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BVerwG, 23.01.1970 - II C 113.67 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- Wolters Kluwer
Ruhen der Versorgungsbezüge eines Ruhestandsbeamten bei Bezug von Vergütung als Notariatsverweser - Vergütung eines Beamten im Ruhestand für eine Tätigkeit als Notariatsverweser - Vergütung eines Richters im Ruhestand für eine Tätigkeit als Notariatsverweser - Anrechnung ...
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- VG Würzburg, 07.10.1965 - 28 I 65
- VGH Bayern, 09.12.1966 - 221 III 65
- BVerwG, 23.01.1970 - II C 113.67
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (2)
- BVerwG, 22.07.1965 - II C 22.64
Auszug aus BVerwG, 23.01.1970 - II C 113.67
Das angefochtene Urteil geht zwar zutreffend davon aus, daß der Begriff der "Verwendung im öffentlichen Dienst" im Sinne der beamtenrechtlichen Vorschriften über das Ruhen von Versorgungsbezügen ein Abhängigkeitsverhältnis voraussetzt, kraft dessen der Versorgungsberechtigte dem Dienstherrn zu einer bestimmten Tätigkeit verpflichtet und mindestens bezüglich der Art und Weise seiner Tätigkeit den Weisungen des Dienstherrn unterworfen ist und in dem er eine im wesentlichen für seinen Unterhalt bestimmte Vergütung (Alimentierung), dagegen nicht für eine wesentlich unabhängige, selbständige Tätigkeit ein nach der Leistung bemessenes Entgelt bekommt (vgl. BVerwGE 22, 1 [BVerwG 22.07.1965 - II C 22/64] [3, 5]).Aus den Darlegungen des Bundesfinanzhofs ergibt sich für den vorliegenden Rechtsstreit, daß es bereits an dem im Urteil vom 22. Juli 1965 (BVerwGE 22, 1 [BVerwG 22.07.1965 - II C 22/64] [3]) geforderten "Abhängigkeitsverhältnis" des Klägers von der Notarkasse mangelt und daß daher die Tätigkeit des Klägers nicht als Beschäftigung "im Dienst" einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft im Sinne des Art. 171 Abs. 5 BayBG angesehen werden kann.
- BFH, 12.09.1968 - V 174/65
Notar - Notariatsverweiser - Unternehmereigenschaft
Auszug aus BVerwG, 23.01.1970 - II C 113.67
Der Bundesfinanzhof hat jedoch inzwischen durch Urteil vom 12. September 1968 - V 174/65 - (BStBl. 1968 Teil II S. 811) entschieden, daß auch die Einkünfte eines - mit dem Kläger vergleichbaren - Notariatsverwesers der Umsatzsteuer unterliegen.