.10.2019, 5 AV 2/19, juris Rn. 3), hat er damit die Entscheidung über den Rechtsstreit der in diesem anderen Land gesetz- und verfassungsgemäß gebildeten und besetzten Gerichtsbarkeit überantwortet und auf die entsprechende Anwendung der dort für Personalvertretungssachen geltenden Vorschriften in §§ 99 f. HmbPersVG verwiesen (VG Hamburg, Beschl. v. 11.2.2020, 25 FL 74/18, juris Rn. 21).

    Dies folgt nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Beschl. v. 22.10.2019, 5 AV 2/19, juris Rn. 3) aus § 82 Abs. 1 Satz 1 ArbGG i.V.m. § 88 Abs. 2 MBG Schl.-H.

  • VG Hamburg, 11.02.2020 - 25 FL 74/18

    Verletzung des Mitbestimmungsrechts eines Personalrates bei der Entscheidung über

    Das Bundesverwaltungsgericht hat das Ersuchen mit Beschluss vom 22. Oktober 2019 (5 AV 2/19, juris) verworfen und ausgeführt: Der konkrete Rechtsstreit sei nicht nach der Verwaltungsgerichtsordnung, sondern gemäß § 88 Abs. 2 MBG Schl.-H. nach den Vorschriften des Arbeitsgerichtsgesetzes über das Beschlussverfahren zu entscheiden.

    Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Beschluss vom 22. Oktober 2019 (5 AV 2/19) nicht das örtlich zuständige Gericht bestimmt, sondern das auf eine solche Bestimmung abzielende Ersuchen verworfen.

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht