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   BVerwG, 23.03.1994 - 4 C 18.92   

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BVerwG, 23.03.1994 - 4 C 18.92 (https://dejure.org/1994,103)
BVerwG, Entscheidung vom 23.03.1994 - 4 C 18.92 (https://dejure.org/1994,103)
BVerwG, Entscheidung vom 23. März 1994 - 4 C 18.92 (https://dejure.org/1994,103)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer

    Dachgeschoßausbau - Einfügen nach Maß der baulichen Nutzung - Berechnungsregeln der Baunutzungsverordnung - Einfügen

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Dachgeschoßausbau

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Bauplanungsrecht: Einfügen eines Dachgeschoßausbaus in den unbeplanten Innenereich

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    In welchen Fällen darf ein Dachgeschoß ausgebaut werden? (IBR 1994, 427)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 95, 277
  • NJW 1994, 3309 (Ls.)
  • MDR 1994, 799
  • NVwZ 1994, 1006
  • DVBl 1994, 202
  • DVBl 1994, 702
  • DÖV 1994, 869
  • BauR 1994, 481
  • ZfBR 1994, 190
 
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Wird zitiert von ... (258)Neu Zitiert selbst (13)

  • BVerwG, 31.10.1986 - 4 B 224.86

    Nichtzulassung einer Revision - Grundsätzliche Bedeutung einer Rechtsfrage -

    Auszug aus BVerwG, 23.03.1994 - 4 C 18.92
    Die dagegen eingelegten Rechtsmittel blieben erfolglos; die gegen das Berufungsurteil eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde hat der Senat mit Beschluß vom 31. Oktober 1986 - BVerwG 4 B 224.86 - (nicht veröffentlicht) zuruckgewiesen.

    Daß dies auch gesetzlich gewollt war, hat der Senat ferner § 34 Abs. 3 Satz 2 BBauG 1976/79 entnommen, durch den ausdrücklich auf die Vorschriften der Baunutzungsverordnung über das zulässige Maß der Bebauung und damit auch auf die Vorschriften über die Geschoßflächenzahl als Maßstab Bezug genommen werde (Beschluß vom 31. Oktober 1986 - BVerwG 4 B 224.86 - n. v.).

    Mehrfach ist betont worden, daß es (auch) auf die konkrete Größe der Grundfläche der baulichen Anlage im Sinne einer absoluten Zahl und auf die räumliche Lage innerhalb der vorhandenen Bebauung ankomme (Beschluß vom 17. September 1985 - BVerwG 4 B 167.85 - Buchholz 406.11 § 34 BBauG Nr. 107; Beschluß vom 31. Oktober 1986, a.a.O.; Beschluß vom 15. April 1987 - BVerwG 4 B 60.87 - Buchholz 406.11 § 34 BBauG Nr. 119; Beschluß vom 28. September 1988 - BVerwG 4 B 175.88 - Buchholz 406.11 § 34 BBauG Nr. 128).

  • BVerwG, 23.04.1969 - IV C 12.67

    Unbedenklichkeit eines Bauvorhabens i.S. von § 34 BBauG

    Auszug aus BVerwG, 23.03.1994 - 4 C 18.92
    Nach ständiger Rechtsprechung können die Vorschriften der Baunutzungsverordnung - von den Sonderregelungen in § 34 Abs. 3 BBauG 1976/79 und in § 34 Abs. 2 BauGB abgesehen - im unbeplanten Innenbereich lediglich als Auslegungshilfe berücksichtigt werden (vgl. z. B. BVerwGE 32, 31 (35 f.); BVerwGE 32, 173 (174, 176)).

    Die vorhandene Bebauung kann eine planerische Ausweisung als Maßstab fast nie ersetzen (BVerwGE 32, 31 (36)).

  • VGH Bayern, 27.09.1991 - 2 B 90.1019

    Bauordnungsrecht: Ausbau von Dachgeschoßen, Maß der baulichen Nutzung

    Auszug aus BVerwG, 23.03.1994 - 4 C 18.92
    Auf die Berufung des Klägers hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof mit Urteil vom 27. September 1991 - 2 B 90.1019 - (abgedruckt in BRS 52 Nr. 65) das Urteil des Verwaltungsgerichts geändert und die Beklagte zur Neubescheidung (im Hinblick auf bauordnungsrechtliche Fragen) verpflichtet.
  • BVerwG, 15.04.1987 - 4 B 60.87

    Gebäude - Umgebung - Nord-Süd-Richtung - Rahmen - Einfügen - Ost-West-Richtung

    Auszug aus BVerwG, 23.03.1994 - 4 C 18.92
    Mehrfach ist betont worden, daß es (auch) auf die konkrete Größe der Grundfläche der baulichen Anlage im Sinne einer absoluten Zahl und auf die räumliche Lage innerhalb der vorhandenen Bebauung ankomme (Beschluß vom 17. September 1985 - BVerwG 4 B 167.85 - Buchholz 406.11 § 34 BBauG Nr. 107; Beschluß vom 31. Oktober 1986, a.a.O.; Beschluß vom 15. April 1987 - BVerwG 4 B 60.87 - Buchholz 406.11 § 34 BBauG Nr. 119; Beschluß vom 28. September 1988 - BVerwG 4 B 175.88 - Buchholz 406.11 § 34 BBauG Nr. 128).
  • BVerwG, 12.09.1978 - 4 B 98.78

    Bauliche Nutzung eines Vorhabens - Baugrundstück - Eigenart der näheren Umgebung

    Auszug aus BVerwG, 23.03.1994 - 4 C 18.92
    So ist der Senat der Auffassung entgegengetreten, dem Baugrundstück könnten auch getrennt von ihm liegende Flächen hinzugerechnet werden, weil eine solche rechnerische Manipulation dem Anliegen des § 34 Abs. 1 BBauG 1976, sicherzustellen, daß sich das hinzutretende Vorhaben in das faktisch Vorhandene einfüge, widersprechen würde (Beschluß vom 12. September 1978 - BVerwG 4 B 98.78 - Buchholz 406.11 § 34 BBauG Nr. 65).
  • BVerwG, 17.09.1985 - 4 B 167.85

    Nichtzulassung einer Revision - Antrag auf Erteilung eines Bauvorbescheides - Art

    Auszug aus BVerwG, 23.03.1994 - 4 C 18.92
    Mehrfach ist betont worden, daß es (auch) auf die konkrete Größe der Grundfläche der baulichen Anlage im Sinne einer absoluten Zahl und auf die räumliche Lage innerhalb der vorhandenen Bebauung ankomme (Beschluß vom 17. September 1985 - BVerwG 4 B 167.85 - Buchholz 406.11 § 34 BBauG Nr. 107; Beschluß vom 31. Oktober 1986, a.a.O.; Beschluß vom 15. April 1987 - BVerwG 4 B 60.87 - Buchholz 406.11 § 34 BBauG Nr. 119; Beschluß vom 28. September 1988 - BVerwG 4 B 175.88 - Buchholz 406.11 § 34 BBauG Nr. 128).
  • BVerwG, 13.06.1980 - 4 C 98.77

    Bestandschutz; Begründung von Bebauungsplänen; Heilung von Begründungsmängeln;

    Auszug aus BVerwG, 23.03.1994 - 4 C 18.92
    Ausschlaggebend hierfür war, daß Grund- und Geschoßflächenzahl zu den in § 16 Abs. 2 BauNVO genannten Kriterien des Maßes der baulichen Nutzung gehören und als solche auch für die Beurteilung des Nutzungsmaßes im unbeplanten Innenbereich von Bedeutung sein können (vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Juni 1980 - BVerwG 4 C 98.77 - Buchholz 406.16 Eigentumsschutz Nr. 19).
  • BVerwG, 28.09.1988 - 4 B 175.88

    Zu überbauende Grundstücksfläche; Grenzen des Baugrundstücks; Einfügen des

    Auszug aus BVerwG, 23.03.1994 - 4 C 18.92
    Mehrfach ist betont worden, daß es (auch) auf die konkrete Größe der Grundfläche der baulichen Anlage im Sinne einer absoluten Zahl und auf die räumliche Lage innerhalb der vorhandenen Bebauung ankomme (Beschluß vom 17. September 1985 - BVerwG 4 B 167.85 - Buchholz 406.11 § 34 BBauG Nr. 107; Beschluß vom 31. Oktober 1986, a.a.O.; Beschluß vom 15. April 1987 - BVerwG 4 B 60.87 - Buchholz 406.11 § 34 BBauG Nr. 119; Beschluß vom 28. September 1988 - BVerwG 4 B 175.88 - Buchholz 406.11 § 34 BBauG Nr. 128).
  • BVerwG, 12.12.1990 - 4 C 40.87

    Zuordnung eines Baugrundstücks bei Belastung mit Verkehrslärm

    Auszug aus BVerwG, 23.03.1994 - 4 C 18.92
    Der Senat hat in seinem Urteil vom 12. Dezember 1990 - BVerwG 4 C 40.87 - (Buchholz 406.11 § 34 BauGB Nr. 138) bereits geklärt, daß § 34 Abs. 1 Satz 2, 1. Halbsatz BauGB auf die Abwehr städtebaulicher Mißstände i. S. von § 136 Abs. 3 Nr. 1 BauGB beschränkt ist.
  • BVerwG, 21.11.1980 - 4 B 142.80

    Begriff der "zu überbauenden Grundstücksfläche" - Gerichtliche Prüfung einer

    Auszug aus BVerwG, 23.03.1994 - 4 C 18.92
    Ebenso hat der Senat ausgesprochen, daß eine Baulücke zwischen zahlreichen bebauten schmalen Grundstücken nicht deshalb mit einer im Vergleich zur vorhandenen Bebauung größeren Grundfläche bebaut werden dürfe, weil dieses Grundstück weitaus tiefer sei als die anderen Grundstücke (Beschluß vom 21. November 1980 - BVerwG 4 B 142.80 - Buchholz 406.11 § 34 BBauG Nr. 78).
  • BVerwG, 26.05.1978 - 4 C 9.77

    Bekanntmachung der Entwürfe und der Genehmigung von Bebauungsplänen; Verhältnis

  • BVerwG, 13.06.1969 - IV C 234.65

    Nachbarklage gegen einen "Befreiungsbeschluß" für ein Vorhaben im nicht beplanten

  • BVerwG, 15.11.1974 - IV C 32.71

    Begriff des Außenbereichsvorhabens; Fehlender Bestandsschutz bei

  • BVerwG, 08.12.2016 - 4 C 7.15

    Bebauung; Bebauungszusammenhang; Dachgeschossausbau; Dorfgebiet; Einfirsthof;

    Für die Beurteilung der Eigenart der näheren Umgebung ist demgegenüber alles an Bebauung in den Blick zu nehmen, was tatsächlich vorhanden ist und nach außen wahrnehmbar in Erscheinung tritt (BVerwG, Urteil vom 23. März 1994 - 4 C 18.92 - BVerwGE 95, 277 ); außer Acht gelassen werden darf lediglich, was die Bebauung nicht prägt, weil es nicht die Kraft hat, die Eigenart der näheren Umgebung zu beeinflussen, oder in ihr gar als Fremdkörper erscheint (BVerwG, Urteil vom 15. Februar 1990 - 4 C 23.86 - BVerwGE 84, 322 ).

    Dem lässt sich aber nur mit den Mitteln der Bauleitplanung begegnen (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. März 1994 - 4 C 18.92 - BVerwGE 95, 277 ) oder - auf überörtlicher Ebene - mit Hilfe von Zielen der Raumordnung.

    Ihre absolute Größe nach Grundfläche, Geschosszahl und Höhe, bei offener Bebauung zusätzlich auch ihr Verhältnis zur Freifläche, prägen das Bild der maßgeblichen Umgebung und bieten sich deshalb vorrangig als Bezugsgrößen zur Ermittlung des Maßes der baulichen Nutzung an (BVerwG, Urteil vom 23. März 1994 - 4 C 18.92 - BVerwGE 95, 277 und Beschluss vom 3. April 2014 - 4 B 12.14 - ZfBR 2014, 493 Rn. 3).

    Wegen der größeren baulichen Veränderungen, die mit dem Umbau verbunden sind, kommt dem Kläger daher nicht zugute, dass das Gebäude trotz des Dachgeschossausbaus in seinen Ausmaßen nahezu unverändert bleibt (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 23. März 1994 - 4 C 18.92 - BVerwGE 95, 277 und Beschluss vom 21. Juni 2007 - 4 B 8.07 - ZfBR 2007, 687 Rn. 11).

    Für das Einfügen in die Eigenart der näheren Umgebung nach dem Maß der baulichen Nutzung sind die vorhandenen "Gebäude" in der näheren Umgebung zueinander in Beziehung zu setzen (BVerwG, Urteil vom 23. März 1994 - 4 C 18.92 - BVerwGE 95, 277 und Beschluss vom 3. April 2014 - 4 B 12.14 - ZfBR 2014, 493 Rn. 3).

    Das hat den Senat schon in seinem Urteil vom 23. März 1994 (a.a.O. ) dazu bewogen, kumulierend auf die absolute Größe der Gebäude nach Grundfläche, Geschosszahl und Höhe abzustellen.

  • BVerwG, 05.12.2013 - 4 C 5.12

    Unbeplanter Innenbereich; offene Bauweise; Doppelhaus; Baunutzungsverordnung als

    Denn deren Vorschriften können im unbeplanten Innenbereich als Auslegungshilfe herangezogen werden (Beschluss vom 27. Juli 2011 - BVerwG 4 B 4.11 - BRS 78 Nr. 102 Rn. 4; Urteile vom 23. März 1994 - BVerwG 4 C 18.92 - BVerwGE 95, 277 = Buchholz 406.11 § 34 BauGB Nr. 168 S. 9 und vom 15. Dezember 1994 - BVerwG 4 C 19.93 - Buchholz 406.11 § 34 BauGB Nr. 173 S. 30).
  • BVerwG, 03.04.2014 - 4 B 12.14

    Maßgebliche Betrachtung für Art und Maß der baulichen Nutzung

    Nach dem Senatsurteil vom 23. März 1994 (- BVerwG 4 C 18.92 - BVerwGE 95, 277 ) ist für § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB maßgeblich eine konkrete, am tatsächlich Vorhandenen ausgerichtete Betrachtung.

    Den Senatsbeschlüssen vom 26. Juli 2006 (- BVerwG 4 B 55.06 - BRS 70 Nr. 89 = juris Rn. 6) und vom 21. Juni 2007 (- BVerwG 4 B 8.07 - BRS 71 Nr. 83 = juris Rn. 5) lässt sich Abweichendes nicht entnehmen, weil dort andere Maßkriterien als das Verhältnis der Gebäude zur umgebenden Freifläche besonders prägend waren, so dass auf sie vorrangig abzustellen war (vgl. Urteil vom 23. März 1994 a.a.O. S. 282).

    Die Beschwerde hält die von ihr aufgeworfene Frage für nicht geklärt, weil - was zutrifft - die Ausführungen zum Verhältnis von Gebäude und umgebender Freifläche das Senatsurteil vom 23. März 1994 (a.a.O.) nicht tragen.

    Dass die Grundflächen- und Geschossflächenzahl nur eine untergeordnete oder, je nach den Umständen des Einzelfalls, auch gar keine Bedeutung für die Frage des Einfügens haben, folgt daraus, dass sie in der Örtlichkeit häufig schwer ablesbar sind und erst errechnet werden müssen (Urteil vom 23. März 1994 a.a.O. S. 279).

    Der Senat hat in seinem Urteil vom 23. März 1994 auch die Geschossflächenzahl als Größe nicht "verworfen", wie die Beschwerde meint, sondern angenommen, es könne auf sie in bestimmten Situationen ankommen (Urteil vom 23. März 1994 a.a.O. S. 282).

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