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   BVerwG, 23.02.2017 - 1 WB 16.16   

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BVerwG, 23.02.2017 - 1 WB 16.16 (https://dejure.org/2017,14993)
BVerwG, Entscheidung vom 23.02.2017 - 1 WB 16.16 (https://dejure.org/2017,14993)
BVerwG, Entscheidung vom 23. Februar 2017 - 1 WB 16.16 (https://dejure.org/2017,14993)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • Wolters Kluwer

    Nachweis der Unrichtigkeit einer Auswahlentscheidung über die Besetzung eines Kommandeurspostens bei der Bundeswehr

  • rewis.io

    Konkurrentenstreit; Querversetzung

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Nachweis der Unrichtigkeit einer Auswahlentscheidung über die Besetzung eines Kommandeurspostens bei der Bundeswehr

  • rechtsportal.de

    GG Art. 33 Abs. 2
    Nachweis der Unrichtigkeit einer Auswahlentscheidung über die Besetzung eines Kommandeurspostens bei der Bundeswehr

  • datenbank.nwb.de

    Konkurrentenstreit; Querversetzung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (10)

  • BVerwG, 20.11.2012 - 1 WB 4.12

    Akteneinsicht; Auswahlentscheidung; Auswahlerwägungen; Dokumentationspflicht;

    Auszug aus BVerwG, 23.02.2017 - 1 WB 16.16
    Nach der Rechtsprechung des Senats haben Bewerber in einem Auswahlverfahren zur Besetzung eines höherwertigen Dienstpostens einen Anspruch auf Akteneinsicht aus Art. 33 Abs. 2 GG und § 3 Abs. 1 SG i.V.m. Art. 19 Abs. 4 GG (vgl. im Einzelnen BVerwG, Beschluss vom 20. November 2012 - 1 WB 4.12 - BVerwGE 145, 102 LS 2 und Rn. 26 ff.).

    Informationsansprüche aufgrund anderer Vorschriften bestehen nicht (BVerwG, Beschluss vom 20. November 2012 - 1 WB 4.12 - BVerwGE 145, 102 Rn. 36 ff.).

    Das diesbezügliche Feststellungsbegehren kann weder in Form eines Fortsetzungsfeststellungsantrags (§ 19 Abs. 1 Satz 3, hier i.V.m. § 21 Abs. 2 Satz 1 WBO) noch in Form eines allgemeinen Feststellungsantrags (§ 23a Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 43 VwGO) zum Gegenstand eines selbstständigen Antrags auf gerichtliche Entscheidung gemacht werden (vgl. zum Folgenden eingehend BVerwG, Beschluss vom 20. November 2012 - 1 WB 4.12 - BVerwGE 145, 102 Rn. 20 ff.).

    Ein Sonderfall, in dem ausnahmsweise aus Gründen des effektiven Rechtsschutzes auch die selbstständige gerichtliche Durchsetzung eines Nebenanspruchs in Betracht kommt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. November 2012 - 1 WB 4.12 - BVerwGE 145, 102 Rn. 23: Akteneinsicht in die Unterlagen eines abgeschlossenen Auswahlverfahrens zum Zwecke der Rechtsverfolgung in einem noch offenen weiteren Auswahlverfahren), ist vorliegend nicht gegeben.

  • BVerwG, 25.03.2010 - 1 WB 37.09

    Förderungsbewerber; Grundsatz der Bestenauslese; Konkurrentenstreitigkeit;

    Auszug aus BVerwG, 23.02.2017 - 1 WB 16.16
    aa) Nach ständiger Rechtsprechung des Senats (vgl. - auch zum Folgenden - BVerwG, Beschlüsse vom 25. März 2010 - 1 WB 37.09 - BVerwGE 136, 204 Rn. 22, 26 und vom 26. März 2015 - 1 WB 26.14 - juris Rn. 26 f.) ist ein Eignungs- und Leistungsvergleich am Maßstab des Art. 33 Abs. 2 GG und des § 3 Abs. 1 SG dann vorzunehmen, wenn über die Bewerbung mehrerer Soldaten um eine für sie jeweils höherwertige Verwendung zu entscheiden ist (Förderungsbewerber); ein an diesem Maßstab orientierter Eignungs- und Leistungsvergleich ist hingegen nicht geboten, wenn der von einem Bewerber innegehabte und der von ihm angestrebte Dienstposten besoldungsmäßig gleich bewertet sind (Versetzungsbewerber).

    Gegenstand der Auswahlentscheidung und deren gerichtlicher Überprüfung ist ausschließlich der hier strittige Dienstposten des Kommandeurs ...; "Besetzungsketten" müssen dabei nicht berücksichtigt werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. März 2010 - 1 WB 37.09 - BVerwGE 136, 204 Rn. 28).

    Denn auch im ersteren Falle hätte der Präsident des Bundesamts für das Personalmanagement, indem er die Auswahl unter den Kandidaten auf der Basis des ihm vorgelegten Planungsbogens getroffen hat, zeitlich vorgängig die in dem Planungsbogen enthaltene und das Kandidatenfeld bestimmende Organisationsgrundentscheidung gebilligt (vgl. für einen ähnlich gelagerten Fall - Organisationsgrundentscheidung als Bestandteil des Protokolls einer Auswahlkonferenz - BVerwG, Beschluss vom 25. März 2010 - 1 WB 37.09 - BVerwGE 136, 204 Rn. 33).

  • BVerwG, 26.11.2013 - 1 WB 5.13

    Antrag eines Fregattenkapitäns auf Versetzung auf den nach Besoldungsgruppe A 15

    Auszug aus BVerwG, 23.02.2017 - 1 WB 16.16
    Aus Art. 33 Abs. 2 GG und § 3 Abs. 1 SG folgt kein individueller Anspruch eines Soldaten auf eine Organisationsgrundentscheidung, neben Versetzungsbewerbern auch Förderungsbewerber in die Auswahl für einen bestimmten Dienstposten einzubeziehen (vgl. im Einzelnen BVerwG, Beschluss vom 26. November 2013 - 1 WB 5.13 - juris Rn. 25).

    In diesem Zusammenhang wäre eine Verletzung individueller Rechte des Antragstellers aus Art. 33 Abs. 2 GG und § 3 Abs. 1 SG nur dann in Erwägung zu ziehen, wenn es begründete Anhaltspunkte dafür gäbe, dass die Organisationsgrundentscheidung des Bundesamts für das Personalmanagement einer gezielten Ausgrenzung speziell des Antragstellers aus dem Bewerberkreis für den strittigen Dienstposten dienen sollte (zu dieser Einschränkung des personalwirtschaftlichen Ermessens vgl. BVerwG, Beschluss vom 26. November 2013 - 1 WB 5.13 - juris Rn. 23).

  • BVerwG, 26.03.2015 - 1 WB 26.14

    Konkurrentenstreit im Hinblick auf die Besetzung zweier

    Auszug aus BVerwG, 23.02.2017 - 1 WB 16.16
    aa) Nach ständiger Rechtsprechung des Senats (vgl. - auch zum Folgenden - BVerwG, Beschlüsse vom 25. März 2010 - 1 WB 37.09 - BVerwGE 136, 204 Rn. 22, 26 und vom 26. März 2015 - 1 WB 26.14 - juris Rn. 26 f.) ist ein Eignungs- und Leistungsvergleich am Maßstab des Art. 33 Abs. 2 GG und des § 3 Abs. 1 SG dann vorzunehmen, wenn über die Bewerbung mehrerer Soldaten um eine für sie jeweils höherwertige Verwendung zu entscheiden ist (Förderungsbewerber); ein an diesem Maßstab orientierter Eignungs- und Leistungsvergleich ist hingegen nicht geboten, wenn der von einem Bewerber innegehabte und der von ihm angestrebte Dienstposten besoldungsmäßig gleich bewertet sind (Versetzungsbewerber).

    Seine Bewerbung durfte vielmehr allein aufgrund der Organisationsgrundentscheidung "Querversetzung" abgelehnt werden; Auswahlerwägungen nach dem Leistungsprinzip (Art. 33 Abs. 2 GG, § 3 Abs. 1 SG) waren hierzu nicht erforderlich (vgl. BVerwG, Beschluss vom 26. März 2015 - 1 WB 26.14 - juris Rn. 30 m.w.N.).

  • BVerwG, 16.01.2008 - 1 WB 33.07

    Aktenvorlage; Personalakte; Maßnahme.

    Auszug aus BVerwG, 23.02.2017 - 1 WB 16.16
    Keine isoliert anfechtbaren Maßnahmen in diesem Sinne stellen behördliche Verfahrenshandlungen dar; Rechtsbehelfe gegen behördliche Verfahrenshandlungen können gemäß § 44a VwGO, der gemäß § 23a Abs. 2 Satz 1 WBO im Wehrbeschwerdeverfahren entsprechende Anwendung findet, nur gleichzeitig mit den gegen die Sachentscheidung zulässigen Rechtsbehelfen geltend gemacht werden (stRspr, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 16. Januar 2008 - 1 WB 33.07 - BVerwGE 130, 156 Rn. 21 und vom 26. Juni 2012 - 1 WB 18.12 - juris Rn. 29).
  • BVerwG, 12.11.1986 - 1 WB 127.83

    Militärischer Vorgesetzter - Rechtswidrigkeit eines Verhaltens - Antrag auf

    Auszug aus BVerwG, 23.02.2017 - 1 WB 16.16
    Der Begriff der Maßnahme setzt eine dem öffentlichen Recht zugehörige Handlung eines Vorgesetzten oder einer Dienststelle der Bundeswehr voraus, die im Verhältnis der Über- und Unterordnung getroffen oder erbeten wird; dabei kommt es nicht darauf an, ob sie auch auf die Herbeiführung von Rechtswirkungen abzielt (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 25. März 1976 - 1 WB 105.75 - BVerwGE 53, 160 und vom 12. November 1986 - 1 WB 127.83, 97.84 - BVerwGE 83, 242 ).
  • BVerwG, 25.03.1976 - 1 WB 105.75
    Auszug aus BVerwG, 23.02.2017 - 1 WB 16.16
    Der Begriff der Maßnahme setzt eine dem öffentlichen Recht zugehörige Handlung eines Vorgesetzten oder einer Dienststelle der Bundeswehr voraus, die im Verhältnis der Über- und Unterordnung getroffen oder erbeten wird; dabei kommt es nicht darauf an, ob sie auch auf die Herbeiführung von Rechtswirkungen abzielt (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 25. März 1976 - 1 WB 105.75 - BVerwGE 53, 160 und vom 12. November 1986 - 1 WB 127.83, 97.84 - BVerwGE 83, 242 ).
  • BVerwG, 26.06.2012 - 1 WB 18.12

    Antrag eines Fluglehrberechtigten und Standardisierungsluftfahrzeugführers auf

    Auszug aus BVerwG, 23.02.2017 - 1 WB 16.16
    Keine isoliert anfechtbaren Maßnahmen in diesem Sinne stellen behördliche Verfahrenshandlungen dar; Rechtsbehelfe gegen behördliche Verfahrenshandlungen können gemäß § 44a VwGO, der gemäß § 23a Abs. 2 Satz 1 WBO im Wehrbeschwerdeverfahren entsprechende Anwendung findet, nur gleichzeitig mit den gegen die Sachentscheidung zulässigen Rechtsbehelfen geltend gemacht werden (stRspr, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 16. Januar 2008 - 1 WB 33.07 - BVerwGE 130, 156 Rn. 21 und vom 26. Juni 2012 - 1 WB 18.12 - juris Rn. 29).
  • BVerwG, 25.04.2007 - 1 WB 31.06

    Verwendungsentscheidung; militärische Verwendung; Beurteilungsspielraum;

    Auszug aus BVerwG, 23.02.2017 - 1 WB 16.16
    Nach ständiger Rechtsprechung des Senats verfestigt sich eine einmal getroffene militärische Verwendungsentscheidung nicht dahin, dass der durch sie begünstigte Soldat eine rechtlich gesicherte Position erwirbt, auf dem ihm zugewiesenen Dienstposten verbleiben zu können; er müsste es vielmehr hinnehmen, von dem Dienstposten wegversetzt zu werden, wenn der Antragsteller bei der Stellenbesetzung ihm gegenüber rechtswidrig übergangen worden wäre (vgl. z.B. BVerwG, Beschluss vom 25. April 2007 - 1 WB 31.06 - BVerwGE 128, 329 Rn. 39 m.w.N.).
  • BVerwG, 26.03.2015 - 1 WB 43.14

    Bewerbungsverfahrensanspruch; Konkurrentenstreit

    Auszug aus BVerwG, 23.02.2017 - 1 WB 16.16
    Damit wurde ihm noch so rechtzeitig Akteneinsicht gewährt, dass eine sachgerechte Auseinandersetzung mit der angefochtenen Entscheidung vor Stellung des Antrags auf gerichtliche Entscheidung sowie anschließend in der Erwiderung auf die Vorlage an den Senat erfolgen konnte (vgl. BVerwG, Beschluss vom 26. März 2015 - 1 WB 43.14 - juris Rn. 28).
  • BVerwG, 23.11.2023 - 1 WB 29.23
    Damit hat er auch die Organisationsgrundentscheidung als tragendes Element der Verwendungsentscheidung in eigener Verantwortung übernommen (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 23. Februar 2017 - 1 WB 16.16 - juris Rn. 29, vom 29. Januar 2020 - 1 WB 4.19 - Buchholz 449 § 3 SG Nr. 97 Rn. 24 und vom 26. November 2020 - 1 WB 8.20 - Buchholz 449 § 3 SG Nr. 109 Rn. 32).
  • BVerwG, 29.01.2020 - 1 WB 4.19

    Konkurrentenstreit um die Besetzung eines Dienstpostens; Ein Soldat hat keinen

    Auch behördliche Verfahrenshandlungen wie die Entscheidung über die Gewährung von Akteneinsicht sind nur zusammen mit der im jeweiligen Verfahren ergangenen Sachentscheidung anfechtbar (BVerwG, Beschluss vom 23. Februar 2017 - 1 WB 16.16 - juris Rn. 38 f. m.w.N.).

    Selbst wenn mit Fußnote 4 zu Nr. 209 und Nr. 211 A-1340/46 eine Zuständigkeit des Präsidenten des Bundesamtes für das Personalmanagement der Bundeswehr auch für die Organisationsgrundentscheidung begründet wäre, hat der Präsident des Bundesamtes für das Personalmanagement der Bundeswehr diese Entscheidung am 6. Februar 2018 jedenfalls gebilligt und damit auch diese Entscheidung als tragendes Element der Auswahlentscheidung in eigener Verantwortung übernommen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. Februar 2017 - 1 WB 16.16 - juris Rn. 29).

    Ist durch eine entsprechende Organisationsgrundentscheidung der Bewerberkreis auf Versetzungsbewerber beschränkt, ist gleichwohl einem Förderungsbewerber Einsicht in die Unterlagen zu gewähren, die es ihm ermöglichen, die Rechtmäßigkeit der ihn von einer weiteren Betrachtung im Eignungs- und Leistungsvergleich ausschließenden Organisationsgrundentscheidung zu überprüfen (BVerwG, Beschluss vom 23. Februar 2017 - 1 WB 16.16 - juris Rn. 33).

  • BVerwG, 26.11.2020 - 1 WB 8.20

    Konkurrentenstreit um die Besetzung eines Dienstpostens; Anforderungen an die

    Selbst wenn mit der Weisung des Staatssekretärs vom 16. September 2019 "Organisation des Geschäftsbereiches des Bundesministeriums der Verteidigung, hier: Ebenengerechte Wahrnehmung von Aufgaben, Kompetenzen und Verantwortung in der Organisationsarbeit", Gz: Org-Az 10-01-00 - wie der Antragsteller geltend macht - eine Zuständigkeit der Abteilungsleiterin ... im Bundesministerium der Verteidigung für die Erarbeitung des Anforderungsprofils des in Rede stehenden Dienstpostens verbunden wäre, haben Staatssekretär und Ministerin damit das im Vorschlag dokumentierte Verfahren gebilligt und damit auch dieses als tragendes Element der Auswahlentscheidung in eigener Verantwortung übernommen (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 23. Februar 2017 - 1 WB 16.16 - Rn. 29 und vom 29. Januar 2020 - 1 WB 4.19 - Rn. 24).
  • BVerwG, 27.05.2020 - 1 WB 17.19

    Klage auf Einbeziehung in ein Auswahlverfahren in truppendienstlichen

    Ein wegen der Organisationsgrundentscheidung nicht in die Auswahl einbezogener Bewerber muss der Dokumentation die Gründe entnehmen können, die ihn von einer weiteren Betrachtung im Eignungs- und Leistungsvergleich ausschließen, so dass ihm eine sachgerechte Kontrolle der Organisationsgrundentscheidung möglich ist (BVerwG, Beschlüsse vom 23. Februar 2017 - 1 WB 16.16 - juris Rn. 33 und vom 26. Februar 2020 - 1 WB 70.19 - juris Rn. 18).
  • BVerwG, 15.12.2022 - 1 WB 9.22

    Konkurrentenstreit um die Besetzung eines Oberstabsfeldwebeldienstpostens;

    Damit hat er auch die Organisationsgrundentscheidung als tragendes Element der Verwendungsentscheidung in eigener Verantwortung übernommen (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 23. Februar 2017 - 1 WB 16.16 - juris Rn. 29, vom 29. Januar 2020 - 1 WB 4.19 - Buchholz 449 § 3 SG Nr. 97 Rn. 24 und vom 26. November 2020 - 1 WB 8.20 - Buchholz 449 § 3 SG Nr. 109 Rn. 32).
  • BVerwG, 24.10.2022 - 1 W-VR 22.22

    Unbegründeter Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung in einem

    Damit hat er auch die Organisationsgrundentscheidung als tragendes Element der Verwendungsentscheidung in eigener Verantwortung übernommen (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 23. Februar 2017 - 1 WB 16.16 - juris Rn. 29, vom 29. Januar 2020 - 1 WB 4.19 - Buchholz 449 § 3 SG Nr. 97 Rn. 24 und vom 26. November 2020 - 1 WB 8.20 - Buchholz 449 § 3 SG Nr. 109 Rn. 32).
  • BVerwG, 27.05.2020 - 1 WB 18.19

    Beschwerde gegen eine Besetzungsentscheidung bezüglich eines Dienstpostens im

    Ein wegen der Organisationsgrundentscheidung nicht in die Auswahl einbezogener Bewerber muss der Dokumentation die Gründe entnehmen können, die ihn von einer weiteren Betrachtung im Eignungs- und Leistungsvergleich ausschließen, so dass ihm eine sachgerechte Kontrolle der Organisationsgrundentscheidung möglich ist (BVerwG, Beschlüsse vom 23. Februar 2017 - 1 WB 16.16 - juris Rn. 33 und vom 26. Februar 2020 - 1 WB 70.19 - juris Rn. 18).
  • BVerwG, 26.02.2020 - 1 WB 70.19

    Konkurrentenstreit; Querversetzung

    Ein wegen der Organisationsgrundentscheidung nicht in die Auswahl einbezogener Bewerber muss der Dokumentation die Gründe entnehmen können, die ihn von einer weiteren Betrachtung im Eignungs- und Leistungsvergleich ausschließen, sodass ihm eine sachgerechte Kontrolle der Organisationsgrundentscheidung möglich ist (BVerwG, Beschluss vom 23. Februar 2017 - 1 WB 16.16 - Rn. 33).
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