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   BVerwG, 22.11.2018 - 7 C 7.17   

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https://dejure.org/2018,45837
BVerwG, 22.11.2018 - 7 C 7.17 (https://dejure.org/2018,45837)
BVerwG, Entscheidung vom 22.11.2018 - 7 C 7.17 (https://dejure.org/2018,45837)
BVerwG, Entscheidung vom 22. November 2018 - 7 C 7.17 (https://dejure.org/2018,45837)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • openjur.de
  • Bundesverwaltungsgericht

    BImSchG § 2 Abs. 1, § 3 Abs. 5, §§ 26, 38, 41 bis 43; AEG a.F. § 2 Abs. 3a, 3c; AEG n.F. § 2 Abs. 7, 11
    Abstellgleis; Anlage; Anlagenbetreiber; Bahnhof; Betriebsführungsgleis; Elektrotriebwagen; Fahrvorgang; Fahrzeug; Messanordnung; Ruhezustand; Schallemission; Serviceeinrichtung; Verkehrsgeräusch; Verkehrslärmschutz; anlagenbezoger Immissionsschutz; emissionsträchtiges ...

  • Wolters Kluwer
  • Wolters Kluwer

    Klage eines öffentlichen Eisenbahninfrastrukturunternehmens gegen eine immissionsschutzrechtliche Anordnung zur Vornahme von Schallmessungen an Eisenbahngleisen; Auslegung mehrerer Abstellgleise als immissionsschutzrechtliche Anlage; Nutzung von Eisenbahngleise als ...

  • doev.de PDF

    Abstellgleise als immissionsschutzrechtliche Anlage

  • rewis.io

    Abstellgleise als immissionsschutzrechtliche Anlage

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Klage eines öffentlichen Eisenbahninfrastrukturunternehmens gegen eine immissionsschutzrechtliche Anordnung zur Vornahme von Schallmessungen an Eisenbahngleisen; Auslegung mehrerer Abstellgleise als immissionsschutzrechtliche Anlage; Nutzung von Eisenbahngleise als ...

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2019, 260
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (10)

  • Drs-Bund, 14.02.1973 - BT-Drs 7/179
    Auszug aus BVerwG, 22.11.2018 - 7 C 7.17
    Während die Betriebsstätte im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes als räumliche Zusammenfassung der der Ausübung eines stehenden Betriebes dienenden Anlagen oder Einrichtungen zu verstehen ist und hierunter Fabriken, Werke und Anstalten zählen (BT-Drs. 7/179 S. 30), fallen unter die sonstigen Einrichtungen solche, die nicht unmittelbar oder nur im Zusammenhang mit anderen ortsfesten Einrichtungen der Ausübung eines Betriebes dienen.

    In Abgrenzung zum Grundstück im Sinne von § 3 Abs. 5 Nr. 3 BImSchG, das für emissionsträchtige Arbeiten benutzt wird, und das "keine besonderen Einrichtungen" aufweist (BT-Drs. 7/179 S. 30), muss dieses für das Vorliegen einer Einrichtung mit baulichen oder technischen Elementen oder auf sonstige Weise verändert werden, so dass es sich für eine Nutzung mit immissionsschutzrechtlicher Relevanz eignet (vgl. Schulte/Michalk, in: Giesberts/Reinhardt, BeckOK Umweltrecht, Stand 1. Oktober 2018, § 3 BImSchG Rn. 75; Thiel, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Stand Juli 2018, § 3 BImSchG Rn. 86; Hofmann/Koch, in: Führ, GK-BImSchG, Stand 2016, § 3 Rn. 174 ff., 177.).

    Danach fallen u.a. Schienenwege mangels örtlicher Begrenzung nicht unter den Begriff der Anlage (BT-Drs. 7/179 S. 30).

  • Drs-Bund, 14.01.1974 - BT-Drs 7/1513
    Auszug aus BVerwG, 22.11.2018 - 7 C 7.17
    Nichts anderes gilt aufgrund der Bedeutung, die die Vorschrift im weiteren Gesetzgebungsverfahren durch die Einfügung von § 2 Abs. 1 Nr. 4 und §§ 35d bis 35f als der Vorgängernormen zu §§ 41 bis 43 BImSchG erhalten hat (BT-Drs. 7/1508 S. 4, 13 f.; BT-Drs. 7/1513 S. 3).

    § 3 Abs. 5 Nr. 3 a.E. BImSchG zielt aber gleichwohl auf eine umfassende Abgrenzung verkehrsbezogener Immissionen, für die sich das Bundes-Immissionsschutzgesetz nach Maßgabe des § 2 Abs. 1 Nr. 4 i.V.m. §§ 41 bis 43 BImSchG und somit nur teilweise, nämlich beschränkt auf den Bau von Straßen und Eisenbahnen und den darauf bezogenen Lärmschutz, öffnet (BT-Drs. 7/1513 S. 3; vgl. auch Storost, a.a.O., Stand Dezember 2014, § 2 Rn. C 20).

  • BVerwG, 20.05.1998 - 11 C 3.97

    erheblicher baulicher Eingriff; Bahnsteig; Schienenweg; wesentliche Änderung;

    Auszug aus BVerwG, 22.11.2018 - 7 C 7.17
    Zum anderen ist bei Immissionen, die von denjenigen Teilen der Betriebsanlagen der Eisenbahn herrühren, die typischerweise geeignet sind, auf die Verursachung von Verkehrsgeräuschen Einfluss zu nehmen (Gleisanlagen mit Unter- und Oberbau einschließlich der Oberleitung; vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Mai 1998 - 11 C 3.97 - Buchholz 406.25 § 41 BImSchG Nr. 18 S. 48 ; Beschlüsse vom 23. Mai 2006 - 9 B 8.06 - Buchholz 406.25 § 41 BImSchG Nr. 46 Rn. 7 und vom 9. September 2013 - 7 B 2.13 u.a. - juris Rn. 8), zu unterscheiden.
  • BVerwG, 23.05.2006 - 9 B 8.06

    Nichtwürdigung einzelner Ausführungen der Beteiligten in den

    Auszug aus BVerwG, 22.11.2018 - 7 C 7.17
    Zum anderen ist bei Immissionen, die von denjenigen Teilen der Betriebsanlagen der Eisenbahn herrühren, die typischerweise geeignet sind, auf die Verursachung von Verkehrsgeräuschen Einfluss zu nehmen (Gleisanlagen mit Unter- und Oberbau einschließlich der Oberleitung; vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Mai 1998 - 11 C 3.97 - Buchholz 406.25 § 41 BImSchG Nr. 18 S. 48 ; Beschlüsse vom 23. Mai 2006 - 9 B 8.06 - Buchholz 406.25 § 41 BImSchG Nr. 46 Rn. 7 und vom 9. September 2013 - 7 B 2.13 u.a. - juris Rn. 8), zu unterscheiden.
  • BVerwG, 22.10.1998 - 7 C 38.97

    Immissionsschutzrechtliche Anordnung; Pflicht des Betreibers zur Beseitigung

    Auszug aus BVerwG, 22.11.2018 - 7 C 7.17
    Die Eigentümerstellung ist nicht entscheidend; auch der Pächter einer Anlage kann Betreiber sein (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Oktober 1998 - 7 C 38.97 - BVerwGE 107, 299 ).
  • BVerwG, 07.06.1977 - 1 C 21.75
    Auszug aus BVerwG, 22.11.2018 - 7 C 7.17
    Davon werden nur die typischen verkehrsbedingten Immissionen des jeweiligen Verkehrssystems Straße bzw. Schiene erfasst (BVerwG, Urteil vom 7. Juni 1977 - 1 C 21.75 - Buchholz 406.45 § 3 BImSchG Nr. 1 S. 8).
  • BVerwG, 09.09.2013 - 7 B 2.13

    Feststellung der Rechmäßigkeit eines Plangenehmigungsbescheids zur Verbesserung

    Auszug aus BVerwG, 22.11.2018 - 7 C 7.17
    Zum anderen ist bei Immissionen, die von denjenigen Teilen der Betriebsanlagen der Eisenbahn herrühren, die typischerweise geeignet sind, auf die Verursachung von Verkehrsgeräuschen Einfluss zu nehmen (Gleisanlagen mit Unter- und Oberbau einschließlich der Oberleitung; vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Mai 1998 - 11 C 3.97 - Buchholz 406.25 § 41 BImSchG Nr. 18 S. 48 ; Beschlüsse vom 23. Mai 2006 - 9 B 8.06 - Buchholz 406.25 § 41 BImSchG Nr. 46 Rn. 7 und vom 9. September 2013 - 7 B 2.13 u.a. - juris Rn. 8), zu unterscheiden.
  • BVerwG, 26.03.2014 - 4 B 3.14

    Maßgeblicher Innenbereich für Beurteilung der baurechtlichen Privilegierung; zu

    Auszug aus BVerwG, 22.11.2018 - 7 C 7.17
    Das normkonkretisierende Regelungskonzept und die daraus folgende Bindungswirkung der TA Lärm lässt für eine abweichende einzelfallbezogene Beurteilung zwar insoweit Raum, als die TA Lärm insbesondere durch Kann-Vorschriften und Bewertungsspannen Spielräume eröffnet (BVerwG, Beschluss vom 26. März 2014 - 4 B 3.14 - UPR 2014, 213 Rn. 6).
  • VGH Baden-Württemberg, 14.10.2015 - 10 S 1469/15

    Drittanfechtung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung zur Errichtung und

    Auszug aus BVerwG, 22.11.2018 - 7 C 7.17
    Insoweit gilt Entsprechendes wie bei der Zuordnung von Fahrzeugverkehr auf einem Betriebsgelände, der als integraler Bestandteil der betrieblichen Betätigung der Betriebsstätte zuzurechnen ist (vgl. etwa VGH Mannheim, Beschluss vom 14. Oktober 2015 - 10 S 1469/15 - GewArch 2016, 483 Rn. 16; Storost, in: Ule/Laubinger/Repkewitz, BImSchG, Stand August 2017, § 38 Rn. C 4, m.w.N.).
  • Drs-Bund, 09.01.1974 - BT-Drs 7/1508
    Auszug aus BVerwG, 22.11.2018 - 7 C 7.17
    Nichts anderes gilt aufgrund der Bedeutung, die die Vorschrift im weiteren Gesetzgebungsverfahren durch die Einfügung von § 2 Abs. 1 Nr. 4 und §§ 35d bis 35f als der Vorgängernormen zu §§ 41 bis 43 BImSchG erhalten hat (BT-Drs. 7/1508 S. 4, 13 f.; BT-Drs. 7/1513 S. 3).
  • VG Stuttgart, 18.10.2023 - 6 K 5390/23

    Signalhorntestung eines auf einem Abstellgleis befindlichen Triebfahrzeugs;

    Die Signalhorntestung eines auf einem Abstellgleis befindlichen Triebfahrzeugs ist dem verkehrsbezogenen und nicht dem anlagenbezogenen Immissionsschutz zuzuordnen, wenn diese in zeitlichem Zusammenhang mit einem anstehenden Fahrvorgang steht und diesen daher vorbereitet (vgl. zur Abgrenzung BVerwG, Urt. v. 22.11.2018 - 7 C 7.17 - juris).

    Das Bundesverwaltungsgericht habe dazu in seinem von der Antragsgegnerin angeführten Urteil vom 22.11.2018 (- 7 C 7.17 -) entschieden, dass Eisenbahngleise "während der Nutzung als nächtliches Abstellgleis" als sonstige ortsfeste Einrichtung im Sinne des § 3 Abs. 5 Nr. 1 BImSchG dem anlagenbezogenen Immissionsschutzrecht unterlägen.

    Als sonstige ortsfeste Einrichtung können Gleise daher eine Anlage im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 3 Abs. 5 Nr. 1 BImSchG sein (vgl. BVerwG, Urt. v. 22.11.2018 - 7 C 7.17 - juris Rn. 9 ff.).

    Der Vorbehalt des § 38 BImSchG, der Schienenfahrzeuge ausdrücklich erwähnt, gilt nach dessen Absatz 1 Satz 1 nur für die durch die Teilnahme am Verkehr verursachten Emissionen und begründet demnach kein allgemein fahrzeugbezogenes, sondern lediglich ein verkehrsbezogenes Sonderregime (BVerwG, Urt. v. 22.11.2018 - 7 C 7.17 - juris Rn. 12).

    Dieser Ausschlussgrund trägt aber nicht, wenn es um die Nutzung deutlich unterscheidbarer und eindeutig abgrenzbarer Gleisabschnitte im Bahnhofsbereich geht (BVerwG, Urt. v. 22.11.2018 - 7 C 7.17 - juris Rn. 12).

    Wie der bereits im ursprünglichen Entwurf in Bezug auf Fahrzeuge enthaltene § 3 Abs. 5 Nr. 2 BImSchG mit dem dortigen Verweis auf § 38 BImSchG, dient auch § 3 Abs. 5 Nr. 3 a. E. BImSchG der Abgrenzung zwischen anlagebezogenem und verkehrsbezogenem Immissionsschutz (BVerwG, Urt. v. 22.11.2018 - 7 C 7.17 - juris Rn. 18 m.w.N.; Hess. VGH, Beschl. v. 30.08.2021 - 9 A 1635/18.Z - juris Rn. 14 ff.).

    § 3 Abs. 5 Nr. 3 a. E. BImSchG zielt auf eine umfassende Abgrenzung verkehrsbezogener Immissionen ab, für die sich das Bundes-Immissionsschutzgesetz nach Maßgabe des § 2 Abs. 1 Nr. 4 i.V.m. §§ 41 bis 43 BImSchG und somit nur teilweise, nämlich beschränkt auf den Bau von Straßen und Eisenbahnen und den darauf bezogenen Lärmschutz öffnet (BVerwG, Urt. v. 22.11.2018 - 7 C 7.17 - juris Rn. 19 m.w.N.).

    Davon werden nur die typischen verkehrsbedingten Immissionen des jeweiligen Verkehrssystems Straße bzw. Schiene erfasst (BVerwG, Urt. v. 22.11.2018 - 7 C 7.17 - juris Rn. 20; Urt. v. 07.06.1977 - 1 C 21.75 - juris).

    Das Gericht schließt sich zunächst der Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts an, wonach sich mit dem Fahrbetrieb verbundene Immissionen nicht allein auf den Fahrvorgang als solchen beschränken, sondern sich auch auf unmittelbar hiermit verbundene vorbereitende, begleitende und nachfolgende Tätigkeiten erstrecken (BVerwG, Urt. v. 22.11.2018 - 7 C 7.17 - juris Rn. 20; vgl. bereits Urt. v. 07.06.1977 - 1 C 21.75 - juris Rn. 50; vgl. auch Hess. VGH, Beschl. v. 30.08.2021 - 9 A 1635/18.Z - juris Rn. 18).

    Der hier zu entscheidende Fall liegt damit grundlegend anders als der vom Bundesverwaltungsgericht entschiedene (Urt. v. 22.11.2018 - 7 C 7.17 - juris).

    Ein unmittelbarer Zusammenhang zu einem bevorstehenden Fahrtbeginn existierte nicht - im Gegenteil hatte die Vorinstanz festgestellt, dass "die während des Ruhezustands automatisch ablaufenden Vorgänge keine zwingende Voraussetzung für den anschließenden Fahrvorgang sind" (BVerwG, Urt. v. 22.11.2018 - 7 C 7.17 - juris Rn. 20).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 28.09.2023 - 8 A 2519/18

    Stadt Köln muss gegen nächtlichen Lärm auf dem Brüsseler Platz einschreiten

    vgl. BVerwG, Urteil vom 22. November 2018 - 7 C 7.17 -, juris Rn. 14, m. w. N.

    vgl. BVerwG, Urteil vom 22. November 2018 - 7 C 7.17 -, juris Rn. 20.

  • VGH Hessen, 30.08.2021 - 9 A 1635/18

    Lärmimmissionen von haltenden U-Bahn-Zügen

    Der Ausschluss öffentlicher Verkehrswege im Sinne von §§ 41 ff. BImSchG aus dem Anlagenbegriff ist - wovon erkennbar auch der Kläger ausgeht - trotz der ausdrücklichen Regelung nur in § 3 Abs. 5 Nr. 3 BImSchG auch im Anwendungsbereich des § 3 Abs. 5 Nr. 1 BImSchG zu beachten (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. November 2018 - 7 C 7.17 -, juris Rn. 18 f.).

    Im Übrigen ist die Frage auch unabhängig davon nicht mehr klärungsbedürftig, weil das Bundesverwaltungsgericht im Nachgang zu der vom Kläger in Bezug genommen Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (Urteil vom 19. Oktober 2016 - 22 B 16.976 -, juris) seine Rechtsprechung zur Abgrenzung von anlagen- und verkehrsbezogenem Immissionsschutz gerade bezogen auf die immissionsschutzrechtliche Behandlung von Abstellgleisen weiter geschärft (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. November 2018 - 7 C 7.17 -, juris; siehe dazu oben unter a)) und der Kläger darüber hinausgehenden Klärungsbedarf nicht aufgezeigt hat.

  • VG Schwerin, 16.09.2020 - 7 A 1408/17

    Keine Nachholung einer fehlenden Öffentlichkeitsbeteiligung im Falle einer

    Dabei ist der Anlagenbegriff weit zu fassen (vgl. BVerwG, Urt. v. 22.11.2018 - 7 C 7/17 -, juris Rn. 14; Jarass, BImSchG, 13. Aufl. 2020, § 3 Rn. 72).

    Hierunter fallen Fabriken, Werke und Anstalten (vgl. BVerwG, Urt. v. 22.11.2018 - 7 C 7/17 -, juris Rn. 14).

  • BGH, 26.11.2021 - V ZR 273/20

    Fortleitung von Abwasser durch zum öffentlichen Leitungsnetz gehörende

    Mit dem weiten Begriff des Betreibers (vgl. BR-Drucks. 916/94 S. 16 f.) wird gemeinhin derjenige bezeichnet, der die Anlage in eigenem Namen, auf eigene Rechnung und in eigener Verantwortung führt, wobei es maßgeblich darauf ankommt, wer unter Berücksichtigung sämtlicher konkreter, rechtlicher, wirtschaftlicher und tatsächlicher Gegebenheiten bestimmenden Einfluss auf die Einrichtung, Beschaffenheit und den Betrieb der Anlage ausübt (vgl. zum Immissionsrecht BVerwG, NVwZ-RR 2019, 260, 263 Rn. 30; Jarass, BImSchG, 13. Aufl., § 3 Rn. 87).
  • VG Darmstadt, 09.05.2022 - 6 L 2189/21

    Anlagenbetreiber, Insolvenzverwalter

    Betreiber einer Anlage ist nach ständiger Rechtsprechung und Literatur diejenige natürliche oder juristische Person oder Personenvereinigung, die die Anlage in ihrem Namen, auf ihre Rechnung und in eigener Verantwortung führt (BVerwG, Urteil vom 22.11.2018 - 7 C 7/17 -, juris, Rn. 30; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 17.04.2012 - 10 S 3127/11 -, juris, Rn. 4; Niedersächsisches.

    Für die verwaltungsrechtliche Qualifikation als Betreiber einer Anlage ist somit nicht entscheidend, wer sachenrechtlich das Eigentum an der Anlage innehat, auch der Pächter einer Anlage kann Betreiber sein (vgl. BVerwG, Urteil vom 22.11.2018 - 7 C 7/17 -, juris, Rn. 30 und Urteil vom 22.10.1998 - 7 C 38/97 -, juris, Rn. 10; Hess. VGH, Urteil vom 10.04.2014 - 8 A 2421/11 -, juris, Rn. 37; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 27.11.2008 - 8 B 1476/08 -, juris, Rn 16, 17; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 17.04.2012 - 10 S 3127/11 -, juris, Rn. 4; Hans-Peter Vierhaus, a.a.O., NuR 2014, 98 ff. [104]; Jarass, BImSchG, 13. Auflage 2020, § 3 Rn. 87, beck-online).

  • OVG Saarland, 13.12.2022 - 2 A 54/22

    Durchsetzung von artenschutzrechtlichen Auflagen zum Betrieb von Windkraftanlagen

    Aufgrund der vorgenannten Mitteilung durfte der Beklagte zu Recht davon ausgehen, dass die Klägerin den bestimmenden und maßgeblichen Einfluss auf den Betriebsablauf der Anlage ausübt, [vgl. zum gesetzlich nicht definierten immissionsschutzrechtlichen Begriff des Betreibers von Anlagen etwa BVerwG, Urteil vom 22.11.2018 - 7 C 7.17 -, NVwZ-RR 2019, 260, wonach es von zivilvertraglichen Vereinbarungen maßgeblich darauf ankommt, wer auch unter Berücksichtigung sämtlicher konkreter, rechtlicher, wirtschaftlicher und tatsächlicher Gegebenheiten bestimmenden Einfluss auf die Einrichtung, Beschaffenheit und den Betrieb der Anlage ausübt] was im Übrigen letztlich auch zur Befolgung der Anordnung geführt hat.
  • OVG Schleswig-Holstein, 21.06.2022 - 5 LA 263/19

    Stilllegungsanordnung für ein ungenehmigtes Abfallzwischenlager; Einrücken des

    Maßgeblich kommt es darauf an, wer unter Berücksichtigung sämtlicher konkreter, rechtlicher, wirtschaftlicher und tatsächlicher Gegebenheiten bestimmenden Einfluss auf die Einrichtung, Beschaffenheit und den Betrieb der Anlage ausübt (vgl. BVerwG, Urt. v. 22.11.2018 - 7 C 7.17 -, juris Rn. 30).
  • VG Neustadt, 28.10.2020 - 5 K 1374/19

    Abfallanlagen in Neustadt-Branchweiler: Betreiberklage der Stadt erfolglos

    Anlagenbetreiber ist danach diejenige natürliche oder juristische Person oder Personenvereinigung, die die Anlage in eigenem Namen, auf eigene Rechnung und in eigener Verantwortung führt, also unter Berücksichtigung sämtlicher konkreter rechtlicher, wirtschaftlicher und tatsächlicher Gegebenheiten den bestimmenden bzw. maßgeblichen Einfluss auf Errichtung, Lage, Beschaffenheit und Betrieb der Anlage ausübt (BVerwG, Urteil vom 22. November 2018 - 7 C 7/17 -, NVwZ-RR 2019, 260 und juris Rn. 30 und Urteil vom 22. Oktober 1998 - 7 C 38/97 -, NJW 1999, 1416; ebenso OVG Sachsen, Beschluss vom 19. April 2010 - 4 A 511/08 -, juris Rn. 6; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 10. November 2009 - OVG 11 N 30.07 -, NVwZ 2010, 596 = juris Rn. 10; BayVGH, Urteil vom 4. Mai 2005 - 22 B 99.2208 -, NVwZ-RR 2006, 537 = juris Rn. 40; Jarass, in: Jarass, BImSchG, 13. Auflage 2020, § 3 Rn. 87).
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