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   BVerwG, 23.03.2017 - 1 C 14.16   

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BVerwG, 23.03.2017 - 1 C 14.16 (https://dejure.org/2017,15317)
BVerwG, Entscheidung vom 23.03.2017 - 1 C 14.16 (https://dejure.org/2017,15317)
BVerwG, Entscheidung vom 23. März 2017 - 1 C 14.16 (https://dejure.org/2017,15317)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • openjur.de
  • Bundesverwaltungsgericht

    AufenthG § 2 Abs. 3, § 37 Abs. 5, § 51 Abs. 1 Nr. 6 und 7, Abs. 2
    Ausreise; Erlöschen; Erlöschensvoraussetzungen; Lebensunterhalt; Niederlassungserlaubnis; Prognosezeitpunkt; Sicherung des Lebensunterhalts

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 2 Abs 3 AufenthG, § 37 Abs 5 AufenthG, § 51 Abs 1 Nr 7 AufenthG, § 51 Abs 1 Nr 6 AufenthG, § 51 Abs 2 AufenthG
    Zeitpunkt für Prognoseentscheidung nach § 51 Abs. 2 AufenthG

  • Wolters Kluwer

    Sicherung des Lebensunterhalts des Ausländers für den Fall seiner zukünftigen Wiedereinreise; Zeitpunkt der Prognoseentscheidung hinsichtlich Eintritts der Erlöschensvoraussetzungen

  • Landesanwaltschaft Bayern PDF

    § 2 Abs. 3 Satz 1, § 51 Abs. 1 Nrn. 6 und 7, Abs. 2 Sätze 1 und 3 AufenthG, § 44 AuslG 1990
    Ausländerrecht: Maßgeblicher Zeitpunkt der Prognoseentscheidung beim Kriterium der Sicherung des Lebensunterhalts nach § 51 Abs. 2 Satz 1 AufenthG | Erlöschen des Aufenthaltstitels; Ausreise aus einem nicht vorübergehenden Grunde; Privilegierung von Ausländern bei ...

  • Landesanwaltschaft Bayern PDF (Entscheidungsbesprechung und Volltext)

    § 2 Abs. 3 Satz 1, § 51 Abs. 1 Nrn. 6 und 7, Abs. 2 Sätze 1 und 3 AufenthG, § 44 AuslG 1990
    Ausländerrecht: Maßgeblicher Zeitpunkt der Prognoseentscheidung beim Kriterium der Sicherung des Lebensunterhalts nach § 51 Abs. 2 Satz 1 AufenthG | Erlöschen des Aufenthaltstitels; Ausreise aus einem nicht vorübergehenden Grunde; Privilegierung von Ausländern bei ...

  • doev.de PDF

    Zeitpunkt für Prognoseentscheidung nach § 51 Abs. 2 AufenthG

  • rewis.io

    Zeitpunkt für Prognoseentscheidung nach § 51 Abs. 2 AufenthG

  • ra.de
  • Informationsverbund Asyl und Migration

    AufenthG § 2 Abs. 3, AufenthG § 37 Abs. 5, AufenthG § 51 Abs. 1 Nr. 6 und 7, AufenthG § 51 Abs. 2 Satz 1, StAG § 4 Abs. 3
    Niederlassungserlaubnis, Abwesenheit, Ausreise, Erlöschen, Sicherung des Lebensunterhalts, Prognose

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Sicherung des Lebensunterhalts des Ausländers für den Fall seiner zukünftigen Wiedereinreise; Zeitpunkt der Prognoseentscheidung hinsichtlich Eintritts der Erlöschensvoraussetzungen

  • datenbank.nwb.de

    Zeitpunkt für Prognoseentscheidung nach § 51 Abs. 2 AufenthG

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Prognose über Sicherung von Lebensunterhalt bei Wiedereinreise richtet sich nach Eintritt der Erlöschensvoraussetzungen

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Prognose über Sicherung von Lebensunterhalt bei Wiedereinreise richtet sich nach Eintritt der Erlöschensvoraussetzungen

Besprechungen u.ä.

  • Landesanwaltschaft Bayern PDF (Entscheidungsbesprechung und Volltext)

    § 2 Abs. 3 Satz 1, § 51 Abs. 1 Nrn. 6 und 7, Abs. 2 Sätze 1 und 3 AufenthG, § 44 AuslG 1990
    Ausländerrecht: Maßgeblicher Zeitpunkt der Prognoseentscheidung beim Kriterium der Sicherung des Lebensunterhalts nach § 51 Abs. 2 Satz 1 AufenthG | Erlöschen des Aufenthaltstitels; Ausreise aus einem nicht vorübergehenden Grunde; Privilegierung von Ausländern bei ...

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2017, 670
  • DÖV 2017, 687
 
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Wird zitiert von ... (25)Neu Zitiert selbst (7)

  • BVerwG, 18.04.2013 - 10 C 10.12

    Ausländer; Basistarif; Bedarf; Bonität; Einkommen; familiäre Lebenshilfe;

    Auszug aus BVerwG, 23.03.2017 - 1 C 14.16
    Hierfür ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die positive Prognose erforderlich, dass der Lebensunterhalt des Ausländers in Zukunft auf Dauer ohne Inanspruchnahme anderer öffentlicher Mittel gesichert ist (BVerwG, Urteil vom 18. April 2013 - 10 C 10.12 - BVerwGE 146, 198 Rn. 13).

    Zwar trifft zu, dass die Prognose der Unterhaltssicherung zukunftsgerichtet ist und dem Zweck dient, die Inanspruchnahme öffentlicher Mittel zu verhindern (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. April 2013 - 10 C 10.12 - BVerwGE 146, 198 Rn. 17).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 16.01.2002 - 18 B 732/01

    Erlöschen einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis oder -berechtigung;

    Auszug aus BVerwG, 23.03.2017 - 1 C 14.16
    Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung, ob die tatbestandlichen Voraussetzungen der Privilegierung erfüllt waren, war der Zeitpunkt des Eintritts der Erlöschensvoraussetzungen (z.B. der längerfristigen Ausreise aus Deutschland), nicht hingegen ein in der Zukunft liegender Zeitpunkt einer beabsichtigten Wiedereinreise (vgl. OVG Münster, Beschluss vom 16. Januar 2002 - 18 B 732/01 - NVwZ-RR 2002, 538).
  • BVerwG, 06.03.2008 - 1 C 16.06

    Aufenthaltserlaubnis; Aufenthaltsbefugnis; Recht auf Wiederkehr; Rentner;

    Auszug aus BVerwG, 23.03.2017 - 1 C 14.16
    Daraus ergibt sich der Zweck der Regelung, insbesondere älteren ausländischen Arbeitnehmern ihr einmal erworbenes Aufenthaltsrecht in Deutschland auch bei längeren Auslandsaufenthalten auf Dauer zu erhalten und sie nicht darauf zu verweisen, ein Wiederkehrrecht gemäß § 16 Abs. 5 AuslG 1990 geltend machen zu müssen (so schon BVerwG, Urteil vom 6. März 2008 - 1 C 16.06 - BVerwGE 130, 284 Rn. 11).
  • VGH Bayern, 15.10.2009 - 19 CS 09.2194

    Kein Erlöschen des Aufenthaltsrechts aus Art. 7 Abs. 1 ARB 1/80 bei Rückkehr aus

    Auszug aus BVerwG, 23.03.2017 - 1 C 14.16
    Er ist der Auffassung, durch Abstellen auf diesen Zeitpunkt werde den fiskalischen Interessen der öffentlichen Haushalte zielgerecht Rechnung getragen und zugleich das Interesse des gesetzlich privilegierten Ausländers berücksichtigt, bei einer Verbesserung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse gegenüber dem sich aus § 51 Abs. 1 Nr. 6 oder 7 AufenthG ergebenden Stichtag wieder einreisen zu dürfen (ähnlich VGH München, Beschluss vom 15. Oktober 2009 - 19 CS 09.2194 - InfAuslR 2010, 7 Rn. 14; Möller, in: Hofmann, Ausländerrecht, 2. Aufl. 2016, § 51 AufenthG Rn. 27; Marx, Aufenthalts-, Asyl- und Flüchtlingsrecht, 5. Aufl. 2015, Kapitel 7 Rn. 55).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 18.03.2011 - 18 A 126/11

    Bedeutung des Zeitpunkts der Wiedereinreise für die Beurteilung des Vorliegens

    Auszug aus BVerwG, 23.03.2017 - 1 C 14.16
    Diese Auffassung vertritt auch die herrschende Meinung in Rechtsprechung und Literatur (vgl. OVG Münster, Beschluss vom 18. März 2011 - 18 A 126/11 - Rn. 5; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 4. August 2011 - 2 S 32.11 - Rn. 5; VGH Mannheim, Urteil vom 9. November 2015 - 11 S 714/15 - Rn. 59; Bauer, in: Bergmann/Dienelt, AuslR, 11. Aufl. 2016, § 51 AufenthG Rn. 28; Graßhof, in: Kluth/Heusch, AuslR, § 51 AufenthG Rn. 20b; Funke-Kaiser, in: GK-AufenthG, Stand Dezember 2015, § 51 AufenthG Rn. 75; Hailbronner, AuslR, Stand März 2012, § 51 AufenthG Rn. 39 fordert die Sicherung des Lebensunterhalts im Zeitpunkt des Eintritts der Erlöschensvoraussetzungen und im Zeitpunkt der beabsichtigten Wiedereinreise).
  • BVerwG, 17.01.2012 - 1 C 1.11

    Niederlassungserlaubnis; Aufenthaltstitel; Ausreise; freiwillige Ausreise;

    Auszug aus BVerwG, 23.03.2017 - 1 C 14.16
    Dieser begehrt mit seiner Klage die gerichtliche Feststellung des Fortbestehens seiner Niederlassungserlaubnis und damit eines Rechtsverhältnisses im Sinne des § 43 Abs. 1 VwGO (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Januar 2012 - 1 C 1.11 - BVerwGE 141, 325).
  • VGH Baden-Württemberg, 09.11.2015 - 11 S 714/15

    Feststellung des Erlöschen eines Aufenthaltstitels; Begriff der Einreise;

    Auszug aus BVerwG, 23.03.2017 - 1 C 14.16
    Diese Auffassung vertritt auch die herrschende Meinung in Rechtsprechung und Literatur (vgl. OVG Münster, Beschluss vom 18. März 2011 - 18 A 126/11 - Rn. 5; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 4. August 2011 - 2 S 32.11 - Rn. 5; VGH Mannheim, Urteil vom 9. November 2015 - 11 S 714/15 - Rn. 59; Bauer, in: Bergmann/Dienelt, AuslR, 11. Aufl. 2016, § 51 AufenthG Rn. 28; Graßhof, in: Kluth/Heusch, AuslR, § 51 AufenthG Rn. 20b; Funke-Kaiser, in: GK-AufenthG, Stand Dezember 2015, § 51 AufenthG Rn. 75; Hailbronner, AuslR, Stand März 2012, § 51 AufenthG Rn. 39 fordert die Sicherung des Lebensunterhalts im Zeitpunkt des Eintritts der Erlöschensvoraussetzungen und im Zeitpunkt der beabsichtigten Wiedereinreise).
  • VG Ansbach, 13.10.2022 - AN 11 K 21.01182

    Zum Erlöschen einer Niederlassungserlaubnis bei Ausreise aus einem seiner Natur

    Maßgeblicher Zeitpunkt für das Vorliegen sämtlicher Voraussetzungen der Ausnahmevorschrift ist schon aus Gründen der Rechtssicherheit der des Eintritts des Erlöschens (vgl. BVerwG, U. v. 23.3.2017 - 1 C 14/16 - juris Rn. 15; BayVGH, B.v. 25.7.2019 - 19 ZB 17.1149 - juris Rn. 13; vgl. Fleuß in Kluth/Heusch, BeckOK Ausländerrecht, AufenthG, § 51 Rn. 63 f. m.w.N.).

    Zwar befand sich der Kläger bis zu seiner Ausreise bereits über 15 Jahre rechtmäßig im Bundesgebiet und es besteht kein Ausweisungsinteresse, sein Lebensunterhalt ist zum maßgeblichen Zeitpunkt der Ausreise (vgl. BVerwG, U. v. 23.3.2017 - 1 C 14.16 - juris Rn. 15) jedoch nicht gesichert gewesen.

    Je unsicherer der Zeitpunkt einer möglichen Wiedereinreise ist, umso schwieriger ist es, eine positive Prognose zu stellen, es sei denn, der Betreffende verfügt über feste wiederkehrende Einkünfte, etwa in Gestalt einer Altersrente, oder über ein ausreichendes, auch im Bestand gesichertes Vermögen (vgl. BVerwG, U. v. 23.3.2017 - 1 C 14/16 - juris Rn. 15).

    Die bestehenden Zweifel gehen dabei zulasten des Klägers (vgl. BVerwG, U.v. 23.3.2017 - 1 C 14/16 - juris m.w.N.).

    Auch insoweit gehen die bestehenden Zweifel zulasten des Klägers (vgl. BVerwG, U.v. 23.3.2017 - 1 C 14/16 juris m.w.N.).

  • VGH Bayern, 27.11.2018 - 19 CE 17.550

    Erlöschen einer Niederlassungserlaubnis und eines Aufenthaltsrechts nach ARB 1/80

    Dieser Zeitpunkt und nicht der Zeitpunkt der beabsichtigten Wiedereinreise ist maßgeblich bei der Prognose, ob der Lebensunterhalt in Zukunft auf Dauer oder zumindest auf absehbare Zeit im Falle eines erneuten Aufenthalts in Deutschland gesichert ist (vgl. BVerwG, U.v. 23.3.2017 - 1 C 14.16 - juris Rn. 15).

    Es ist hingegen nicht ihr "Wiederaufleben" vorgesehen (vgl. BVerwG, U.v. 23.3.2017, a.a.O.).

  • VGH Bayern, 17.12.2021 - 19 ZB 21.2450

    Ausweisung eines Staatenlosen - erfolgloser Berufungszulassungsantrag

    Die Verlagerung des Lebensmittelpunkts ins Ausland stellt eine Ausreise aus einem seiner Natur nach nicht vorübergehenden Grund dar (vgl. BVerwG, U.v. 23.3.2017 - 1 C 14/16 - juris Rn. 14).

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist maßgeblich für die Prognoseentscheidung, ob der Lebensunterhalt eines Ausländers im Fall seiner Wiedereinreise gesichert ist (§ 51 Abs. 2 Satz 1 AufenthG), auf den Zeitpunkt des Eintritts der Erlöschensvoraussetzungen und nicht auf den der Wiedereinreise abzustellen; Zweifel gehen dabei zu Lasten des Ausländers (vgl. BVerwG, U.v. 23.3.2017 - 1 C 14/16 juris m.w.N.).

    Darüber hinaus spricht der Gedanke der Rechtssicherheit dafür, dass sich zu jedem Zeitpunkt eindeutig feststellen lassen muss, ob der Aufenthaltstitel fortbesteht oder erloschen ist (vgl. BVerwG, U.v. 23.3.2017, a.a.O., juris Rn. 19).

  • VGH Hessen, 02.07.2019 - 3 A 1396/17

    Zeitpunkt der Prognose bei Ausreise aus einem nicht vorübergehenden Grund

    Das Bundesverwaltungsgericht hat zum maßgeblichen Zeitpunkt der gem. § 51 Abs. 2 AufenthG anzustellenden Prognoseentscheidung in seiner Entscheidung vom 23. März 2017 - 1 C 14.16 - (juris) im Wesentlichen ausgeführt:.

    Diese Auffassung vertritt auch die herrschende Meinung in Rechtsprechung und Literatur (vgl. OVG Münster, Beschluss vom 18. März 2011 - 18 A 126/11- Rn. 5; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 4. August 2011- 2 S 32.11 - Rn. 5; VGH Mannheim, Urteil vom 9. November 2015 -11 S 714/15 - Rn. 59; Bauer, in: Bergmann/Dienelt, AuslR, 11. Aufl. 2016, § 51 AufenthG Rn. 28; Graßhof, in: Kluth/Heusch, AuslR, § 51 AufenthG Rn. 20b; Funke-Kaiser, in: GK-AufenthG, Stand Dezember 2015, § 51 AufenthG Rn. 75; Hailbronner, AuslR, Stand März 2012, § 51 AufenthG Rn. 39 fordert die Sicherung des Lebensunterhalts im Zeitpunkt des Eintritts der Erlöschensvoraussetzungen und im Zeitpunkt der beabsichtigten Wiedereinreise)." (vgl. BVerwG, Urteil vom 23.03.2017 - 1 C 14.16 -, juris, Rdnr. 16 bis 18).

    Die erste Frage ist nach der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. März 2017 - 1 C 14.16 - (juris) geklärt und bedarf daher keiner obergerichtlichen Entscheidung mehr, insbesondere nicht der Durchführung eines Berufungsverfahrens.

  • VG Aachen, 03.04.2023 - 8 L 847/22

    Abschiebungsandrohung; Erlöschen einer Niederlassungserlaubnis; Erlöschen eines

    Denn im insoweit maßgeblichen Zeitpunkt des Eintritts der Erlöschensvoraussetzungen - hier also dem Tag der Ausreise am 12. August 2016 -, vgl. hierzu: BVerwG, Urteil vom 23. März 2017 - 1 C 14.16 -, juris, Rn. 15 ff., wonach dies auch für die Nachfolgeregelung des § 51 Abs. 2 AufenthG zu § 44 Abs. 1a AuslG gilt; zu § 44 Abs. 1a AuslG: OVG NRW, Beschluss vom 16. Januar 2002 - 18 B 732/01 -, juris, Rn. 9, war jedenfalls der Lebensunterhalt der Antragstellerin nicht i. S. d. § 2 Abs. 3 AufenthG gesichert.

    vgl. zur Anwendbarkeit des § 2 Abs. 3 AufenthG auch: BVerwG, Urteil vom 23. März 2017 - 1 C 14.16 -, juris, Rn. 15.

    vgl. BVerwG, Urteil vom 23. März 2017 - 1 C 14/16 -, juris, Rn. 15.

  • VGH Bayern, 25.07.2019 - 19 ZB 17.1149

    Unterbrechen des Integrationszusammenhangs durch Abwesenheitszeiten

    Nach der gesetzlichen Konzeption wird das Erlöschen der Niederlassungserlaubnis unter den Voraussetzungen des § 51 Abs. 2 Satz 1 AufenthG verhindert; ein "Wiederaufleben" eines erloschenen Aufenthaltstitels ist nicht vorgesehen (vgl. BVerwG, U.v. 23.3.2017 - 1 C 14.16 - juris Rn. 16; BayVGH, B.v. 27.11.2018 - 19 CE 17.550 - juris Rn. 20).

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist maßgeblich für die Prognoseentscheidung, ob der Lebensunterhalt eines Ausländers im Fall seiner Wiedereinreise gesichert ist (§ 51 Abs. 2 Satz 1 AufenthG), der Zeitpunkt des Eintritts der Erlöschensvoraussetzungen und nicht der der Wiedereinreise; Zweifel gehen dabei zu Lasten des Ausländers (vgl. BVerwG, U.v. 23.3.2017 - 1 C 14/16 juris m.w.N.).

    Darüber hinaus spricht der Gedanke der Rechtssicherheit dafür, dass sich zu jedem Zeitpunkt eindeutig feststellen lassen muss, ob der Aufenthaltstitel fortbesteht oder erloschen ist (vgl. BVerwG, U.v. 23.3.2017, a.a.O., juris Rn. 19).

  • OVG Rheinland-Pfalz, 11.10.2019 - 7 B 11279/19

    Erlöschen der Niederlassungserlaubnis bei längerfristigem Auslandsaufenthalt;

    Dies ist der Fall, wenn der Lebensunterhalt einschließlich ausreichenden Krankenversicherungsschutzes ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel bestritten werden kann, wobei bestimmte öffentliche Hilfen außer Betracht bleiben (§ 2 Abs. 3 Satz 1, 2 AufenthG); Zweifel gehen dabei zu Lasten des Ausländers (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. März 2017 - 1 C 14/16 -, juris, Rn. 15, Urteil vom 18. April 2013 - 10 C 10/12 -, BVerwGE 146, 198 = juris, Rn. 13).

    Hätte der Gesetzgeber diese Möglichkeit vorgesehen, wäre auf den Zeitpunkt der Wiedereinreise abzustellen, nicht im jedoch normierten Fall der Verhinderung des Erlöschens der Niederlassungserlaubnis (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. März 2017 - 1 C 14/16 -, juris, Rn. 16 ff.).

    Entgegen der Auffassung des Antragstellers enthält das bereits zitierte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. März 2017 (- 1 C 14/16 -, juris) keine Erwägung, die für die Berücksichtigung seiner Tätigkeit in der Türkei spricht.

  • VG München, 14.11.2019 - M 27 K 19.2377

    Erlöschen der Niederlassungserlaubnis

    Es bestand insofern ein berechtigtes (rechtliches) Interesse der Klägerin an der gerichtlichen Feststellung (§ 43 Abs. 1 Halbs. 2 VwGO), dass ihre Niederlassungserlaubnis nicht - wie von dem Beklagten festgestellt - nach § 51 Abs. 1 Nr. 6 AufenthG erloschen ist (vgl. BVerwG U. v. 23.3.2017 - 1 C 14/16 - Rn. 12 - juris).

    a) Maßgeblicher Prognosezeitpunkt ist hierbei der Zeitpunkt der Ausreise und nicht der Zeitpunkt der beabsichtigten Wiedereinreise (BVerwG, U.v. 23.3.2017 - 1 C 14.16 - juris Rn. 14ff.).

    Das ergibt sich aus Sinn und Zweck der Vorschrift unter Berücksichtigung ihrer Entstehungsgeschichte (zu der rechtlichen Begründung des maßgeblichen Zeitpunktes: BVerwG, U.v. 23.3.2017 - 1 C 14.16 - juris Rn. 14ff.).

  • VG Ansbach, 31.03.2022 - AN 11 K 18.01701

    Erfolglose Klage gegen die Feststellung des Erlöschens einer

    Maßgeblicher Zeitpunkt für das Vorliegen sämtlicher Voraussetzungen der Ausnahmevorschrift ist schon aus Gründen der Rechtssicherheit der des Eintritts des Erlöschens (vgl. BVerwG, U. v. 23.3.2017 - 1 C 14/16 - juris Rn. 15; BayVGH, B.v. 25.7.2019 - 19 ZB 17.1149 - juris Rn. 13; vgl. Fleuß in Kluth/Heusch, BeckOK Ausländerrecht, AufenthG, § 51 Rn. 63 f. m.w.N.).

    Denn je unsicherer der Zeitpunkt der Wiedereinreise ist, umso schwieriger ist es, eine positive Prognose zu stellen, es sei denn, der Betreffende verfügt über feste wiederkehrende Einkünfte, etwa in Gestalt einer Altersrente, oder über ein ausreichendes, auch im Bestand gesichertes Vermögen (vgl. BVerwG, U.v. 23.3.2017 - 1 C 14/16 - juris Rn. 16).

  • VG Ansbach, 17.03.2021 - AN 11 K 19.01796

    Erlöschen einer Niederlassungserlaubnis nach mehrjährigem Auslandsaufenthalt

    Zweifel gehen dabei zu Lasten des Ausländers (vgl. BVerwG, U.v. 23.3.2017 - 1 C 14/16 - juris Rn. 15 ff.).

    Denn je unsicherer der Zeitpunkt der Wiedereinreise ist, umso schwieriger ist es, eine positive Prognose zu stellen, es sei denn der Betreffende verfügt über feste wiederkehrende Einkünfte, etwa in Gestalt einer Altersrente, oder über ein ausreichendes, auch im Bestand gesichertes Vermögen (vgl. BVerwG, U.v. 23.3.2017 - 1 C 14/16 - juris Rn. 16).

  • VG München, 28.04.2021 - M 25 K 18.2692

    Erlöschen der Niederlassungserlaubnis eines Assoziationsberechtigten bei

  • VG Aachen, 09.12.2021 - 8 K 204/19

    Reiseausweis für Flüchtlinge; Genfer Flüchtlingskonvention; Rückwirkende

  • VG München, 10.04.2019 - M 9 K 18.6091

    Erlöschen der Niederlassungserlaubnis

  • OVG Thüringen, 23.02.2021 - 3 EO 788/20

    Erlöschen einer Aufenthaltserlaubnis infolge Auslandsaufenthalts

  • VG München, 07.08.2020 - M 4 S 19.5871

    Erlöschen einer Niederlassungserlaubnis und einer ARB-Berechtigung wegen

  • VGH Bayern, 19.01.2024 - 10 ZB 23.2207

    Erlöschen der Niederlassungserlaubnis

  • VGH Bayern, 25.08.2021 - 10 ZB 21.1582

    Erlöschen einer Niederlassungserlaubnis durch dauerhafte Ausreise

  • VG Düsseldorf, 22.02.2021 - 2 K 6701/20
  • VG München, 07.09.2020 - M 24 K 19.5196

    Auslandsaufenthalt wegen Entziehung der strafrechtlichen Ahndung nicht nur

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 14.06.2022 - 19 A 3855/19

    Sicherung des Lebensunterhalts eines Ausländers in Zukunft auf Dauer ohne

  • VGH Bayern, 13.03.2023 - 10 CE 22.1941

    Erfolgloser Eilantrag auf Verpflichtung zur Ausstellung einer Bescheinigung des

  • VG Düsseldorf, 09.12.2020 - 2 L 774/20

    Abschiebungsandrohung Erlöschen einer Niederlassungserlaubnis Ausreise aus nicht

  • VG München, 20.12.2018 - M 12 K 18.4180

    Erlöschen der Niederlassungserlaubnis

  • VG Ansbach, 27.11.2019 - AN 5 K 16.02402

    Nachzug zum Sohn aus Usbekistan

  • VG Berlin, 20.11.2019 - 34 K 307.18
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