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BVerwG, 23.02.1966 - V C 20.65 |
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Volltextveröffentlichung
- Wolters Kluwer
Abhängigkeit der Geltendmachung eines Vertreibungsschadens vom Erfüllen der Aufenthaltsvoraussetzungen
Verfahrensgang
- VG Bremen, 28.08.1964 - III LA 129/63
- BVerwG, 23.02.1966 - V C 20.65
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (5)
- BVerwG, 16.12.1965 - III C 192.64
Voraussetzungen für die Zulassung einer Revision - Anforderungen an die Darlegung …
Auszug aus BVerwG, 23.02.1966 - V C 20.65
(Vgl. Urteil des III. Senats vom 16. Dezember 1965 - BVerwG III C 192.64 -.).Indessen kann sich der Kläger auch auf diese Verordnung - wie der III. Senat in seinem Urteil vom 16. Dezember 1965 - BVerwG III C 192.64 - näher dargelegt hat - nicht mit Erfolg berufen; denn sein Recht, den Schaden geltend zu machen, "ruht" zufolge § 7 Abs. 1 Satz 2 der 11. LelstungsDV-LA.
- BVerwG, 13.11.1959 - IV C 109.58
Auszug aus BVerwG, 23.02.1966 - V C 20.65
Denn für die Aufhebung des "ständigen Aufenthalts" genügt ein dahin gehender Wille allein nicht, ebensowenig wie der Wille allein ohne körperliche Anwesenheit ausreicht, um an einem Ort ständigen Aufenthalt zu nehmen (vgl. Urteil vom 13. November 1959 - BVerwG IV C 109.58 - [RLA 1960, 87 = ZLA 1960, 69 = Buchholz BVerwG 427.3, § 230 LAG Nr. 21]). - BVerfG, 21.05.1952 - 2 BvH 2/52
Wohnungsbauförderung
Auszug aus BVerwG, 23.02.1966 - V C 20.65
Rechtsnormen sind grundsätzlich nach dem objektivierten Willen des Gesetz- oder Verordnungsgebers auszulegen, wie er sich aus Wortlaut und Sinnzusammenhang ergibt (BVerfGE 1, 299). - BVerwG, 15.02.1961 - V C 248.58
Auszug aus BVerwG, 23.02.1966 - V C 20.65
Schließlich aber ist dem Gesetzgeber - und so auch hier dem Verordnungsgeber - für die leistunggewährende Verwaltung ein weiter Rahmen gesetzt, innerhalb dessen er die Gewährung von Vergünstigungen regeln kann (Urteil vom 15. Februar 1961 [BVerwGE 12, 59 [63]]). - BVerwG, 28.09.1962 - IV C 263.61
Rechtsmittel
Auszug aus BVerwG, 23.02.1966 - V C 20.65
Darüber hinaus sind Bestimmungen, durch die gegenüber der allgemeinen Regelung - hier der des § 230 LAG - eine Ausnahme geschaffen wird, in aller Regel eng auszulegen, sofern ihr Wortlaut überhaupt eine engere oder weitere Auslegung zuläßt (vgl. hierzu Urteil vom 28. September 1962 - BVerwG IV C 263.61 - [RLA 1965, 73 - ZLA 1963, 41 = Mtbl.BAA 1964, 454]).