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   BVerwG, 23.02.1979 - 7 C 37.78   

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BVerwG, 23.02.1979 - 7 C 37.78 (https://dejure.org/1979,1163)
BVerwG, Entscheidung vom 23.02.1979 - 7 C 37.78 (https://dejure.org/1979,1163)
BVerwG, Entscheidung vom 23. Februar 1979 - 7 C 37.78 (https://dejure.org/1979,1163)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Austritt aus der Kirche - Modifizierter Kirchenaustritt - Zusätze in der Erklärung des Austritts aus der Kirche - Beschränkung des Austritts aus einer Kirche in ihrer Eigenschaft als steuerberechtigte Körperschaft des öffentlichen Rechts - Eindeutigkeit einer ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1979, 2322
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (12)

  • OVG Hamburg, 20.08.1974 - Bf II 7/74
    Auszug aus BVerwG, 23.02.1979 - 7 C 37.78
    Ebensowenig vermag sich der Senat den Ausführungen anzuschließen, mit denen sich die beigeladene Kirche gegen die auch vom Verwaltungsgerichtshof vertretene Auffassung wendet, zwischen der öffentlich-rechtlichen Mitgliedschaft in der Kirche als einer Körperschaft des öffentlichen Rechts und einer davon losgelösten innerkirchlichen Mitgliedschaft könne getrennt werden mit der Folge, daß man sich auf den Austritt aus der Kirche als einer Körperschaft des öffentlichen Rechts beschränken könne; vielmehr sei der Kirchenaustritt ebenso wie die Mitgliedschaft unteilbar, so daß der Erklärende es an der erforderlichen Eindeutigkeit fehlen lasse und sich in einen unauflösbaren Widerspruch zu seinem eigenen Verhalten setze, wenn er trotz des für den öffentlich-rechtlichen Bereich erklärten Austritts innerkirchlich weiter der Glaubensgemeinschaft angehören wolle (so auch Weides in seiner Anm. in DVBl. 1976, 910 [911 zu 3] ähnlich OVG Hamburg in NJW 1975, 1900 [OVG Hamburg 20.08.1974 - II Bf 7/74] [1901] mit Anm. Listl S. 1902; ferner Listl in JZ 1971, 345 und in BayVBl. 1975, 89).

    Andererseits können aber die Umstände des Einzelfalls dazu führen, in einer solchen Erklärung eine - unstreitig unzulässige - Bedingung zu sehen oder eine - ebenfalls unstreitig unzulässige - Beschränkung des Kirchenaustritts auf nur einen Teilaspekt der im staatlichen Bereich eintretenden Rechtsfolgen (vgl. Pirson a.a.O. S. 610); so hat denn auch H. Weber in seiner kritischen Anmerkung zu der Entscheidung des OVG Hamburg (NJW 1975 S. 1900) eingeräumt, daß jenes Gericht eine Erklärung, wie sie der des Klägers im vorliegenden Fall fast wörtlich entsprach, für unzulässig bedingt ansehen konnte (a.a.O. S. 1904 r.Sp.).

  • BVerwG, 17.09.1964 - II C 121.62

    Kirchliche Erlaubnis zur Erteilung katholischen Religionsunterrichts (missio

    Auszug aus BVerwG, 23.02.1979 - 7 C 37.78
    So kann beispielsweise der Kirchenaustritt Rechtsfolgen im familienrechtlichen Bereich haben (vgl. § 1779 Abs. 2 Satz 2 und § 1801 BGB für die Bestellung zum Vormund und für die Entziehung dieses Amtes) oder dazu führen, daß jemand für bestimmte staatliche oder kommunale Ämter zumindest nicht mehr in dem Umfang geeignet ist, wie es bei Mitgliedschaft in einer Kirche der Fall wäre (vgl. BVerwGE 19, 252 [257], wo das gesamte Verhältnis des betreffenden Klägers zu seiner Konfession als entscheidungserheblich angesehen wurde; vgl. zu weiteren Beispielen für Rechtsfolgen im staatlichen Bereich Listl in JZ 1971, 345 [346] und Mikat in Festschrift für Hermann Nottarp, 1961, S. 197 [211 f.]).
  • BVerfG, 17.07.1973 - 1 BvR 308/69

    Kreuz im Gerichtssaal

    Auszug aus BVerwG, 23.02.1979 - 7 C 37.78
    Dieser Zwang zu einer jeden Zweifel ausschließenden Klarheit und damit zum Weglassen von Zusätzen jeder Art stellt keine "unzumutbare, innere Belastung" (vgl. BVerfGE 35, 366 [BVerfG 17.07.1973 - 1 BvR 308/69] [376]; vgl. ferner BVerwGE 45, 224 [235]) dar und ist deswegen durch Art. 4 Abs. 1 GG nicht verboten.
  • BVerwG, 22.01.1971 - IV C 94.69

    Klage auf Eintragung eines Rechts in das Wasserbuch - Anmeldung des Rechts auf

    Auszug aus BVerwG, 23.02.1979 - 7 C 37.78
    Dies rechtfertigt es, das Vorliegen eines Verwaltungsakts zu bejahen (vgl. BVerwGE 37, 103 [104]).
  • BVerwG, 26.06.1974 - VII C 36.72

    Friedhofszwang für Feuerbestattungen

    Auszug aus BVerwG, 23.02.1979 - 7 C 37.78
    Dieser Zwang zu einer jeden Zweifel ausschließenden Klarheit und damit zum Weglassen von Zusätzen jeder Art stellt keine "unzumutbare, innere Belastung" (vgl. BVerfGE 35, 366 [BVerfG 17.07.1973 - 1 BvR 308/69] [376]; vgl. ferner BVerwGE 45, 224 [235]) dar und ist deswegen durch Art. 4 Abs. 1 GG nicht verboten.
  • BVerfG, 31.03.1971 - 1 BvR 744/67

    Mitgliedschaftsrecht

    Auszug aus BVerwG, 23.02.1979 - 7 C 37.78
    Jeder darf über sein Bekenntnis und seine Zugehörigkeit zu einer Kirche, die durch dieses Bekenntnis bestimmt ist, selbst und frei von staatlichem Zwang entscheiden (BVerfGE 30, 415 [423]).
  • OLG Oldenburg, 29.01.1970 - 5 Wx 1/70
    Auszug aus BVerwG, 23.02.1979 - 7 C 37.78
    1299; OLG Oldenburg in NJW 1970, 713 [OLG Oldenburg 29.01.1970 - 5 Wx 1/70], zustimmend z.B. Hollerbach in: Christsein ohne Entscheidung, 1970, S. 231; NJW 1972, 777 [ausführlicher in Nds.RPfl.
  • OLG Frankfurt, 20.03.1970 - 6 W 27/70
    Auszug aus BVerwG, 23.02.1979 - 7 C 37.78
    Deswegen kann grundsätzlich nicht beanstandet werden, wenn die Entscheidungen verschiedener Oberlandesgerichte, auf die sich der Kläger beruft (vgl. OLG Frankfurt in NJW 1970 S. 1646; 1972 S. 776; 1977 S. 1732; OLG Hamm in NJW 1971, 149; 1977S.
  • OLG Frankfurt, 21.06.1977 - 20 W 243/77
    Auszug aus BVerwG, 23.02.1979 - 7 C 37.78
    Von der Zulässigkeit von Vorschriften der hier in Frage stehenden Art geht mit Recht denn auch das OLG Frankfurt aus (NJW 1977, 1732 [1733], ebenso offenbar Priessnitz in DVBl. 1975, 416 [420]).
  • VGH Bayern, 26.01.1976 - 274 VII 74
    Auszug aus BVerwG, 23.02.1979 - 7 C 37.78
    Das Berufungsurteil (vgl. den Abdruck in DÖV 1976, 275 - BayVBl. 1976, 466 mit Anm. Renck S. 468 ff.) ist wie folgt begründet: Die Regelung des Austritts aus einer Religionsgemeinschaft durch den Staat in Art. 2 Abs. 3 des bayerischen Kirchensteuergesetzes i.d.F. vom 15. März 1967 (GVBl. S. 317) habe ihren Grund darin, daß das staatliche Recht in verschiedener Hinsicht an die Zugehörigkeit zu einer Religionsgemeinschaft anknüpfe.
  • BVerfG, 08.02.1977 - 1 BvR 329/71

    Verfassungsrechtliche Prüfung der Nachbesteuerung bei Kirchenaustritt

  • BVerwG, 19.11.1971 - VII C 55.69
  • BVerwG, 26.09.2012 - 6 C 7.12

    Religionsgemeinschaft; Körperschaft des öffentlichen Rechts; Mitgliedschaft;

    Er hat damit im Anschluss an die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteile vom 23. Februar 1979 - BVerwG 7 C 32.78 - Buchholz 401.70 Kirchensteuer Nr. 17 und - BVerwG 7 C 37.78 - Buchholz 401.70 Kirchensteuer Nr. 18) gespaltene Austrittserklärungen ausschließen wollen, die einen Austritt aus der Körperschaft des öffentlichen Rechts bei gleichzeitigem Verbleib in der Glaubensgemeinschaft zum Inhalt hatten.
  • VG Freiburg, 15.07.2009 - 2 K 1746/08

    Wirksamkeit eines Kirchenaustritts

    Die Klage ist als Anfechtungsklage nach § 42 Abs. 1 VwGO zulässig, weil es sich bei der Bescheinigung über den Kirchenaustritt um einen beurkundenden Verwaltungsakt handelt (BVerwG, Urteil vom 23.02.1979 - 7 C 37/78 -, NJW 1979, 376; BayVGH, Urteil vom 10.12.2004 - 7 BV 03.2566 -, juris).

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 23.02.1979 - 7 C 37/78 -, NJW 1979, 376) ist es zulässig, dass das Gesetz Zusätze jeder Art gänzlich ausschließt, und zwar auch dann, wenn die Auslegung im konkreten Einzelfall ergeben würde, dass Unklarheiten mit der Erklärung nicht verbunden sind.

    Demgegenüber war die dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 23.02.1979 (a.a.O.) zu Grunde liegende Erklärung, auf welche der Kläger Bezug nimmt, anders gestaltet.

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 23.02.1979 - 7 C 37/78 -, NJW 1979, 376) hat nämlich die Frage, welche innerkirchlichen Wirkungen mit der Austrittserklärung verbunden sind, die Kirche zu entscheiden; darauf darf der Staat keinen Einfluss nehmen.

  • VGH Baden-Württemberg, 04.05.2010 - 1 S 1953/09

    Umfang der Kirchenaustrittserklärung; Feststellung der Wirksamkeit des

    Ob die Austrittserklärung des Beigeladenen auch kirchenrechtliche, d.h. innerkirchliche Folgen habe, sei nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 23.02.1979 - 7 C 37/78 -, NJW 1979, 2322) für die Entscheidung staatlicher Gerichte irrelevant.

    Derartige landesgesetzliche Zusatzverbote begegnen auch verfassungsrechtlich keinen Bedenken (BVerfG, Beschluss vom 02.07.2008 - 1 BvR 3006/07 -, DVBl. 2008, 1184 = NJW 2008, 2978, unter III.2.; ebenso bereits BVerwG, Urteil vom 23.02.1979 - 7 C 32/78 -, DÖV 1980, 450 = Buchholz 401.70 Kirchensteuer Nr. 17, und die Parallelentscheidung vom selben Tage - 7 C 37/78 -, NJW 1979, 2322 = Buchholz 401.70 Kirchensteuer Nr. 18, jeweils unter II.2.d.).

  • VG Freiburg, 15.07.2009 - 2 K 257/08

    Anforderungen an die Wirksamkeit eines Kirchenaustritts zur Beendigung der

    Die Klage ist als Anfechtungsklage nach § 42 Abs. 1 VwGO zulässig, weil es sich bei der Bescheinigung über den Kirchenaustritt um einen beurkundenden Verwaltungsakt handelt ( BVerwG, Urteil vom 23.02.1979 - 7 C 37/78 -, NJW 1979, 376; BayVGH, Urteil vom 10.12.2004 - 7 BV 03.2566 -, [...]).

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 23.02.1979 - 7 C 37/78 -, NJW 1979, 376) ist es zulässig, dass das Gesetz Zusätze jeder Art gänzlich ausschließt, und zwar auch dann, wenn die Auslegung im konkreten Einzelfall ergeben würde, dass Unklarheiten mit der Erklärung nicht verbunden sind.

    Demgegenüber war die dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 23.02.1979 (a.a.O.) zu Grunde liegende Erklärung, auf welche der Kläger Bezug nimmt, anders gestaltet.

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 23.02.1979 - 7 C 37/78 -, NJW 1979, 376) hat nämlich die Frage, welche innerkirchlichen Wirkungen mit der Austrittserklärung verbunden sind, die Kirche zu entscheiden; darauf darf der Staat keinen Einfluss nehmen.

  • LG München I, 31.01.2000 - 16 T 22499/99
    d) Dass die Bescheinigung wegen der Aufnahme des unzulässigen Zusatzes einzuziehen ist, berührt die Wirksamkeit der Austrittserklärung nicht (vgl. BVerwG, NJW 1979, 2322, 2323; OLG Zweibrücken, StAZ 1993, 297, 298).

    Die Frage, ob der öffentlich-rechtliche Kirchenaustritt auch ein Ausscheiden aus der Kirche als Glaubensgemeinschaft nach sich zieht, ist eine Frage des innerkirchlichen Rechts; sie ist jeder Würdigung durch staatliche Rechtsanwendungs- und Rechtsprechungsorgane entzogen (vgl. BVerwG, NJW 1979, 2322, 2323 mit weit. Nachw.; Hepting/ Gaaz, PStR, Rdnr. 16 zu § 69 a PStG).

  • VGH Bayern, 16.06.1980 - 2418 VII 78
    Dadurch ist es möglich, daß die Kirchenzugehörigkeit nach innerkirchlichem Recht anders zu beurteilen ist als nach staatlichem Recht (vgl. BVerwG BayVBl. 1979, 376/377; VGH BayVBl. 1976, 466/467).
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