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   BVerwG, 22.12.2021 - 9 B 26.21   

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BVerwG, 22.12.2021 - 9 B 26.21 (https://dejure.org/2021,57912)
BVerwG, Entscheidung vom 22.12.2021 - 9 B 26.21 (https://dejure.org/2021,57912)
BVerwG, Entscheidung vom 22. Dezember 2021 - 9 B 26.21 (https://dejure.org/2021,57912)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Wolters Kluwer

    Haftungsrechtliche Inanspruchnahme eines Herstellers von Geldspielgeräten für Vergnügungssteuerschulden eines Automatenaufstellers; Darlegung der Rüge mangelnder Sachaufklärung

  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Haftungsrechtliche Inanspruchnahme eines Herstellers von Geldspielgeräten für Vergnügungssteuerschulden eines Automatenaufstellers; Darlegung der Rüge mangelnder Sachaufklärung

  • rechtsportal.de

    Haftungsrechtliche Inanspruchnahme eines Herstellers von Geldspielgeräten für Vergnügungssteuerschulden eines Automatenaufstellers; Darlegung der Rüge mangelnder Sachaufklärung

  • datenbank.nwb.de

    Haftung für Vergnügungssteuer; Bindungswirkung des Revisionsurteils

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (14)

  • BVerwG, 23.01.2019 - 9 C 1.18

    Eigentümer von Geldspielgeräten haftet für Vergnügungssteuer

    Auszug aus BVerwG, 22.12.2021 - 9 B 26.21
    Im ersten Rechtsgang hat das Bundesverwaltungsgericht (Urteil vom 23. Januar 2019 - 9 C 1.18 - BVerwGE 164, 225) das Vorliegen der Voraussetzungen für die Steuerhaftung der Klägerin nach der Satzungsnorm der Beklagten im konkreten Fall grundsätzlich bestätigt, die Sache jedoch an den Verwaltungsgerichtshof zurückverwiesen, weil noch Feststellungen dazu fehlten, ob die Satzungsnorm generell mit dem Bestimmtheitserfordernis in Einklang stehe.

    Die Beschwerde hält in Anknüpfung an die Aussage des Bundesverwaltungsgerichts im vorangegangenen Revisionsurteil, eine verfassungskonforme Einschränkung einer zu weit gefassten Haftungsnorm komme nur dann in Betracht, wenn jedenfalls im Regelfall auch ohne die betreffende Einschränkung ein hinreichender Sachgrund bestehe (Urteil vom 23. Januar 2019 - 9 C 1.18 - BVerwGE 164, 225 Rn. 31), für grundsätzlich klärungsbedürftig, ob.

  • BVerwG, 28.11.2012 - 8 C 21.11

    Änderung der Sach- und Rechtslage; Berechtigtenstellung; besatzungshoheitliche

    Auszug aus BVerwG, 22.12.2021 - 9 B 26.21
    a) Die Bindungswirkung des § 144 Abs. 6 VwGO, deren Verletzung als Verfahrensmangel gerügt werden kann, erstreckt sich auf die rechtliche Beurteilung des Revisionsgerichts und umfasst die für die Aufhebungsentscheidung kausal ausschlaggebenden Gründe (BVerwG, Urteil vom 28. November 2012 - 8 C 21.11 - BVerwGE 145, 122 Rn. 22, Beschluss vom 29. April 2019 - 2 B 25.18 - Buchholz 310 § 144 VwGO Nr. 83 Rn. 12 und 21; Kraft, in: Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 144 Rn. 25).

    Ändert sich nach der Zurückverweisung der entscheidungserhebliche Streitstoff, so wird der revisionsgerichtlichen Entscheidung insoweit gleichsam die Tatsachengrundlage entzogen; dies gilt auch dann, wenn es sich um das Entdecken oder Auffinden "alter", also bereits zur Zeit des ersten Rechtsgangs vorliegender, damals vom Tatsachengericht aber noch nicht festgestellter oder übersehener Tatsachen handelt (BVerwG, Urteil vom 28. November 2012 - 8 C 21.11 - BVerwGE 145, 122 Rn. 23 ff.).

  • BVerwG, 27.11.2019 - 9 C 4.19

    Zweitwohnungssteuer: Keine Übergangsfrist für rechtswidrige Satzung

    Auszug aus BVerwG, 22.12.2021 - 9 B 26.21
    So wie der Kläger im Rahmen seiner Dispositionsbefugnis (§ 88 VwGO) die Anfechtungsklage oder auch ein Rechtsmittel von sich aus auf einen Teilbetrag der durch den Abgabenbescheid geforderten Gesamtsumme beschränken kann, muss auch das Gericht ermitteln, ob der Geldleistungsverwaltungsakt zumindest hinsichtlich eines Teilbetrages (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO: "soweit") aufrechterhalten bleiben kann; dafür hat es sich erforderlichenfalls der Hilfestellung der beklagten Behörde zu bedienen (stRspr, vgl. BVerwG, Urteile vom 10. Juni 2009 - 9 C 2.08 - BVerwGE 134, 139 Rn. 40 und vom 27. November 2019 - 9 C 4.19 - BVerwGE 167, 137 Rn. 32).
  • BVerwG, 28.12.2011 - 9 B 53.11

    Beweisantrag; Sitzungsprotokoll; Amtsermittlungsgrundsatz; Aufklärungsrüge

    Auszug aus BVerwG, 22.12.2021 - 9 B 26.21
    Die Rüge mangelnder Sachaufklärung erfordert die substantiierte Darlegung, inwiefern die angefochtene Entscheidung unter Zugrundelegung der materiell-rechtlichen Auffassung des Berufungsgerichts auf dem Mangel beruhen kann (stRspr, vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 28. Dezember 2011 - 9 B 53.11 - Buchholz 310 § 86 Abs. 2 VwGO Nr. 70 Rn. 3).
  • BVerwG, 25.03.1987 - 6 C 10.84

    Erstattung von Abschiebungskosten - Rechtliche Würdigung des Sachverhalts

    Auszug aus BVerwG, 22.12.2021 - 9 B 26.21
    Die Frage, ob das vorinstanzliche Verfahren an einem Mangel leidet, ist vom materiell-rechtlichen Standpunkt der Vorinstanz aus zu beurteilen, selbst wenn dieser Standpunkt verfehlt sein sollte (stRspr, vgl. BVerwG, Urteil vom 25. März 1987 - 6 C 10.84 - Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 183 S. 4; Beschluss vom 30. Dezember 2016 - 9 BN 3.16 - juris Rn. 4).
  • BVerwG, 28.02.2007 - 3 C 38.05

    Enteignung auf besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher Grundlage;

    Auszug aus BVerwG, 22.12.2021 - 9 B 26.21
    Ein Verstoß gegen § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO und damit ein Verfahrensfehler ist aber ausnahmsweise dann gegeben, wenn die tatrichterliche Beweiswürdigung auf einem Rechtsirrtum beruht, objektiv willkürlich ist oder allgemeine Sachverhalts- und Beweiswürdigungsgrundsätze, insbesondere gesetzliche Beweisregeln, Natur- oder Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze, missachtet (stRspr, vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Mai 2012 - 5 C 2.11 - BVerwGE 143, 119 Rn. 18 m.w.N), ferner wenn das Gericht von einem unrichtigen oder unvollständigen Sachverhalt ausgeht, insbesondere Umstände übergeht, deren Entscheidungserheblichkeit sich ihm hätten aufdrängen müssen (stRspr, vgl. BVerwG, Urteile vom 5. Juli 1994 - 9 C 158.94 - BVerwGE 96, 200 und vom 28. Februar 2007 - 3 C 38.05 - BVerwGE 128, 155 Rn. 59; jeweils m.w.N.).
  • BVerwG, 19.01.1990 - 4 C 28.89

    Indizienbeweis - Verstoß gegen die Denkgesetze - Beweiswürdigung -

    Auszug aus BVerwG, 22.12.2021 - 9 B 26.21
    Die Grundsätze der Beweiswürdigung sind revisionsrechtlich grundsätzlich dem sachlichen Recht zuzuordnen (stRspr, vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Januar 1990 - 4 C 28.89 - BVerwGE 84, 271 m.w.N.; Beschluss vom 14. Juli 2010 - 10 B 7.10 - Buchholz 310 § 108 Abs. 1 VwGO Nr. 66 Rn. 4).
  • BVerwG, 05.07.1994 - 9 C 158.94

    Asylrecht - Gruppenverfolgung - EntscheidungserheblicheTatsachenfeststellung -

    Auszug aus BVerwG, 22.12.2021 - 9 B 26.21
    Ein Verstoß gegen § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO und damit ein Verfahrensfehler ist aber ausnahmsweise dann gegeben, wenn die tatrichterliche Beweiswürdigung auf einem Rechtsirrtum beruht, objektiv willkürlich ist oder allgemeine Sachverhalts- und Beweiswürdigungsgrundsätze, insbesondere gesetzliche Beweisregeln, Natur- oder Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze, missachtet (stRspr, vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Mai 2012 - 5 C 2.11 - BVerwGE 143, 119 Rn. 18 m.w.N), ferner wenn das Gericht von einem unrichtigen oder unvollständigen Sachverhalt ausgeht, insbesondere Umstände übergeht, deren Entscheidungserheblichkeit sich ihm hätten aufdrängen müssen (stRspr, vgl. BVerwG, Urteile vom 5. Juli 1994 - 9 C 158.94 - BVerwGE 96, 200 und vom 28. Februar 2007 - 3 C 38.05 - BVerwGE 128, 155 Rn. 59; jeweils m.w.N.).
  • BVerwG, 10.06.2009 - 9 C 2.08

    Erschließungsbeitrag; Erschließungsanlage; Erschließungseinheit; funktionaler

    Auszug aus BVerwG, 22.12.2021 - 9 B 26.21
    So wie der Kläger im Rahmen seiner Dispositionsbefugnis (§ 88 VwGO) die Anfechtungsklage oder auch ein Rechtsmittel von sich aus auf einen Teilbetrag der durch den Abgabenbescheid geforderten Gesamtsumme beschränken kann, muss auch das Gericht ermitteln, ob der Geldleistungsverwaltungsakt zumindest hinsichtlich eines Teilbetrages (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO: "soweit") aufrechterhalten bleiben kann; dafür hat es sich erforderlichenfalls der Hilfestellung der beklagten Behörde zu bedienen (stRspr, vgl. BVerwG, Urteile vom 10. Juni 2009 - 9 C 2.08 - BVerwGE 134, 139 Rn. 40 und vom 27. November 2019 - 9 C 4.19 - BVerwGE 167, 137 Rn. 32).
  • VGH Baden-Württemberg, 23.03.2021 - 2 S 2005/20

    Haftungsrechtliche Inanspruchnahme eines Geldspielgeräteentwicklers, -herstellers

    Auszug aus BVerwG, 22.12.2021 - 9 B 26.21
    Soweit das Berufungsgericht die Vorgabe des Revisionsurteils, eine verfassungskonforme Auslegung des § 2 Abs. 4 VStS komme nur in Betracht, wenn diese Vorschrift aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse im Regelfall zur Anwendung gelange, für zu weitgehend hält (VGH Mannheim, Urteil vom 23. März 2021 - 2 S 2005/20 - juris Rn. 73 im Folgenden VGH Mannheim, juris) und für die Möglichkeit einer verfassungskonformen Auslegung genügen lassen will, dass ein relevanter Anwendungsbereich der Vorschrift verbleibe (VGH Mannheim, juris Rn. 72), wendet es sich zwar gegen die tragende rechtliche Beurteilung des Streitfalls durch das Revisionsgericht, seine Entscheidung kann aber hierauf nicht beruhen (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).
  • BVerwG, 29.04.2019 - 2 B 25.18

    Bestehen der Bindungswirkung nur auf der Grundlage des vom Tatsachengericht im

  • BVerwG, 30.12.2016 - 9 BN 3.16

    Zurückweisung einer Nichtzulassungsbeschwerde

  • BVerwG, 16.05.2012 - 5 C 2.11

    Ausgleichsleistung; Ausschlussgrund; Grundsätze der Menschlichkeit oder

  • BVerwG, 14.07.2010 - 10 B 7.10

    Abschiebungsverbot; Beweiswürdigung; Beweismaß, interner Schutz; Prognose;

  • BVerwG, 17.05.2023 - 9 B 33.22

    Heranziehung zu Beiträgen für die Herstellung der Schmutzwasserbeseitigungsanlage

    Die Bindungswirkung des § 144 Abs. 6 VwGO, deren Verletzung als Verfahrensmangel gerügt werden kann, erstreckt sich auf die rechtliche Beurteilung des Revisionsgerichts und umfasst die für die Aufhebungsentscheidung kausal ausschlaggebenden Gründe (BVerwG, Urteil vom 28. November 2012 - 8 C 21.11 - BVerwGE 145, 122 Rn. 22; Beschluss vom 22. Dezember 2021 - 9 B 26.21 - juris Rn. 6 m. w. N.).
  • BVerwG, 17.07.2023 - 10 B 17.22

    Zugang zu Informationen im Zusammenhang mit der fehlgeschlagenen Sanierung eines

    Die Bindungswirkung nach § 144 Abs. 6 VwGO, deren Verletzung als Verfahrensmangel gerügt werden kann, erstreckt sich auf die rechtliche Beurteilung des Revisionsgerichts und umfasst die für die Aufhebungsentscheidung kausal ausschlaggebenden Gründe (BVerwG, Beschluss vom 22. Dezember 2021 - 9 B 26.21 - juris Rn. 6 m. w. N.).
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