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   BVerwG, 22.12.2009 - 4 BN 54.09   

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https://dejure.org/2009,10003
BVerwG, 22.12.2009 - 4 BN 54.09 (https://dejure.org/2009,10003)
BVerwG, Entscheidung vom 22.12.2009 - 4 BN 54.09 (https://dejure.org/2009,10003)
BVerwG, Entscheidung vom 22. Dezember 2009 - 4 BN 54.09 (https://dejure.org/2009,10003)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • lexetius.com
  • Bundesverwaltungsgericht
  • Wolters Kluwer

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch Versagung der Verlegung eines Termins zur mündlichen Verhandlung bei verkürzter Ladungsfrist; Rechtmäßigkeit einer Verkürzung einer Ladungsfrist auf drei Tage für einen Beigeladenen bei Kenntnis der Beigeladenen über ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch Versagung der Verlegung eines Termins zur mündlichen Verhandlung bei verkürzter Ladungsfrist; Rechtmäßigkeit einer Verkürzung einer Ladungsfrist auf drei Tage für einen Beigeladenen bei Kenntnis der Beigeladenen über ...

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Abkürzung der Ladungsfrist im Verwaltungsprozess

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BauR 2010, 593
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (4)

  • BVerwG, 27.03.1998 - 6 B 37.98

    Zulässigkeit und Begründetheit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der

    Auszug aus BVerwG, 22.12.2009 - 4 BN 54.09
    8 Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts stellt eine Abkürzung der Ladungsfrist, die den Voraussetzungen des § 102 Abs. 1 Satz 2 VwGO nicht entspricht, zwar als solche keinen die Revision rechtfertigenden Verfahrensmangel dar; sie kann jedoch unter besonderen Umständen als Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör beachtlich sein (Urteil vom 22. Juni 1984 BVerwG 8 C 1.83 NJW 1985, 340, Beschlüsse vom 21. Januar 1997 BVerwG 8 B 2.97 Buchholz 310 § 102 VwGO Nr. 21 und vom 27. März 1998 BVerwG 6 B 37.98 juris).

    Das ist der Fall, wenn sich der Beteiligte in der verbleibenden Zeit nicht ausreichend auf den Termin vorbereiten konnte oder ihm die Teilnahme wegen der Frist unmöglich war und er den Rechtsverlust auch nicht anderweitig verhindern konnte (Urteil vom 6. Februar 1987 BVerwG 4 C 2.86 NJW 1987, 2694 und vom 27. März 1998 a.a.O; Eichberger, in Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner VwGO, § 138 Rn. 102).

  • BVerwG, 06.02.1987 - 4 C 2.86

    Ladung - Frist - Rechtliches Gehör - Verhandlung in Abwesenheit eines Beteiligten

    Auszug aus BVerwG, 22.12.2009 - 4 BN 54.09
    Das ist der Fall, wenn sich der Beteiligte in der verbleibenden Zeit nicht ausreichend auf den Termin vorbereiten konnte oder ihm die Teilnahme wegen der Frist unmöglich war und er den Rechtsverlust auch nicht anderweitig verhindern konnte (Urteil vom 6. Februar 1987 BVerwG 4 C 2.86 NJW 1987, 2694 und vom 27. März 1998 a.a.O; Eichberger, in Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner VwGO, § 138 Rn. 102).
  • BVerwG, 21.01.1997 - 8 B 2.97

    Nichteinhaltung der Ladungsfrist für den Termin zur mündlichen Verhandlung -

    Auszug aus BVerwG, 22.12.2009 - 4 BN 54.09
    8 Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts stellt eine Abkürzung der Ladungsfrist, die den Voraussetzungen des § 102 Abs. 1 Satz 2 VwGO nicht entspricht, zwar als solche keinen die Revision rechtfertigenden Verfahrensmangel dar; sie kann jedoch unter besonderen Umständen als Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör beachtlich sein (Urteil vom 22. Juni 1984 BVerwG 8 C 1.83 NJW 1985, 340, Beschlüsse vom 21. Januar 1997 BVerwG 8 B 2.97 Buchholz 310 § 102 VwGO Nr. 21 und vom 27. März 1998 BVerwG 6 B 37.98 juris).
  • BVerwG, 22.06.1984 - 8 C 1.83

    Verwaltungsgerichtsverfahren - Ladungsfrist - Abkürzung - Verfahrensfehler -

    Auszug aus BVerwG, 22.12.2009 - 4 BN 54.09
    8 Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts stellt eine Abkürzung der Ladungsfrist, die den Voraussetzungen des § 102 Abs. 1 Satz 2 VwGO nicht entspricht, zwar als solche keinen die Revision rechtfertigenden Verfahrensmangel dar; sie kann jedoch unter besonderen Umständen als Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör beachtlich sein (Urteil vom 22. Juni 1984 BVerwG 8 C 1.83 NJW 1985, 340, Beschlüsse vom 21. Januar 1997 BVerwG 8 B 2.97 Buchholz 310 § 102 VwGO Nr. 21 und vom 27. März 1998 BVerwG 6 B 37.98 juris).
  • VGH Bayern, 16.11.2017 - 4 ZB 17.1731

    Erfolgloser Antrag auf Zulassung der Berufung wegen unzulässiger Verkürzung der

    Eine durch § 102 Abs. 1 Satz 2 VwGO nicht gedeckte Verkürzung der Ladungsfrist ist aber als solche kein zur Zulassung eines Rechtsmittels führender Verfahrensfehler, sondern kann nur unter besonderen Umständen als Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör beachtlich sein (BVerwG, U.v. 22.6.1984 - 8 C 1.83 - BayVBl 1985, 94; B.v. 27.3.1998 - 6 B 37.98 - juris Rn. 2; B.v. 22.12.2009 - 4 BN 54.09 - juris Rn. 8).

    Dies ist der Fall, wenn sich der Beteiligte in der verbleibenden Zeit nicht ausreichend auf den Termin vorbereiten konnte oder ihm die Teilnahme wegen der Frist unmöglich war und er den Rechtsverlust auch nicht anderweitig verhindern konnte (BVerwG, B.v. 22.12.2009, a.a.O.; U.v. 6.2.1987 - 4 C 2.86 - NJW 1987, 2694 f.).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 01.02.2018 - 4 A 1763/15

    Statthaftigkeit des Antrags auf Zulassung der Berufung; Geltendmachung einer

    vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 5.2.2003- 2 BvR 153/02 -, NVwZ 2003, 859 = juris, Rn. 28; BVerwG, Beschlüsse vom 21.1.1997 - 8 B 2.97 -, Buchholz 310 § 102 VwGO Nr. 21 = juris, Rn. 2, und vom 22.12.2009 - 4 BN 54.09 -, BauR 2010, 593 = juris, Rn. 8.
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