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   BVerwG, 23.03.1988 - 2 B 22.88   

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BVerwG, 23.03.1988 - 2 B 22.88 (https://dejure.org/1988,4979)
BVerwG, Entscheidung vom 23.03.1988 - 2 B 22.88 (https://dejure.org/1988,4979)
BVerwG, Entscheidung vom 23. März 1988 - 2 B 22.88 (https://dejure.org/1988,4979)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Antrag auf Übernahme in den Schuldienst des Freistaates Bayern als Lehrerin an Grundschulen bzw. Hauptschulen - Ablehnung wegen Erwerb der erforderlichen Laufbahnbefähigung in einem anderen Bundesland

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (7)

  • BVerwG, 20.10.1983 - 2 C 11.82

    Berücksichtigung von Beamtenbewerbern - Laufbahnbefähigung - Anderes Bundesland

    Auszug aus BVerwG, 23.03.1988 - 2 B 22.88
    Insoweit ergibt sich eindeutig aus der Art. 33 Abs. 2 GG ausformenden, einheitlich und unmittelbar geltenden bundesrechtlichen Regelung des § 122 Abs. 2 BRRG (BVerwGE 68, 109 [BVerwG 20.10.1983 - 2 C 11/82]; 75, 133 [BVerwG 06.11.1986 - 3 C 69/85]), daß die Befähigung für entsprechende Laufbahnen bei allen Dienstherren im Geltungsbereich des Beamtenrechtsrahmengesetzes besitzt, wer - wie die Klägerin - unter den Voraussetzungen der §§ 13, 14, 14 a und 14 b BRRG die Befähigung für eine Laufbahn erworben hat.

    In der Rechtsprechung des beschließenden Senats (BVerwGE 68, 109 [BVerwG 20.10.1983 - 2 C 11/82]; Beschlüsse vom 24. November 1986 - BVerwG 2 B 62.86 - und vom 6. März 1987 - BVerwG 2 B 24.87 - ) ist geklärt, daß einander entsprechende Laufbahnen solche sind, die sich im wesentlichen nur dadurch unterscheiden, daß sie bei verschiedenen Dienstherren bestehen.

    Laufbahnen einzurichten und zu gestalten ist dabei - unter Beachtung der bindenden Rahmenvorschriften der §§ 11 ff. BRRG - grundsätzlich Sache des jeweiligen Landes (BVerwGE 68, 109 [BVerwG 20.10.1983 - 2 C 11/82]).

  • BVerwG, 24.11.1986 - 2 B 62.86

    Beamtenrecht - Lehrer - Versetzung

    Auszug aus BVerwG, 23.03.1988 - 2 B 22.88
    In der Rechtsprechung des beschließenden Senats (BVerwGE 68, 109 [BVerwG 20.10.1983 - 2 C 11/82]; Beschlüsse vom 24. November 1986 - BVerwG 2 B 62.86 - und vom 6. März 1987 - BVerwG 2 B 24.87 - ) ist geklärt, daß einander entsprechende Laufbahnen solche sind, die sich im wesentlichen nur dadurch unterscheiden, daß sie bei verschiedenen Dienstherren bestehen.

    Wie der beschließende Senat auch insoweit bereits entschieden hat, ist hiernach eindeutig, daß sowohl erhebliche unterschiedliche Anforderungen an das Studium, wie sie der Beklagte im vorliegenden Fall geltend macht, z.B. an die Anzahl der zu studierenden Fächer (vgl. hierzu die angeführten Beschlüsse vom 24. November 1986 - BVerwG 2 B 62.86 - und vom 6. März 1987 - BVerwG 2 B 24.87 - ), als auch erhebliche zeitliche Unterschiede in der Länge - und damit in der Gewichtung - des Vorbereitungsdienstes die Annahme entsprechender Laufbahnen im Sinne von § 122 Abs. 2 BRRG ausschließen.

  • BVerwG, 06.03.1987 - 2 B 24.87
    Auszug aus BVerwG, 23.03.1988 - 2 B 22.88
    In der Rechtsprechung des beschließenden Senats (BVerwGE 68, 109 [BVerwG 20.10.1983 - 2 C 11/82]; Beschlüsse vom 24. November 1986 - BVerwG 2 B 62.86 - und vom 6. März 1987 - BVerwG 2 B 24.87 - ) ist geklärt, daß einander entsprechende Laufbahnen solche sind, die sich im wesentlichen nur dadurch unterscheiden, daß sie bei verschiedenen Dienstherren bestehen.

    Wie der beschließende Senat auch insoweit bereits entschieden hat, ist hiernach eindeutig, daß sowohl erhebliche unterschiedliche Anforderungen an das Studium, wie sie der Beklagte im vorliegenden Fall geltend macht, z.B. an die Anzahl der zu studierenden Fächer (vgl. hierzu die angeführten Beschlüsse vom 24. November 1986 - BVerwG 2 B 62.86 - und vom 6. März 1987 - BVerwG 2 B 24.87 - ), als auch erhebliche zeitliche Unterschiede in der Länge - und damit in der Gewichtung - des Vorbereitungsdienstes die Annahme entsprechender Laufbahnen im Sinne von § 122 Abs. 2 BRRG ausschließen.

  • BVerwG, 02.10.1961 - VIII B 78.61

    Umfang der Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache -

    Auszug aus BVerwG, 23.03.1988 - 2 B 22.88
    Die in diesem Sinne zu verstehende grundsätzliche Bedeutung muß gemäß § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO durch Anführung mindestens einer konkreten, sich aus diesem Verwaltungsrechtsstreit ergebenden Rechtsfrage, die für die Entscheidung des Revisionsgerichts erheblich sein wird, und durch die Angabe des Grundes, der die Anerkennung der grundsätzlichen Bedeutung rechtfertigen soll, dargelegt werden (ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts; u.a. BVerwGE 13, 90 [BVerwG 02.10.1961 - VIII C 78/61]).
  • BVerwG, 13.11.1986 - 2 C 33.84

    Aufnehmender Dienstherr - Ermessen - Beamtenversetzung - Anderes Bundesland -

    Auszug aus BVerwG, 23.03.1988 - 2 B 22.88
    Insoweit ergibt sich eindeutig aus der Art. 33 Abs. 2 GG ausformenden, einheitlich und unmittelbar geltenden bundesrechtlichen Regelung des § 122 Abs. 2 BRRG (BVerwGE 68, 109 [BVerwG 20.10.1983 - 2 C 11/82]; 75, 133 [BVerwG 06.11.1986 - 3 C 69/85]), daß die Befähigung für entsprechende Laufbahnen bei allen Dienstherren im Geltungsbereich des Beamtenrechtsrahmengesetzes besitzt, wer - wie die Klägerin - unter den Voraussetzungen der §§ 13, 14, 14 a und 14 b BRRG die Befähigung für eine Laufbahn erworben hat.
  • BVerwG, 06.11.1986 - 3 C 69.85

    Krankenhaus - Pflegesatzregelung - Individualvergleich

    Auszug aus BVerwG, 23.03.1988 - 2 B 22.88
    Insoweit ergibt sich eindeutig aus der Art. 33 Abs. 2 GG ausformenden, einheitlich und unmittelbar geltenden bundesrechtlichen Regelung des § 122 Abs. 2 BRRG (BVerwGE 68, 109 [BVerwG 20.10.1983 - 2 C 11/82]; 75, 133 [BVerwG 06.11.1986 - 3 C 69/85]), daß die Befähigung für entsprechende Laufbahnen bei allen Dienstherren im Geltungsbereich des Beamtenrechtsrahmengesetzes besitzt, wer - wie die Klägerin - unter den Voraussetzungen der §§ 13, 14, 14 a und 14 b BRRG die Befähigung für eine Laufbahn erworben hat.
  • BVerwG, 20.12.1962 - VIII C 78.61
    Auszug aus BVerwG, 23.03.1988 - 2 B 22.88
    Die in diesem Sinne zu verstehende grundsätzliche Bedeutung muß gemäß § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO durch Anführung mindestens einer konkreten, sich aus diesem Verwaltungsrechtsstreit ergebenden Rechtsfrage, die für die Entscheidung des Revisionsgerichts erheblich sein wird, und durch die Angabe des Grundes, der die Anerkennung der grundsätzlichen Bedeutung rechtfertigen soll, dargelegt werden (ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts; u.a. BVerwGE 13, 90 [BVerwG 02.10.1961 - VIII C 78/61]).
  • VG Trier, 06.03.2018 - 7 K 11391/17

    Laufbahnzweigwechsel eines rheinland-pfälzischen Lehrerin; Realschule plus /

    Ungeachtet dessen liegt aber auch in der Sache keine Gleichwertigkeit vor, wobei die Frage der Gleichwertigkeit der vollen gerichtlichen Überprüfung unterliegt, da im Hinblick auf die weitgehende Objektivierbarkeit der für die Feststellung einer Gleichwertigkeit maßgeblichen Kriterien der Verwaltung hierbei kein Beurteilungsspielraum zusteht (vgl. für das in Nordrhein-Westfalen vergleichbare maßgebliche Tatbestandsmerkmal "entsprechendes Lehramt": OVG NRW, Beschluss vom 27. September 2007 - 19 A 2143/06 - juris sowie zu dem Tatbestandsmerkmal der "entsprechenden" Laufbahnen i.S.d. § 122 Abs. 2 BRRG: BVerwG, Urteil vom 23. März 1988 - 2 B 22/88 - juris).

    Hiernach ist eindeutig, dass sowohl erhebliche unterschiedliche Anforderungen an das Studium, z. B. die Anzahl der zu studierenden Fächer, als auch erhebliche zeitliche Unterschiede in der Länge - und damit in der Gewichtung - des Vorbereitungsdienstes der Annahme einer Gleichwertigkeit entgegenstehen (BVerwG, Beschluss vom 23. März 1988 - 2 B 22/88 - juris).

    Ebenso wie erhebliche zeitliche Unterschiede in der Länge - und damit in der Gewichtung - des Vorbereitungsdienstes eine Gleichwertigkeit ausschließen (vgl. hierzu: BVerwG, Beschluss vom 23. März 1988 - 2 B 22/88 - juris), führen erhebliche zeitliche Unterschiede in der Länge des Studiums dazu, das geforderte wesentliche Maß an Übereinstimmung nicht annehmen zu können.

  • BVerwG, 12.10.1989 - 2 C 15.87

    Beamtenrecht - Lehrer an öffentlichen Schulen - Unterschiedliche Laufbahnen in

    Gemäß der Art. 33 Abs. 2 GG ausformenden, einheitlich und unmittelbar geltenden bundesrechtlichen Regelung des § 122 Abs. 2 BRRG (BVerwGE 68, 109 [BVerwG 20.10.1983 - 2 C 11/82]; 75, 133 [BVerwG 06.11.1986 - 3 C 69/85]; Beschlüsse vom 6. März 1987 - BVerwG 2 B 24.87 - ; vom 23. März 1988 - BVerwG 2 B 22.88 - ) besitzt die Befähigung für entsprechende Laufbahnen bei allen Dienstherren im Geltungsbereich des Beamtenrechtsrahmengesetzes, wer unter den Voraussetzungen der §§ 13, 14, 14 a und 14 b die Befähigung für eine Laufbahn erworben hat.

    Hiernach ist eindeutig, daß sowohl erhebliche unterschiedliche Anforderungen an das Studium als auch erhebliche Unterschiede hinsichtlich des Vorbereitungsdienstes die Annahme entsprechender Laufbahnen im Sinne von § 122 Abs. 2 BRRG ausschließen (Beschlüsse vom 6. März 1987 - BVerwG 2 B 24.87 - und vom 23. März 1988 - BVerwG 2 B 22.88 - jeweils mit weiteren Nachweisen).

  • BVerwG, 08.05.1989 - 2 B 11.89

    Anforderungen an das Vorliegen der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache -

    Wie der beschließende Senat auch insoweit bereits entschieden hat, können sowohl erhebliche unterschiedliche Anforderungen an das Studium als auch erhebliche Unterschiede in der Gewichtung der Fächer im Vorbereitungsdienst die Annahme entsprechender Laufbahnen im Sinne des § 122 Abs. 2 BRRG ausschließen (vgl. u.a. Beschluß vom 23. März 1988 - BVerwG 2 B 22.88 - ).

    Ob die in der Rechtsprechung des beschließenden Senats zur Anwendung des § 122 Abs. 2 BRRG festgelegten Grundsätze im vorliegenden Fall zutreffend berücksichtigt worden sind, ist nicht rechtsgrundsätzlich in dem dargelegten Sinne (Beschluß vom 23. März 1988 - BVerwG 2 B 22.88 - ).

  • BVerwG, 02.12.1988 - 2 B 166.88

    Grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache - Zurückweisung eines Bewerbers für

    Wie der beschließende Senat auch insoweit bereits entschieden hat, können sowohl erhebliche unterschiedliche Anforderungen an das Studium als auch erhebliche Unterschiede in der Gewichtung der Fächer im Vorbereitungsdienst die Annahme entsprechender Laufbahnen im Sinne des § 122 Abs. 2 BRRG ausschließen (vgl. u.a. Beschluß vom 23. März 1988 - BVerwG 2 B 22.88 - ).

    Ob die in der Rechtsprechung des beschließenden Senats zur Anwendung des § 122 Abs. 2 BRRG festgelegten Grundsätze im vorliegenden konkreten Fall zutreffend berücksichtigt worden sind, ist nicht rechtsgrundsätzlich in dem dargelegten Sinne (Beschluß vom 23. März 1988 - BVerwG 2 B 22.88 - ).

  • OVG Thüringen, 13.12.1995 - 1 KO 19/94

    Hochschulrecht; Gleichwertigkeit; Gleichstellung; Strukturvergleich;

    Im öffentlichen Dienstrecht wird für die Gleichstellung von Prüfungen gemäß § 122 BRRG gefordert, daß die entsprechenden Laufbahnen sich in der Sache hinsichtlich der laufbahnrechtlichen Gestaltung und des Erwerbs der Befähigung nach Maßgabe des jeweiligen Laufbahnrechts gleichen (vgl. nur BVerwG, Beschlüsse vom 6. März 1987 - 2 B 24.87 - und vom 23. März 1988 - 2 B 22.88 - in Buchholz 230 § 122 BRRG Nrn. 8 und 10).
  • OVG Niedersachsen, 06.09.2021 - 18 LP 2/18

    Beschwerde; Information; Laufbahnprüfung; Personalvertretung; Prüfung;

    Vielmehr besitzt schon nach § 122 Abs. 2 Satz 1 BRRG, der gemäß § 63 Abs. 3 Satz 2 BeamtStG fortgilt, derjenige, der unter den Voraussetzungen der §§ 13 bis 14c BRRG a.F. die Befähigung für eine Laufbahn erworben hat, die Befähigung für "entsprechende Laufbahnen" bei allen Dienstherren im Geltungsbereich des Beamtenrechtsrahmengesetzes (vgl. BVerwG, Beschl. v. 23.3.1988 - BVerwG 2 B 22.88 -, juris Rn. 3; Beschl. v. 6.3.1987 - BVerwG 2 B 24.87 -, juris Rn. 5 f.) und damit sowohl für den Bund (vgl. Thomsen, in: BeckOK Beamtenrecht Bund, BRRG § 122 Rn. 4 (Stand: 1.4.2020)) als auch grundsätzlich für die Länder (vgl. Thomsen, in: BeckOK Beamtenrecht Bund, BRRG § 122 Rn. 4 (Stand: 1.4.2020)).
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