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   BVerwG, 23.01.1970 - II B 73.69   

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BVerwG, 23.01.1970 - II B 73.69 (https://dejure.org/1970,1618)
BVerwG, Entscheidung vom 23.01.1970 - II B 73.69 (https://dejure.org/1970,1618)
BVerwG, Entscheidung vom 23. Januar 1970 - II B 73.69 (https://dejure.org/1970,1618)
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Volltextveröffentlichung

  • Wolters Kluwer

    Zulässigkeit und Begründetheit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision - Anforderungen an die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache und ihre Darlegung im Revisionsverfahren - Voraussetzungen für die Geltendmachung von Verfahrensmängeln

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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (10)

  • BVerwG, 02.10.1961 - VIII B 78.61

    Umfang der Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache -

    Auszug aus BVerwG, 23.01.1970 - II B 73.69
    Für die gerichtliche Entscheidung über die Nichtzulassungsbeschwerde können daher nur die Beschwerdegründe beachtlich sein, die innerhalb der für die Einlegung der Beschwerde vorgesehenen Frist geltend gemacht worden sind (vgl. BVerwGE 13, 90; Beschluß vom 19. April 1966 - BVerwG III B 80.65 - [NJW 1966 S. 1331]).

    Ob und in welcher Beziehung das Revisionsverfahren zur Klärung einer solchen Rechtsfrage führen wird, muß gemäß § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO in der Beschwerdebegründung wenigstens durch die Bezeichnung der konkreten Rechtsfrage dargelegt werden (vgl. BVerwGE 13, 90 [91] und ständige Rechtsprechung).

  • BVerwG, 23.10.1968 - VI C 27.65

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 23.01.1970 - II B 73.69
    Ein Verfahrensmangel, der zur Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO führen könnte, ist auch nicht durch den Vortrag dargetan, daß das Berufungsgericht dem Antrag des Klägers vom 19. Mai 1969 auf Wiedereröffnung der am 13. Mai 1969 geschlossenen mündlichen Verhandlung nicht stattgegeben hat: Nach § 104 Abs. 3 Satz 2 VwGO kann das Gericht die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung beschließen, also im Rahmen seines gerichtlichen Ermessens, das in der Revisionsinstanz grundsätzlich nicht nachprüfbar ist (vgl. Bundesverwaltungsgericht Urteil vom 23. Oktober 1968 - BVerwG VI C 27.65 mit Hinweisen auf BGHZ 11, 27 und Urteil des BGH vom 2. April 1958 - V ZR 203/56 [JR 1958, 344]).

    Der Inhalt der Niederschrift über die mündliche Verhandlung könnte nur durch den Nachweis der Fälschung widerlegt werden (vgl. Urteile vom 8. September 1966 - BVerwG VI C 6.63 - und vom 23. Oktober 1968 - BVerwG VI C 27.65 -); insofern ist von der Beschwerde nichts vorgebracht.

  • BVerwG, 21.05.1960 - V B 5.60

    Kriegsgefangenenentschädigung aufgrund der Gefangennahme einer auf Veranlassung

    Auszug aus BVerwG, 23.01.1970 - II B 73.69
    Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache dann, wenn sie eine grundsätzliche, bisher höchstrichterlich nicht geklärte Rechts frage aufwirft, deren Klärung im Revisionsverfahren zu erwarten wäre (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Beschluß vom 21. Mai 1960 - BVerwG V B 5.60 - [Buchholz BVerwG 310, § 132 VwGO Nr. 1] und Beschluß vom 4. August 1961 - BVerwG VIII B 9.61 - [Buchholz a.a.O. Nr. 16]).
  • BVerwG, 04.08.1961 - VIII B 9.61

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung einer Revision in Sachen

    Auszug aus BVerwG, 23.01.1970 - II B 73.69
    Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache dann, wenn sie eine grundsätzliche, bisher höchstrichterlich nicht geklärte Rechts frage aufwirft, deren Klärung im Revisionsverfahren zu erwarten wäre (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Beschluß vom 21. Mai 1960 - BVerwG V B 5.60 - [Buchholz BVerwG 310, § 132 VwGO Nr. 1] und Beschluß vom 4. August 1961 - BVerwG VIII B 9.61 - [Buchholz a.a.O. Nr. 16]).
  • BVerwG, 24.08.1961 - II C 165.59

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 23.01.1970 - II B 73.69
    Die allgemeinen Voraussetzungen des Schadensersatzanspruchs wegen Verletzung der Fürsorgepflicht sind übrigens durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bereits geklärt (vgl. insbesondere BVerwGE 13, 17; 15, 3).
  • BVerwG, 30.08.1962 - II C 16.60

    Anspruch auf Beförderung in eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 14

    Auszug aus BVerwG, 23.01.1970 - II B 73.69
    Die allgemeinen Voraussetzungen des Schadensersatzanspruchs wegen Verletzung der Fürsorgepflicht sind übrigens durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bereits geklärt (vgl. insbesondere BVerwGE 13, 17; 15, 3).
  • BVerwG, 19.04.1966 - III B 80.65

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung einer Revision - Anforderungen an die

    Auszug aus BVerwG, 23.01.1970 - II B 73.69
    Für die gerichtliche Entscheidung über die Nichtzulassungsbeschwerde können daher nur die Beschwerdegründe beachtlich sein, die innerhalb der für die Einlegung der Beschwerde vorgesehenen Frist geltend gemacht worden sind (vgl. BVerwGE 13, 90; Beschluß vom 19. April 1966 - BVerwG III B 80.65 - [NJW 1966 S. 1331]).
  • BVerwG, 08.09.1966 - VI C 6.63
    Auszug aus BVerwG, 23.01.1970 - II B 73.69
    Der Inhalt der Niederschrift über die mündliche Verhandlung könnte nur durch den Nachweis der Fälschung widerlegt werden (vgl. Urteile vom 8. September 1966 - BVerwG VI C 6.63 - und vom 23. Oktober 1968 - BVerwG VI C 27.65 -); insofern ist von der Beschwerde nichts vorgebracht.
  • BGH, 02.04.1958 - V ZR 203/56
    Auszug aus BVerwG, 23.01.1970 - II B 73.69
    Ein Verfahrensmangel, der zur Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO führen könnte, ist auch nicht durch den Vortrag dargetan, daß das Berufungsgericht dem Antrag des Klägers vom 19. Mai 1969 auf Wiedereröffnung der am 13. Mai 1969 geschlossenen mündlichen Verhandlung nicht stattgegeben hat: Nach § 104 Abs. 3 Satz 2 VwGO kann das Gericht die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung beschließen, also im Rahmen seines gerichtlichen Ermessens, das in der Revisionsinstanz grundsätzlich nicht nachprüfbar ist (vgl. Bundesverwaltungsgericht Urteil vom 23. Oktober 1968 - BVerwG VI C 27.65 mit Hinweisen auf BGHZ 11, 27 und Urteil des BGH vom 2. April 1958 - V ZR 203/56 [JR 1958, 344]).
  • BGH, 28.10.1953 - VI ZR 217/52

    Schriftliches Verfahren

    Auszug aus BVerwG, 23.01.1970 - II B 73.69
    Ein Verfahrensmangel, der zur Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO führen könnte, ist auch nicht durch den Vortrag dargetan, daß das Berufungsgericht dem Antrag des Klägers vom 19. Mai 1969 auf Wiedereröffnung der am 13. Mai 1969 geschlossenen mündlichen Verhandlung nicht stattgegeben hat: Nach § 104 Abs. 3 Satz 2 VwGO kann das Gericht die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung beschließen, also im Rahmen seines gerichtlichen Ermessens, das in der Revisionsinstanz grundsätzlich nicht nachprüfbar ist (vgl. Bundesverwaltungsgericht Urteil vom 23. Oktober 1968 - BVerwG VI C 27.65 mit Hinweisen auf BGHZ 11, 27 und Urteil des BGH vom 2. April 1958 - V ZR 203/56 [JR 1958, 344]).
  • BVerwG, 19.03.1971 - II B 6.70

    Erinnerung gegen den Kostenansatz des Bundesverwaltungsgerichts sowie Antrag auf

    Der Kläger verkennt, daß der Inhalt der Niederschrift über die Berufungsverhandlung nur durch den Nachweis der Fälschung hätte widerlegt werden können (BVerwG, Beschlüsse vom 7. Juli 1967 - BVerwG II B 28.66 -, vom 8. September 1966 - BVerwG VI C 6.63 - und vom 23. Januar 1970 - BVerwG II B 73.69 -) und daß mangels eines solchen Nachweises das Bundesverwaltungsgericht seiner Entscheidung über die Nichtzulassungsbeschwerde den Wortlaut jener Niederschrift zugrunde zu legen hatte.

    Soweit sich der Kläger schließlich in seiner Dienstaufsichtsbeschwerde vom 27. Oktober 1970 (vgl. dort Ziff. IV) unter Anführung von insgesamt elf nach seiner Auffassung klärungsbedürftigen Fragen gegen die im Beschluß des Senats vom 17. August 1970 getroffene Entscheidung wendet, daß die Rechtssache grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO entbehrt, verkennt er, daß der Senat bei seiner Entscheidung über die Nichtzulassungsbeschwerde wegen der Darlegungspflicht nach § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO nur die von ihm, dem Kläger, innerhalb der Beschwerdefrist konkret bezeichneten Rechtsfragen auf ihre Rechtsgrundsätzlichkeit zu prüfen hatte (z.B. BVerwG, Beschluß vom 23. Januar 1970 - BVerwG II B 73.69 - mit Hinweis auf BVerwGE 13, 90 [91]).

  • BVerwG, 18.08.1970 - II B 1.70

    Erstattung von Versorgungsbezügen an einen Beamten - Abhängigkeit eines

    Für die Entscheidung über die Nichtzulassungsbeschwerde können daher nur die innerhalb der Beschwerdefrist (§ 132 Abs. 3 Satz 1 VwGO) geltend gemachten Beschwerdegründe berücksichtigt werden (BVerwG, Beschluß vom 23. Januar 1970 - BVerwG II B 73.69 - mit Hinweis auf BVerwGE 13, 90 und auf Beschluß vom 19. April 1966 - BVerwG III B 80.65 - [NJW 1966 S. 1331]).
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