Rechtsprechung
BVerwG, 23.03.1999 - 1 C 21.98 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- Wolters Kluwer
Anmeldepflicht - Bedürfnisprüfung - Erbrechtlicher Erwerb - Illegaler Waffenbesitz - Schußwaffen - Waffenbesitzkarte - Anspruch auf Erteilung
- Judicialis
WaffG § 28 Abs. 4, 5; ; WaffG § 30 Abs. 1; ; WaffG § 37 Abs. 1, 3, 4; ; WaffG § 59; ; KrWaffG § 6; ; KrWaffG § 12 Abs. 6
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Anmeldepflicht; Bedürfnisprüfung; Erwerb von Todes wegen; illegaler Waffenbesitz; Schußwaffen; Waffenbesitzkarte
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- VG Düsseldorf, 14.11.1996 - 18 K 7940/95
- OVG Nordrhein-Westfalen, 20.08.1998 - 20 A 406/97
- BVerwG, 23.03.1999 - 1 C 21.98
Papierfundstellen
- NVwZ-RR 1999, 577
- DVBl 1999, 1225
Wird zitiert von ... (2) Neu Zitiert selbst (5)
- OVG Nordrhein-Westfalen, 20.08.1998 - 20 A 406/97
Waffenrecht: Anspruch auf Erteilung einer Waffenbesitzkarte für den Erben
Auszug aus BVerwG, 23.03.1999 - 1 C 21.98
BVerwG 1 C 21.98 OVG 20 A 406/97.Das Oberverwaltungsgericht hat die Berufung zurückgewiesen und zur Begründung im wesentlichen ausgeführt (GewArch 1999, 117): Zwar habe der Kläger die Schußwaffen gemäß § 28 Abs. 4 Nr. 1 WaffG von Todes wegen erworben.
- BVerfG, 28.10.1997 - 1 BvR 1644/94
Erbschaftsbesteuerung
Auszug aus BVerwG, 23.03.1999 - 1 C 21.98
Deswegen erwirbt der Erbe den verfassungsrechtlich geschützten Eigentumsbestand (vgl. BVerfGE 93, 165 ; 97, 1 ) nur mit dieser Beschränkung. - BVerwG, 08.12.1992 - 1 C 5.92
Waffen - Sicherheitsfachkräfte - Werkschutz - Fachschule
Auszug aus BVerwG, 23.03.1999 - 1 C 21.98
Die Bedürfnisprüfung gemäß § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 WaffG dient dem Ziel, die Zahl der Waffenbesitzer sowie die Art und Zahl der in Privatbesitz befindlichen Schußwaffen auf das unbedingt notwendige und mit Rücksicht auf die Interessen der öffentlichen Sicherheit vertretbare Maß zu beschränken (vgl. Urteile vom 24. Juni 1975 - BVerwG 1 C 25.73 - BVerwGE 49, 1 und vom 8. Dezember 1992 - BVerwG 1 C 5.92 - Buchholz 402.5 WaffG Nr. 66 = GewArch 1993, 325). - BVerwG, 24.06.1975 - I C 25.73
Taxifahrer - Bedürfnisprüfung im Waffenrecht - Materielle Beweislast - …
Auszug aus BVerwG, 23.03.1999 - 1 C 21.98
Die Bedürfnisprüfung gemäß § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 WaffG dient dem Ziel, die Zahl der Waffenbesitzer sowie die Art und Zahl der in Privatbesitz befindlichen Schußwaffen auf das unbedingt notwendige und mit Rücksicht auf die Interessen der öffentlichen Sicherheit vertretbare Maß zu beschränken (vgl. Urteile vom 24. Juni 1975 - BVerwG 1 C 25.73 - BVerwGE 49, 1 und vom 8. Dezember 1992 - BVerwG 1 C 5.92 - Buchholz 402.5 WaffG Nr. 66 = GewArch 1993, 325). - BVerfG, 22.06.1995 - 2 BvR 552/91
Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde betreffend die unterschiedliche Belastung von …
Auszug aus BVerwG, 23.03.1999 - 1 C 21.98
Deswegen erwirbt der Erbe den verfassungsrechtlich geschützten Eigentumsbestand (vgl. BVerfGE 93, 165 ; 97, 1 ) nur mit dieser Beschränkung.
- VG Hamburg, 01.11.2013 - 4 K 2486/12
Eintragung einer weiteren Waffe in die Gelbe Waffenbesitzkarte
Sinn und Zweck des Waffengesetzes ist danach vorrangig, die Zahl der Waffenbesitzer sowie die Art und Zahl der in Privatbesitz befindlichen Schusswaffen auf das unbedingt notwendige und mit Rücksicht auf die Interessen der öffentlichen Sicherheit vertretbare Maß zu beschränken (BVerwG, Urt. v. 24.6.1975, - BVerwG 1 C 25.73 - BVerwG, Urt. v. 23.3.1999, - BVerwG 1 C 21.98-; juris).Die Belange der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sind nach dem Sinn und Zweck des Waffengesetzes dadurch zu schützen, dass die Zahl der Waffenbesitzer sowie die Art und Zahl der in Privatbesitz befindlichen Schusswaffen auf das unbedingt notwendige und mit Rücksicht auf die Interessen der öffentlichen Sicherheit vertretbare Maß zu beschränken ist (BVerwG, Urt. v. 24.6.1975, - BVerwG 1 C 25.73 - BVerwG, Urt. v. 23.3.1999, - BVerwG 1 C 21.98-; juris).
- BVerwG, 13.07.1999 - 1 C 5.99
Bedürfnis; Repetiergewehr; Schießsport; Zahl der Waffen.
Zu den Zielen des Waffengesetzes gehört, die Zahl der Waffenbesitzer sowie die Art und Zahl der in Privatbesitz befindlichen Schußwaffen auf das unbedingt notwendige und mit Rücksicht auf die Interessen der öffentlichen Sicherheit vertretbare Maß zu beschränken (stRspr; vgl. Urteile vom 24. Juni 1975 - BVerwG 1 C 25.73 - BVerwGE 49, 1, vom 8. Dezember 1992 - BVerwG 1 C 5.92 - Buchholz 402.5 WaffG Nr. 66 = GewArch 1993, 325 sowie zuletzt vom 23. März 1999 - BVerwG 1 C 21.98 - DokBerA 1999, 177).