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   BVerwG, 22.11.1993 - 8 B 163.93   

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https://dejure.org/1993,16179
BVerwG, 22.11.1993 - 8 B 163.93 (https://dejure.org/1993,16179)
BVerwG, Entscheidung vom 22.11.1993 - 8 B 163.93 (https://dejure.org/1993,16179)
BVerwG, Entscheidung vom 22. November 1993 - 8 B 163.93 (https://dejure.org/1993,16179)
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Volltextveröffentlichung

  • Wolters Kluwer

    Zulässigkeit und Begründetheit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision - Anforderungen an die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache und ihre Darlegung im Revisionsverfahren

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (3)

  • BVerwG, 09.03.1984 - 8 C 97.83

    Vermerk "Einverstanden" - §§ 402, 359 Nr. 2 ZPO, Grenzen der Heranziehung von

    Auszug aus BVerwG, 22.11.1993 - 8 B 163.93
    Demgegenüber fehlt es an einer hinreichend substantiierten Darlegung des Klägers (vgl. etwa Urteil vom 9. März 1984 - BVerwG 8 C 97.83 - Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 158 S. 16 ), aus welchen Gründen im einzelnen dies im Rahmen seines Betriebes - anders als in vergleichbaren Betrieben - nicht geschehen könne.
  • BVerwG, 02.04.1985 - 3 B 75.82

    Deutsche Volkszugehörigkeit polnischer Juden in der Bukowina - Geschichte der

    Auszug aus BVerwG, 22.11.1993 - 8 B 163.93
    Insoweit fehlt es an einer nach § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO erforderlichen substantiierten Darlegung, daß der Kläger bei der aus seiner Sicht gebotenen Gewährung rechtlichen Gehörs noch weitere Tatsachen vorgetragen hätte und daß diese weiteren Ausführungen zur Klärung des geltend gemachten Anspruchs geeignet wären (vgl. etwa Beschluß vom 2. April 1985 - BVerwG 3 B 75.82 - Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 165 S. 54 f. m.w.N.).
  • BVerwG, 05.10.1990 - 4 B 249.89

    Verwaltungsrechtliche Prüfung des Planfeststellungsverfahrens zum Ausbau des

    Auszug aus BVerwG, 22.11.1993 - 8 B 163.93
    In diesem Zusammenhang ist der Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht weiter nachzugehen, es handele sich um einen unzulässigen Beweisermittlungs- oder -ausforschungsantrag, der durch den Mangel hinreichender Bestimmtheit und die Zielsetzung gekennzeichnet wird, erst durch die Beweiserhebung selbst gegebenenfalls die beweiserheblichen Tatsachen und Behauptungen aufzudecken (vgl. etwa Beschluß vom 5. Oktober 1990 - BVerwG 4 B 249.89 - Buchholz 442.40 § 9 LuftVG Nr. 6 S. 6 m.w.N.).
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