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   BVerwG, 23.01.2018 - 5 C 9.16   

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https://dejure.org/2018,874
BVerwG, 23.01.2018 - 5 C 9.16 (https://dejure.org/2018,874)
BVerwG, Entscheidung vom 23.01.2018 - 5 C 9.16 (https://dejure.org/2018,874)
BVerwG, Entscheidung vom 23. Januar 2018 - 5 C 9.16 (https://dejure.org/2018,874)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • openjur.de
  • Bundesverwaltungsgericht

    SGB IX a.F. § 102 Abs. 4; SGB IX n.F. § 185 Abs. 5
    Arbeitsassistenz; Arbeitslosigkeit; Arbeitsplatzwechsel; Berufswechsel; Chancengleichheit; Erwerbstätigkeit; Kostenübernahme; Teilzeitbeschäftigung; begleitende Hilfe im Arbeitsleben; nichtbehinderter Mensch; schwerbehinderter Mensch

  • rechtsprechung-im-internet.de
  • REHADAT Informationssystem (Volltext/Leitsatz/Kurzinformation)

    Arbeitsassistenz für eine Erwerbstätigkeit eines schwerbehinderten Menschen trotz anderweitiger Beschäftigung

  • Wolters Kluwer

    Übernahme der Kosten einer notwendigen Arbeitsassistenz für eine daneben ausgeübte weitere Erwerbstätigkeit bei Aususübung einer Teilzeitbeschäftigung

  • doev.de PDF

    Anspruch auf Übernahme der Kosten einer notwendigen Arbeitsassistenz

  • rewis.io

    Teilzeitbeschäftigung und Anspruch auf Übernahme der Kosten einer notwendigen Arbeitsassistenz

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Übernahme der Kosten einer notwendigen Arbeitsassistenz für eine daneben ausgeübte weitere Erwerbstätigkeit bei Aususübung einer Teilzeitbeschäftigung

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (9)

  • Bundesverwaltungsgericht (Pressemitteilung)

    Arbeitsassistenz für eine Erwerbstätigkeit eines schwerbehinderten Menschen trotz anderweitiger Beschäftigung

  • Bundesverwaltungsgericht (Pressemitteilung)

    Arbeitsassistenz für eine Erwerbstätigkeit eines schwerbehinderten Menschen trotz anderweitiger Beschäftigung

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Arbeitsassistenz für eine Erwerbstätigkeit eines Schwerbehinderten - trotz anderweitiger Beschäftigung

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Arbeitsassistenz für eine Erwerbstätigkeit eines schwerbehinderten Menschen trotz anderweitiger Beschäftigung

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Übernahme der Kosten einer notwendigen Arbeitsassistenz

  • dgbrechtsschutz.de (Kurzinformation)

    Notwendigkeit von Arbeitsassistenz

  • bund-verlag.de (Kurzinformation)

    Arbeitsassistenz auch bei mehreren Jobs rechtens

  • tp-presseagentur.de (Kurzinformation)

    Arbeitsassistenz für eine Erwerbstätigkeit eines schwerbehinderten Menschen trotz anderweitiger Beschäftigung

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Schwerbehinderte Menschen: Anspruch auf Arbeitsassistenz besteht auch für Zweitjob

Besprechungen u.ä. (2)

  • reha-recht.de (Entscheidungsbesprechung)

    Teilzeitbeschäftigung und Anspruch auf Übernahme der Kosten einer notwendigen Arbeitsassistenz

  • reha-recht.de (Entscheidungsbesprechung)

    Teilzeitbeschäftigung und Anspruch auf Übernahme der Kosten einer notwendigen Arbeitsassistenz

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 161, 145
  • NVwZ-RR 2018, 621
  • DÖV 2018, 583
  • NZA-RR 2018, 384
 
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Wird zitiert von ... (22)Neu Zitiert selbst (6)

  • BVerwG, 12.03.2002 - 5 C 45.01

    Bescheinigung der Spätaussiedlereigenschaft; Erwerb der

    Auszug aus BVerwG, 23.01.2018 - 5 C 9.16
    Denn für die revisionsgerichtliche Beurteilung ist die Rechtslage maßgeblich, auf die die Vorinstanz abzustellen hätte, wenn sie anstelle des Revisionsgerichts jetzt zu entscheiden hätte (BVerwG, Urteil vom 12. März 2002 - 5 C 45.01 - BVerwGE 116, 119 m.w.N.).
  • BVerwG, 14.07.1998 - 5 C 2.97

    Sozialhilfe, Vorabentscheidung dem Grunde nach über Kürzung; Vorabentscheidung

    Auszug aus BVerwG, 23.01.2018 - 5 C 9.16
    Hat die Behörde über einen Leistungsanspruch bis zu einem in die Zukunft hineinreichenden Zeitpunkt entscheiden wollen, unterliegt der gesamte Zeitraum, den die Behörde mit ihrer Entscheidung erfassen wollte, der gerichtlichen Überprüfung (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Juli 1998 - 5 C 2.97 - Buchholz 436.0 § 120 BSHG Nr. 17 S. 9).
  • BVerfG, 23.03.2011 - 2 BvR 882/09

    Zwangsbehandlung im Maßregelvollzug

    Auszug aus BVerwG, 23.01.2018 - 5 C 9.16
    Die UN-Behindertenrechtskonvention ist nach dem Gesetz vom 21. Dezember 2008 (BGBl. II S. 1419) seit dem 1. Januar 2009 als innerstaatliches Recht im Rang einfachen Bundesrechts anzuwenden und kann als Auslegungshilfe für die Bestimmung und den Inhalt der Grundrechte (BVerfG, Beschluss vom 23. März 2011 - 2 BvR 882/09 - BVerfGE 128, 282 Rn. 52; BSG, Urteil vom 6. März 2012 - B 1 KR 10/11 R - BSGE 110, 194 Rn. 31) und des einfachen Gesetzesrechts herangezogen werden.
  • BSG, 06.03.2012 - B 1 KR 10/11 R

    Ein Versicherter hat keinen Anspruch auf Versorgung mit Cialis gegen seine

    Auszug aus BVerwG, 23.01.2018 - 5 C 9.16
    Die UN-Behindertenrechtskonvention ist nach dem Gesetz vom 21. Dezember 2008 (BGBl. II S. 1419) seit dem 1. Januar 2009 als innerstaatliches Recht im Rang einfachen Bundesrechts anzuwenden und kann als Auslegungshilfe für die Bestimmung und den Inhalt der Grundrechte (BVerfG, Beschluss vom 23. März 2011 - 2 BvR 882/09 - BVerfGE 128, 282 Rn. 52; BSG, Urteil vom 6. März 2012 - B 1 KR 10/11 R - BSGE 110, 194 Rn. 31) und des einfachen Gesetzesrechts herangezogen werden.
  • VG Münster, 26.11.2013 - 6 K 611/11

    Zuständigkeitsklärung der Leistungsträger für die Kostenübernahme der personellen

    Auszug aus BVerwG, 23.01.2018 - 5 C 9.16
    Das führt aber nicht dazu, dass selbstständige Tätigkeiten eines schwerbehinderten Menschen nicht durch Übernahme der Kosten für eine Arbeitsassistenz unterstützt werden können (a.A. VG Münster, Urteil vom 26. November 2013 - 6 K 611/11 - UV-Recht Aktuell 2014, 124 zu § 33 Abs. 8 Nr. 3 SGB IX a.F.).
  • Drs-Bund, 16.05.2000 - BT-Drs 14/3372
    Auszug aus BVerwG, 23.01.2018 - 5 C 9.16
    Vor dem Hintergrund einer vom Gesetzgeber festgestellten seit Jahren bestehenden überdurchschnittlichen Arbeitslosigkeit schwerbehinderter Menschen sollte die Chancengleichheit schwerbehinderter Menschen im Arbeits- und Berufsleben verbessert und ihre Arbeitslosigkeit schnellstmöglich abgebaut werden (BT-Drs. 14/3372 S. 15).
  • BVerwG, 12.01.2022 - 5 C 6.20

    Erreichen des Regelrentenalters schließt Übernahme der Kosten einer notwendigen

    Anhaltspunkte für einen solchen Regelungswillen können sich zwar im Fall eines zeitlich nicht eingegrenzten Antragsbegehrens im Verwaltungsverfahren, an das die Behördenentscheidung anknüpft, oder einer ausdrücklich von der Behörde so bezeichneten "Vorabentscheidung" ergeben (vgl. BVerwG, Urteile vom 14. Juli 1998 - 5 C 2.97 - Buchholz 436.0 § 120 BSHG Nr. 17 S. 9 und vom 23. Januar 2018 - 5 C 9.16 - BVerwGE 161, 145 Rn. 7 m.w.N.).

    Zwischen den Beteiligten steht zu Recht nicht im Streit, dass der Kläger als schwerbehinderter Mensch im Sinne des § 2 Abs. 2 SGB IX a.F. grundsätzlich einen nicht im Ermessen der Behörde stehenden Anspruch auf Übernahme der Kosten für eine notwendige Arbeitsassistenz hat und dass dies auch für eine selbstständige Tätigkeit gilt, die nachhaltig betrieben wird und dem Aufbau bzw. der Sicherung einer wirtschaftlichen Lebensgrundlage zu dienen geeignet ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Januar 2018 - 5 C 9.16 - BVerwGE 161, 145 Rn. 10; Beschluss vom 27. Juli 2018 - 5 B 1.18 - juris Rn. 10).

    Erforderlich ist insoweit, dass die Arbeitsassistenzleistung sich ihrem Charakter nach als "begleitende Hilfe im Arbeitsleben" darstellt (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Januar 2018 - 5 C 9.16 - BVerwGE 161, 145 Rn. 10).

    Ist es deshalb (ebenso wie bei einem nichtbehinderten Menschen) grundsätzlich Sache des schwerbehinderten Menschen zu entscheiden, welchem Beruf er nachgeht, ob er diesem seine Arbeitskraft vollumfänglich widmet oder ob er sie anteilig für mehrere Erwerbstätigkeiten einsetzt, und ob er eine Vollzeit- oder Teilzeitbeschäftigung ausüben möchte (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Januar 2018 - 5 C 9.16 - BVerwGE 161, 145 Rn. 15), muss dies auch für den Zeitpunkt seines Ausscheidens aus dem Arbeitsleben gelten.

    Die UN-Behindertenrechtskonvention ist nach dem Gesetz vom 21. Dezember 2008 (BGBl. II S. 1419) seit dem 1. Januar 2009 als innerstaatliches Recht im Rang einfachen Bundesrechts anzuwenden und kann als Auslegungshilfe für die Bestimmung und den Inhalt der Grundrechte und des einfachen Gesetzesrechts herangezogen werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Januar 2018 - 5 C 9.16 - BVerwGE 161, 145 Rn. 16).

    Bereits in seinem Urteil vom 23. Januar 2018 - 5 C 9.16 - (BVerwGE 161, 145 Rn. 17 f.) hat der Senat ausgeführt, dass nach der insofern heranzuziehenden allgemeinen Begründung zum Entwurf des Gesetzes zur Bekämpfung der Arbeitslosigkeit Schwerbehinderter vom 16. Mai 2000 mit den Regelungen des Gesetzes dem Benachteiligungsverbot des Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG Rechnung getragen werden sollte.

    In dem neu eingefügten Satz 2 wird unter Bezugnahme auf das Urteil des Senats vom 23. Januar 2018 - 5 C 9.16 - (BVerwGE 161, 145 Rn. 10) klargestellt, dass für den Anspruch auf Arbeitsassistenzleistungen weder dem Grunde noch der Höhe nach Ermessen besteht, sondern sich der Anspruch auf die Übernahme der vollen Kosten richtet, die für eine notwendige Arbeitsassistenz entstehen.

    Wie bereits in dem Urteil vom 23. Januar 2018 - 5 C 9.16 - (BVerwGE 161, 145 Rn. 21 f.) dargelegt, unterscheidet sich die Bewirtschaftung dieser Mittel nicht grundlegend von der Bewirtschaftung anderer Finanzmittel, sodass damit der generelle Ausschluss einer bestimmten Gruppe berufstätiger schwerbehinderter Menschen von der Unterstützungsleistung nicht gerechtfertigt werden kann.

  • VG Schwerin, 18.04.2018 - 6 A 2151/16

    Kostenübernahme für Arbeitsassistenz bei blindem Rechtsanwalt

    Der klägerische Anspruch ergibt sich aus der für den Zeitraum vom 1. September 2016 bis zum 31. Dezember 2017 maßgeblichen Vorschrift des § 102 Abs. 4 SGB IX a.F. und der für den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 30. Juni 2018 geltenden Bestimmung des§ 185 Abs. 5 SGB IX n.F. (vgl. hierzu Art. 1 des Bundesteilhabegesetzes vom 23.12.2016, BGBl. I S. 3234; BVerwG, Urt. v. 23.01.2018 - 5 C 9.16 -, juris Rn. 6).

    § 102 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 Buchst. c SGB IX a.F. und § 185 Abs. 3 Nr. 1 Buchst. c SGB IX n.F. sehen im Rahmen der begleitenden Hilfe im Arbeitsleben nämlich ausdrücklich auch Geldleistungen des Integrationsamtes zur Gründung und Erhaltung einer selbstständigen beruflichen Existenz vor (vgl. BVerwG, Urt. v. 23.01.2018 - 5 C 9.16 -, juris Rn. 10; VG Berlin, Beschl. v. 25.07.2017 - 22 K 37.16 -, juris Rn. 5).

    Gleichwohl hat die Anordnung des Verordnungsgebers, dass die Leistungen der begleitenden Hilfe im Arbeitsleben, die abhängig beschäftigten Schwerbehinderten gewährt werden können, unter den entsprechenden Voraussetzungen auch an selbständige Schwerbehinderte erbracht werden können (§ 21 Abs. 4 SchwbAV), bezogen auf die Arbeitsassistenz (§ 17 Abs. 1a SchwbAV) keine konstituierende Wirkung (vgl. auch BVerwG, Urt. v. 23.01.2018 - 5 C 9.16 -, juris Rn. 10).

    Die Verwendung der Mittel aus der Ausgleichsabgabe entbindet daher nicht von der Prüfung der tatbestandlichen Voraussetzungen des Anspruchs auf die Kosten einer Arbeitsassistenz (vgl. BVerwG, Urt. v. 23.01.2018 - 5 C 9.16 -, juris Rn. 21 f.).

    Dem soll nicht nur bei erstmaliger Aufnahme einer Beschäftigung, sondern während der gesamten Zeitdauer der Erwerbstätigkeit Rechnung getragen werden (vgl. BVerwG, Urt. v. 23.01.2018 - 5 C 9.16 -, juris Rn. 17), was bei Selbständigen auch einen Zeitraum nach Erreichen der für abhängig Beschäftigte maßgeblichen Regelaltersgrenze einschließen kann.

    Deshalb ist es (ebenso wie bei einem nichtbehinderten Menschen) grundsätzlich Sache des schwerbehinderten Menschen zu entscheiden, welchem Beruf er nachgeht, ob er diesem seine Arbeitskraft vollumfänglich widmet oder ob er sie anteilig für mehrere Erwerbstätigkeiten einsetzt und ob er eine Vollzeit- oder Teilzeitbeschäftigung ausüben möchte (vgl. BVerwG, Urt. v. 23.01.2018 - 5 C 9.16 -, juris Rn. 15).

    Die UN-Behindertenrechtskonvention ist seit dem 1. Januar 2009 als innerstaatliches Recht im Rang einfachen Bundesrechts anzuwenden (vgl. Gesetz v. 21.12.2008, BGBl. II S. 1419) und kann als Auslegungshilfe für die Bestimmung und den Inhalt der Grundrechte und des einfachen Gesetzesrechts herangezogen werden (vgl. BVerwG, Urt. v. 23.01.2018 - 5 C 9.16 -, juris Rn. 16).

    Bei diesem Tatbestandsmerkmal handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff ohne Beurteilungsspielraum der zuständigen Behörde, welcher der vollen gerichtlichen Überprüfung unterliegt (vgl. BVerwG, Urt. v. 23.01.2018 - 5 C 9.16 -, juris Rn. 9).

    Diese Vorschrift begründet nach ihrem insoweit unmissverständlichen Wortlaut und im Unterschied zu § 102 Abs. 3 SGB IX a.F. bzw. § 185 Abs. 3 SGB IX n.F. ("kann") einen nicht im Ermessen der Behörde stehenden Anspruch auf Kostenübernahme (vgl. BVerwG, Urt. v. 23.01.2018 - 5 C 9.16 -, juris Rn. 9; OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 06.10.2017 - OVG 6 B 86.15 -, juris Rn. 47 ff.: weder dem Grund noch der Höhe nach).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 22.03.2021 - 12 A 3022/19

    Gewährung von Leistungen für eine Arbeitsassistenz zur Fortsetzung der

    Das ergebe sich aus der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. Dezember 2005 - 5 C 9.16 -.

    Aus der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. Januar 2018 - 5 C 9.16 - lasse sich nichts herleiten, da es dort um eine Kostenübernahme für eine Erwerbstätigkeit neben einer Teilzeittätigkeit während des Arbeitslebens gegangen sei.

    Ein Abweichen von der vom Bundesverwaltungsgericht in seiner Entscheidung vom 21. Dezember 2005 - 5 C 9.16 - definierten Regel für die Personengruppe der Selbständigen sei insbesondere dann nicht geboten, wenn sie - wie der Kläger - vom Versorgungswerk eine Altersrente oder vergleichbare Leistungen bezögen und/oder durch ein hohes Erwerbseinkommen in der Lage seien, Rücklagen fürs Alter anzulegen.

    vgl. nur BVerwG, Urteil vom 23. Januar 2018 - 5 C 9.16 -, juris Rn. 9.

    vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Januar 2018, a. a. O. Rn. 10.

    BVerwG, Urteil vom 23. Januar 2018, a. a. O. Rn. 6, 12 ff.

    vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Januar 2018, a. a. O. Rn. 17 m. w. N.

    vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Januar 2018, a. a. O. Rn. 20.

  • VGH Hessen, 27.02.2020 - 10 A 1852/18

    Förderung der Teilhabe schwerbehinderter Menschen am Arbeitsleben - Erreichen der

    Der Kläger führe zwar unter Bezugnahme auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. Januar 2018 - 5 C 9/16 - zutreffend aus, dass eine (drohende) Arbeitslosigkeit keine notwendige Bedingung für die Gewährung einer Leistung der begleitenden Hilfe im Arbeitsleben sei.

    Da sich die Entscheidung auf einen rechtlichen Gesichtspunkt stützt, der nach Auffassung des Beklagten der begehrten Leistungsgewährung dauerhaft entgegensteht, erstreckt sie sich auf den (gesamten) Zeitraum gleichbleibender unveränderter rechtlicher und tatsächlicher Verhältnisse bis in die Zukunft hinein (BVerwG, Urteil vom 23. Januar 2018 - 5 C 9/16 -, juris Rn. 7).

    Diese Vorschrift begründet einen nicht im Ermessen der Behörde stehenden Anspruch auf Übernahme der Kosten einer notwendigen Arbeitsassistenz (BVerwG, Urteil vom 23. Januar 2018, a.a.O., juris Rn. 9).

    Die Übernahme der Kosten für eine Arbeitsassistenz ist nicht auf unselbstständige berufliche Betätigungen beschränkt, sondern kommt auch für eine selbstständige Tätigkeit des schwerbehinderten Menschen in Betracht, die nachhaltig betrieben wird und dem Aufbau oder der Sicherung einer wirtschaftlichen Lebensgrundlage zu dienen geeignet ist (BVerwG, Urteil vom 23. Januar 2018, a.a.O., juris Rn. 10).

    Arbeitsassistenz kommt auch als Hilfe zur Gründung und Erhaltung einer selbstständigen beruflichen Tätigkeit in Betracht, wie sich aus den Regelungen der §§ 102 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 Buchst. c SGB IX a. F. bzw. 185 Abs. 3 Nr. 1c SGB IX n.F. ergibt, die im Rahmen der begleitenden Hilfe im Arbeitsleben ausdrücklich auch Geldleistungen des Integrationsamtes vorsehen (BVerwG, Urteil vom 23. Januar 2018, a.a.O., juris Rn. 10).

    Dem Abbau der Arbeitslosigkeit schwerbehinderter Menschen kam und kommt damit im Rahmen der auf die Erwerbstätigkeit bezogenen Regelungen des Neunten Buches Sozialgesetzbuch eine wesentliche Bedeutung zu, was aber nicht bedeutet, dass drohende oder bereits eingetretene Arbeitslosigkeit zugleich eine notwendige Bedingung für das Eingreifen dieser Regelungen im allgemeinen und speziell der Vorschriften des § 102 Abs. 4 SGB IX a.F. bzw. § 185 Abs. 5 SGB IX n.F. wäre (BVerwG, Urteil vom 23. Januar 2018, a.a.O., juris Rn. 17).

    Man wird deshalb die Formulierung des Bundesverwaltungsgerichts in seiner Entscheidung vom Januar 2018, die da lautet, es sei grundsätzlich Sache des schwerbehinderten Menschen, zu entscheiden, welchem Beruf er nachgehe, ob er seine Arbeitskraft anteilig für mehrere Erwerbstätigkeiten einsetzen wolle und ob er eine Vollzeit- oder Teilzeitbeschäftigung ausüben möchte (BVerwG, Urteil vom 23. Januar 2018 - 5 C 9/16 -, juris Rn. 15), nicht in der Weise fortsetzen dürfen, und ob er bis zum 75. Lebensjahr oder darüber hinaus weiter arbeiten und selbstständig tätig sein möchte (mit dieser Tendenz aber VG Schwerin, Urteil vom 18. April 2018 - 6 A 2151/16 SN -, juris Rn. 33) .

  • VG Minden, 14.06.2019 - 6 K 3300/18

    Übernahme von Kosten für eine notwendige Arbeitsassistenz

    vgl. BVerwG, Urteil vom 23.1.2018 - 5 C 9.16 -, juris Rn. 7.

    vgl. BVerwG, Urteil vom 23.1.2018 - 5 C 9.16 -, juris Rn. 9.

    vgl. BVerwG, Urteil vom 23.1.2018 - 5 C 9.16 - juris Rn. 10, m.w.N.; VG Minden, Beschluss vom 11.8.2014 - 6 K 314/14 -, juris Rn. 6.

    14/3372, Seite 15, wollte der Gesetzgeber die Chancengleichheit schwerbehinderter gegenüber nicht schwerbehinderten Menschen im Arbeits- und Berufsleben nicht nur bei der erstmaligen Aufnahme einer Beschäftigung, sondern während der gesamten Zeitdauer der Erwerbstätigkeit verbessern, vgl. BVerwG, Urteil vom 23.1.2018 - 5 C 9.16 -, juris Rn. 17, wodurch bei selbstständig tätigen schwerbehinderten Menschen ein insbesondere über die für abhängig Beschäftigte geltende sozialversicherungsrechtliche Rentenaltersgrenze hinausreichender Zeitraum eingeschlossen sein kann.

    vgl. BVerwG, Urteil vom 23.1.2018 - 5 C 9.16 -, juris Rn. 15.

    vgl. BVerwG, Urteil vom 23.1.2018 - 5 C 9.16 -, juris Rn. 16; VG Schwerin, Urteil vom 18.4.2018 - 6 A 2151/16 SN -, juris Rn. 34.

    vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 23.1.2018 - 5 C 9.16 -, juris Rn. 11, 17.

  • BVerwG, 12.01.2022 - 5 C 2.21

    Arbeitsassistenzleistungen für Selbstständige, die als begleitende Hilfen im

    Zwischen den Beteiligten steht zu Recht nicht im Streit, dass der Kläger als schwerbehinderter Mensch im Sinne des § 2 Abs. 2 SGB IX a.F. bzw. § 2 Abs. 2 SGB IX n.F. grundsätzlich einen nicht im Ermessen der Behörde stehenden Anspruch auf Übernahme der Kosten für eine notwendige Arbeitsassistenz hat und dass dies auch für eine selbstständige Tätigkeit gilt, die nachhaltig betrieben wird und dem Aufbau bzw. der Sicherung einer wirtschaftlichen Lebensgrundlage zu dienen geeignet ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Januar 2018 - 5 C 9.16 - BVerwGE 161, 145 Rn. 10; Beschluss vom 27. Juli 2018 - 5 B 1.18 - juris Rn. 10).

    Erforderlich und hier ebenfalls erfüllt ist insoweit, dass die Arbeitsassistenzleistung sich ihrem Charakter nach als "begleitende Hilfe im Arbeitsleben" darstellt (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Januar 2018 - 5 C 9.16 - BVerwGE 161, 145 Rn. 10).

    Ist es deshalb (ebenso wie bei einem nicht behinderten Menschen) grundsätzlich Sache des schwerbehinderten Menschen zu entscheiden, welchem Beruf er nachgeht, ob er diesem seine Arbeitskraft vollumfänglich widmet oder ob er sie anteilig für mehrere Erwerbstätigkeiten einsetzt, und ob er eine Vollzeit- oder Teilzeitbeschäftigung ausüben möchte (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Januar 2018 - 5 C 9.16 - BVerwGE 161, 145 Rn. 15), muss dies auch für den Zeitpunkt seines Ausscheidens aus dem Arbeitsleben gelten.

    Die UN-Behindertenrechtskonvention ist nach dem Gesetz vom 21. Dezember 2008 (BGBl. II S. 1419) seit dem 1. Januar 2009 als innerstaatliches Recht im Rang einfachen Bundesrechts anzuwenden und kann als Auslegungshilfe für die Bestimmung und den Inhalt der Grundrechte und des einfachen Gesetzesrechts herangezogen werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Januar 2018 - 5 C 9.16 - BVerwGE 161, 145 Rn. 16).

    Bereits in seinem Urteil vom 23. Januar 2018 - 5 C 9.16 - (BVerwGE 161, 145 Rn. 17 f.) hat der Senat ausgeführt, dass nach der insofern heranzuziehenden allgemeinen Begründung zum Entwurf des Gesetzes zur Bekämpfung der Arbeitslosigkeit Schwerbehinderter vom 16. Mai 2000 mit den Regelungen des Gesetzes dem Benachteiligungsverbot des Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG Rechnung getragen werden sollte.

    In dem neu eingefügten Satz 2 wird unter Bezugnahme auf das Urteil des Senats vom 23. Januar 2018 - 5 C 9.16 - (BVerwGE 161, 145 Rn. 10) klargestellt, dass für den Anspruch auf Arbeitsassistenzleistungen weder dem Grunde noch der Höhe nach Ermessen besteht, sondern sich der Anspruch auf die Übernahme der vollen Kosten richtet, die für eine notwendige Arbeitsassistenz entstehen.

    Wie bereits in dem Urteil vom 23. Januar 2018 - 5 C 9.16 - (BVerwGE 161, 145 Rn. 21 f.) dargelegt, unterscheidet sich die Bewirtschaftung dieser Mittel nicht grundlegend von der Bewirtschaftung anderer Finanzmittel, sodass damit der generelle Ausschluss einer bestimmten Gruppe berufstätiger schwerbehinderter Menschen von der Unterstützungsleistung nicht gerechtfertigt werden kann.

  • OVG Berlin-Brandenburg, 22.03.2021 - 12 A 3022.19

    Schwerbehindertenrecht - Kostenübernahme für eine Arbeitsassistenz aus Mitteln

    Das ergebe sich aus der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. Dezember 2005 - 5 C 9.16 -.

    Aus der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. Januar 2018 - 5 C 9.16 - lasse sich nichts herleiten, da es dort um eine Kostenübernahme für eine Erwerbstätigkeit neben einer Teilzeittätigkeit während des Arbeitslebens gegangen sei.

    Ein Abweichen von der vom Bundesverwaltungsgericht in seiner Entscheidung vom 21. Dezember 2005 - 5 C 9.16 - definierten Regel für die Personengruppe der Selbständigen sei insbesondere dann nicht geboten, wenn sie - wie der Kläger - vom Versorgungswerk eine Altersrente oder vergleichbare Leistungen bezögen und/oder durch ein hohes Erwerbseinkommen in der Lage seien, Rücklagen fürs Alter anzulegen.

    nur BVerwG , Urteil vom 23. Januar 2018 - 5 C 9.16 -, juris Rn. 9.

    BVerwG , Urteil vom 23. Januar 2018, a. a. O. Rn. 10.

    BVerwG , Urteil vom 23. Januar 2018, a. a. O. Rn. 6, 12 ff.

    BVerwG , Urteil vom 23. Januar 2018, a. a. O. Rn. 17 m .

    BVerwG , Urteil vom 23. Januar 2018, a. a. O. Rn. 20.

  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 24.11.2020 - 1 LB 611/18

    Begrenzung der Arbeitsassistenz für schwerbehinderten Rechtsanwalt (hier:

    - BVerwG, Urt. v. 23.01.2018 - 5 C 9.16 -, BVerwGE 161, 145, juris.

    Der von dem Kläger geltend gemachte Anspruch ergibt sich aus § 102 Abs. 4 SGB IX a. F. (in der bis zum 31.12.2017 geltenden Fassung) und für Ansprüche ab dem 1. Januar 2018 aus dem gleichlautenden § 185 Abs. 5 SGB IX n. F. (siehe BVerwG, Urt. v. 23.01.2018 - 5 C 9/16 -, BVerwGE 161, 145, juris Rn. 5).

    Deshalb spricht auch schon die systematische Auslegung der beiden Vorschriften dafür, dass § 102 Abs. 4 SGB IX gerade keine kurzfristige Förderung, sondern eine dauerhafte "begleitende" Hilfeleistung normiert (siehe auch BVerwG, Urt. v. 23.01.2018 - 5 C 9.16 -, BVerwGE 161, 145, juris Rn. 13).

    Denn Sinn und Zweck dieser Vorschrift ist nicht nur die Integration, sondern nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts auch die Ermöglichung von Chancengleichheit (vgl. BVerwG, Urt. v. 23.01.2018 - 5 C 9.16 -, BVerwGE 161, 145, juris Rn. 17, 18).

    Entgegen der Auffassung des Beklagten steht ihm auch kein Ermessen bei der Bewilligung der Leistung zu (vgl. BVerwG, Urt. v. 23.01.2018 - 5 C 9/16 -, BVerwGE 161, 145, juris Rn. 9; OVG M-V, Urt. v. 27.10.2020 - 1 LB 373/18 - OVG Saarland, Urt. v. 29.10.2019 - 2 A 300/18 - juris 1. Leitsatz.).

    Soweit der in § 102 Abs. 4 SGB IX gewährte Anspruch durch den Begriff der Notwendigkeit begrenzt ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 23.01.2018 - 5 C 9/16 BVerwGE 161, 145, juris Rn. 9 ff.; OVG M-V, Urt. v. 27.10.2020 - 1 LB 373/18 - OVG Saarland, Urt. v. 29.10.2019 - 2 A 300/18 - 2. Leitsatz und Rn. 22; OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 18.05.2011 - OVG 6 B1.09 -, juris Rn. 14), gibt dieser Begriff für die zeitliche Dauer der Leistungsbewilligung nichts her.

  • BVerwG, 27.09.2018 - 5 C 7.17

    Unentgeltliche Beförderung von schwerbehinderten Menschen im Fährverkehr

    Denn das Revisionsgericht hat Rechtsänderungen, die während des Revisionsverfahrens eintreten, im gleichen Umfang zu beachten, wie sie die Vorinstanz berücksichtigen müsste, wenn sie jetzt anstelle des Revisionsgerichts zu entscheiden hätte (stRspr, vgl. BVerwG, Urteile vom 23. Februar 1993 - 1 C 45.90 - BVerwGE 92, 116 , vom 12. März 2002 - 5 C 45.01 - BVerwGE 116, 119 und vom 23. Januar 2018 - 5 C 9.16 - NVwZ-RR 2018, 621 Rn. 6 m.w.N.).
  • VG Gießen, 24.11.2021 - 5 K 3381/19

    Stundenhöhe und den Stundensatz für eine begleitende Hilfe im Arbeitsleben

    Es kann hier indes dahinstehen, ob es sich auch nach der bis zum 13. Dezember 2019 geltenden alten Fassung des § 185 Abs. 5 SGB IX lediglich dem Grunde ( vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 15. Dezember 2016 - 10 B 2438/16 -, juris, Rn. 10; urteil vom 19. Juni 2018 - 10 A 923/17 -, juris, Rn. 32 m.w.N. ) oder auch der Höhe nach um einen gebundenen Anspruch (wohl bereits BVerwG , Urteil vom 23. januar 2018 - 5 C 9/16 -, juris, Rn. 9) handelte und der angefügte Satz 2 des § 185 Abs. 5 SGB IX insoweit nur klarstellende Funktion hat, denn nach beiden Ansichten kommt jedenfalls ein Anspruch des Klägers nicht in Betracht.

    Der unbestimmte Rechtsbegriff der Notwendigkeit unterliegt der uneingeschränkten gerichtlichen Kontrolle, ohne dass der Verwaltung ein Beurteilungsspielraum eingeräumt wäre ( BVerwG , Urteil vom 23. Januar 2018 - 5 C 9/16 -, juris, Rn. 9).

    Allerdings kommt eine Übernahme der Kosten für eine Arbeitsassistenz für eine selbstständige Tätigkeit eines schwerbehinderten menschen nur dann in Betracht, wenn diese nachhaltig betrieben wird und dem Aufbau bzw. der Sicherung einer eigenen wirtschaftlichen Lebensgrundlage zu dienen geeignet ist ( vgl. BVerwG , Urteil vom 23. Januar 2018 - 5 C 9/16 -, juris, Rn. 10; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 22. März 2021 - 12 A 3022/19 -, juris, Rn. 27).

    Hingegen entspricht die Verweigerung des Erlernens der sehbehinderten Computertechnologie auch nicht der geforderten Nachhaltigkeit bei schwerbehinderten Menschen, die eine selbständige Tätigkeit ausüben ( vgl. BVerwG , urteil vom 23. Januar 2018 - 5 C 9/16 -, juris, Rn. 10).

    Der unbestimmt Rechtsbegriff der Notwendigkeit unterliegt auch insoweit der uneingeschränkten gerichtlichen Kontrolle, ohne dass der Verwaltung ein Beurteilungsspielraum eingeräumt wäre (gl. BVerwG , Urteil vom 23. Januar 2018 - 5 C 9/16 -, juris, Rn. 10).

  • OVG Saarland, 29.10.2019 - 2 A 300/18

    Arbeitsassistenz für Verwaltungsfachangestellten

  • VG Saarlouis, 06.09.2018 - 3 K 2611/16

    Übernhame der Kosten einer Arbeitsassestenz gemäß " 102 Abs. 4 SGB IX a.F

  • BVerwG, 27.07.2018 - 5 B 1.18

    Anwendbarkeit des § 21 Abs. 1 Nr. 2 SchwbAV (juris: SchwbAV 1988) auf den

  • VGH Hessen, 19.06.2018 - 10 A 923/17

    Übernahme von Arbeitsassistenzkosten

  • OVG Hamburg, 09.11.2023 - 3 Bf 64/21

    Erteilung einer Approbation als Arzt; fehlende gesundheitliche Eignung zur

  • OVG Sachsen, 23.09.2020 - 3 A 98/19

    Arbeitsassistenz; notwendige Kosten; Prognose; Entscheidungszeitpunkt

  • VG Bremen, 17.11.2023 - 3 K 2812/20

    Notwendige Arbeitsassistenz für selbständige Körper- und Atemtherapeutin, Urteil

  • OVG Sachsen, 08.08.2022 - 3 B 178/22

    Zur Gewährung von Arbeitsassistenzleistungen im Wege der einstweiligen Anordnung

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 07.04.2022 - 1 A 392/18

    Personelle Unterstützung durch Kollegen bei der Erbringung der persönlichen

  • OVG Sachsen, 02.10.2020 - 3 A 1248/19

    Hilfe im Arbeitsleben; Erwerbsminderung; Arbeitsassistenz; Arbeitsplatz; Minijob;

  • VG München, 24.06.2021 - M 15 K 20.5477

    Kein eigenes Büro für notwendige Arbeitsassistenz einer Psychotherapeutin

  • VG Düsseldorf, 23.12.2022 - 21 L 2645/22

    Arbeitsassistenz, Gebärdensprachendolmetscher/in, Honorarhöhe,

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