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   BVerwG, 22.11.2000 - 6 C 10.99   

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BVerwG, 22.11.2000 - 6 C 10.99 (https://dejure.org/2000,6266)
BVerwG, Entscheidung vom 22.11.2000 - 6 C 10.99 (https://dejure.org/2000,6266)
BVerwG, Entscheidung vom 22. November 2000 - 6 C 10.99 (https://dejure.org/2000,6266)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • lexetius.com
  • Wolters Kluwer

    Pflicht von Senderbetreibern zur Finanzierung der Geräteprüfung und der Bearbeitung elektromagnetischer Störungen (Marktbeobachtung und Entstörung); Verfassungsmäßigkeit der Erhebung von Beiträgen nach dem Gesetz über die elektromagnetische Verträglichkeit von Geräten ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (28)

  • BVerwG, 03.03.1994 - 4 C 1.93

    Finanzwesen - Luftverkehrsgebühren - Rechtsverordnung - Luftsicherheitsgebühr -

    Auszug aus BVerwG, 22.11.2000 - 6 C 10.99
    Vielmehr lässt sich dem nur entnehmen, dass der Verfassungsgeber das Beitragsrecht - vergleichbar dem Gebührenrecht (dazu Urteil vom 3. März 1994 - BVerwG 4 C 1.93 - BVerwGE 95, 188 = NVwZ 1994, 1102 = Buchholz 442.40 § 32 LuftVG Nr. 7) - nicht als eine eigenständige Sachmaterie angesehen hat, sondern als Bestandteil jenes Bereiches, in dem Verwaltungsbehörden öffentliche Aufgaben wahrnehmen, für die eine Kostendeckung durch Beiträge in Betracht kommt.

    Deshalb hat die Gesetzgebungskompetenz für Beiträge als Annex dem jeweiligen Verwaltungsverfahrensrecht und dem Ordnungsrecht zu folgen (vgl. BVerwGE 8, 93 f.; 95, 188, 192 f.).

    Die Vorschriften der Art. 105 ff. GG stehen einer Finanzierung auch von Aufgaben der Gefahrenabwehr nicht ausschließlich über Steuern, sondern im Wesentlichen über nicht-steuerliche Abgaben nicht entgegen (vgl. BVerwGE 95, 188, 193 f., 200 f.; Ronellenfitsch, VerwArch 86 [1995], 307, 321).

    Es ist in der Rechtsprechung im Übrigen anerkannt, dass das Hinzutreten eines öffentlichen Interesses zu einem beitrags- oder gebührenrelevanten Vorteil den Staat nicht zur Finanzierung durch Steuermittel nötigt (vgl. BVerwGE 13, 214, 219; 91, 109, 113; 95, 188, 200 f.).

    Der Staat ist nicht verpflichtet, Leistungen, die bestimmten Personen oder Personengruppen zugerechnet werden können, kostenlos zu erbringen (vgl. BVerwGE 95, 188, 205).

    Die finanzielle Belastung entspricht der Leistungsfähigkeit der Kostenpflichtigen (vgl. zu diesem Gesichtspunkt BVerwGE 95, 188, 205 unter Hinweis auf BVerfGE 55, 274, 303; 66, 214, 223).

  • BVerfG, 07.11.1995 - 2 BvR 413/88

    'Wasserpfennig'

    Auszug aus BVerwG, 22.11.2000 - 6 C 10.99
    Der Gesetzgeber muss allerdings seine Auswahl sachgerecht treffen (vgl. BVerfGE 53, 313, 329; 93, 319, 348).

    Was dabei in Anwendung des Gleichheitssatzes sachlich vertretbar oder sachfremd ist, lässt sich nicht abstrakt und allgemein feststellen, sondern stets nur in Bezug auf die Eigenart des konkreten Sachbereichs, der geregelt werden soll (vgl. BVerfGE 17, 122, 130; 75, 108, 157; 90, 145, 195 f.; 93, 319, 349).

    In jedem Fall muss sich eine vom Gesetz vorgenommene unterschiedliche Behandlung - sachbereichsbezogen - auf einen vernünftigen oder sonst wie einleuchtenden Grund zurückführen lassen (BVerfGE 75, 108, 157; 93, 319, 349).

    Verfassungsrecht steht einer Beitragsbefreiung aus Gründen der Verwaltungspraktikabilität und -ökonomie grundsätzlich nicht entgegen (vgl. BVerfGE 93, 319, 351).

  • BVerfG, 10.12.1980 - 2 BvF 3/77

    Berufsausbildungsabgabe

    Auszug aus BVerwG, 22.11.2000 - 6 C 10.99
    Dem entspricht, dass nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts die Kompetenz zur Einführung außersteuerlicher Abgaben regelmäßig aus der allgemeinen Sachzuständigkeit der Art. 73 ff. GG herzuleiten ist (vgl. BVerfGE 55, 274, 297).

    Zwar kommt es nicht darauf an, wie der Gesetzgeber selbst eine öffentlich-rechtliche Abgabe klassifiziert; entscheidend ist vielmehr, ob sich die öffentliche Abgabe nach ihrem materiellen Gehalt als eine Steuer darstellt (vgl. BVerfGE 7, 244, 252; 8, 260, 269 f.; 49, 343, 353; 55, 274, 305; 67, 256, 276; 92, 91, 114).

    Steuer ist eine Geldleistung, die nicht eine Gegenleistung für eine besondere Leistung eines öffentlich-rechtlichen Gemeinwesens darstellt und von diesem zur Erzielung von Einnahmen allen auferlegt wird, bei denen der Tatbestand zutrifft, an den das Gesetz die Leistungspflicht knüpft (zur maßgeblichen Begriffsbildung vgl. BVerfGE 7, 244, 251; 29, 402, 408 f.; 36, 66, 70; 55, 274, 298 ff.).

    Die finanzielle Belastung entspricht der Leistungsfähigkeit der Kostenpflichtigen (vgl. zu diesem Gesichtspunkt BVerwGE 95, 188, 205 unter Hinweis auf BVerfGE 55, 274, 303; 66, 214, 223).

  • BVerwG, 07.04.1989 - 8 C 90.87

    Festsetzung von Straßenreinigungsgebühren - Berücksichtigung des

    Auszug aus BVerwG, 22.11.2000 - 6 C 10.99
    Vielmehr ist das zugleich bestehende Allgemeininteresse bei der Bemessung der Beiträge der Senderbetreiber durch einen Abschlag von dem umzulegenden Gesamtaufwand angemessen zu berücksichtigen (vgl. hinsichtlich der abgabenrechtlichen Berücksichtigung des Allgemeininteresses an der Sauberkeit von Straßen BVerwGE 69, 242, 246; 81, 371, 373 ff.).

    Ihm steht dabei eine weitgehende Einschätzungsfreiheit zu (vgl. BVerwGE 69, 242, 247; 81, 371, 376).

  • BVerwG, 25.05.1984 - 8 C 55.82

    Berücksichtigung des Allgemeininteresses bei Bemessung von

    Auszug aus BVerwG, 22.11.2000 - 6 C 10.99
    Vielmehr ist das zugleich bestehende Allgemeininteresse bei der Bemessung der Beiträge der Senderbetreiber durch einen Abschlag von dem umzulegenden Gesamtaufwand angemessen zu berücksichtigen (vgl. hinsichtlich der abgabenrechtlichen Berücksichtigung des Allgemeininteresses an der Sauberkeit von Straßen BVerwGE 69, 242, 246; 81, 371, 373 ff.).

    Ihm steht dabei eine weitgehende Einschätzungsfreiheit zu (vgl. BVerwGE 69, 242, 247; 81, 371, 376).

  • BVerfG, 04.02.1958 - 2 BvL 31/56

    Badische Weinabgabe

    Auszug aus BVerwG, 22.11.2000 - 6 C 10.99
    Zwar kommt es nicht darauf an, wie der Gesetzgeber selbst eine öffentlich-rechtliche Abgabe klassifiziert; entscheidend ist vielmehr, ob sich die öffentliche Abgabe nach ihrem materiellen Gehalt als eine Steuer darstellt (vgl. BVerfGE 7, 244, 252; 8, 260, 269 f.; 49, 343, 353; 55, 274, 305; 67, 256, 276; 92, 91, 114).

    Steuer ist eine Geldleistung, die nicht eine Gegenleistung für eine besondere Leistung eines öffentlich-rechtlichen Gemeinwesens darstellt und von diesem zur Erzielung von Einnahmen allen auferlegt wird, bei denen der Tatbestand zutrifft, an den das Gesetz die Leistungspflicht knüpft (zur maßgeblichen Begriffsbildung vgl. BVerfGE 7, 244, 251; 29, 402, 408 f.; 36, 66, 70; 55, 274, 298 ff.).

  • BVerfG, 08.04.1987 - 2 BvR 909/82

    Künstlersozialversicherungsgesetz

    Auszug aus BVerwG, 22.11.2000 - 6 C 10.99
    Was dabei in Anwendung des Gleichheitssatzes sachlich vertretbar oder sachfremd ist, lässt sich nicht abstrakt und allgemein feststellen, sondern stets nur in Bezug auf die Eigenart des konkreten Sachbereichs, der geregelt werden soll (vgl. BVerfGE 17, 122, 130; 75, 108, 157; 90, 145, 195 f.; 93, 319, 349).

    In jedem Fall muss sich eine vom Gesetz vorgenommene unterschiedliche Behandlung - sachbereichsbezogen - auf einen vernünftigen oder sonst wie einleuchtenden Grund zurückführen lassen (BVerfGE 75, 108, 157; 93, 319, 349).

  • BVerfG, 28.02.1961 - 2 BvG 1/60

    1. Rundfunkentscheidung

    Auszug aus BVerwG, 22.11.2000 - 6 C 10.99
    Die Gesetzgebungskompetenz für das Fernmeldewesen - aufgrund Änderung durch Gesetz vom 30. August 1994 (BGBl I 2245) nunmehr als Telekommunikation bezeichnet - ist weit auszulegen (vgl. BVerfGE 12, 205, 227).

    Das Fernmeldewesen betrifft alle Arten der körperlosen Nachrichtenübertragung; insbesondere erfasst es die technischen Voraussetzungen, deren Regelung für ein geordnetes Fernmeldewesen erforderlich ist; hierzu gehört auch die Vorsorge, dass Ausstrahlung und Empfang von Funkverkehr nicht durch andere Fernmeldeanlagen und elektrische Einrichtungen gestört werden und dass sie nicht ihrerseits den allgemeinen Funkverkehr stören (vgl. BVerfGE 12, 205, 227).

  • BVerwG, 08.12.1961 - VII C 2.61

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 22.11.2000 - 6 C 10.99
    Es ist in der Rechtsprechung im Übrigen anerkannt, dass das Hinzutreten eines öffentlichen Interesses zu einem beitrags- oder gebührenrelevanten Vorteil den Staat nicht zur Finanzierung durch Steuermittel nötigt (vgl. BVerwGE 13, 214, 219; 91, 109, 113; 95, 188, 200 f.).
  • BVerwG, 22.10.1992 - 3 C 2.90

    Zulassungsstelle; Haftung

    Auszug aus BVerwG, 22.11.2000 - 6 C 10.99
    Es ist in der Rechtsprechung im Übrigen anerkannt, dass das Hinzutreten eines öffentlichen Interesses zu einem beitrags- oder gebührenrelevanten Vorteil den Staat nicht zur Finanzierung durch Steuermittel nötigt (vgl. BVerwGE 13, 214, 219; 91, 109, 113; 95, 188, 200 f.).
  • BVerwG, 19.09.2000 - 11 BN 6.00

    Verwaltungsgebühren; Äquivalenzprinzip; Kostendeckungsprinzip; Gleichbehandlung

  • BVerfG, 22.02.1984 - 1 BvL 10/80

    Zwangsläufige Unterhaltsaufwendungen

  • BVerfG, 18.10.1966 - 2 BvR 386/63

    Verfassungsmäßigkeit der Verordnung über die Zulassung von Arzneimitteln, die mit

  • BVerfG, 14.03.1989 - 1 BvR 1033/82

    Verfassungsrechtliche Prüfung des Antwort-Wahl-Verfahrens

  • BVerfG, 24.01.1995 - 1 BvL 18/93

    Feuerwehrabgabe

  • BVerfG, 12.10.1978 - 2 BvR 154/74

    Abgaben wegen Änderung der Gemeindeverhältnisse

  • BVerfG, 08.10.1963 - 2 BvR 108/62

    Wiedergutmachung

  • BVerfG, 05.03.1958 - 2 BvL 18/56

    lex Salamander

  • BVerfG, 02.10.1973 - 1 BvR 345/73

    Verfassungsmäßigkeit des Stabilitätszuschlagsgesetzes

  • BVerwG, 13.01.1959 - I C 114.57

    Zurückweisung einer Revision; Maßnahmen im Straßenverkehr und

  • BVerfG, 11.03.1980 - 1 BvL 20/76

    Zur Verfassungsmäßigkeit von AFG Paragraph 168 Abs 1 S 1 - Zusammentreffen von

  • BVerfG, 07.11.1991 - 1 BvR 1469/86

    Werbung für Lohnsteuerhilfevereine

  • BVerfG, 29.10.1958 - 2 BvL 19/56

    Helgoland-Gesetz

  • BVerfG, 06.11.1984 - 2 BvL 19/83

    Investitionshilfegesetz

  • BVerfG, 15.12.1970 - 1 BvR 559/70

    Konjunkturzuschlag

  • BVerfG, 09.03.1994 - 2 BvL 43/92

    Cannabis

  • BVerfG, 11.10.1966 - 2 BvR 179/64

    Bundesrecht in Berlin

  • BVerfG, 17.07.1974 - 1 BvR 51/69

    'Leberpfennig'

  • OVG Berlin, 04.05.2005 - 8 N 196.02

    Klagerecht der einzelnen Studierenden aus Art. 2 Abs. 1 GG gegen die Tätigkeit

    Bei der Behandlung hochschulpolitischer Themen ist auch ein "Brückenschlag" zu allgemeinpolitischen Fragestellungen erlaubt, solange und soweit dabei der Zusammenhang zu studien- und hochschulpolitischen Belangen deutlich erkennbar bleibt (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Mai 1999 - 6 C 10/99 - NVwZ 2000, 323, 325).
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