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   BVerwG, 23.03.1987 - 9 C 10.86   

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https://dejure.org/1987,1415
BVerwG, 23.03.1987 - 9 C 10.86 (https://dejure.org/1987,1415)
BVerwG, Entscheidung vom 23.03.1987 - 9 C 10.86 (https://dejure.org/1987,1415)
BVerwG, Entscheidung vom 23. März 1987 - 9 C 10.86 (https://dejure.org/1987,1415)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Verwaltungsrechtsweg - Pfändung des Kindergeldanspruchs - Verwaltungsvollstreckung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BKGG § 27; VwGO § 40 Abs. 1

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 77, 139
  • NJW 1987, 3272
  • NVwZ 1988, 61 (Ls.)
  • DVBl 1988, 108
  • DÖV 1987, 782
  • Rpfleger 1987, 512
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (4)

  • BFH, 18.05.1982 - VII R 98/80

    Kindergeld - Pfändung - Zweckbestimmungsfreiheit

    Auszug aus BVerwG, 23.03.1987 - 9 C 10.86
    Es trifft jedoch nicht zu, daß das Kindergeld eine an das Wohl des Kindes zweckgebundene Sozialleistung darstellt (so auch BFH, Urteil vom 18. Mai 1982 - VII R 98/80 - BFHE 136, 54).

    Statt dessen ist, wie auch der Bundesfinanzhof (Urteil vom 18. Mai 1982, a.a.O.) angenommen hat, die Billigkeit der Pfändung von Kindergeld in jedem konkreten Fall zu prüfen, weil andernfalls der in Art. 11 § 12 Nr. 1 und Art. 1 § 54 SGB eindeutig zum Ausdruck gekommene Wille des Gesetzgebers mißachtet würde, nunmehr die Pfändbarkeit von Ansprüchen auf Kindergeld anders zu regeln als bisher.

  • BVerfG, 08.06.1977 - 1 BvR 265/75

    Teilweise Verfassungswidrigkeit des Familienlastenausgleichs hinsichtlich

    Auszug aus BVerwG, 23.03.1987 - 9 C 10.86
    Auf diese Weise bezweckt das Gesetz, den Familien mit Kindern einen gewissen Ausgleich für die Mehrbelastung zu gewähren, die ihnen durch das Aufziehen und die Ausbildung der Kinder im Vergleich zu Ledigen, Ehepaaren ohne Kinder und den kinderarmen Familien erwächst (vgl. BVerfGE 29, 71 ; 45, 104 ).
  • BVerfG, 14.07.1970 - 1 BvL 10/67

    Verfassungswidrigkeit der Heiratswegfallklausel im Kindergeldrecht

    Auszug aus BVerwG, 23.03.1987 - 9 C 10.86
    Auf diese Weise bezweckt das Gesetz, den Familien mit Kindern einen gewissen Ausgleich für die Mehrbelastung zu gewähren, die ihnen durch das Aufziehen und die Ausbildung der Kinder im Vergleich zu Ledigen, Ehepaaren ohne Kinder und den kinderarmen Familien erwächst (vgl. BVerfGE 29, 71 ; 45, 104 ).
  • Drs-Bund, 27.06.1973 - BT-Drs 7/868
    Auszug aus BVerwG, 23.03.1987 - 9 C 10.86
    An die Stelle ihrer fast völligen Herauslösung aus dem Rechtsverkehr sollte eine differenzierte Lösung treten, die einerseits den notwendigen sozialen Schutz des Leistungsbrechtigten beachtet, andererseits aber den Rechtsverkehr nicht über Gebühr beschränkt und die Gläubiger- und Schuldnerinteressen in sozial- und rechtspolitisch vertretbarer Weise gegeneinander abwägt (vgl. die Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung zu Art. 1 §§ 53 und 54 SGB, BT-Drucks. 7/868, S. 32).
  • BSG, 25.09.2013 - B 8 SF 1/13 R

    Sozialgerichtliches Verfahren - Verwaltungsrechtsweg - Vollstreckung einer

    Dies ist hier nicht der Fall, weil weder § 66 Abs. 3 Satz 1 SGB X noch die Vorschriften des VwVG NRW einen sozialhilferechtlichen Bezug haben oder damit in rechtlichem Zusammenhang stehen; sie bestimmen vielmehr allein die Modalitäten der Vollstreckung von Forderungen (vgl auch: BVerwGE 77, 139, 140) .
  • BFH, 07.07.1987 - VII R 94/84

    Kindergeld - Unpfändbarkeit - Steuerschuldverhältnis

    c) Auch das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) ist in seiner jüngsten Entscheidung der herrschenden Meinung zur Pfändbarkeit des Kindergeldes im Ergebnis insoweit gefolgt, als es ebenfalls darauf abstellt, ob die Forderung, derentwegen die Zwangsvollstreckung erfolgt, mit einer Leistung des Gläubigers im Zusammenhang steht, die (auch) dem Kind zugute gekommen ist (Urteil vom 23. März 1987 9 C 10.86, zur Veröffentlichung bestimmt).

    a) Es ist zwar zutreffend, daß das Kindergeld keine an das Wohl des Kindes "zweckgebundene" Sozialleistung darstellt und das BKGG es in Kauf nimmt, daß die anspruchsberechtigten Eltern das Kindergeld für eigene Zwecke verwenden (Entscheidung in BFHE 136, 54, BStBl II 1982, 576; Urteil des BVerwG vom 23. März 1987 9 C 10.86).

  • BFH, 07.07.1987 - VII R 97/84

    Anforderungen an die steuerrechtliche Zwangsvollstreckung - Rechtmäßigkeit der

    Auch das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) ist in seiner jüngsten Entscheidung der herrschenden Meinung zur Pfändbarkeit des Kindergeldes im Ergebnis insoweit gefolgt, als es ebenfalls darauf abstellt, ob die Forderung, derentwegen die Zwangsvollstreckung erfolgt, mit einer Leistung des Gläubigers im Zusammenhang steht, die (auch) dem Kind zugute gekommen ist (Urteil vom 23. März 1987 9 C 10.86, zur Veröffentlichung bestimmt).

    Es ist zwar zutreffend, daß das Kindergeld keine an das Wohl des Kindes "zweckgebundene" Sozialleistung darstellt und das BKGG es in Kauf nimmt, daß die anspruchsberechtigten Eltern das Kindergeld für eigene Zwecke verwenden (Entscheidung in BFHE 136, 54, BStBl II 1982, 576; Urteil des BVerwG vom 23. März 1987 9 C 10.86).

  • OVG Sachsen-Anhalt, 24.03.1999 - A 3 S 45/97

    Pfändbarkeit eines Anspruchs auf Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz (EStG)

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  • BVerwG, 29.08.2016 - 5 B 74.15

    Verwaltungsrechtsweg bei Streit über Vollstreckung sozialhilferechtlicher

    Dementsprechend ist auch das Bundesverwaltungsgericht bereits in seinem Urteil vom 23. März 1987 - 9 C 10.86 - (BVerwGE 77, 139 ), auf das das Bundessozialgericht Bezug nimmt, davon ausgegangen, dass in einem Rechtsstreit über die Rechtmäßigkeit einer Pfändung des Anspruchs auf Kindergeld gemäß Art. 1 § 54 des Sozialgesetzbuchs - Allgemeiner Teil - vom 11. Dezember 1975 (BGBl. I S. 3015), die auf den Bestimmungen des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes Rheinland-Pfalz über die öffentlich-rechtliche Vollstreckung in Geldforderungen beruhte, der Verwaltungsrechtsweg eröffnet war.
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 22.01.2004 - L 8 AL 17/03

    Anspruch auf Zahlung der Nutzungsgebühr für die Unterbringung in einer

    Für die inhaltliche Überprüfung einer nach dem NVwVG erlassenen Pfändungs- und Einziehungsverfügung ist der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten gegeben, weil es sich um eine öffentlich-rechtliche Vollstreckung in eine Geldforderung handelt (vgl BVerwG, Urteil vom 23. März 1997 - 9 C 10/86 - BVerwGE 77, 139).

    Denn für die Überprüfung der Pfändungs- und Einziehungsverfügung, welche die Klägerin nach dem NVwVG erlassen hat, ist der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten gegeben, weil es sich um eine öffentlich-rechtliche Vollstreckung in eine Geldforderung handelt (vgl BVerwG, Urteil vom 23. März 1987 - 9 C 10/86 - BVerwGE 77, 139).

  • VG Frankfurt/Main, 10.09.2010 - 3 K 747/10

    Rechtsschutz gegen Zwangsmittelfestsetzung

    Nicht entscheidend ist dagegen, in welchem Rechtsweg der gepfändete Anspruch - hier: der Rentenanspruch des Klägers - verfolgt werden müsste (vgl. BVerwG, Urteil vom 23.03.1987 - DÖV 1987, 782; BayrVGH, Beschluss vom 03.11.2008 - 4 C 08.2283 - Juris).
  • VG Cottbus, 07.09.2023 - 6 L 118/22
    Denn anders als etwa eine Pfändung - die einen Verwaltungsakt darstellt -, mittels derer die Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen des jeweiligen Vollstreckungsschuldners bewirkt wird und gegen die sich der Betreffende in der Hauptsache im Wege der Anfechtungsklage nach § 42 Abs. 1 Var. 1 VwGO unabhängig davon zu Wehr setzen kann, ob die Pfändung konkret auf einer Inbesitznahme beweglicher Sachen oder etwa dem Erlass einer Pfändungs- und Überweisungsverfügung hinsichtlich bestimmter Geldforderungen beruht (vgl. BVerwG, Urteile vom 16. September 1977 - VII C 13.76 -, und vom 23. März 1987 - 9 C 10.86 -, jeweils juris) handelt es sich bei der bloßen Ankündigung einer solchen Vollstreckung, wie sie hier mit dem Mahnschreiben des Antragsgegners vom 17. März 2022 allein vorliegt, mangels verbindlicher Regelungswirkung nicht um einen (anfechtbaren) Verwaltungsakt (vgl. zur analogen Rechtsalge in Nordrhein-Westfalen: VG Arnsberg, Beschluss vom 7. Mai 2019 - 5 L 327/19 -, Rn. 9 - 11, juris), mit der Folge, dass ein Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO unstatthaft wäre.
  • VG Cottbus, 26.08.2022 - 6 L 211/21
    Denn anders als eine Pfändung an sich - die einen Verwaltungsakt darstellt -, mittels derer die Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen des jeweiligen Vollstreckungsschuldners bewirkt wird und gegen die sich der Betreffende in der Hauptsache im Wege der Anfechtungsklage nach § 42 Abs. 1 Var. 1 VwGO unabhängig davon zu Wehr setzen kann, ob die Pfändung konkret auf einer Inbesitznahme beweglicher Sachen oder etwa dem Erlass einer Pfändungs- und Überweisungsverfügung hinsichtlich bestimmter Geldforderungen beruht (vgl. BVerwG, Urteile vom 16. September 1977 - VII C 13.76 -, und vom 23. März 1987 - 9 C 10.86 -, jeweils juris) handelt es sich bei der bloßen Ankündigung einer solchen Vollstreckung, wie sie hier mit Schreiben des Oberbürgermeisters der Stadt C ... vom 28. Mai 2021 allein vorliegt, mangels verbindlicher Regelungswirkung nicht um einen (anfechtbaren) Verwaltungsakt (vgl. zur analogen Rechtsalge in Nordrhein-Westfalen: VG Arnsberg, Beschluss vom 7. Mai 2019 - 5 L 327/19 -, Rn. 9 - 11, juris), mit der Folge, dass ein Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO unstatthaft wäre.
  • LSG Niedersachsen, 01.12.1999 - L 4 KR 195/99

    Pfändung des Finanzamts eines Krankengeldanspruchs eines Versicherten

    Entscheidend ist die Rechtsnatur des Anspruches, wegen dem vollstreckt wird (vgl. hierzu Krauskopf, Soziale Krankenversicherung, Stand Juli 1999, § 54 SGB I Rz 18; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 23. März 1987 - 9 C 10/86 Koblenz - in NJW 1987, 3272 ff und BSG, Urteil vom 12. Juni 1992 - 11 RAr 139/90 - in BSGE 53, 260 ff = SozR 1200 § 54 Nr. 6 mwN).
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