Rechtsprechung
BVerwG, 23.01.2017 - 4 B 39.15 |
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§ 75 Abs 1a S 2 Halbs 2 VwVfG HE 2010, § 29b Abs 1 S 2 LuftVG, § 9 Abs 2 LuftVG, § 8 Abs 4 LuftVG
Ausbau Flughafen Frankfurt/Main; Planfeststellungsverfahren; Nachtrandzeiten; Lärmschutz
- Wolters Kluwer
Statthaftigkeit der Teilrücknahme eines Planfeststellungsbeschlusses im Wege der Planergänzung; Erweiterung der Flugbetriebsbeschränkungen i.R.d. Ausbaus des Flughafens Frankfurt Main; Berücksichtigung von in den Nachtrandstunden verursachten Fluglärmimmissionen bei der ...
- rewis.io
Ausbau Flughafen Frankfurt/Main; Planfeststellungsverfahren; Nachtrandzeiten; Lärmschutz
- ra.de
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Statthaftigkeit der Teilrücknahme eines Planfeststellungsbeschlusses im Wege der Planergänzung; Erweiterung der Flugbetriebsbeschränkungen i.R.d. Ausbaus des Flughafens Frankfurt Main; Berücksichtigung von in den Nachtrandstunden verursachten Fluglärmimmissionen bei der ...
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Ausbau Flughafen Frankfurt/Main; Planfeststellungsverfahren; Nachtrandzeiten; Lärmschutz
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- VGH Hessen, 19.03.2015 - 9 C 1507/12
- VGH Hessen, 30.04.2015 - 9 C 1507/12
- BVerwG, 20.12.2016 - 4 B 25.15
- BVerwG, 23.01.2017 - 4 B 39.15
Wird zitiert von ... (10) Neu Zitiert selbst (12)
- BVerwG, 04.04.2012 - 4 C 8.09
Luftrechtliche Planfeststellung; Flughafenausbau; Planfeststellungsbeschluss; …
Auszug aus BVerwG, 23.01.2017 - 4 B 39.15
Im Revisionsverfahren hat der Senat mit Urteil vom 4. April 2012 - 4 C 8.09 u.a. - (BVerwGE 142, 234) das Verfahren der Musterklägerin Stadt Raunheim (Verfahren 4 C 1.10) eingestellt, soweit es in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt worden war.Die Frage richtet sich gegen die als "Planklarstellung" bezeichnete Entscheidung des Beklagten vom 29. Mai 2012, mit der zur Umsetzung des Senatsurteils vom 4. April 2012 - 4 C 8.09 u.a. - (BVerwGE 142, 234) bestimmt wurde, dass "für die beiden Nachtrandstunden von 22:00 bis 23:00 Uhr und von 5:00 bis 6:00 Uhr ... auf dem Flughafen Frankfurt Main nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen insgesamt durchschnittlich 133 planmäßige Flugbewegungen pro Nacht zulässig" sind, und Teil A II 4.1.2 des Planfeststellungsbeschlusses vom 18. Dezember 2007 aufgehoben wurde.
Mit Urteil vom 4. April 2012 - 4 C 8.09 u.a. - (BVerwGE 142, 234) hat der Senat den Beklagten verpflichtet, über die Zulassung planmäßiger Flugbewegungen zwischen 23:00 und 5:00 Uhr in Teil A II 4.1.2 des Planfeststellungsbeschlusses sowie über die Zulassung planmäßiger Flugbewegungen zwischen 22:00 und 6:00 Uhr in Teil A II 4.1 Satz 1 des Planfeststellungsbeschlusses, soweit diese durchschnittlich 133 je Nacht, bezogen auf das Kalenderjahr, übersteigen, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats neu zu entscheiden.
des Planfeststellungsbeschlusses, soweit darin planmäßige Flugbewegungen zwischen 23:00 und 5:00 Uhr und mehr als durchschnittlich 133 planmäßige Flugbewegungen in der Zeit zwischen 22:00 und 6:00 Uhr zugelassen worden waren, bereits mit dem rechtskräftigen Urteil des Senats vom 4. April 2012 - 4 C 8.09 u.a. - (BVerwGE 142, 234) ohne Rechtswirkung war.
Einer erneuten Abwägung hätte es nur bedurft, wenn der Beklagte weitere, über 133 hinausgehende planmäßige Flugbewegungen in der Gesamtnacht oder nur in den Nachtrandstunden hätte zulassen wollen (BVerwG, Urteil vom 4. April 2012 - 4 C 8.09 u.a. - BVerwGE 142, 234 Rn. 377).
Auch im Urteil des Senats zum Flughafen Frankfurt Main (BVerwG, Urteil vom 4. April 2012 - 4 C 8.09 u.a. - BVerwGE 142, 234 Rn. 352 ff.) spielen Fluglärmimmissionen keine Rolle, soweit es um die Abgewogenheit des vom Senat gebilligten Kontingents von durchschnittlich 133 planmäßigen Flugbewegungen in den Nachtrandstunden geht.
Dieses Nachtschutzkonzept hat der Senat (BVerwG, Urteil vom 4. April 2012 - 4 C 8.09 u.a. - BVerwGE 142, 234 Rn. 367 f. und 373) gebilligt.
Zu einer Korrektur hat er keine Veranlassung gesehen, auch nicht hinsichtlich der Größe des Kontingents oder des gewählten Bezugszeitraums (BVerwG, Urteil vom 4. April 2012 - 4 C 8.09 u.a. - BVerwGE 142, 234 Rn. 353 ff.).
Eine von der Beschwerde geforderte Abstimmung des Lärmschutzkonzepts mit dem Instrumentarium des Fluglärmschutzgesetzes, das gemäß § 8 Abs. 1 Satz 3 LuftVG grundsätzlich auch für die Abwägung verbindlich ist (BVerwG, Urteil vom 4. April 2012 - 4 C 8.09 u.a. - BVerwGE 142, 234 Rn. 201), hat der Senat für entbehrlich gehalten.
Ausweislich der Beschwerdebegründung geht es der Beschwerde der Sache nach - auch unabhängig von konkreten Lärmimmissionen - um das vom Senat in seinem Urteil vom 4. April 2012 - 4 C 8.09 u.a. - (BVerwGE 142, 234 Rn. 373) verwendete Kriterium, dass in den Nachtrandstunden nicht über einen nach den Maßstäben der Gewichtungsvorgabe des § 29b Abs. 1 Satz 2 LuftVG nicht hinnehmbaren längeren Zeitraum Spitzenbelastungen erreicht werden dürfen, die an die technische Kapazitätsgrenze heranreichen.
Im Übrigen hat der Senat (BVerwG, Urteil vom 4. April 2012 - 4 C 8.09 u.a. - BVerwGE 142, 234 Rn. 373) gelegentliche Spitzenbelastungen an der Kapazitätsgrenze - gerade auch vor dem Hintergrund des Planungsziels, dem Interesse der Verkehrsgesellschaften an einer möglichst flexiblen Ausnutzung der ihnen zugewiesenen Slots Rechnung zu tragen - nach der Gewichtungsvorgabe des § 29b Abs. 1 Satz 2 LuftVG als rechtlich zulässig angesehen.
Entgegen der Ansicht der Klägerin habe das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 4. April 2012 - 4 C 8.09 u.a. - (BVerwGE 142, 234) ein Ab- und Anschwellen der Flugbewegungen nur in Bezug auf die Mediationsnacht im Verhältnis zu den Nachtrandstunden verlangt, jedoch keine weitere Kontingentierung innerhalb der Nachtrandstunden.
Von übereinstimmenden rechtlichen Überlegungen hat sich der Senat auch in seinem Urteil zum Flughafen Frankfurt Main (BVerwG, Urteil vom 4. April 2012 - 4 C 8.09 u.a. - BVerwGE 142, 234 Rn. 367 ff.) leiten lassen.
Zur Beurteilung stand dabei allerdings ein anderes Nachtlärmschutz-Konzept, das der Senat (BVerwG, Urteil vom 4. April 2012 - 4 C 8.09 u.a. - BVerwGE 142, 234 Rn. 367 f. und 373) ebenfalls gebilligt hat.
a) Gemessen hieran ist die geltend gemachte Abweichung des Verwaltungsgerichtshofs vom Urteil des Senats vom 4. April 2012 - 4 C 8.09 u.a. - (BVerwGE 142, 234 Rn. 372) nicht hinreichend bezeichnet.
Dem stellt die Beschwerde den Rechtssatz gegenüber, den der Senat in seinem Urteil vom 4. April 2012 - 4 C 8.09 u.a. - (BVerwGE 142, 234 Rn. 372) aufgestellt hat, wonach es selbst im Fall eines nahezu vollständigen Flugverbots in den Kernstunden der Nacht nicht gerechtfertigt ist, die Nacht zum Tag zu machen, und ferner, dass auch in diesem Fall die Verhältnismäßigkeit nur gewahrt bleibt, wenn das Konzept eines zum Kern der Nacht hin abschwellenden und danach wieder ansteigenden Flugverkehrs auch in diesem Zeitsegment durchgehalten wird, und dass in den Nachtrandstunden der Flugverkehr zum Kern der Nacht hin abschwellen und danach wieder ansteigen muss.
- BVerwG, 16.03.2006 - 4 A 1075.04
Ziel der Raumordnung; gebietsscharfe Standortvorgaben für eine …
Auszug aus BVerwG, 23.01.2017 - 4 B 39.15
Das in § 29b Abs. 1 Satz 2 LuftVG enthaltene Gebot, auf die Nachtruhe der Bevölkerung in besonderem Maße Rücksicht zu nehmen, hat für die Abwägung die Qualität einer Gewichtungsvorgabe (z.B. BVerwG, Urteile vom 16. März 2006 - 4 A 1075.04 - BVerwGE 125, 116 Rn. 269 …und vom 9. November 2006 - 4 A 2001.06 - BVerwGE 127, 95 Rn. 53).Der Senat hat daraus gesteigerte Rechtfertigungsanforderungen an die Bedarfsfeststellung für den Nachtflugverkehr auch hinsichtlich der Nachtrandstunden abgeleitet (stRspr, z.B. BVerwG, Urteile vom 16. März 2006 - 4 A 1075.04 - BVerwGE 125, 116 Rn. 269 und 287 …sowie vom 13. Oktober 2011 - 4 A 4001.10 - BVerwGE 141, 1 Rn. 173).
Zu § 9 Abs. 2 LuftVG (a.F.) hat der Senat (BVerwG, Urteil vom 16. März 2006 - 4 A 1075.04 - BVerwGE 125, 116 Rn. 253) klargestellt, dass die Vorschrift als Gegenstand von Anordnungen ganz allgemein die Errichtung und die Unterhaltung von "Anlagen" bezeichnet, ohne zwischen Vorkehrungen des aktiven und des passiven Schallschutzes zu unterscheiden.
b) Die Darlegungsanforderungen verfehlt die Beschwerde auch, soweit sie eine Abweichung des angegriffenen Urteils vom Urteil des Senats vom 16. März 2006 - BVerwG 4 A 1075.04 - (BVerwGE 125, 116 Rn. 169) geltend macht.
Dem stellt die Beschwerde Aussagen des Senats im Urteil vom 16. März 2006 - BVerwG 4 A 1075.04 - (BVerwGE 125, 116) gegenüber, aus denen sie den Rechtssatz "herausarbeitet", dass das Absehen von Betriebsbeschränkungen in den Nachtrandstunden die begründungsbedürftige Ausnahme sei.
- BVerwG, 13.10.2011 - 4 A 4001.10
Luftrechtliche Planfeststellung; Planergänzungsbeschluss; ergänzendes Verfahren; …
Auszug aus BVerwG, 23.01.2017 - 4 B 39.15
In seinem Urteil vom 13. Oktober 2011 - 4 A 4001.10 - (BVerwGE 141, 1 Rn. 200) hat der Senat dargelegt, dass die in § 29b Abs. 1 Satz 2 LuftVG enthaltene Gewichtungsvorgabe für die gesamte Nacht, also auch für die Nachtrandstunden gilt.Der Senat hat daraus gesteigerte Rechtfertigungsanforderungen an die Bedarfsfeststellung für den Nachtflugverkehr auch hinsichtlich der Nachtrandstunden abgeleitet (…stRspr, z.B. BVerwG, Urteile vom 16. März 2006 - 4 A 1075.04 - BVerwGE 125, 116 Rn. 269 und 287 sowie vom 13. Oktober 2011 - 4 A 4001.10 - BVerwGE 141, 1 Rn. 173).
In seinem Urteil vom 13. Oktober 2011 - 4 A 4001.10 - (BVerwGE 141, 1 Rn. 200) zum Flughafen Berlin-Schönefeld hat der Senat das Nachtlärmschutz-Konzept der Planfeststellungsbehörde dahin interpretiert, dass ein verhältnismäßiger Ausgleich zwischen den Lärmschutz- und den Verkehrsbelangen dadurch hergestellt werden soll, dass der Flugverkehr zwischen 22:00 und 24:00 Uhr abnimmt, in der Nachtkernzeit eine weitgehende Lärmpause eintritt und der Verkehr nach 5:00 Uhr bis zum Beginn des Tages erst langsam wieder anschwillt.
- VGH Hessen, 19.03.2015 - 9 C 1507/12
Ausbau des Flughafens Frankfurt Main - Klage der Stadt Flörsheim am Main …
Auszug aus BVerwG, 23.01.2017 - 4 B 39.15
Nach dem auf § 93a Abs. 2 Satz 1 VwGO gestützten Teilbeschluss des Verwaltungsgerichtshofs vom 19. März 2015 - 9 C 1507/12.T - und den Teilerledigungserklärungen der Beteiligten war über die Klage nur noch zu entscheiden, soweit die Klägerin sich gegen die Bestimmungen in Teil A II 4.1.Im Verfahren der Klägerin hat er hinsichtlich eines Teils ihrer Klageanträge von der nach § 93a Abs. 2 Satz 1 VwGO eröffneten Möglichkeit Gebrauch gemacht, ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss zu entscheiden, und die Klage insoweit durch Teilbeschluss vom 19. März 2015 - 9 C 1507/12.T - abgewiesen.
- BVerwG, 15.04.1977 - IV C 100.74
Planfeststellungsbeschluß - Anfechtungsklage - Straßenbaulast - …
Auszug aus BVerwG, 23.01.2017 - 4 B 39.15
Im Übrigen ist die Frage, welche Belange in der (fach-)planerischen Abwägung relevant sind, in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (grundlegend BVerwG, Urteil vom 12. Dezember 1969 - 4 C 105.66 - BVerwGE 34, 301 ; vgl. z.B. auch Urteil vom 15. April 1977 - 4 C 100.74 - BVerwGE 52, 237 ) geklärt: Das Abwägungsgebot bezieht sich seinem Gegenstand nach auf diejenigen öffentlichen und privaten Belange, die in die Abwägung jeweils nach Lage der Dinge eingestellt werden müssen. - BVerwG, 28.01.2016 - 4 B 43.14
Rechtswegzuständigkeit für Erstattungsansprüche wegen passiven Schallschutzes …
Auszug aus BVerwG, 23.01.2017 - 4 B 39.15
Hieran hat sich auch durch die Neufassung des Fluglärmschutzgesetzes 2007 nichts Wesentliches geändert (vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. Januar 2016 - 4 B 43.14 - UPR 2016, 257 Rn. 10 ff.). - BVerwG, 12.12.1969 - IV C 105.66
Rechtsnatur der Genehmigung eines Bebauungsplans; Rechtsfolgen der …
Auszug aus BVerwG, 23.01.2017 - 4 B 39.15
Im Übrigen ist die Frage, welche Belange in der (fach-)planerischen Abwägung relevant sind, in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (grundlegend BVerwG, Urteil vom 12. Dezember 1969 - 4 C 105.66 - BVerwGE 34, 301 ; vgl. z.B. auch Urteil vom 15. April 1977 - 4 C 100.74 - BVerwGE 52, 237 ) geklärt: Das Abwägungsgebot bezieht sich seinem Gegenstand nach auf diejenigen öffentlichen und privaten Belange, die in die Abwägung jeweils nach Lage der Dinge eingestellt werden müssen. - BVerwG, 19.08.1997 - 7 B 261.97
Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde - Darlegung der Grundsatzbedeutung - …
Auszug aus BVerwG, 23.01.2017 - 4 B 39.15
Eine die Revision eröffnende Divergenz ist nur dann hinreichend bezeichnet, wenn die Beschwerde einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz benennt, mit dem die Vorinstanz einem in der Rechtsprechung (unter anderem) des Bundesverwaltungsgerichts aufgestellten ebensolchen entscheidungstragenden Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift widersprochen hat (stRspr, BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997 - 7 B 261.97 - NJW 1997, 3328). - BVerwG, 24.07.2014 - 4 B 37.13
Zuständigkeit des Oberverwaltungsgerichts für die Feststellung der …
Auszug aus BVerwG, 23.01.2017 - 4 B 39.15
Denn angemessener Schutz der Flughafenanlieger vor unzumutbarem Fluglärm kann regelmäßig nur durch eine Kombination von aktivem und passivem Schallschutz erreicht werden (BVerwG, Beschluss vom 24. Juli 2014 - 4 B 37.13 - ZLW 2014, 653 Rn. 7 ff.). - BVerwG, 09.04.2014 - 4 BN 3.14
Hinreichend bestimmtes Ziel der Raumordnung; Bindung der gemeindlichen …
Auszug aus BVerwG, 23.01.2017 - 4 B 39.15
In der Beschwerdebegründung muss dargelegt (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO), also näher ausgeführt werden, dass und inwieweit eine bestimmte Rechtsfrage des Bundesrechts im allgemeinen Interesse klärungsbedürftig und warum ihre Klärung in dem beabsichtigten Revisionsverfahren zu erwarten ist (stRspr, z.B. BVerwG, Beschlüsse vom 2. Oktober 1961 - 8 B 78.61 - BVerwGE 13, 90 und vom 9. April 2014 - 4 BN 3.14 - ZfBR 2014, 479 Rn. 2). - BVerwG, 09.11.2006 - 4 A 2001.06
Luftrechtliche Planfeststellung; enteignungsrechtliche Vorwirkung; mittelbare …
- BVerwG, 02.10.1961 - VIII B 78.61
Umfang der Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache - …
- VGH Hessen, 19.05.2017 - 9 C 1572/12 Da diese Teilaufhebung rechtsgestaltende Wirkung hat, komme dem Bescheid des Beklagten vom 29. Mai 2012 keine eigene Regelungswirkung zu (vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. Januar 2017 - 4 B 39.15 -, juris Rn. 12 f.).
Eine eigene Regelungswirkung ist der Entscheidung, das von dem Bundesverwaltungsgericht als abwägungsfehlerfrei festgestellte Kontingent nicht zu erhöhen und insbesondere in der Mediationsnacht keinen planmäßigen Flugbetrieb zuzulassen, nicht zugekommen, so dass der Beklagte diese treffen konnte, ohne ein Planergänzungsverfahren mit einer erneuten Abwägung durchzuführen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. Januar 2017 - 4 B 39.15 -, juris Rn. 12 f.).
Denn aus dem Urteil vom 4. April 2012 geht deutlich hervor, dass das Bundesverwaltungsgericht in Bezug auf das Konzept des An- und Abschwellens auf die Zahl der Flugbewegungen in den Nachtrandstunden im Verhältnis zu der die Kapazitätsgrenze des Tages bestimmenden Anzahl abstellt; damit kommt zum Ausdruck, dass es rechtlich zulässig ist, wenn in einzelnen Zeitsegmenten der Nachtrandstunden Spitzenbelastungen erreicht werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. Januar 2017 - 4 B 39.15 -, juris Rn. 23, 28).
Auf die von dem Kläger behauptete Fehlerhaftigkeit des dem Planfeststellungsbeschluss 2007 zugrunde liegenden Gutachtens "Auswirkungen von Wirbelschleppen am Flughafen Frankfurt Main", Anhang II. 1, Umweltverträglichkeitsstudie und Landschaftspflegerischer Begleitplan", in der Fassung vom 16. November 2006 kommt es deshalb nicht entscheidungserheblich an (vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. Januar 2017 - 4 B 39.15 -, juris Rn. 35 ff.).
Abgesehen davon, dass damit die Beseitigung der auch für die Hauseigentümer selbst bestehenden Gefahrenlage - wie die bisher durchgeführten Maßnahmen zeigen - einen hinreichenden Anreiz bieten dürfte, davon Gebrauch zu machen, bliebe im Fall der Verweigerung der Durchführung dieser Maßnahme und des Eintritts eines daraus folgenden Schadens an Rechtsgütern Dritter der jeweilige Hauseigentümer oder dinglich Berechtigte aus der ihm obliegenden Verkehrssicherungspflicht diesen gegenüber verpflichtet, weil er von einer zumutbaren Maßnahme zur Gefahrenbeseitigung oder -verringerung keinen Gebrauch gemacht hätte (vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. Januar 2017 - BVerwG 4 B 39.15 -, juris Rn. 32 ff.).
- VGH Hessen, 11.07.2017 - 9 C 1497/12
Ausbau des Flughafens Frankfurt Main
Denn die mit diesem Beschluss vorgenommene Teilaufhebung und Änderung des Planfeststellungsbeschlusses 2007 durch Aufhebung der 17 zugelassenen planmäßigen Flugbewegungen in der Zeit von 23:00 Uhr bis 05:00 Uhr sowie durch Reduzierung des Bewegungskontingents in den Nachtrandstunden auf 133 planmäßige Flugbewegungen diente lediglich der Umsetzung des Revisionsurteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 4. April 2012, aufgrund dessen Gestaltungswirkung der Planfeststellungsbeschluss vom 18. Dezember 2007 mit Wirkung zwischen den Beteiligten an den Musterverfahren schon abgeändert worden war (BVerwG, Beschluss vom 23.01.2017 - BVerwG 4 B 39.15 -, Rn. 13), um damit Wirkung über die Musterverfahrensbeteiligten hinaus zu erhalten.Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass - wie die Klägerin meint - erst in dem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. Januar 2017 (BVerwG 4 B 39.15, juris Rn. 23) geklärt worden sei, was der Begriff der "Vermeidung tagähnlicher Belastungsspitzen" bedeute und wie dies festgestellt werden könne, da der beschließende Senat erst in seiner Entscheidung vom 30. April 2015 in einem parallelen Nachverfahren (9 C 1507/12.T) einen Rechtssatz zur Konkretisierung der Anforderungen des § 29b Abs. 1 Satz 2 LuftVG entwickelt habe, der vom Bundesverwaltungsgericht in seinem Beschluss vom 23. Januar 2017 (BVerwG 4 B 39.15, ) bestätigt worden und wonach zur Feststellung solcher Belastungsspitzen ein Vergleich mit der oder den am stärksten mit Flugbewegungen belasteten Stunden am Tag anzustellen sei.
Dies wurde im Übrigen auch mit der von der Klägerin in Bezug genommenen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts in einem Nachverfahren bestätigt (BVerwG, Beschluss vom 23.01.2017 - BVerwG 4 B 39.15 -, juris Rn. 18 ff.).
Denn das Bundesverwaltungsgericht hat dazu in seiner von der Klägerin in Bezug genommenen Entscheidung ferner festgestellt (Beschluss vom 23.01.2017 - BVerwG 4 B 39.15 -, juris Rn. 23), dass es nicht der Durchführung eines Revisionsverfahrens bedürfe, um zu bestätigen, dass der Verwaltungsgerichtshof den Begriff der "Vermeidung tagähnlicher Belastungsspitzen" im Sinne der Rechtsprechung des Senats zutreffend dahingehend interpretiert hat, dass damit im Wortsinne Belastungsspitzen gemeint sind und deshalb ein Vergleich mit der oder den am stärksten mit Flugbewegungen belasteten Stunde(n) am Tag gefordert ist.
- OVG Nordrhein-Westfalen, 26.01.2022 - 20 D 71/18
Akkreditierungsverfahren für die mündliche Verhandlung im Verfahren Flughafen …
vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 6. April 2017 - 4 B 5.16 -, juris, m. w. N., und vom 23. Januar 2017 - 4 B 39.15 -, juris, m. w. N., sowie Urteil vom 9. November 2006 - 4 A 2001.06 -, BVerwGE 127, 95, m. w. N.vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. Januar 2017 - 4 B 39.15 -, a. a. O., m. w. N., und Urteil vom 9. November 2006 - 4 A 2001.06 -, a. a. O., m. w. N.
- OVG Nordrhein-Westfalen, 22.03.2017 - 20 D 30/14
Flughafen Düsseldorf: Keine weiteren Einschränkungen des nächtlichen Flugverkehrs
- 4 B 39.15 -, juris, und Urteil vom 4. April 2012.- 4 B 39.15 -, a. a. O.
- OVG Nordrhein-Westfalen, 26.01.2022 - 20 D 72/18
Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer luftverkehrsrechtlichen Genehmigung; …
vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 6. April 2017 - 4 B 5.16 -, juris, m. w. N., und vom 23. Januar 2017 - 4 B 39.15 -, juris, m. w. N., sowie Urteil vom 9. November 2006 - 4 A 2001.06 -, BVerwGE 127, 95, m. w. N.vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. Januar 2017 - 4 B 39.15 -, a. a. O., m. w. N., und Urteil vom 9. November 2006 - 4 A 2001.06 -, a. a. O., m. w. N.
- BVerwG, 06.02.2020 - 4 B 3.17
Anhörung; Musterverfahren; Nachverfahren
Einen Rechtssatz des Inhalts, dass die Zahl von Flugbewegungen in einzelnen Zeitsegmenten der Nachtrandstunden differenziert zu betrachten wäre, habe das Bundesverwaltungsgericht dagegen nicht formuliert (vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. Januar 2017 - 4 B 39.15 - juris Rn. 48). - BVerwG, 17.12.2019 - 4 B 53.17
Nachverfahren gegen Planfeststellungsbeschluss für die Erweiterung des Flughafens …
Einen Rechtssatz des Inhalts, dass die Zahl von Flugbewegungen in einzelnen Zeitsegmenten der Nachtrandstunden differenziert zu betrachten wäre, habe das Bundesverwaltungsgericht dagegen nicht formuliert (vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. Januar 2017 - 4 B 39.15 - juris Rn. 48). - BVerwG, 17.12.2019 - 4 B 37.17
Klage gegen den geänderten Planfeststellungsbeschluss zum Ausbau des …
Einen Rechtssatz des Inhalts, dass die Zahl von Flugbewegungen in einzelnen Zeitsegmenten der Nachtrandstunden differenziert zu betrachten wäre, habe das Bundesverwaltungsgericht dagegen nicht formuliert (vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. Januar 2017 - 4 B 39.15 - juris Rn. 48). - BVerwG, 24.07.2019 - 4 B 1.18
Klage gegen den Planfeststellungsbeschluss für den Ausbau des Flughafens …
Im Übrigen hängt die Frage, ob sich ergänzende Gutachten darauf beschränken können, ein bereits vorliegendes, möglicherweise fehlerhaftes Gutachten in der Weise zu ergänzen, die seit der Inbetriebnahme der Anlage eingetretenen Umweltauswirkungen zu erfassen, von den Umständen des Einzelfalls ab und ist einer verallgemeinerungsfähigen, rechtsgrundsätzlichen Klärung nicht zugänglich (so bereits BVerwG, Beschluss vom 23. Januar 2017 - 4 B 39.15 - juris Rn. 39). - VGH Hessen, 21.02.2017 - 9 C 318/13
BESCHLUSSVERFAHREN; JUSTIZGRUNDRECHT; MUSTERVERFAHREN; NACHVERFAHREN
Im Übrigen wurde mit dem Planergänzungsbeschluss des Beklagten vom 29. Mai 2012 nach der insoweit durch das Revisionsurteil des Bundesverwaltungsgerichts eingetretenen Gestaltungswirkung der Planfeststellungsbeschluss zur Klarstellung diesem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 4. April 2012 angepasst (BVerwG, Beschluss vom 23.01.2017 - 4 B 39/15 -, Rn. 13).