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   BVerwG, 22.11.2011 - 10 C 29.10   

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BVerwG, 22.11.2011 - 10 C 29.10 (https://dejure.org/2011,556)
BVerwG, Entscheidung vom 22.11.2011 - 10 C 29.10 (https://dejure.org/2011,556)
BVerwG, Entscheidung vom 22. November 2011 - 10 C 29.10 (https://dejure.org/2011,556)
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Volltextveröffentlichungen (14)

  • lexetius.com

    AufenthG § 60 Abs. 1 und 8; AsylVfG § 3 Abs. 4, § 73 Abs. 1 und 7; VwGO § 121; GG Art. 16a; GFK Art. 1 C Nr. 5 und 6; Richtlinie 2004/83/EG Art. 4 Abs. 4, Art. 11 Abs. 1 Buchst. e
    Widerruf der Asyl- und Flüchtlingsanerkennung (Türkei); Ermessen; Erlöschen der Flüchtlingseigenschaft; Wegfall der Umstände; Verfolgung; begründete Furcht vor Verfolgung; Rechtskraft; Bindungswirkung; unrichtige Tatsachen; Staatsangehörigkeit; Verpflichtungsklage; ...

  • openjur.de
  • Bundesverwaltungsgericht

    AufenthG § 60 Abs. 1 und 8
    Beweiserleichterung; Bindungswirkung; Erlöschen der Flüchtlingseigenschaft; Ermessen; Rechtskraft; Staatsangehörigkeit; Verfolgung; Verpflichtungsklage; Wahrscheinlichkeitsmaßstab; Wegfall der Umstände; Widerruf der Asyl- und Flüchtlingsanerkennung (Türkei); begründete ...

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 60 Abs 1 AufenthG 2004, § 60 Abs 8 AufenthG 2004, § 3 Abs 4 AsylVfG 1992, § 73 Abs 1 S 1 AsylVfG 1992, § 73 Abs 1 S 2 AsylVfG 1992
    Widerruf der Asyl- und Flüchtlingseigenschaft; Rechtskraftwirkung; Wegfall der Umstände; Wahrscheinlichkeitsmaßstab; Beweiserleichterung

  • Wolters Kluwer

    Möglichkeit einer Widerrufsentscheidung bei Rechtskraft eines zur Anerkennung als Asylberechtigter und zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft verpflichtenden verwaltungsrechtlichen Urteils

  • rewis.io

    Widerruf der Asyl- und Flüchtlingseigenschaft; Rechtskraftwirkung; Wegfall der Umstände; Wahrscheinlichkeitsmaßstab; Beweiserleichterung

  • ra.de
  • rewis.io

    Widerruf der Asyl- und Flüchtlingseigenschaft; Rechtskraftwirkung; Wegfall der Umstände; Wahrscheinlichkeitsmaßstab; Beweiserleichterung

  • milo.bamf.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Möglichkeit einer Widerrufsentscheidung bei Rechtskraft eines zur Anerkennung als Asylberechtigter und zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft verpflichtenden verwaltungsrechtlichen Urteils

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
  • juris (Volltext/Leitsatz)
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Widerruf der Asyl- und Flüchtlingsanerkennung

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 141, 161
  • NVwZ 2012, 1042
  • DVBl 2012, 244
  • DÖV 2012, 288
 
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Wird zitiert von ... (104)Neu Zitiert selbst (7)

  • BVerwG, 01.06.2011 - 10 C 25.10

    Rechtskraft; Wiederholungsverbot; Rücknahme; Widerruf; Widerruf der

    Auszug aus BVerwG, 22.11.2011 - 10 C 29.10
    Soweit der personelle und sachliche Umfang der Rechtskraft reicht, ist die im Vorprozess unterlegene Behörde bei unveränderter Sach- und Rechtslage nicht befugt, einen neuen Verwaltungsakt aus den vom Gericht missbilligten Gründen zu erlassen (vgl. Urteil vom 1. Juni 2011 - BVerwG 10 C 25.10 - InfAuslR 2011, 408 Rn. 12 m.w.N.).

    Das Bundesamt war deshalb durch die Rechtskraftwirkung des Verpflichtungsurteils vom 6. November 2003 nicht an einem Widerruf der Anerkennungen gehindert, wenn sich die Verhältnisse in der Türkei derart grundlegend und dauerhaft geändert haben, dass dem Kläger dort - unter Zugrundelegung seiner fiktiven türkischen Staatsangehörigkeit - die vom Gericht seinerzeit festgestellte asyl- und flüchtlingsrechtlich erhebliche Verfolgung nicht mehr droht (vgl. hierzu Urteil vom 1. Juni 2011 a.a.O. Rn. 19 bis 24).

    Für den Widerruf der Flüchtlingsanerkennung gilt seit Umsetzung der Richtlinie 2004/83/EG durch das Richtlinienumsetzungsgesetz vom 19. August 2007 unabhängig von der Frage, ob der Ausländer vorverfolgt war oder nicht, der Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit (vgl. Urteil vom 1. Juni 2011 a.a.O. Rn. 22 f.).

  • BVerwG, 18.09.2001 - 1 C 7.01

    Rechtskräftige Verpflichtung zur Feststellung von Abschiebungshindernissen,

    Auszug aus BVerwG, 22.11.2011 - 10 C 29.10
    Die Rechtskraft des zur Anerkennung des Klägers verpflichtenden verwaltungsgerichtlichen Urteils von 2003 steht einer Widerrufsentscheidung nach § 73 Abs. 1 AsylVfG nicht entgegen, wenn sich die zur Zeit des Urteils maßgebliche Sach- oder Rechtslage nachträglich entscheidungserheblich verändert hat (sog. zeitliche Grenze der Rechtskraft, stRspr, etwa Urteil vom 18. September 2001 - BVerwG 1 C 7.01 - BVerwGE 115, 118 m.w.N.).

    Das ist im Asylrecht dann der Fall, wenn nach dem für das rechtskräftige Urteil maßgeblichen Zeitpunkt neue für die Streitentscheidung erhebliche Tatsachen eingetreten sind, die sich so wesentlich von den früher maßgeblichen Umständen unterscheiden, dass auch unter Berücksichtigung des Zwecks der Rechtskraft eines Urteils eine erneute Sachentscheidung durch die Verwaltung oder ein Gericht gerechtfertigt ist (Urteil vom 18. September 2001 a.a.O.).

    Die Rechtskraftwirkung besteht grundsätzlich unabhängig davon, ob das rechtskräftig gewordene Urteil die seinerzeit bestehende Sach- und Rechtslage erschöpfend und zutreffend gewürdigt hat (Urteil vom 18. September 2001 a.a.O. S. 122 f.).

  • BVerwG, 24.02.2011 - 10 C 3.10

    Widerruf der Flüchtlingsanerkennung (Irak); Ermessen; Erlöschen der

    Auszug aus BVerwG, 22.11.2011 - 10 C 29.10
    Der angefochtene Bescheid ist auch nicht deshalb rechtswidrig, weil das Bundesamt kein Ermessen ausgeübt hat (Urteil vom 24. Februar 2011 - BVerwG 10 C 3.10 - NVwZ 2011, 944 Rn. 11).

    Dies gilt auch für Fälle, in denen die zugrunde liegenden Schutzanträge - wie hier - vor dem Inkrafttreten der Richtlinie gestellt worden sind (vgl. Urteil vom 24. Februar 2011 a.a.O. Rn. 9).

  • BVerwG, 24.11.1992 - 9 C 3.92

    Anforderungen an den Entzug der Asylberechtigung - Prognosemaßstab der

    Auszug aus BVerwG, 22.11.2011 - 10 C 29.10
    Das Bundesverwaltungsgericht hat schon in seiner bisherigen Rechtsprechung keinen sachlichen Grund dafür gesehen, unterschiedliche Anforderungen an die Anerkennungsvoraussetzungen einerseits und an die Widerrufsvoraussetzungen andererseits zu stellen (vgl. Urteil vom 24. November 1992 - BVerwG 9 C 3.92 - Buchholz 402.25 § 73 AsylVfG 1992 Nr. 1).

    Das bedeutet für das nationale Asylrecht: Ist der Ausländer als Asylberechtigter anerkannt worden, weil er vor seiner Ausreise Verfolgung erlitten hat oder als ihm bevorstehend befürchten musste, so sind die Anerkennungsvoraussetzungen nur dann als weggefallen anzusehen, wenn der Betroffene aufgrund der Veränderung der Umstände vor künftiger Verfolgung hinreichend sicher ist (vgl. Urteil vom 24. November 1992 a.a.O.).

  • BVerwG, 19.09.2000 - 9 C 12.00

    Widerruf der Feststellung von Abschiebungsschutz wegen politischer Verfolgung;

    Auszug aus BVerwG, 22.11.2011 - 10 C 29.10
    Für den Widerruf einer Behördenentscheidung nach § 73 Abs. 1 AsylVfG hat das Bundesverwaltungsgericht bereits entschieden, dass es unerheblich ist, ob die Anerkennung rechtmäßig oder rechtswidrig erfolgt ist (vgl. Urteil vom 19. September 2000 - BVerwG 9 C 12.00 - BVerwGE 112, 80 ).

    Sie eröffnet die Möglichkeit eines Widerrufs bereits dann, wenn jedenfalls unzweifelhaft eine nachträgliche Änderung der Verhältnisse feststeht, ohne dass es noch der unter Umständen schwierigeren Prüfung und Entscheidung bedürfte, ob die ursprüngliche Anerkennung rechtmäßig oder rechtswidrig war (vgl. Urteil vom 19. September 2000 a.a.O. S. 86).

  • BVerwG, 10.07.2003 - 1 B 338.02

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision - Verletzung der Bindungswirkung

    Auszug aus BVerwG, 22.11.2011 - 10 C 29.10
    Unerheblich ist insoweit, dass die Feststellung zur Staatsangehörigkeit des Klägers nicht von der Rechtskraftwirkung des Urteils umfasst wird, da es sich nur um ein Begründungselement handelt, das - anders als die Verpflichtung zum Erlass des abgelehnten Verwaltungsakts und die Feststellung zur Rechtsverletzung des Klägers durch die damalige ablehnende Behördenentscheidung - nicht in Rechtskraft erwächst (vgl. Beschluss vom 10. Juli 2003 - BVerwG 1 B 338.02 - Buchholz 310 § 121 VwGO Nr. 87).
  • EuGH, 02.03.2010 - C-175/08

    Eine Person kann ihre Flüchtlingseigenschaft verlieren, wenn die Umstände,

    Auszug aus BVerwG, 22.11.2011 - 10 C 29.10
    Auch der Gerichtshof der Europäischen Union geht für das Flüchtlingsrecht grundsätzlich von einer Symmetrie der Maßstäbe für die Anerkennung und den Widerruf und damit von einem Erlöschen der Flüchtlingseigenschaft aus, wenn begründete Befürchtungen dafür fehlen, Verfolgungshandlungen ausgesetzt zu sein (EuGH, Urteil vom 2. März 2010 - Rs. C-175/08, C-176/08, C-178/08 und C-179/08, Abdulla u.a. - Slg. 2010, I-1493 Rn. 65 und 73).
  • VG Gelsenkirchen, 12.07.2018 - 7a L 1200/18

    Abschiebung eines als Gefährder eingestuften Tunesiers nach vorläufiger

    BVerwG, Urteil vom 22. November 2011 - 10 C 29.10 -, juris, Rn. 16; Funke-Kaiser, in: Gemeinschaftskommentar zum Asylgesetz, Loseblatt, Stand: Juni 2018, 116. Ergänzungslieferung, § 73c Rn. 7; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 15. Juni 2016 - 7a K 3661/14.A -, juris, Rn. 66; zum Erfordernis der erheblichen und nicht nur vorübergehenden Veränderung der Umstände, dort für die Frage der Flüchtlingseigenschaft, vgl.: EuGH, Urteil vom 2. März 2010, C-175/08, juris.
  • VG Gelsenkirchen, 15.06.2016 - 7a K 3661/14

    BAMF durfte Abschiebungsverbot nicht widerrufen

    Das ist dann der Fall, wenn nach dem für das rechtskräftige Urteil maßgeblichen Zeitpunkt neue für die Streitentscheidung erhebliche Tatsachen eingetreten sind, die sich so wesentlich von den früher maßgeblichen Umständen unterscheiden, dass auch unter Berücksichtigung des Zwecks der Rechtskraft eines Urteils eine erneute Sachentscheidung durch die Verwaltung oder ein Gericht gerechtfertigt ist, BVerwG, Urteil vom 22. November 2011 - 10 C 29.10 -, juris, Rn. 16; Funke-Kaiser, in: Fritz/Vormeier, GK-AsylVfG, § 73c Rn. 7.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 02.07.2013 - 8 A 2632/06

    Anspruch eines türkischen Staatsangehörigen mit kurdischer Volkszugehörigkeit auf

    vgl. BVerfG, Beschluss vom 10. Juli 1989 - 2 BvR 502/86 u. a. -, BVerfGE 80, 315 (juris Rn. 67 ff.); BVerwG, Urteil vom 22. November 2011 - 10 C 29.10 -, BVerwGE 141, 161 (juris Rn. 24); Berlit, Flüchtlingsrecht im Umbruch, NVwZ 2012, 193 (196).

    vgl. BVerwG, Urteile vom 1. März 2012 - 10 C 7.11 -, Buchholz 402.25 § 73 AsylVfG Nr. 43(juris Rn. 12), und vom 1. Juni 2011 - 10 C 25.10 -, BVerwGE 140, 22 (juris Rn. 18, 21 f.); vgl. demgegenüber zum von der Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft abweichenden Verfolgungsmaßstab des Asylrechts BVerwG, Urteil vom 22. November 2011 - 10 C 29.10 -,BVerwGE 141, 161 (juris Rn. 24); Berlit, Flüchtlingsrecht im Umbruch, NVwZ 2012, 193 (196).

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