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   BVerwG, 22.12.1987 - 1 B 147.87   

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BVerwG, 22.12.1987 - 1 B 147.87 (https://dejure.org/1987,3638)
BVerwG, Entscheidung vom 22.12.1987 - 1 B 147.87 (https://dejure.org/1987,3638)
BVerwG, Entscheidung vom 22. Dezember 1987 - 1 B 147.87 (https://dejure.org/1987,3638)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Ausländer - Staatsangehörigkeit - Einbürgerung - Stipendium - Rückzahlung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (5)

  • BVerwG, 17.05.1983 - 1 C 163.80

    Voraussetzungen eines Anspruchs auf Einbürgerung bei bestehender Ehe mit einem

    Auszug aus BVerwG, 22.12.1987 - 1 B 147.87
    Zur Frage der Verpflichtung zur Rückzahlung eines aus deutschen öffentlichen Mitteln gewährten Stipendiums als Voraussetzung für die Einbürgerung eines in der Bundesrepublik Deutschland ausgebildeten Ausländers nach § 8 RuStAG (im Anschluß an BVerwGE 67, 177).

    Hat der Einbürgerungsbewerber aus deutschen öffentlichen Mitteln für seine Ausbildung im Bundesgebiet ein Stipendium erhalten, mit dem ein bestimmter im öffentlichen Interesse liegender - z.B. entwicklungspolitischer - Zweck angestrebt wurde, prüft demgemäß die Behörde auch, ob eine Einbürgerung das angestrebte Ziel vereiteln und deswegen nicht im staatlichen Interesse liegen würde (BVerwGE 67, 177 ).

    Im Rahmen des weiten Ermessens ist es ihr regelmäßig nicht verwehrt, an eine zwar geringe, aber nicht auszuschließende Möglichkeit anzuknüpfen, daß der Bewerber künftig (während seines Berufslebens) in seine Heimat zurückkehrt oder dazu veranlaßt werden kann (BVerwGE 67, 177 ; Urteil vom 31. März 1987 - BVerwG 1 C 29.84 - Buchholz 130 § 9 RuStAG Nr. 5 ).

    Kommt die Behörde aus den angeführten Gründen rechtsfehlerfrei zu dem Ergebnis, daß an der Einbürgerung kein staatliches Interesse besteht, handelt sie folglich grundsätzlich ermessensgerecht, wenn sie die Einbürgerung davon abhängig macht, daß der Bewerber sich zur Rückzahlung der ihm gewährten Mittel verpflichtet und dadurch den Hinderungsgrund ausräumt oder doch in seinem Gewicht wesentlich mindert (BVerwGE 67, 177 ).

    Der beschließende Senat hat übrigens zu dem mit der Beschwerdebegründung angesprochenen Fragenkreis bereits rechtsgrundsätzlich Stellung genommen (vgl. BVerwGE 67, 177 ; ferner Urteil vom 31. März 1987 - BVerwG 1 C 29.84 - Buchholz a.a.O. ).

    Auch bei einem derartigen "Angewiesensein" auf die Einbürgerung zeigt die Behörde, wenn sie für die Einbürgerung eine Rückzahlungsregelung voraussetzt, regelmäßig dem Bewerber nur einen Weg auf, auf dem er den im Rahmen des Einbürgerungsermessens nach § 8 RuStAG liegenden Ablehnungsgrund ausräumen kann (vgl. BVerwGE 67, 177 ).

  • BVerwG, 31.03.1987 - 1 C 29.84

    Einbürgerung von Ehegatten deutscher Staatsangehöriger - Entgegenstehen

    Auszug aus BVerwG, 22.12.1987 - 1 B 147.87
    Im Rahmen des weiten Ermessens ist es ihr regelmäßig nicht verwehrt, an eine zwar geringe, aber nicht auszuschließende Möglichkeit anzuknüpfen, daß der Bewerber künftig (während seines Berufslebens) in seine Heimat zurückkehrt oder dazu veranlaßt werden kann (BVerwGE 67, 177 ; Urteil vom 31. März 1987 - BVerwG 1 C 29.84 - Buchholz 130 § 9 RuStAG Nr. 5 ).

    Dafür ist z.B. von Bedeutung, ob der Bewerber bereits eine feste berufliche Position im Bundesgebiet erworben hat und sich - was allerdings vor Ablauf des 40. Lebensjahres nicht anzunehmen ist - in einem fortgeschrittenen Lebensalter befindet (vgl. dazu Urteil vom 31. März 1987 - BVerwG 1 C 29.84 - Buchholz a.a.O. ; Urteil vom 31. März 1987 - BVerwG 1 C 41.84 -).

    Der beschließende Senat hat übrigens zu dem mit der Beschwerdebegründung angesprochenen Fragenkreis bereits rechtsgrundsätzlich Stellung genommen (vgl. BVerwGE 67, 177 ; ferner Urteil vom 31. März 1987 - BVerwG 1 C 29.84 - Buchholz a.a.O. ).

  • BVerwG, 30.05.1986 - 1 B 82.86

    Staatsangehörigkeit - Einbürgerung - Entwicklungspolitische Ziele

    Auszug aus BVerwG, 22.12.1987 - 1 B 147.87
    Stehen den gegen eine Einbürgerung sprechenden Interessen solche für eine Einbürgerung gegenüber, entscheidet sie aufgrund einer Abwägung, welchem Interesse sie Vorrang beimißt (Beschluß vom 30. Mai 1986 - BVerwG 1 B 82.86 - Buchholz 130 § 8 RuStAG Nr. 28).
  • BVerwG, 31.03.1987 - 1 C 41.84
    Auszug aus BVerwG, 22.12.1987 - 1 B 147.87
    Dafür ist z.B. von Bedeutung, ob der Bewerber bereits eine feste berufliche Position im Bundesgebiet erworben hat und sich - was allerdings vor Ablauf des 40. Lebensjahres nicht anzunehmen ist - in einem fortgeschrittenen Lebensalter befindet (vgl. dazu Urteil vom 31. März 1987 - BVerwG 1 C 29.84 - Buchholz a.a.O. ; Urteil vom 31. März 1987 - BVerwG 1 C 41.84 -).
  • BVerwG, 21.10.1986 - 1 C 44.84

    Ausländerrecht - Staatsangehörigkeit - Einbürgerung - Bekenntnis zur

    Auszug aus BVerwG, 22.12.1987 - 1 B 147.87
    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hat die Behörde bei der Ausübung des grundsätzlich weiten Einbürgerungsermessens nach § 8 RuStAG darauf abzustellen, ob ein staatliches Interesse an der Einbürgerung gegeben ist (BVerwGE 75, 86 ).
  • BVerwG, 23.02.1994 - 11 B 131.93

    Rechtfertigung der unterschiedlichen Behandlung eines aus seiner

    Bei der Beurteilung eines Einbürgerungsbegehrens nach § 8 Abs. 1 RuStAG steht der Einbürgerungsbehörde - anders als nach § 9 RuStAG - ein grundsätzlich weites Ermessen zu, das es ihr ermöglicht, neben dem Interesse an der Vermeidung von Mehrstaatigkeit auch ein entwicklungspolitisches Interesse von geringerem Gewicht zuungunsten des Einbürgerungsbewerbers zu berücksichtigen (vgl. BVerwGE 67, 177 ; Beschluß vom 22. Dezember 1987 - BVerwG 1 B 147.87 - ).

    Das Bundesverwaltungsgericht hat bereits mehrfach ausgeführt, daß es bei Anwendung des § 8 Abs. 1 RuStAG in Fällen der vorliegenden Art der Einbürgerungsbehörde regelmäßig nicht verwehrt ist, an eine zwar geringe, aber nicht auszuschließende Möglichkeit anzuknüpfen, daß der Bewerber künftig (während seines Berufslebens) in seine Heimat zurückkehren könnte (vgl. BVerwGE 67, 177 ; 77, 164 ; BVerwG, Beschlüsse vom 22. Dezember 1987 a.a.O. und vom 10. August 1990 - BVerwG 1 B 14.89 - ).

  • BVerwG, 23.12.1993 - 1 B 61.93

    Staatsangehörigkeit - Einbürgerung - Wohlwollensgebot - Zurückstellung -

    Diese Ermessensentscheidung ist nur auf Rechtsfehler verwaltungsgerichtlich nachprüfbar (§ 114 VwGO ), insbesondere daraufhin, ob die Behörde den zu berücksichtigenden Interessen ein rechtlich nicht vertretbares Gewicht beigemessen hat (vgl. z. B. BVerwGE 67, 177 [180]; Beschlüsse vom 30. Mai 1986 - BVerwG 1 B 82.86 - aaO., vom 22. Dezember 1987 - BVerwG 1 B 147.87 - Buchholz 130 § 8 RuStAG Nr. 31).
  • BVerwG, 10.08.1990 - 1 B 114.89

    Staatsangehörigkeit - Einbürgerung - Ermessenseinbürgerung -

    Auch von dem Beschluß des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. Dezember 1987 - BVerwG 1 B 147.87 - (Buchholz 130 § 8 RuStAG Nr. 31).
  • BVerwG, 24.08.1994 - 11 C 23.93

    Koppelung der Einbürgerung an die Rückzahlung von Ausbildungsbeihilfen - Abgabe

    Anzunehmen ist dies vor allem mit Rücksicht auf einen langen ununterbrochenen Aufenthalt im Inland, den Ablauf einiger Zeit nach Abschluß der geförderten Ausbildung, eine langjährige Ehe mit einem deutschen Staatsangehörigen, ein fortgeschrittenes, d.h. das vierzigste Lebensjahr überschreitendes Lebensalter und eine feste berufliche Position im Bundesgebiet (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 22. Dezember 1987 - BVerwG 1 B 147.87 -, 21. Juli 1988 - BVerwG 1 B 44.88 - und 10. August 1990 - BVerwG 1 B 114.89 - ).
  • BVerwG, 23.05.1989 - 1 B 17.89

    Begriff der "grundsätzlichen Bedeutung" im Zusammenhang mit einer

    Das entspricht ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwGE 75, 86 [BVerwG 21.10.1986 - 1 C 44/84]; Beschluß vom 22. Dezember 1987 - BVerwG 1 B 147.87 - Buchholz 130 § 8 RuStAG Nr. 31).
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